Bundesgerichtshof Urteil, 23. Aug. 2006 - 5 StR 151/06

published on 23/08/2006 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 23. Aug. 2006 - 5 StR 151/06
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 151/06

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 23. August 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August
2006, an der teilgenommen haben:
Richter Häger als Vorsitzender,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Dr. Jäger
alsbeisitzendeRichter,
Staatsanwältin
alsVertreterinderBundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt G.
alsVerteidigerfürdenA ngeklagten D. ,
Rechtsanwältin P.
alsVerteidigerinfürden Angeklagten N. ,
Justizangestellte
alsUrkundsbeamtinderGeschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 20. Oktober 2005 werden verworfen.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die hierdurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer jeweiligen Rechtsmittel und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e
1
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung und in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Freiheitsberaubung jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge , dass die Angeklagten im Fall zum Nachteil des Geschädigten Ge. nicht auch wegen versuchten Totschlags verurteilt worden sind. Sämtliche Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

I.


2
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
3
Die Angeklagten waren im Bereich der gewerbsmäßigen Prostitution tätig, indem sie osteuropäische Ausländerinnen, die zu einem dauerhaften Aufenthalt und zu einer Arbeitsaufnahme in Deutschland nicht berechtigt waren, zur Einreise verhalfen und ihnen sodann Wohnungen zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellten. Für die Bereitstellung der Räumlichkeiten mussten die Frauen ein nach Tagen bemessenes Entgelt zahlen.
4
In einem der Häuser, die der Angeklagte N. angemietet hatte, war es im Frühjahr und Sommer 2003 zu insgesamt drei Überfällen auf die dort tätigen Prostituierten gekommen, wobei jeweils eine Gruppe von russisch sprechenden Männern die Frauen unter Androhung von Gewalt zu sexuellen Handlungen gezwungen und ihnen außerdem ihre Einnahmen gestohlen hatten. Nach diesen Vorfällen waren die Frauen nicht mehr bereit, ohne Personenschutz weiterzuarbeiten, so dass den Angeklagten ein partieller Wegfall ihres Einkommens drohte. Diese hielten es jedoch nicht für ratsam , die Polizei einzuschalten, weil dann möglicherweise bekannt geworden wäre, dass sie Ausländerinnen einschleusen. Stattdessen stellten sie eigene Ermittlungen an, die jedoch erfolglos blieben. Nach dem letzten Vorfall am 5. Juli 2003 übernachtete der Angeklagte D. drei Tage in dem Haus, um im Falle eines erneuten Übergriffs eingreifen zu können. In der Nacht zum 11. Juli 2003, als keiner der Angeklagten anwesend war, fand dann ein vierter Überfall auf die Frauen statt.
5
Daraufhin trafen sich die Angeklagten mit dem gesondert verfolgten S. , um über das weitere Vorgehen zu beraten. D nahm am 11. Juli 2003 telefonisch mit einem Bekannten in Litauen Kontakt auf, der ihm einen kräftigen jungen Mann für Schutzdienste vermitteln sollte. Sein Ansprechpartner war nicht in der Lage, den gewünschten Vermittlungsdienst sofort zu leisten; er versprach jedoch, sich umzusehen. Für die Übergangszeit beschlossen die Angeklagten und S. , die folgenden Nächte in dem Haus zu verbringen, um weitere Übergriffe gegebenenfalls mit Gewalt zu unterbinden. Zu diesem Zweck bewaffneten sie sich mit Baseballschlägern und mehreren starken Kanthölzern von ca. 1 m Länge.
6
Derart bewaffnet, verbrachten die Angeklagten – vermutlich mit S. – die Nacht zum 13. Juli 2003 in dem fraglichen Haus. Gegen 22 Uhr erschienen u. a. die Zeugen B. , Ge. , Sa. und U. , um sexuelle Dienste der anwesenden Prostituierten mit Drohung und notfalls auch mit Gewalt zu erzwingen. Zunächst verschaffte sich B. durch Vorhalten einer Waffe Einlass in das Haus, während seine Komplizen draußen noch abwarteten. Als B. das erste Stockwerk, wo das Bordell betrieben wurde, erreicht hatte, stürmten die Angeklagten und der unbekannte Mittäter auf ihn zu und schlugen mit den Baseballschlägern und den Kanthölzern auf ihn ein, so dass ihm die mitgeführte Waffe aus der Hand fiel. Er stürzte zu Boden, wo er über einen Zeitraum von etwa zwei bis höchstens fünf Minuten weiter mit den Baseballschlägern und den Kanthölzern misshandelt wurde. Die Angeklagten wollten den Zeugen demütigen und ihm erhebliche Schmerzen zufügen, ihn jedoch nicht töten. Anschließend fesselten sie seine Hände auf dem Rücken und zerschnitten seine Oberbekleidung, wobei sie ihn weiter beschimpften und bedrohten.
7
Sodann liefen sie auf die Straße, um den dort vermuteten Komplizen B. s ebenfalls eine Lektion zu erteilen. Bis auf Ge. , der erheblich angetrunken und durch eine frühere Verletzung beeinträchtigt war, konnten alle anderen fliehen. Als die Angeklagten und der unbekannte Dritte den Zeugen Ge. eingeholt hatten, schlugen sie mit ihren Schlagwerkzeugen gegen Kopf und Körper des Zeugen, so dass dieser schwer verletzt zu Boden fiel und zeitweise das Bewusstsein verlor. Gleichwohl misshandelten sie ihn weiter, brachten ihm auch oberflächliche Stich- und Schnittverletzungen bei und zerschnitten seine Oberbekleidung, wobei sie ihn weiter beschimpften und bedrohten. Dabei nahmen beide Angeklagte in Kauf, dass der Zeuge infolge der exzessiven Gewaltanwendung schwerste und auch tödliche Verletzungen davontragen könnte. Als die Angeklagten meinten, dem Zeugen einen ausreichenden Denkzettel verpasst zu haben, ließen sie von ihm ab und entfernten sich. Die dem Zeugen zugefügten Verletzungen waren objektiv nicht geeignet, bei Ausbleiben einer ärztlichen Behandlung den Tod des Zeugen herbeizuführen. Dass die Angeklagten ein Versterben des Zeugen als Folge seiner Verletzungen auch nur für möglich gehalten hätten, konnte nicht festgestellt werden.
8
Das Landgericht hat die Gewalttätigkeiten gegenüber B. und Ge. jeweils als gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB gewertet. Hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Zeugen Ge. ist es bei Ausführung der Verletzungshandlungen im Blick auf die Beschaffenheit der Schlagwerkzeuge, der Heftigkeit und der fehlenden Kontrollierbarkeit der Schläge sowie der Dauer des Angriffs von einem bedingten Tötungsvorsatz ausgegangen. Es hat jedoch einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch des Tötungsdelikts im Sinne des § 24 StGB angenommen , da die Angeklagten nach einiger Zeit – und noch vor Eintreffen der Polizei – von dem Zeugen abgelassen hätten. Zugunsten der Angeklagten sei davon auszugehen, dass die Angeklagten in der – zutreffenden – Annahme gehandelt hätten, dass der Zeuge zwar verletzt, sein Leben durch die Verletzungen aber nicht bedroht sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten irrtümlich von einer Lebensgefahr ausgegangen seien, bestünden nicht.

