Bundesgerichtshof Urteil, 31. Okt. 2019 - 3 StR 322/19

bei uns veröffentlicht am31.10.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 322/19
vom
31. Oktober 2019
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:311019U3STR322.19.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Oktober 2019, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann, Dr. Berg, Dr. Anstötz, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Erbguth als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 28. November 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagte H. betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freigesprochen. Drei weitere Mitangeklagte hat es zu Freiheitsstrafen und einer Jugendstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen den Freispruch der Angeklagten. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

I.


2
Zu der der Angeklagten angelasteten Tat hat das Landgericht folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
1. Der Mitangeklagte M. berichtete der Angeklagten am 25. März 2018, dass er in der Vergangenheit einen Kiosk überfallen habe und ein solcher Überfall eine gute Möglichkeit sei, sich Geld zu beschaffen. Beide vereinbarten, sich am Folgetag erneut zu treffen, um nach weiterer Planung eine solche Tat durchzuführen. Die Angeklagte sagte zu, zu dem Treffen den Mitangeklagten A. mitzubringen, mit dem sie sich bereits zuvor über Geldprobleme und die Möglichkeit eines Überfalls unterhalten hatte. Dementsprechend verabredete sie am nächsten Tag mit A. ein Treffen bei M. . Dabei ging sie davon aus, dass der früher angegangene Kiosk Ziel eines noch näher zu planenden Überfalls werden sollte.
4
Die Angeklagte befand sich sodann wegen eines anderweitigen Termins nicht in der Wohnung des Mitangeklagten M. , als dieser mit den Mitangeklagten A. und Ah. sowie weiteren Anwesenden das Vorgehen besprach und sich zu einem Überfall auf eine nahegelegene Spielhalle entschloss. Als die Angeklagte später zu der Wohnung zurückkehrte, schilderte ihr A. die Planungen, ohne aber den vorgesehenen Einsatz eines Teleskopschlagstockes und von Reizgas zu erwähnen. Zwar verlangte die Angeklagte nachdrücklich , selbst teilzunehmen. Dies redete A. ihr aber aus, so dass sie enttäuscht allein in der Wohnung verblieb. Die drei Mitangeklagten betraten maskiert die Spielhalle, sprühten dem dortigen Mitarbeiter Reizgas in die Augen , schlugen ihn mit einem Teleskopschlagstock auf den Kopf und entnahmen der Kasse 215 €. Die Angeklagte erhielt keinen Anteil an der Beute.
5
2. Entgegen der Darstellung im Anklagesatz hat nach Würdigung der Strafkammer nicht nachgewiesen werden können, dass die Angeklagte die Tat geplant und deren Begehung den Mitangeklagten in allen Details am Abend des Tattages vorgestellt habe, sie als Beifahrerin mit zur Spielhalle gefahren sei, sich während der Tat in deren Nähe aufgehalten habe und anschließend mit den anderen im Fahrzeug geflüchtet sei.
6
3. Das Landgericht hat die Ansicht vertreten, das festgestellte Verhalten der Angeklagten sei nicht strafbar. Sie sei weder Mittäterin, noch liege Beihilfe zu einem Raub- oder Körperverletzungsdelikt vor. Durch die vor der eigentlichen Tatplanung geführten Gespräche oder ihre Anwesenheit in der Wohnung habe sie die Tat weder konkret gefördert noch erleichtert. In die Tatplanung sei sie nicht eingebunden gewesen. Zu dem Zeitpunkt, als sie den Mitangeklagten A. zu dem Treffen in der Wohnung veranlasst habe, sei die konkrete Tat noch nicht hinreichend klar umrissen gewesen. Daher liege auch keine Verabredung zum Verbrechen (§ 30 Abs. 2 StGB) bei der Vereinbarung des Treffens vor. Vom Versuch der Beteiligung unmittelbar vor der Tat sei sie zurückgetreten , da sie ihr Vorhaben freiwillig aufgegeben habe.

II.


