Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juni 2009 - 4 StR 186/09

bei uns veröffentlicht am25.06.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 186/09
vom
25. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 2009,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Athing,
Dr. Ernemann,
Dr. Mutzbauer
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Januar 2009 wird verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch dieses entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und bestimmt, dass - wegen mehrerer Verfahrensverzögerungen - ein Jahr dieser Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
2
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen :
3
Ab Dezember 2004 beaufsichtigten der Angeklagte und seine Freundin Tanja C. mehrmals den am 13. August 2004 geborenen Jason, den Sohn von Monja C. , der Schwester von Tanja C. . Der Angeklagte hatte eine sehr gute Beziehung zu dem Kind und ging liebevoll mit ihm um; er wollte dessen Pate werden.
4
Am 16. Februar 2005 brachte der Angeklagte das Kind, nachdem es bei ihm und Tanja C. übernachtet hatte, gegen 14.00 Uhr zu seiner Mutter zurück. Dort fiel Jason von einer etwa 18 cm hohen Matratze und schlug mit dem Kopf auf dem Holzboden auf. Das Kind weinte anschließend, beruhigte sich jedoch bald wieder.
5
Die folgende Nacht schlief Jason erneut beim Angeklagten und Tanja C. , die am nächsten Morgen gegen 7.00 Uhr die Wohnung verließ. Zwischen 11.30 und 12.00 Uhr telefonierte der Angeklagte, der sich mit Jason alleine in der Wohnung aufhielt, mit dessen Mutter. Während des Telefongesprächs begann Jason laut zu schreien. Der Angeklagte erklärte, dass er das Telefonat beenden müsse, um das Kind zu beruhigen. Zum weiteren Verlauf des Geschehens vermochte die Strafkammer keine detaillierten Feststellungen zu treffen. Als erwiesen sah sie indes an, dass der Angeklagte das Kind nach dem Telefonat „massiv hin- und herschüttelte, so dass dessen Kopf nach vorne und hinten schlug“. Dabei war ihm bekannt und bewusst, „dass ein heftiges Schütteln eines Kindes zu ganz massiven körperlichen Schäden“ bzw. zu einer „erheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Kindes und zu einer sogar lebensgefährlichen Beschädigung seiner Gesundheit“ führen kann.
6
Etwa gegen 13.00 Uhr rief der Angeklagte die Mutter von Jason an und teilte ihr mit, dass dieser "reglos" sei. Monja C. forderte den Angeklagten auf, das Kind anzupusten und leicht zu rütteln. Entsprechend war sie bereits am 28. November 2004 verfahren, als das schlafende Kind plötzlich einen reglosen Eindruck machte, anschließend - auch bei einer ärztlichen Untersuchung - aber wieder unauffällig war. Auf die Aufforderung von Monja C. entgegnete der Angeklagte, dass er dies bereits getan habe. Um 13.15 Uhr verständigte er - auf Bitte der Mutter hin - den Notarzt. Dieser lieferte Jason um 13.30 Uhr in lebensbedrohlichem Zustand in eine Klinik ein. Dort wurden unter anderem ein Schütteltrauma und ein beginnendes Hirnödem sowie mehrere ältere Hämatome diagnostiziert.
7
Am 2. März 2005 verstarb Jason infolge Versagens der zentralen Regulation nach einer schweren Hirnschädigung.
8
2. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
9
a) Die rechtliche Bewertung des Handelns des Angeklagten als vorsätzliche Körperverletzung (mit Todesfolge) weist entgegen der Ansicht der Revision und des Generalbundesanwalts keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.
10
Zwar trifft es zu, dass sich sowohl die Feststellungen als auch die Rechtsausführungen der Strafkammer ausdrücklich nur mit dem Wissenselement des Körperverletzungsvorsatzes befassen. Der Senat entnimmt dem Urteil aber, dass die Strafkammer vom Vorliegen auch des voluntativen Vorsatzelements überzeugt war. Denn die Darlegungen des Landgerichts zum Fehlen dieses Vorsatzelements hinsichtlich des in Anklage und Eröffnungsbeschluss angenommenen Totschlags lassen keinen Zweifel daran zu, dass sich der Angeklagte bei seinem Handeln nach der Überzeugung der Strafkammer zwar mit dem Tod des Kindes innerlich nicht abgefunden und diesen nicht akzeptiert hat, dass er aber erkannt und gebilligt hat, dass Jason durch die „Gewaltanwendung“ körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt wird. Hinzu kommt, dass sich die Strafkammer im Rahmen ihrer Rechtsausführungen mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2003 (NStZ 2004, 201) auseinandergesetzt und diesen teilweise sogar wörtlich übernommen hat. Diese Entscheidung befasst sich - neben dem Zeitpunkt - mit den Anforderungen an das Wissens- und Wollenselement des Körperverletzungsvorsatzes bei § 227 StGB, der - so der 3. Strafsenat - bei einem einmaligen Schütteln eines Kindes in affektiver Erregung und in einer erheblichen Stresssituation - anders als in Fällen mehrfachen Schüttelns - zweifelhaft sein kann und der Erörterung in den Urteilsgründen bedarf (aaO S. 202). Einen solchen Ausnahmefall hat die Strafkammer hier jedoch ausdrücklich verneint.
11
Die Bejahung des Körperverletzungsvorsatzes begegnet auf der Grundlage der von der Strafkammer getroffenen Feststellungen keinen Bedenken. Insbesondere ist auf Grund der ausführlichen Erörterung bei der Prüfung des Tötungsvorsatzes nicht zu besorgen, dass die Strafkammer bezüglich des Körperverletzungsvorsatzes unbeachtet gelassen hat, dass der Angeklagte zu dem Kind eine gute und liebevolle Beziehung hatte, es sich also bei der von ihm billigend in Kauf genommenen Verletzung um einen unerwünschten Erfolg gehandelt haben mag.
12
b) Das Rechtsmittel des Angeklagten hat auch mit der Erwägung des Generalbundesanwalts, die Beweiswürdigung sei lückenhaft, weil sich die Strafkammer mit der Aussage der Zeugin M. nicht hinreichend auseinandergesetzt habe, keinen Erfolg.
13
Nach den getroffenen Feststellungen räumte der Angeklagte am späten Nachmittag oder Abend des 17. Februar 2005 gegenüber Sigrid M. , der Großmutter von Jason, ein, dass er das Kind vor sich gehalten und so geschüttelt habe, „dass dessen Köpfchen 'hin- und her geflogen' sei“ und er gedacht habe, „er müsse langsam machen, damit er ihm nicht das Genick breche“; bereits zuvor habe er „zu irgendeinem Zeitpunkt“ festgestellt, dass Jason nicht mehr atme; er habe ihm dann Wasser ins Gesicht geschüttet und ihn angepustet , was nichts genützt habe. Von der Richtigkeit der Aussage der dieses Gespräch bestätigenden Zeugin war die Strafkammer überzeugt; sie befasste sich im Weiteren jedoch allein mit den Angaben des Angeklagten zum Schütteln des Kindes und bewertete diese als weiteres Indiz, dessen es zu ihrer Überzeugungsbildung indes nicht bedurft habe.
14
Hierin liegt kein Rechtsfehler. In der Hauptverhandlung bestritt der Angeklagte die von der Zeugin M. bekundeten Äußerungen und ließ sich dahin ein, dass das Kind plötzlich ohnmächtig geworden sei, er habe es - unter anderem - „ein wenig gerüttelt“ und gehört, dass Jason atme; noch unmittelbar vor dem Notruf habe das Kind „tiefere Atemzüge getätigt und sich leicht erbrochen“. Vor diesem Hintergrund sowie den Darlegungen des die Einlassung des Angeklagten und andere möglicherweise zum Tod des Kindes führende Ereignisse ausführlich erörternden rechtsmedizinischen Sachverständigen war die Strafkammer nicht gehalten, sich mit der Aussage der Zeugin M. , der Angeklagte habe angegeben, dass das Kind nicht mehr geatmet habe, auseinanderzusetzen. Dies gilt umso mehr, als weder der Angeklagte selbst noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung einen Rettungswillen des Angeklagten geltend gemacht haben. Anhaltspunkte für einen Notstand (§§ 34, 35 StGB) oder eine rechtfertigende oder entschuldigende Pflichtenkollision bestanden nicht und werden auch von der Revision des Angeklagten nicht aufgezeigt, die sich vielmehr - obwohl vom Landgericht eine besondere affektive Erregung des Angeklagten zur Tatzeit ausgeschlossen worden war - auf eine bei diesem bestehende Panik berief. Es wäre daher lediglich eine hypothetische - und auf Grund der Feststellungen nicht gebotene - Erwägung, anzunehmen, der Angeklagte sei davon ausgegangen, zu einem heftigen und lebensgefährlichen Schütteln des Kindes berechtigt oder verpflichtet zu sein, um eine Gefahr für das Kind abzuwenden.
15
c) Auch im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere liegt ein solcher nicht darin, dass die Strafkammer einen minder schweren Fall der Körperverletzung mit Todesfolge abgelehnt hat, obwohl insofern eine andere Bewertung ebenfalls möglich gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2005 - 5 StR 86/05 m.w.N.). Hierauf würde zudem der Strafausspruch nicht beruhen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Mutzbauer