II.


9
Revisionen der Staatsanwaltschaft
10
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind unbegründet.
11
Die Auffassung des Landgerichts, unter Zugrundelegung des Zweifelssatzes sei nach einer Gesamtschau von einem unbeendeten Versuch auszugehen, begegnet letztlich keinen durchgreifenden Bedenken.
12
Zutreffend weist die Beschwerdeführerin zwar darauf hin, dass bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen an die für die Annahme eines unbeendeten Versuchs erforderlichen Voraussetzungen strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGHSt 39, 221, 231; Tröndle /Fischer, StGB 53. Aufl. § 24 Rdn. 16 m.w.N.). Dabei ist auch unerheblich, dass die Misshandlungen hier tatsächlich objektiv keine Lebensgefahr zur Folge hatten, weil ein beendeter Versuch auch dann angenommen werden kann, wenn der Täter den Erfolgseintritt in Verkennung der tatsächlichen Ungeeignetheit der Handlung für möglich hält. Das Landgericht meint jedoch, dass Anhaltspunkte für eine entsprechende Fehlvorstellung der – die Tat bestreitenden – Angeklagten nicht bestünden. Zu ihren Gunsten sei nach einer Gesamtabwägung davon auszugehen, dass sie Erfahrung mit der Auswirkung von Schlagverletzungen gehabt und den tatsächlichen Geschehensablauf jedenfalls beobachtend soweit kontrolliert hätten, dass sie nicht zu dem Schluss gelangt seien, die Verletzungen seien lebensbedrohlich. Diese Schlussfolgerung des Landgerichts ist noch tragfähig begründet.
13
Die Strafkammer setzt sich damit auch nicht in Widerspruch zu ihren Feststellungen zum Vorliegen des bedingten Tötungsvorsatzes. Die Vorstellung, die sich ein Täter bei der Tatbegehung über die Gefährlichkeit seines Tuns macht, ist in erster Linie für die Frage des Vorsatzes von Bedeutung. Hiervon zu unterscheiden ist das aufgrund einer Gesamtbetrachtung festgestellte Vorstellungsbild des Täters im Moment des Absehens von der weiteren Tatausführung im Hinblick auf die zu erwartenden Folgen seines bisherigen Tuns.
14
Dass sich das Landgericht vor dem Hintergrund eines nur bedingten Tötungsvorsatzes und der objektiv nicht gegebenen Lebensgefahr keine sichere Überzeugung von einem den strafbefreienden Rücktritt ausschließenden Vorstellungsbild der Angeklagten zu verschaffen vermochte, ist letztlich noch nicht zu beanstanden. Dass eine andere tatrichterliche Würdigung ebensogut möglich gewesen wäre, hier möglicherweise näher gelegen hätte, begründet keinen Rechtsfehler.

III.


15
Revision des Angeklagten D.
16
Die Revision des Angeklagten D. ist unbegründet.
17
1. Die Verfahrensrügen bezeichnen die den angeblichen Mangel begründenden Tatsachen nicht vollständig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und sind daher unzulässig. Soweit dieser Angeklagte rügt, dass die Zeugin Sc. wieder abgeladen wurde, teilt die Revision schon den Inhalt der zur Begründung der Rüge in Bezug genommenen „Verfügung des Landgerichts vom 18. Oktober 2005“ nicht mit. Hinsichtlich der Beweisantragsrüge referiert die Revision weder den Inhalt des zwar hilfsweise gestellten, aber noch in der Hauptverhandlung beschiedenen Antrags noch den Inhalt des ablehnenden Beschlusses. Mit Blick auf die Rüge einer unzulässigen Verwertung von Erkenntnissen aus einer Telefonüberwachung fehlt es schon an der Angabe, dass rechtzeitig Widerspruch gegen die Verwertung erhoben wurde und wie das Landgericht auf diesen etwaigen Widerspruch reagiert hat.
18
2. Die Überprüfung des Urteils auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge hat keinen diesen Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.

IV.