7
Der Freispruch der Angeklagten hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat ihrer Entscheidung unzutreffende Anforderungen an die Annahme einer Tatbeteiligung zugrunde gelegt. Nach den von ihr getroffenen Feststellungen scheiden weder die objektiven noch die subjektiven Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) aus.
8
1. Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt des Erfolges in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 1 StR 344/15, NStZRR 2016, 136, 137; Urteil vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 27 Rn. 40). Die Beihilfe kann schon im Vorbereitungsstadium der Tat geleistet werden, selbst wenn der Haupttäter zur Tatbegehung noch nicht entschlossen ist (s. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252 Rn. 17).
9
Eine solche Förderung der verwirklichten Straftat ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen insofern gegeben, als die Angeklagte das gemeinsame Treffen der Mitangeklagten M. und A. organisierte, das Ausgangspunkt der folgenden Tat war. Diese Vermittlungstätigkeit erleichterte die Tatbegehung zumindest, wenn sie nicht sogar eine unerlässliche Voraussetzung war, ohne die es zu dem konkreten Überfall nicht gekommen wäre (vgl. zu anwerbenden und vermittelnden Tätigkeiten etwa BGH, Beschlüsse vom 6. August 2019 - 3 StR 189/19, juris Rn. 7; vom 25. Februar 2015 - 4 StR 16/15, NStZ 2015, 346, 347; vom 27. März 2014 - 4 StR 20/14, juris Rn. 6; Urteil vom 18. März 2004 - 4 StR 533/03, NStZ 2004, 499, 500). Einen derartigen objektiv fördernden Beitrag hat das Landgericht selbst nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich - augenscheinlich mit Blick auf den subjektiven Tatbestand - angeführt, die konkrete Tat sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht hinreichend klar umrissen gewesen.
10
2. Gehilfenvorsatz liegt vor, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern. Einzelheiten der Haupttat muss er dabei nicht kennen und keine bestimmten Vorstellungen von ihr haben. Allerdings ist ein Mindestmaß an Konkretisierung erforderlich. Der Hilfeleistende muss die zentralen Merkmale der Haupttat, namentlich den wesentlichen Unrechtsgehalt und die wesentliche Angriffsrichtung, im Sinne bedingten Vorsatzes zumindest für möglich halten und billigen. Zudem muss der Hilfeleistende wissen, dass seine Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern (BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - StB 21/19, juris Rn. 30 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. Februar 2017 - 3 StR 430/16, NStZ 2017, 274, 275).
11
Eine entsprechende Kenntnis und Billigung lässt sich nach den getroffenen Feststellungen nicht verneinen. So ging die Angeklagte davon aus, dass ein Kiosk in W. überfallen werden sollte. Sie wusste, dass das von ihr vereinbarte Treffen dazu dienen sollte, sich "weiter zu besprechen und im Anschluss mit der Hilfe und der Erfahrung des Angeklagten M. einen Überfall durchzuführen". Damit waren nach den Gesamtumständen der Unrechtsgehalt und die Angriffsrichtung der künftigen Tat unabhängig davon umrissen, dass die genauen Tatmodalitäten sowie ein konkretes Tatobjekt noch nicht feststanden und die Angeklagte anfangs einen Kiosk statt der später angegangenen Spielhalle als Angriffsziel in den Blick nahm. Hat der Gehilfe bestimmte Vorstellungen , so ist es unschädlich, wenn diese in den Einzelheiten unzutreffend sind, sofern - wie hier - der Unrechtsgehalt und die Angriffsrichtung der vorgestellten und der begangenen fremden Tat im Wesentlichen übereinstimmen (BGH, Beschluss vom 28. November 2017 - 3 StR 272/17, juris Rn. 34 mwN). Dass die Angeklagte über die Vorbereitung der Zusammenkunft hinaus ursprünglich beabsichtigte , an dieser teilzunehmen und im Anschluss den Überfall selbst mit auszuführen, es hierzu jedoch nicht kam, lässt ihren Vorsatz in Bezug auf die bereits erbrachten Unterstützungshandlungen nicht entfallen.
12
3. Die Sache bedarf demnach im Hinblick auf die Angeklagte insgesamt der neuen Verhandlung und Entscheidung (vgl. BGH, Urteilvom 13. Juni 2019 - 3 StR 133/19, juris Rn. 26 mwN). Hierfür kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob eine Strafbarkeit wegen eines - gegenüber der Beihilfe subsidiären (s. BGH, Beschluss vom 11. März 1999 - 4 StR 56/99, BGHR StGB § 30 Abs. 2 Verabredung 4 mwN; Schönke/Schröder/Heine/Weißer, StGB, 30. Aufl., § 30 Rn. 38) - Sich-Bereiterklärens zu einem Verbrechen nach § 30 Abs. 2 Variante 1 StGB ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei abgelehnt worden ist. Insoweit und im Hinblick auf eine fehlende Strafbarkeit nach § 138 StGB (vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 10. August 2016 - 2 StR 493/15, BGHR StGB § 138 Anzeigepflicht 8; vom 19. Mai 2010 - 5 StR 464/09, BGHSt 55, 148) weist der Senat auf die entsprechenden Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts hin.
Schäfer Tiemann Berg
Anstötz Erbguth

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Strafgesetzbuch - StGB | § 27 Beihilfe


(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu milde

Strafgesetzbuch - StGB | § 30 Versuch der Beteiligung


(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend. (

Strafgesetzbuch - StGB | § 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten


(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung 1. (weggefallen)2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,4. einer Geld- od

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(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 344/15
vom
4. Februar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:040216B1STR344.15.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 2014
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in acht tateinheitlichen Fällen und in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei schuldig ist, sowie
b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in acht tateinheitlichen Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die weiteren Mitangeklagten hat es jeweils wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in acht tateinheitlichen Fällen und in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.
2
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.

3
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Mitglied der Gruppierung „Red Legion“, die am Tatabend aus mindestens 26 Personen bestand. Diese der „Red Legion“ zugehörigen Personen hattenelf Angehörige der gegnerischen Gruppierung „Black Jackets“ aus einer Bar gelockt und umstellt , um sie ohne Vorwarnung in Überzahl plötzlich und brutal anzugreifen und erheblich zu verletzen. Nachdem der neben dem Angeklagten stehende A. den Anführer der gegnerischen Gruppierung mit dem Messer angegriffen und ihm zwei Stiche in den Bauch versetzt hatte, begann „explosionsartig“ der Angriff. Der Angeklagte, der den Einsatz des Messers gesehen hatte, blieb bis zum Ende des Kampfgeschehens bei den Angreifern. Konkrete Angriffshandlungen des Angeklagten konnten nicht festgestellt werden. Der Angeklagte erlitt jedoch im Zuge seiner Verwicklung in Kampfhandlungen selbst eine Stichverletzung.
4
Ein weitergehender Tatplan der Angreifer, der das Mitführen von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen umfasste und sich darauf erstreckte, mit diesen die Gegner lebensgefährlich zu verletzen oder zu töten, konnte nicht festgestellt werden. Jedem Angreifer war aber bewusst, dass es bei den Angegriffenen auch zu tödlichen Verletzungen kommen könnte.
5
Tatsächlich wurde im Rahmen des Kampfgeschehens ein Mitglied der „Black Jackets“ durch Stiche mit einem Messer getötet. Wer das Messer auf diese Weise eingesetzt hatte, der genaue Zeitpunkt im Kampfgeschehen, die zeitliche Abfolge und die sonstigen Umstände der Messerstiche konnten nicht aufgeklärt werden. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, ob der Angreifer, der die tödlichen Messerstiche gesetzt hatte, zuvor den Messerangriff des Angeklagten beobachtet hatte.
6
Die Strafkammer hat in der rechtlichen Würdigung ausgeführt, der Angeklagte müsse sich die tödlichen Messerstiche als Mittäter zurechnen lassen. Er sei bei dem Aufspüren der „Black Jackets“ und deren Herausholen aus der Bar an vorderster Stelle und Sprecher gewesen und habe den Handlungsablauf federführend gestaltet. Er habe ein erhebliches Interesse an der Konfrontation gehabt. Ihm sei bewusst gewesen, dass A. das Messer im Laufe der Auseinandersetzung möglicherweise erneut in lebensgefährlicher Weise einsetzen würde und dass auch weitere Tatgenossen bewaffnet sein oder ansonsten von tödlicher Gewalt Gebrauch machen könnten. Trotz dieser Erkenntnis habe er bewusst und willentlich an den weiteren Kampfhandlungen teilgenommen, hierdurch mögliche tödliche Folgen auf Seiten des Gegners billigend in Kauf genommen und dies durch seine Mitwirkung auch unterstützt.

II.