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Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juni 2009 - 4 StR 186/09 zitiert 3 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 227 Körperverletzung mit Todesfolge


(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahre

Strafgesetzbuch - StGB | § 34 Rechtfertigender Notstand


Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der

Strafgesetzbuch - StGB | § 35 Entschuldigender Notstand


(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies g

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Mai 2005 - 5 StR 86/05

bei uns veröffentlicht am 12.05.2005

5 StR 86/05 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 12. Mai 2005 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Mai 2005, an der teilgenommen hab

Referenzen

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

5 StR 86/05

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 12. Mai 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
12. Mai 2005, an der teilgenommen haben:
Richter Häger
als Vorsitzender,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. September 2004 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räu berischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte und auf die Sachrüge gestützte , vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft , mit der namentlich die Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB beanstandet wird, bleibt ohne Erfolg.

I.


Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellun gen getroffen :
Der Angeklagte und der Mitangeklagte kamen überein, den dem Angeklagten bekannten Autohändler S in dessen Geschäft auszurauben. Sie begaben sich, der Angeklagte mit einem Kuhfuß, der Mitangeklagte mit einem Klappmesser ausgerüstet, zu dem Geschäft und zogen sich beim Be-
treten des ersten Büroraumes jeweils eine Sturmwollhaube, in die Augenschlitze eingeschnitten waren, über den Kopf. Während der Angeklagte den Kuhfuß hervorholte und zielstrebig in den angrenzenden zweiten Büroraum zu dem Zeugen S lief, befahl der Mitangeklagte der Büroangestellten K im ersten Raum: „Hinlegen! Guck mich nicht an! Wo ist das Geld?“ Anweisungsgemäß legte sich die völlig verängstigte Zeugin mit dem Gesicht nach unten auf den Boden und sagte, sie wisse nicht, wo sich das Geld befinde. Der Angeklagte forderte von dem Zeugen S : „Gib das Geld!“ Dabei hielt er drohend den Kuhfuß in seiner Hand. Aus Angst übergab der Zeuge dem Angeklagten 1.800 € aus seiner Hosentasche. Der Angeklagte nahm erneut eine drohende Haltung ein und fragte, wo „das andere Geld“ sei. Der ZeugeS übergab dem Angeklagten daraufhin sein Portemonnaie mit 200 €. Als sich zwei Kunden näherten, flüchteten die Angeklagten mit ihrer Beute. Auf der Flucht entledigten sie sich der Beute, des Kuhfußes und des Klappmessers.
Die psychischen und die daraus resultierenden sozialen Folg en der Tat für die beiden Tatopfer hat das Landgericht bei den Feststellungen (UA S. 12) und zudem im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S. 16) als erheblich hervorgehoben: Beide Tatopfer haben beträchtliche Schwierigkeiten, allein außer Hauses zu gehen. Der GeschädigteS hat seinen Gewerbebetrieb verlegt. Der Geschädigten K fiel es schwer, „überhaupt noch arbeiten zu gehen“.

II.


Der Strafausspruch hält revisionsgerichtlicher Überprü fung stand.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen,
sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Dagegen ist eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349). Das gilt auch insoweit, als die tatrichterliche Annahme oder Verneinung eines minder schweren Falles zur revisionsgerichtlichen Prüfung steht. Die vom Tatrichter vorgenommene Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar. Weist sie keinen Rechtsfehler auf, ist sie deshalb auch dann zu respektieren, wenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre oder vielleicht sogar näher gelegen hätte (BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall Gesamtwürdigung , fehlerfreie 1 m.w.N.).
Hier ist das Landgericht aufgrund einer Gesamtwürdigu ng ohne Rechtsfehler insbesondere zur Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB gelangt. Es hat zu Lasten des Angeklagten in Rechnung gestellt, daß der geringfügig vorbestrafte Angeklagte die „treibende Kraft“ der beiden Täter war und daß „zwei Personen durch seine Tat … geschädigt wurden.“ Mit letzterer Wendung hat das Landgericht ersichtlich auch den festgestellten und bewerteten besonderen Grad der psychischen und sozialen Schädigung der beiden Tatopfer (UA S. 12, 16) in Bezug genommen. Zugunsten des Angeklagten hat das Landgericht insbesondere sein frühes Geständnis, das Ausbleiben eines dauerhaften materiellen Schadens, seine schriftliche Entschuldigung bei beiden Tatopfern, sein mit 22 Jahren geringes Alter und seine Beeindruckung durch die erfahrene Untersuchungshaft berücksichtigt.
Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Nennung des zulässigen Strafschärfungsgrundes der Maskierung der Täter (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 17; BGH, Urteil vom 11. Januar 2000
4 StR 611/99) vermißt, gilt – neben dem oben genannten begrenzten Überprüfungsmaßstab – folgendes: Eine erschöpfende Aufzählung aller in Betracht kommenden Erwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Daraus, daß ein für die Strafzumessung bedeutsamer Umstand nicht ausdrücklich angeführt worden ist, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden , der Tatrichter habe ihn überhaupt nicht gesehen oder nicht gewertet (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 24, 268; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 17).
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten (§ 301 StPO) sind nicht ersichtlich.
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