19
Revision des Angeklagten N.
20
Die Revision des Angeklagten N. ist ebenfalls unbegründet.
21
1. Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg. Bedenken gegen ihre Zulässigkeit ergeben sich bereits daraus, dass die Revisionsbegründung einen klar strukturierten Vortrag und eine erkennbare Unterscheidung zwischen Revisionsvortrag und zum Teil wahllos eingestreutem Akteninhalt vermissen lässt.
22
a) Zweifel an der Zulässigkeit der Verfahrensrüge bezüglich der verwerteten Telefonüberwachung ergeben sich zudem aus Folgendem: Aus dem auszugsweise der Revisionsbegründung beigefügten Hauptverhandlungsprotokoll vom 25. Juli 2005 (Bl. 481 d. A., S. 5 der Revisionsbegründung ) ergibt sich die Anordnung des Vorsitzenden zur Verlesung einer Vielzahl von Telefonüberwachungsprotokollen, eines ärztlichen Gutachtens sowie zweier Urteile. Im Anschluss vermerkt das Protokoll: „Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Sie stellten sich diesen Verlesungen nicht entgegen.“ Sodann folgt der Beginn der Protokollierung einer Zeugenaussage. Seite 6 der Revisionsbegründung besteht dann aus einem weiteren Auszug aus dem Hauptverhandlungsprotokoll, und zwar Bl. 486 d. A. Hiernach stellte die Verteidigerin des Angeklagten N. einen Beweisantrag und erhob auf Befragen, „ob gegen die Verlesung der TKÜ-Protokolle Bedenken bestehen“, Einwände und begründete diese. Ohne Kenntnis des Inhalts der Protokollseiten 482 bis 485, welche die Revisions- begründung nicht mitteilt, vermag der Senat schon nicht zu erkennen, ob sich der auf Bl. 486 protokollierte Widerspruch auf die auf Bl. 481 angeordnete Verlesung bezieht und ob der Widerspruch gegebenenfalls rechtzeitig erhoben wurde.
23
Unzulässig ist diese Rüge jedenfalls aus folgenden Gründen: Auf Bl. 3 der Revisionsbegründung nimmt der Beschwerdeführer Beschlüsse des Landgerichts vom 1. und 8. August 2005 in Bezug, ohne den Inhalt dieser Beschlüsse mitzuteilen. Soweit auf Bl. 81 f. und Bl. 98 der Revisionsbegründung aus Beschlüssen des Landgerichts – zum Teil ohne erkennbaren Zusammenhang – auszugsweise referiert wird, ist nicht erkennbar, ob es sich dabei um die auf Bl. 3 der Revisionsbegründung in Bezug genommenen Beschlüsse handeln soll. Zudem nehmen die auf Bl. 82 und Bl. 98 der Revisionsbegründung auszugsweise referierten Beschlüsse ihrerseits Bezug auf Aktenbestandteile, ohne dass deren Inhalt mitgeteilt wird. All dies genügt den an eine zulässige Verfahrensrüge zu stellenden Anforderungen nicht.
24
Die Rüge wäre im Übrigen aber auch unbegründet. Zutreffend weist die Revision zwar darauf hin, dass die Begründung der in einem anderen Strafverfahren jeweils ergangenen Anordnungen zur Durchführung einer Maßnahme nach § 100a StPO defizitär sind und sich im Wesentlichen in der Wiedergabe vorgefertigter Textbausteine erschöpfen, ohne dass der in den Beschlüssen lediglich behauptete Tatverdacht einer Katalogtat mit tatsächlichen , fallbezogenen Anhaltspunkten unterlegt wäre. Dieses Begründungsdefizit führt indes nicht zu einer Unverwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse (vgl. BGHSt 33, 217, 223). Das Landgericht hat die Verdachts- und Beweislage , die zu der Zeit der Anordnung gegeben war, anhand der herangezogenen Akten in seinem die Widersprüche der Verteidigung zurückweisenden Beschluss ausreichend rekonstruiert (vgl. BGHSt 47, 362, 367; vgl. auch BGH NJW 2006, 1361, 1362). Mit Blick darauf, dass Gegenstand dieses Verfahrens ein rechtswidrig und schuldhaft begangener Totschlagsversuch war (Katalogtat nach § 100a Abs. 1 Nr. 2 StPO), dessen Ahndung als Tot- schlagsversuch lediglich an dem persönlichen Strafaufhebungsgrund des Rücktritts scheiterte und deswegen allein zu einer Bestrafung wegen gefährlicher Körperverletzung führte, durften die aus der Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse auch hier verwertet werden.