7
Der zu der rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in acht tateinheitlichen Fällen tateinheitlich hinzutretende Schuldspruch wegen Mordes hat keinen Bestand.
8
1. Die tödlichen Stiche können dem Angeklagten auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht als Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden.
9
Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 29. September 2015 – 3 StR 336/15, NStZ-RR 2016, 6 f. und vom 2. Juli 2008 – 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25, 26; Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254). Voraussetzung für die Zurechnung späteren fremden Handelns als eigenes mittäterschaftliches Tun ist ein zumindest konkludentes Einvernehmen der Mittäter.
10
An dieser Zurechnungsgrundlage fehlt es. Die Tathandlung des Angeklagten wurde nach den Feststellungen nicht von einem gemeinsamen Tatplan hinsichtlich des Mitführens von Waffen und der Tötung eines Gegners getragen. Sie ist auch nicht Teil einer späteren konkludenten Erweiterung des Tatplans durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken des Angeklagten mit dem für die tödlichen Stiche verantwortlichen Angreifer.
11
Der vor Beginn des Kampfgeschehens gefasste gemeinsame Tatplan sah keine Bewaffnung und keine Tötung der Gegner vor. Für den Angeklagten, der den Einsatz des Messers durch A. beobachtet, ist dessen Handeln ein Exzess. Feststellungen über eine Erweiterung des Tatplans unter Einbindung des die tödlichen Stiche setzenden Angreifers sind nicht getroffen worden. Eine mögliche einseitige Zustimmung des Angeklagten zur todbringenden Verwendung mitgeführter Messer durch andere Angreifer würde ohnehin nicht genügen. Ein zumindest konkludentes wechselseitiges Einvernehmen hätte zunächst vorausgesetzt, dass der die Tat unmittelbar Ausführende die das Kampfgeschehen eröffnende Messerattacke und eine hierauf bezogene Billigung durch den Angeklagten überhaupt wahrgenommen hat. Dies alles ist nicht festgestellt. Damit entbehrt der Schluss des Landgerichts, auch der tödliche Messerstich sei aufgrund einer konkludenten Erweiterung des ursprünglichen Tatplans dem Angeklagten zuzurechnen, einer tragfähigen Grundlage.
12
2. Eine Verurteilung wegen Beihilfe scheidet nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ebenfalls aus.
13
Als Gehilfe wird gemäß § 27 Abs. 1 StGB bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Diese Hilfeleistung muss sich auf die Begehung der Haupttat zwar nicht kausal auswirken; erforderlich ist aber, dass sie die Haupttat zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung in irgendeiner Weise erleichtert oder fördert (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 – 2 StR 58/15, NStZRR 2015, 343, 344; Urteil vom 16. Januar 2008 – 2 StR 535/07, NStZ 2008, 284 mwN). Dies belegen die Feststellungen nicht.
14
Auch eine psychische Beihilfe scheidet aus. Die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat reicht selbst bei deren Billigung dazu nicht aus (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. Oktober 2001 – 3 StR 237/01, NStZ 2002, 139, 140 mwN). Die Hilfeleistung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB kann zwar auch in der Billigung der Tat bestehen, wenn sie gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt wird und der Gehilfe sich dessen bewusst ist. Das hätte vorausgesetzt, dass der die Tat unmittelbar Ausführende den Angeklagten und dessen Billigung eines Tötungsdelikts wahrgenommen hat und dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt oder ihm zumindest ein erhöhtes Sicherheitsgefühl vermittelt wurde. Beides ist indes nicht festgestellt. Nach der umfassenden und besonders sorgfältigen Beweiswürdigung ist auszuschließen, dass das Landgericht noch weitere Feststellungen treffen könnte.
15
3. Der Angeklagte war nach der rechtsfehlerfreien Wertung der Strafkammer Mittäter der begangenen gefährlichen Körperverletzung in acht tateinheitlichen Fällen.
16
Die rechtsfehlerfreien Feststellungen tragen auch einen Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB), der nach dem Wegfall der Verurteilung wegen Mordes nicht mehr zurücktritt.
17
Die tödlichen Messerstiche wurden durch die vorsätzlich begangene, gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung verursacht. Nach den Feststellungen erfolgten sie im Rahmen des Kampfgeschehens, das durch einen plötzlichen Angriff der äußerst aggressiv gestimmten und sich in Überzahl befindenden Angreifer eröffnet worden war, nachdem sie ihre Gegner umzingelt hatten. Darin war die spezifische Gefahr einer Eskalation mit tödlichem Ausgang angelegt. Der hinsichtlich der qualifizierenden Tatfolge erforderlichen Vorhersehbarkeit steht dabei nicht entgegen, dass der Angeklagte vor dem Beginn des Kampfgeschehens nichts von dem Mitführen eines Messers gewusst hatte. Denn es reicht für die Erfüllung der subjektiven Fahrlässigkeitskomponente aus, wenn der Täter die Möglichkeit des Todeserfolgs im Ergebnis hätte voraussehen können. Einer Voraussehbarkeit aller Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 – 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 309, 310).
18
Der Angeklagte hat sich darüber hinaus auch wegen Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
19
4. Der Senat konnte den Schuldspruch entsprechend ändern (§ 354 Abs. 1 StPO). § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Raum Radtke Mosbacher Fischer Bär

