Bundesgerichtshof Urteil, 02. Mai 2019 - 3 StR 87/19
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Mai 2019, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer,
Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg, Hoch als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt aus als Verteidiger,
Rechtsanwältin aus als Nebenklagevertreterin,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt, die Beschuldigte in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Hiergegen richten sich die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft - die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird - und der Nebenklägerin. Beiden Rechtsmitteln bleibt der Erfolg versagt.
- 2
- 1. Nach den Feststellungen des von einer psychiatrischen Sachverständigen beratenen Landgerichts leidet die 72-jährige Beschuldigte seit 2010 an einer anhaltenden wahnhaften Störung (ICD 10: F22) und einer damit einhergehenden Störung der Affektivität und Impulsivität. Sie wähnt sich benachteiligt und beeinträchtigt, fühlt sich - etwa mit der Pflege ihres schwerkranken Ehemannes - überfordert und verzweifelt und reagiert echauffierend, tobend und hysterisch. Sie geriet mit ihrer Mieterin, der 74-jährigen Nebenklägerin B. , in einen andauernden Konflikt, weil sie wahnbedingt glaubte, das Haus könne wegen der eingebrachten Möbel und Bücher der Nebenklägerin einstürzen. Im Zustand jeweils erheblich verminderter und möglicherweise aufgehobener Steuerungsfähigkeit versuchte die Beschuldigte, die Nebenklägerin mit einem Altpapiersack zu schlagen und erklärte bei anderer Gelegenheit ihr gegenüber, dass sie das Haus anzünden und sie ausräuchern werde; dies zog sie indes tatsächlich nicht in Erwägung. Diese Ankündigung wiederholte sie anlässlich eines Streits um den Zugang zu ihrer Weihnachtsdekoration, die sie in Kartons in einem nur durch die Wohnung der Mieterin zugänglichen Bodenraum lagerte. Nachdem die Nebenklägerin der Tochter der Beschuldigten den Zutritt gewährt und die Beschuldigte noch am selben Tag die leeren Kartons vor der Mietwohnung abgestellt hatte, öffnete die Nebenklägerin die Tür. Dies nutzte die Beschuldigte für den Versuch, einen auf dem Treppenabsatz abgestellten Tisch der Nebenklägerin in deren Wohnung zu schieben, worauf die Nebenklägerin "mit aller Kraft dagegen" hielt. Daraufhin schlug die Beschuldigte ihr über den Tisch hinweg mit einem Schlüsselbund, den sie in der Hand hielt, mehrfach in das Gesicht und schrie: "Ich hau dir auf die Schnauze, ich prügle dich tot, ich bringe dich um."
- 3
- Das Landgericht hat diese Handlungen als versuchte Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, 2, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB), Bedrohung in zwei Fällen (§ 241 Abs. 1 StGB) und gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2, § 241 Abs. 1, § 52 StGB) gewürdigt und die Voraussetzungen des § 63 StGB bejaht. Es ist davon ausgegangen, dass ein symptomatischer Zusammenhang zwischen den Anlasstaten und dem anhaltenden krankhaften Zustand der Beschuldigten bestehe und infolgedessen weitere vergleichbare Taten zum Nachteil von Personen in ihrem sozialen Nahfeld zu erwarten seien. Von der beantragten Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat die Strafkammer gleichwohl abgesehen, da die Maßregel zur Bedeutung der begangenen Taten sowie zu dem Grad der von der Beschuldigten ausgehenden Gefahr außer Verhältnis stehe (§ 62 StGB).
- 4
- 2. Das Urteil hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat den Antrag, die Beschuldigte in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen , im Ergebnis ohne Rechtsfehler abgelehnt.