25
b) Die weitere Beanstandung dieses Angeklagten, er sei in einem wesentlichen Punkt in seiner Verteidigung beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO), weil ihm die Einsichtnahme in Akten eines Parallelverfahrens versagt und die Beweisaufnahme ohne Rücksicht auf seine mangelnde Kenntnis hiervon durchgeführt und abgeschlossen worden sei, ist ebenfalls unzulässig. Unklar bleibt bereits, ob die Verteidigerin nicht doch im Laufe der Hauptverhandlung Akteneinsicht in die begehrten Aktenteile, die im Übrigen ein ebenfalls gegen diesen Angeklagten geführtes Strafverfahren betreffen, nehmen konnte. In einer im Hauptverhandlungstermin vom 16. September 2005 von der Verteidigerin zu Protokoll übergebenen Erklärung heißt es nämlich: „Eine Durchsicht der TKÜ-Niederschriften in dem Verfahren der StA Halle hat ergeben, dass die Zeugen Sch. und K. keineswegs alle Telefonate in den hier zur Akte gereichten TKÜ-Beweismittelbandes gebracht haben, die von Bedeutung sind. Zur Akte gebracht wurden lediglich Gesprächsniederschriften von Telefongesprächen, die auf Anhieb sich als für die Angeklagten belastend darstellen ... Es existieren weitere Telefongespräche die aufgezeichnet, von denen aber kein Protokoll gefertigt wurde, die die Unschuld des Angeklagten belegen.“ Eine hinreichende Darstellung des Umfangs der gewährten Akteneinsicht in der Revisionsbegründung ist indes zum vollständigen Rügevortrag notwendig (vgl. BGHSt 49, 317, 328). Darüber hinaus verhält sich der Beschwerdeführer nicht dazu, ob er sich gegebenenfalls bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist um die bislang angeblich versagte Akteneinsicht bemüht habe; auch hierzu war er zum Erhalt seiner Rüge verpflichtet (BGH aaO).
26
Mit Blick auf die im Anschluss an die zu vorstehender Erklärung abgegebene Bitte des Vorsitzenden, schnellstmöglich solche Telefon- mitschnitte aus den eingesehenen Akten zu benennen, aus denen sich aus Sicht der Angeklagten Entlastendes ergeben soll, merkt der Senat an, dass es für die Verteidigung möglicherweise sachgerechter gewesen wäre, die behaupteten Entlastungsindizien durch Beweisanträge oder -anregungen in die Hauptverhandlung einzuführen, anstatt in der Revision das Verfahren des Landgerichts zu beanstanden.
27
2. Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg. Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung im Einzelnen beanstandet, erschöpft sich sein Vorbringen darin, eine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen, ohne Rechtsfehler aufzuzeigen. Hiermit kann er in der Revisionsinstanz nicht gehört werden. Soweit beanstandet wird, das Landgericht habe in der Strafzumessung bezüglich der gegen den Zeugen B. gerichteten Tat dem Angeklagten alle Verletzungsfolgen strafbestimmend zugerechnet, übersieht der Beschwerdeführer, dass das Landgericht ausdrücklich berücksichtigt hat, dass „nicht die gesamte dem Zeugen angetane Gewalt und nicht die gesamten ihm zugefügten Verletzungen den Angeklagten anzulasten sind“.
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(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswid
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published on 23/02/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 599/09 vom 23. Februar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag hin - u
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Annotations