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

17
1. Die rechtliche Bewertung der Handlungen des Angeklagten bemisst sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Danach gilt: Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist - bei Erfolgsdelikten - grundsätzlich jede Handlung, welche die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt dieses Erfolges in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00, NJW 2001, 2409, 2410 mwN). Beihilfe kann schon im Vorbereitungsstadium der Tat geleistet werden (vgl. BGH, Urteile vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 115; vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, NJW 2007, 384, 389, jeweils mwN), selbst zu einem Zeitpunkt, in dem der Haupttäter zur Tatbegehung noch nicht entschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1952 - 3 StR 48/52, BGHSt 2, 344, 345 f.; Beschluss vom 8. November 2011 - 3 StR 310/11, NStZ 2012, 264); sie ist auch noch nach Vollendung der Tat bis zu deren Beendigung möglich (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1952 - 1 StR 316/51, BGHSt 3, 40, 43 f.; Beschluss vom 4. Februar 2016 - 1 StR 424/15, juris Rn. 13, jeweils mwN). Sie kommt auch in der Form sog. psychischer Beihilfe in Betracht, indem der Haupttäter ausdrücklich oder auch nur konkludent in seinem Willen zur Tatbegehung, sei es auch schon in seinem Tatentschluss, bestärkt wird. Dies ist etwa der Fall, wenn dem Haupttäter Unterstützung bei der späteren Tatausführung oder der Verwertung der Tatbeute zugesagt wird (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. August 2002 - 4 StR 208/02, NStZ 2003, 32, 33; vom 1. Februar 2011 - 3 StR 432/10, NStZ 2011, 637).
7
Nach alledem erweist sich die Annahme von Mittäterschaft vorliegend als rechtsfehlerfrei. Der Angeklagte war an der Tatplanung und der Anwerbung und Unterrichtung der Mittäter, die die tatbestandlichen Handlungen ausführen sollten , beteiligt. Die Tatbeute sollte nach Auszahlung der gesondert Verfolgten zwischen ihm und seiner ebenfalls tatbeteiligten Lebensgefährtin hälftig geteilt werden. Schließlich hat der Angeklagte die gesondert Verfolgten zum Tatort gefahren und sich dort absprachegemäß zum Abtransport der Beute bereitgehalten. Dass er selbst die Wohnung des Getöteten nicht betrat und sich nicht eigenhändig an den vom Tatplan gedeckten Gewalttätigkeiten beteiligte, steht der Annahme einer mittäterschaftlichen Beteiligung nicht entgegen. Vielmehr leistete er nicht nur gewichtige Tatbeiträge, sondern nahm auf das Tatgeschehen selbst - wenn auch im Schwerpunkt im Vorfeld und bei der Planung der Tat - Einfluss.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR16/15
vom
25. Februar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 25. Februar 2015 gemäß § 349
Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 15. September 2014 dahin abgeändert , dass er der Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen unerlaubter Einfuhr und unerlaubten Handeltreibens, jeweils von bzw. mit einer nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision. Diese hat zum Schuldspruch teilweise Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. Die Verfahrensrügen haben aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 28. Januar 2015 dargelegten Gründen keinen Erfolg. Ergänzend zu den dortigen Ausführungen bemerkt der Senat:
3
Maßgeblich für die Ablehnung eines Beweisantrags oder eines Beweisermittlungsantrags sind jedenfalls bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art nur die im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bekannten Umstände (vgl. Niemöller in Festschrift Hamm, 2008, S. 538 ff. mwN). Da dem Landgericht die ladungsfähige Anschrift des in dem „Beweisantrag“ benannten Zeugen, dessen Anschrift das Gericht ermitteln sollte, aber trotz der bis dahin unter- nommenen Bemühungen nicht bekannt war, durfte es den „Beweisantrag“ ab- lehnen und hat dies mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung getan. Macht der Revisionsführer daraufhin – wie hier – geltend, dass die Bemühungen des Tatrichters zur Ermittlung der ladungsfähigen Anschrift des Zeugen unzureichend waren, muss er vortragen, welche Handlungen der Strafkammer er vermisst und dass diese ein bestimmtes, für den Revisionsführer positives Ergebnis erbracht hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 – 1 StR 620/09, NStZ 2010, 403, 404). Daran fehlt es hier. Zwar ist die von der Revision vorgelegte, nähere Angaben zu der polizeilichen Vertrauensperson verweigernde „Sperrerklärung“ erst nach Erlass des angefochtenen Urteils beim Landgericht eingegangen; auch sie belegt aber, dass die Behörden, denen die Identität und die ladungsfähige Anschrift der Vertrauensperson bekannt waren, zu deren Preisgabe nicht bereit waren. Welche anderweitigen Möglichkeiten das Landgericht noch hatte, um die Anschrift des Zeugen zu ermitteln, legt die Revision nicht in der erforderlichen konkreten Weise dar.
4
Die sich ebenfalls auf die Vernehmung der polizeilichen Vertrauensperson beziehende Rüge der Verletzung des § 250 StPO ist schon deshalb er- folglos, weil nicht der Unmittelbarkeitsgrundsatz, sondern allenfalls die Aufklärungspflicht die Erhebung des sachnäheren Beweises gebietet (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2003 – 3 StR 92/03, NStZ 2004, 50; Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 250 Rn. 15 mwN). Eine zulässige Aufklärungsrüge hat die Revision jedoch auch insofern nicht erhoben.
5
2. Die Sachrüge hat dagegen teilweise Erfolg. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte nicht Täter, sondern Gehilfe der Einfuhr und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
6
a) Der Tatbestand der Einfuhr erfordert zwar keinen eigenhändigen Transport des Betäubungsmittels über die Grenze. Mittäter einer Einfuhr im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB kann ein Beteiligter deshalb auch dann sein, wenn das Rauschgift von einer anderen Person in das Inland verbracht wird. Voraussetzung dafür ist nach den auch hier geltenden Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts aber ein die Tatbegehung objektiv fördernder Beitrag, der sich als ein Teil der Tätigkeit aller darstellt und der die Handlungen der anderen als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen lässt. Ob dies gegeben ist, hat der Tatrichter auf der Grundlage einer umfassenden wertenden Betrachtung festzustellen ; von besonderer Bedeutung sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Betreffenden abhängen. Entscheidender Bezugspunkt bei allen diesen Merkmalen ist der Einfuhrvorgang selbst (zum Ganzen BGH, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 3 StR 137/14 mwN).
7
Entsprechendes gilt für das Handeltreiben. Auch für denjenigen, der ein Betäubungsmittelgeschäft lediglich vermittelt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2012 – 3 StR 274/12, StraFo 2012, 423) oder auf ähnliche Weise fördert, wird daher mittäterschaftliches Handeltreiben vor allem dann in Betracht kommen, wenn er gerade für das Handeltreiben erhebliche Tätigkeiten entfaltet, etwa am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll (BGH, Beschluss vom 24. April 2014 – 5 StR 123/14 mwN).
8