- 5
- a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist wegen ihrer unbestimmten und grundsätzlich unbefristeten Dauer eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt (BGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 3 StR 407/15, NStZ 2016, 144 f.). Sie darf deshalb nur angeordnet werden, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, er werde infolge seines Zustands in Zukunft Taten begehen, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben (BGH, Urteil vom 2. März 2011 - 2 StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240, 241; Beschluss vom 28. Januar 2015 - 4 StR 514/14, NStZ-RR 2015, 169; jeweils mwN). Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2014 - 3 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 243 f.; vom 5. Juni 2013 - 2 StR 94/13, juris Rn. 5 mwN). Das Tatgericht muss die die Unterbringung tragenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darstellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 349/13 juris, Rn. 5).
- 6
- Nach dem für alle Maßregeln zu beachtenden und in § 62 StGB hervorgehobenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. LK/Schöch, StGB, 12. Aufl., § 62 Rn. 4, 5 mwN) sind darüber hinaus die Geeignetheit der Maßnahme, deren Erforderlichkeit und ihre Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn) als Anordnungsvoraussetzungen zu prüfen. Während die Eignung zur Förderung des Sicherungszwecks regelmäßig naheliegt (vgl. SSW-StGB/ Kaspar, 4. Aufl., § 62 Rn. 4) und allenfalls in besonderen Konstellationen der Erörterung bedarf, ist hinsichtlich der Erforderlichkeit der Maßregel stets zu beachten , dass lediglich in dem zur Zweckerreichung nötigen Maße in Rechtsgüter des Betroffenen eingegriffen werden darf und die Unterbringung nur dann in Betracht kommt, wenn weniger einschneidende Maßnahmen keinen ausreichend zuverlässigen Schutz vor der Gefährlichkeit des Täters bieten. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß § 62 StGB ist daher in der Regel die Überlegung geboten, ob der Gefährlichkeit des Täters ausreichend durch außerstrafrechtliche Sicherungssysteme - etwa die hier angeordnete zeitweise Betreuung unter anderem für den Bereich der Aufenthaltsbestimmung - begegnet werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 3 StR 590/14, juris Rn. 5). Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn bestimmt § 62 StGB, dass die Unterbringung nicht angeordnet werden darf, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen oder zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht. Dabei sind die in der Vorschrift genannten Kriterien in einer Gesamtbe- trachtung zusammenfassend zu würdigen und zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs in Beziehung zu setzen (vgl. BGH, Urteile vom 21. April 1971 - 2 StR 82/71, BGHSt 24, 134, 135 f.; vom 6. Juni 2001 - 2 StR 136/01, NJW 2001, 3560, 3562; LK/Schöch, StGB, 12. Aufl., § 62 Rn. 17 ff. zu den einzelnen Bezugspunkten der Prüfung mwN).
- 7
- b) Das Landgericht hat die dargelegten Maßstäbe erkannt und ohne durchgreifenden Rechtsfehler angewendet; als Ergebnis seiner im Urteil nachvollziehbar dargelegten Gesamtwürdigung hat es die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als unverhältnismäßig abgelehnt. Dabei ist es angesichts des hohen Lebensalters der gebrechlichen Beschuldigten und ihrer Lebenssituation, die durch die Pflege ihres schwerkranken Ehemannes geprägt wird, davon ausgegangen, dass die Maßregelanordnung im konkreten Fall einen besonders schwerwiegenden Eingriff darstellt. Andererseits hat die Strafkammer bedacht, dass die Erheblichkeitsschwelle bei den begangenen Taten "zumindest nicht deutlich überschritten" war, es sich in zwei Fällen nur um Bedrohungen handelte, die die Beschuldigte nicht wahrmachen wollte, sie bei dem Schlag mit dem Altpapiersack keine erheblichen Verletzungen hätte verursachen können und durch die Schläge mit demSchlüsselbund - der gewichtigsten Tat - das Werkzeug nicht planvoll einsetzte und keine erheblichen Verletzungen verursachte. Den zu erwartenden Taten hat die Strafkammer - dem Zweck der Maßregel entsprechend - eine größere Bedeutung als den Anlasstaten zukommen lassen und bedacht, dass "von der zierlichen und lebensalten Beschuldigten eher keine Aggressionsdelikte mit erheblichen körperlichen Schäden für potentielle künftige Opfer zu erwarten sind". Hinsichtlich des Grades der von der Beschuldigten ausgehenden Gefahr hat das Landgericht in seine Erwägungen eingestellt, dass die Beschuldigte seit den verfahrensgegenständlichen Taten Ende 2017 keine weiteren Straftaten mehr began- gen hat und im Einklang mit den Feststellungen der psychiatrischen Sachverständigen seither eine deutliche Abnahme der affektiven Erregung der Beschuldigten feststellbar ist. In der wertenden Gesamtschau ist es davon ausgegangen , dass die Unterbringung nach § 63 StGB einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellen würde.