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn

1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat,
2.
die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und
3.
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.

(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:

1.
aus dem Strafgesetzbuch:
a)
Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80a bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 89c Absatz 1 bis 4, 94 bis 100a,
b)
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e,
c)
Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,
d)
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach § 127 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 129 bis 130,
e)
Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,
f)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
g)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte nach § 184b, § 184c Absatz 2,
h)
Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
i)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 233 Absatz 2, den §§ 233a, 234, 234a, 239a und 239b,
j)
Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2, Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
k)
Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,
l)
gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a,
m)
Geldwäsche nach § 261, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten ist,
n)
Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2,
o)
Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,
p)
Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen,
q)
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter den in § 266a Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 genannten Voraussetzungen,
r)
Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,
s)
Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,
t)
Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299,
u)
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c,
v)
Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,
2.
aus der Abgabenordnung:
a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen, sofern der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Absatz 1 verbunden hat, handelt, oder unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c)
Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,
3.
aus dem Anti-Doping-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b,
4.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
5.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
5a.
aus dem Ausgangsstoffgesetz:

Straftaten nach § 13 Absatz 3,
6.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:

vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes,
7.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
8.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:

Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
9.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,
9a.
aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
10.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a)
Völkermord nach § 6,
b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c)
Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,
11.
aus dem Waffengesetz:
a)
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3,
b)
Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.

(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt.

(4) Auf Grund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen, dass

1.
ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:
a)
die laufende Telekommunikation (Absatz 1 Satz 2), oder
b)
Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 100e Absatz 1 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Absatz 1 Satz 3),
2.
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
3.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren

1.
die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes,
2.
die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
3.
die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
4.
die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.