b) Daran gemessen rechtfertigen die Feststellungen des Landgerichts die Annahme jeweils einer Beihilfe des Angeklagten zur Einfuhr und zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
9
Denn er vermittelte dem Mitangeklagten A. Ki. lediglich die polizeiliche Vertrauensperson, die A. Ki. anschließend mit dem verdeckten Ermittler als Interessenten und schließlich Ankäufer des Kokains und Marihuanas bekannt machte. Ferner war er zwar bei den Treffen zwischen diesen teilweise anwesend, einen eigenen Einfluss auf die angefragten Mengen und deren Preise hatte er aber nicht; vielmehr beteiligte er sich an diesen Gesprächen nicht (UAS. 16, 21) bzw. wurden diese „unter vier Augen“ zwischen A. Ki. und dem verdeckten Ermittler geführt (UA S. 19). Für seine Mitwirkung erhoffte er sich eine Provision, jedoch war deren Höhe unbestimmt (UA S. 15); eine Gewinnbeteiligung sollte er nicht erhalten (UA S. 40). Auch seine Rolle bei der Übergabe der Betäubungsmittel beschränkte sich auf deren weisungsgemäße Aushändigung auf einem Parkplatz, während A. Ki. und der verdeckte Ermittler in unmittelbarer Nähe warteten (UA S. 23). Vor diesem Hintergrund war der Angeklagte K. nicht Mittäter, sondern lediglich Ge- hilfe des Handeltreibens (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 14. August 2012 – 3 StR 274/12; vom 27. März 2014 – 4 StR 20/14). Entsprechendes gilt für sei- ne Beteiligung an der Einfuhr der Drogen.
10
c) Der Senat schließt angesichts der sorgfältigen und ersichtlich umfassenden Beweisaufnahme aus, dass nach einer Aufhebung und Zurückverweisung weitere, einen Schuldspruch wegen täterschaftlicher Einfuhr und Handeltreibens tragende Feststellungen getroffen werden können. Er stellt daher selbst den Schuldspruch um. Eines Hinweises hierauf bedurfte es nicht, da sich der Angeklagte gegen den Vorwurf der Beihilfe zur Einfuhr und zum Handeltreiben nicht anders als geschehen hätte verteidigen können; er war hinsichtlich des äußeren Tatgeschehens ohnehin überwiegend geständig (UA S. 26).
11
d) Der Senat kann angesichts der Besonderheiten des Falles ebenfalls ausschließen, dass der Tatrichter im Falle einer Verurteilung wegen Beihilfe statt wegen Täterschaft bei der Einfuhr und dem Handeltreiben eine geringere Strafe verhängt hätte als geschehen. Denn für das Landgericht waren sowohl bei der Strafrahmenbestimmung als auch der konkreten Strafzumessung die „untergeordnete Rolle“ des Angeklagten K. und dessen „Anstoß zur Tatbegehung“ durch die Kontaktvermittlung (mit-)bestimmend dafür, trotz der Mengen und der Wirkstoffgehalte (1.997 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von über 80 % sowie 4.984 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mehr als 16 %) die angesichts der Beteiligungshandlungen des Angeklagten K. maßvolle Strafe von drei Jahren und sechs Monaten zu verhängen.
12
3. Eine Kostenteilung wegen des Teilerfolges des Rechtsmittels des Angeklagten ist nicht geboten (§ 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO; vgl. auch MeyerGoßner /Schmitt, aaO, § 473 Rn. 25a mwN).
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender
6
bb) Daran gemessen hat sich der Angeklagte an dem Verkauf des Marihuanas durch den Zeugen W. nur als Gehilfe beteiligt. Er vermitteltelediglich ein fremdes Umsatzgeschäft, indem er den Kontakt zwischen dem Kaufinteressenten P. und dem Verkäufer W. herstellte. Einen eigenen Einfluss auf die verkaufte Menge und deren Preis hatte er nicht. Bei der Abwicklung des Geschäftes war er durch die Bereitstellung seiner Wohnung und die Hilfe beim Abwiegen lediglich unterstützend tätig. Die Feststellungen zur Entlohnung des Angeklagten, die in der Überlassung von Marihuana bestand, vermögen ein besonderes eigenes Interesse an der Tat nicht zu belegen.
30
(1) Gehilfenvorsatz liegt vor, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern (BGH, Urteile vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 109; vom 26. Mai 1988 - 1 StR 111/88, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 2). Einzelheiten der Haupttat muss er dabei nicht kennen und keine bestimmten Vorstellungen von ihr haben (s. BGH, Urteile vom 18. Juni 1991 - 1 StR 164/91, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 7; vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 10). Allerdings ist ein Mindestmaß an Konkretisierung erforderlich. Der Hilfeleistende muss die zentralen Merkmale der Haupttat, namentlich den wesentlichen Unrechtsgehalt und die wesentliche Angriffsrichtung, im Sinne bedingten Vorsatzes zumindest für möglich halten und billigen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818 Rn. 96 mwN). Zudem muss der Hilfeleistende wissen, dass seine Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern. Unter dieser Voraussetzung vermag die bloße innere Absicht, nicht zu helfen, dem Beitrag des Gehilfen nicht den Charakter der strafbaren Beihilfe zu nehmen (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - 3 StR 148/89, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 5).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 430/16
vom
7. Februar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Betrug
ECLI:DE:BGH:2017:070217B3STR430.16.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 16. Juni 2016 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu 65 tateinheitlich begangenen Fällen des Betrugs, von denen es in elf Fällen beim Versuch blieb, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt. Dagegen richtet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
2
1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen begingen die nicht revidierenden Angeklagten F. , G. und A. H. Betrügereien mittels sog. Rechnungsofferten. Sie beobachteten OnlineVeröffentlichungen von deutschen und österreichischen Behörden über Eintragungen in Marken- und Patentregistern im Internet und versendeten in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang damit Schein-Rechnungen an die jeweiligen Rechteinhaber. Die Schreiben waren so gestaltet, dass die Empfänger bei flüchtiger Betrachtung glauben sollten, dass es sich um eine amtliche Kostenrechnung für die Eintragung ihrer Marke bzw. ihres Patents in das behördliche Register handele. Nur durch genaue Lektüre des Kleingedruckten war ersichtlich , dass das Schreiben lediglich das kostenpflichtige Angebot enthielt, die Eintragung der Marke bzw. des Patents in ein privates Online-Register aufzunehmen ; dieses existierte tatsächlich nicht. In 65 Fällen überwiesen die bei den Rechnungsempfängern zuständigen Mitarbeiter den in dem Schreiben geforderten Betrag auf das angegebene Konto der Mitangeklagten.
3
Der Angeklagte half den Mitangeklagten beim Anfertigen der Schreiben und Kuvertieren der Briefe. Dabei hielt er es zumindest für möglich, sie dadurch bei der Begehung "betrügerischer Taten" zu unterstützen, nahm dies indes billigend in Kauf.
4
2. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
5
3. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
6
a) Der Schuldspruch entbehrt zwar einer rechtsfehlerfreien Begründung, hat aber im Ergebnis Bestand.
7