- 8
- c) Diese Würdigung des Landgerichts ist weder lückenhaft oder widersprüchlich , noch hat es die für eine Maßregelanordnung sprechenden Umstände rechtsfehlerhaft bewertet. Der mit den Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage erhobene Einwand, die Strafkammer habe die Möglichkeit der Bewährungsaussetzung gemäß § 67b StGB nicht erörtert, übersieht, dass die dargestellten rechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Anordnung der Maßregel uneingeschränkt auch dann gelten, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - 3 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 243 f.). Jedenfalls im Anwendungsbereich des § 63 StGB besteht kein Anlass, dem Gericht vor dem vollständigen Absehen von der Maßregel wegen Unverhältnismäßigkeit eine Pflicht zur Prüfung der Frage aufzuerlegen, ob eine Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung in Betracht kommt, die das Gewicht des Grundrechtseingriffs reduzieren und deshalb zur Bejahung der Verhältnismäßigkeit führen könnte. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall, in dem die Beschuldigte nach den Urteilsfeststellungen keine Krankheitseinsicht zeigt, ein Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung mit größter Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, was wiederum zur Folge hätte, dass im Ergebnis eine ersichtlich unverhältnismäßige Maßregel zu vollstrecken wäre.
- 9
- Die von der Nebenklage angeführte Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 20. Juli 2010 - 4 StR 291/10, NStZ 2010, 692 f.; vgl. auch SSW-StGB/Kaspar, 4. Aufl., § 62 Rn. 31) gibt keinen Anlass zu abweichender Beurteilung; sie bezog sich auf einen Fall der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB, nicht aber auf die hier in Rede stehende Maßregel des § 63 StGB. Wie aufgezeigt könnte die Berücksichtigung der Aussetzungsmöglichkeit nach § 67b StGB schon im Rahmen der Anordnungsentscheidung dazu führen, eine an sich unverhältnismäßige Maßregel anzuordnen. Dies liefe dem Zweck der Verhältnismäßigkeitsprüfung - der Begrenzung des Grundrechtseingriffes auf Fälle eines überwiegenden Allgemeininteresses - zuwider.
- 10
- d) Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft die Gewichtung einzelner prognostisch bedeutsamer Indizien bemängelt, ersetzt sie lediglich die dem Tatgericht vorbehaltenen Wertungen durch eigene, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen.
- 11
- 3. Da sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die der Nebenklägerin erfolglos geblieben sind, hat die Nebenklägerin außer der Revisionsgebühr auch die Hälfte der gerichtlichen Auslagen zu tragen. Die durch die beiden Revisionen verursachten notwendigen Auslagen der Beschuldigten hat allein die Staatskasse zu tragen (§ 473 Abs. 2 Satz 1 StPO; BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - 3 StR 342/07, NStZ-RR 2008, 146, 147).
Schäfer RiBGH Gericke befindet Wimmer sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Berg Hoch
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Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.
(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(1) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt an, so setzt es zugleich deren Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann. Die Aussetzung unterbleibt, wenn der Täter noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die gleichzeitig mit der Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.
(2) Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(1) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt an, so setzt es zugleich deren Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann. Die Aussetzung unterbleibt, wenn der Täter noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die gleichzeitig mit der Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.
(2) Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.