aa) Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zu 65 tateinheitlich begangenen Fällen des Betrugs, von denen es in elf Fällen beim Versuch blieb (§ 263 Abs. 1, §§ 22, 23, 27, 52 StGB), darauf gestützt, dass die Mitarbeiter der Rechnungsempfänger den von den Mitangeklagten geforderten Betrag in 54 Fällen nur deshalb überwiesen, weil sie dem Irrtum erlagen, es handele sich bei dem Schreiben um eine amtliche Rechnung, während dies in den übrigen Fällen nicht eindeutig festzustellen gewesen sei. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil es insoweit an einer tragfähigen Beweiswürdigung fehlt. Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, worauf die Feststellungen der Strafkammer zum Vorstellungsbild der Mitarbeiter beruhen.
8
Der Schuldspruch kann gleichwohl bestehen bleiben, weil die im Übrigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zu den Betrugstaten der Mitangeklagten unter einem anderen Gesichtspunkt tragen. Danach täuschten die - geständigen - Mitangeklagten die Rechnungsempfänger nicht nur über den Charakter des Schreibens, sondern außerdem über die Existenz des privaten Online-Registers. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass auch diejenigen, die den wahren Inhalt des Schreibens erkannt hatten, den geforderten Betrag nur zahlten, weil sie irrtümlich annahmen, dass das private Online-Register tatsächlich existiere.
9
bb) Der Gehilfenvorsatz des Angeklagten ist durch die Feststellungen hinreichend belegt. Danach hielt es der Angeklagte zumindest für möglich, durch seine Mitwirkung bei der Erstellung der Schreiben und deren Kuvertierung "betrügerische Machenschaften" der Mitangeklagten zu unterstützen, und nahm dies billigend in Kauf.
10
Der Annahme des Gehilfenvorsatzes steht nicht entgegen, dass sich die Feststellungen nicht durchgehend dazu verhalten, ob der Angeklagte eine Täuschung der Rechnungsempfänger lediglich im Hinblick auf den Charakter des Schreibens oder auch über die Existenz des privaten Online-Registers für möglich hielt. Die Vorstellungen des Angeklagten über die von den Mitangeklagten begangenen Taten genügen ungeachtet dessen den an die Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes zu stellenden Anforderungen. Insoweit gilt:
11
Der Vorsatz eines Teilnehmers - sei er Anstifter oder Gehilfe - muss sich auf die Ausführung einer zwar nicht in allen Einzelheiten, wohl aber in ihren wesentlichen Merkmalen oder Grundzügen konkretisierten Tat richten. Dem Bestimmtheitserfordernis des Teilnehmervorsatzes liegt letztlich die Annahme zugrunde , dass nur derjenige Teilnehmer ernstlich mit der Begehung der Haupttat rechnet, der bereits wesentliche Einzelheiten des Tatplans kennt. Für den Vorsatz des Teilnehmers sind diejenigen Tatumstände als wesentlich anzusehen, deren Kenntnis die Begehung der Haupttat hinreichend wahrscheinlich werden lässt. Die unterschiedlichen Teilnahmestrukturen, die verschiedene Nähe zur Tat und die differenzierten Strafdrohungen gebieten es, an den Gehilfenvorsatz andere Maßstäbe anzulegen als an den Vorsatz des Anstifters. Während der Anstifter eine bestimmte Tat, insbesondere einen bestimmten Taterfolg vor Augen hat, erbringt der Gehilfe einen von der Haupttat losgelösten Beitrag. Er strebt diese nicht notwendigerweise an, weiß aber oder hält es für möglich und nimmt jedenfalls billigend in Kauf, dass sich sein Handeln als unterstützender Bestandteil einer Straftat manifestieren kann. Beihilfe kann deshalb schon begehen, wer dem Täter ein entscheidendes Tatmittel willentlich an die Hand gibt und damit bewusst das Risiko erhöht, dass eine durch den Einsatz gerade dieses Mittels geförderte Haupttat verübt wird (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 18. April 1996 - 1 StR 14/96, BGHSt 42, 135, 137 f.).
12
Daran gemessen war der Vorsatz des Angeklagten hinreichend bestimmt. Der Angeklagte hielt es zumindest für möglich, dass die mit seiner Unterstützung erstellten und kuvertierten Schreiben den Mitangeklagten dazu dienten, die Rechnungsempfänger zu betrügen. Er gab ihnen die maßgeblichen Tatmittel willentlich an die Hand und erhöhte damit bewusst das Risiko, dass die Mitangeklagten durch den Einsatz gerade dieser Mittel geförderte Betrugstaten begingen. Sein Vorstellungsbild umfasste damit die wesentlichen Merk- male der Haupttaten; das Ausmaß, in dem die Mitangeklagten die Rechnungsempfänger täuschen wollten, betraf lediglich im Hinblick auf den Gehilfenvorsatz nicht bedeutsame Einzelheiten der Taten.
13
cc) Es beschwert den Angeklagten nicht, dass im Hinblick auf die Täuschung der Rechnungsempfänger über die Existenz des privaten OnlineRegisters in allen 65 der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen von Beihilfe zu vollendetem Betrug (§§ 263, 27 StGB) auszugehen ist.
14
b) Auch der Strafausspruch weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Das Landgericht ist zwar zu Unrecht davon ausgegangen , dass sich die Tatbeiträge des Angeklagten als Beihilfe zu gewerbsmäßigem Betrug im Sinne von § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB darstellten. Darauf beruht das Urteil aber nicht.
15
Beihilfe zu gewerbsmäßigem Betrug hat die Strafkammer darin gesehen, dass die Mitangeklagten gewerbsmäßig handelten und der Angeklagte auch dies zumindest für möglich hielt sowie billigend in Kauf nahm. Sie hat dabei verkannt, dass es sich bei gewerbsmäßigem Handeln im Sinne von § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB um ein besonderes persönliches Merkmal handelt, das gemäß § 28 Abs. 2 StGB nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer) gilt, bei dem es vorliegt. Dass auch der Angeklagte selbst gewerbsmäßig handelte , hat die Strafkammer indes nicht festgestellt.
16
Der Rechtsfehler lässt den Strafausspruch jedoch unberührt, weil die Strafkammer trotz des von ihr als verwirklicht angesehenen Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB allein aufgrund der vorliegenden allgemeinen Strafmilderungsgründe vom Wegfall der Regelwirkung ausgegangen ist und die Strafe dem - nach den §§ 27, 49 StGB gemilderten - Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB entnommen hat. Dabei hat sie die allgemeinen Strafmilderungsgründe berücksichtigt, ohne ihnen im Hinblick auf den durch sie begründeten Wegfall der Regelwirkung lediglich eingeschränktes Gewicht beizumessen.
Becker Schäfer Gericke
Spaniol Tiemann
34
Hat der Gehilfe bestimmte Vorstellungen, so ist es unschädlich, wenn diese in den Einzelheiten unzutreffend sind, sofern der Unrechtsgehalt und die Angriffsrichtung der vorgestellten und der begangenen fremden Tat im Wesentlichen übereinstimmen. Dabei kommt es nicht notwendig darauf an, ob die tatsächlich verwirklichte Haupttat ihrer rechtlichen Beurteilung nach dieselbe ist, auf die sich die Vorstellung des Hilfeleistenden bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1957 - 5 StR 505/57, BGHSt 11, 66). Der Gehilfenvorsatz wird nicht allein durch eine solche unterschiedliche rechtliche Einordnung in Frage gestellt, soweit es sich nicht um gänzlich verschiedene Taten im beschriebenen Sinne handelt; das gilt insbesondere auch für das Verhältnis von Beihilfe zum Betrug und zur Untreue (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2011 - 3 StR 420/10, NStZ 2011, 399, 400; vom 28. Februar 2012 - 3 StR 435/11, wistra 2012, 302; ferner Fischer, StGB, 65. Aufl., § 27 Rn. 22; BeckOK StGB/Kudlich, § 27 Rn. 18).

(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.

(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung

1.
(weggefallen)
2.
eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
3.
eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
4.
einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,
5.
eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches),
6.
einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
7.
eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder
8.
einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
von der Ausführung einer Straftat nach § 89a oder
2.
von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2,
zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend.

(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 493/15
vom
10. August 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
wegen Verabredung eines Raubs u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:100816U2STR493.15.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 6. Juli 2016 in der Sitzung am 10. August 2016, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Krehl, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Dr. Bartel,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof , bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt , in der Verhandlung, als Verteidiger des Angeklagten V. ,
Rechtsanwältin , in der Verhandlung, als Verteidigerin des Angeklagten J. ,
Rechtsanwalt , in der Verhandlung, als Verteidiger des Angeklagten D. ,
Rechtsanwalt , in der Verhandlung und bei der Verkündung, als Verteidiger des Angeklagten S. ,
Rechtsanwalt , in der Verhandlung, als Verteidiger des Angeklagten K. ,
Rechtsanwalt , in der Verhandlung, als Verteidiger des Angeklagten P. ,
Rechtsanwalt , in der Verhandlung, als Verteidiger des Angeklagten Ve. ,
Rechtsanwalt , in der Verhandlung, als Verteidiger des Angeklagten Ke. ,
Rechtsanwalt , in der Verhandlung, als Verteidiger des Angeklagten Se. ,
Justizangestellte , in der Verhandlung, Justizangestellte , bei der Verkündung, als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 19. Dezember 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) hinsichtlich des Angeklagten V. ;
b) hinsichtlich des Angeklagten J. , soweit er im Fall II. 1 der Urteilsgründe verurteilt und im Fall II. 7 der Urteilsgründe freigesprochen wurde, sowie im Gesamtstrafenausspruch ;
c) hinsichtlich des Angeklagten Ke. ;
d) hinsichtlich des Angeklagten D. , soweit er im Fall II. 7 der Urteilsgründe freigesprochen wurde;
e) hinsichtlich des Angeklagten Se. .
Im Übrigen werden die Revisionen der Staatsanwaltschaft verworfen.
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird die Entscheidung über die Gewährung einer Entschädigung für den Angeklagten S. für die in dieser Sache erlittene Strafverfolgungsmaßnahme aufgehoben.
Die Staatskasse hat die Kosten ihrer die Angeklagten S. , K. , P. und Ve. betreffenden Revisionen sowie die diesen Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten J. wird das vorgenannte Urteil - auch soweit es den nicht revidierenden Angeklagten D. betrifft - im Einzelstrafausspruch im Fall II. 2 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten J. sowie die Revision des Angeklagten V. werden verworfen.
Der Angeklagte V. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die insoweit entstandenen Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten V. unter Freisprechung im Übrigen wegen Verbrechensverabredung zum Raub und tateinheitlich zur schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten J. hat es unter Freisprechung im Übrigen wegen Verbrechensverabredung zum Raub und tateinheitlich zur schweren Körperverletzung, Verbrechensverabredung zum Raub, unerlaubten Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und wegen versuchten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Verbrechensverabredung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Den Angeklagten D. hat es unter Freisprechung im Übrigen wegen Verbrechensverabredung zum Raub, Besitzes von Arzneimitteln oder Wirkstoffen in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten S. , K. , P. , Ve. , Ke. und Se. hat das Landgericht freigesprochen und entschieden, dass den Angeklagten S. , K. und P. für die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft eine Entschädigung zusteht.
2
Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Verurteilung der Angeklagten V. und J. und die Freisprechung der Angeklagten S. , K. , P. , D. , Ve. und Ke. im Fall II. 1 der Urteilsgründe sowie gegen die Freisprechung der Angeklagten V. , J. , D. und Se. im Fall II. 7 der Urteilsgründe richten, haben in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet.
3
Die Revision des Angeklagten J. hat mit der Sachrüge in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Teilerfolg; im Übrigen ist sie, wie auch die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten V. , unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.


4
1. Den Angeklagten V. , J. , D. , S. , K. , P. , Ve . und Ke. war mit zugelassener Anklage vorgeworfen worden, sich des versuchten schweren Raubs in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung, schwerer Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung schuldig gemacht zu haben (Fall II. 1 der Urteilsgründe). Sie sollen in der Zeit von Anfang Oktober bis 21. Oktober 2012 verabredet haben, der Zeugin R. und dem Zeugen Sch. einen Denkzettel zu verpassen. Konkret sei geplant gewesen, beide Zeugen körperlich zu misshandeln, dem Zeugen Sch. die Ohren abzuschneiden und mitzunehmen, Wertgegenstände aus der Wohnung zu entwenden und sodann die Wohnung in Brand zu setzen. Am 21. Oktober 2012 hätten sich die Angeklagten J. , S. , K. und P. zur Tatausführung zur Wohnanschrift des Zeugen Sch. begeben, wo sie beim Betreten des Hausflurs festgenommen worden seien.
5
Den Angeklagten Se. , J. , V. und D. war darüber hinaus die Verabredung eines Raubs vorgeworfen worden (Fall II. 7 der Urteilsgründe). Sie sollen ab dem 18. September 2012 verabredet haben, am 28. September 2012 in Su. bzw. näherer Umgebung einen dem Angeklagten Se. näher bekannten Antiquitätenhändler zu überfallen und ihn um mindestens 200.000 Euro zu berauben. Für letzte Absprachen hätten sich J. und D. mit dem Angeklagten Se. am 28. September 2012 gegen 22 Uhr in Su. treffen und im unmittelbaren Anschluss danach die Tat ausführen wollen. Zur Tatausführung sei es nicht gekommen, da sich das potentielle Tatopfer im Ausland aufgehalten habe.
6
2. Das Landgericht hat insoweit folgende Feststellungen getroffen:
7
a) Fall II. 1 der Urteilsgründe
8
Der Angeklagte V. befand sich seit dem 27. Januar 2012 in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt . Ab 2010 hatte er eine Beziehung zur Zeugin R. unterhalten, die während seiner Haftzeit endete. Trotz seiner Inhaftierung war V. im Besitz eines Mobiltelefons, mit dem er im Kontakt zur Außenwelt stand. Im Oktober 2012 erfuhr er, dass der Zeuge Sch. eine Beziehung zur Zeugin R. unterhielt, woraufhin er am 6. Oktober 2012 mehrere SMS an den Zeugen Sch. sandte, in denen er ihn beschimpfte und in allgemeiner Form bedrohte.
9
Fortan schmiedete V. Rachepläne, weshalb er sich am 7. Oktober 2012 mit dem in Re. lebenden Mitangeklagten J. telefonisch in Verbindung setzte. V. schilderte J. seinen Ärger, nannte ihm Namen und Anschrift des Zeugen Sch. in W. und forderte J. auf, dem Zeugen die „Bude“ anzuzünden und alle Wertgegenstände wegzunehmen. J. sagte dies zu. Die Sache sei so gut wie erledigt. Er werde „die Bude kurz und klein machen“ und dafür die Mitangeklagten Ve. , S. , Ke. , D. sowie eine Person namens „T. “ mitnehmen. Die Aktion könne nach dem 19. Oktober 2012 stattfinden.
10
aa) In den folgenden Tagen verständigte sich V. mit J. ergänzend darauf, dass dem Zeugen Sch. die Ohren abgeschnitten und mitgenommen werden sollten, wobei V. wiederholt betonte, wie wichtig ihm dies sei. J. erklärte am 9. Oktober 2012, dass der Termin stehe, der Angeklagte Ve. Bescheid wisse und auch der Angeklagte D. zu 80 % dabei sei.
11
Dem Angeklagten Ve. erzählte J. am 9. Oktober 2012, dass er ein „paar gute Jungs“ brauche, um für V. eineSache zu klären. Man müsse in die Wohnung des Zeugen Sch. , dort alle Wertgegenstände mitnehmen und den Rest zerstören; dem Zeugen selbst solle aber „nichts groß passieren“, nur der „Hütte“ müsse „es schlecht gehen“. Er, der Angeklagte J. , brauche jemand , der ihn in Re. abhole, nach Su. fahre und am Sonntag, den 21. Oktober 2012 wieder zurückbringe; er werde auch S. und „T. “ einsammeln. Die Aktion in W. sei eine Sache von zwei Stunden. Der Angeklagte Ve. erklärte sich einverstanden, J. abzuholen.
12
Am 12. Oktober 2012 erklärte J. dem Angeklagten S. auf dessen Nachfrage, dass er am Freitag, den 19. Oktober 2012 nach Su. kommen wolle.
13
bb) An diesem Freitag erfolgten dann zahlreiche telefonische Absprachen , um die Abholung des J. in Re. zu organisieren. Letztlich holten ihn die Angeklagten S. , P. und K. ab. Im Einzelnen:
14
Am 19. Oktober 2012, gegen 14 Uhr rief V. den Angeklagten Ke. an und bat ihn, J. „um 12 Uhr“ in Re. abzuholen. Ke. sagte dies zu; wenn er es nicht einrichten könne, würden S. oder „H. “ fahren. Gegen 17 Uhr verabredete S. mit J. , dass er gegen „12 Uhr“ in Re. sein werde. Gegen 19 Uhr berichtete Ke. dem Angeklagten V. auf dessen Nachfrage, dass S. den J. heute rüber fahren werde. Kurze Zeit später erklärte J. dem Angeklagten D. auf dessen Nachfrage, dass die Sache mit V. stehe, woraufhin D. dem Angeklagten J. Vorhaltungen machte, dass das mit ihm nicht besprochen worden sei; er wäre vielleicht auch gerne dabei gewesen (UA S. 35). Nach 21 Uhr meldete sich J. bei S. , der ihm mitteilte, dass er zusammen mit dem Angeklagten K. und einer Person, die J. nicht kenne, gleich losfahre. Hiervon unterrichtete J. um kurz vor Mitternacht den Angeklagten V. und erklärte, da müsse man aufpassen, was man im Auto sage; im Übrigen träfe er sich noch mal mit D. .
15
cc) Am nächsten Tag, dem 20. Oktober 2012 gegen Mittag informierte Ke. den Angeklagten V. , dass J. angekommen sei und mit S. und Ve. zum Fußball gehe. Er denke, dass sie „das heute machen“. Kurz darauf rief V. auch J. selbst an, der bestätigte, in Su. angekommen zu sein, und mitteilte, dass sie gerade dabei seien, alles zu planen. J. ließ sich noch mal die Anschrift des Zeugen Sch. in W. geben und V. bekräftigte, dass er auf jeden Fall ein Ohr wolle.
16
Gegen 17 Uhr meldete sich V. erneut bei Ke. , der mitteilte, dass sich J. noch nicht bei ihm gemeldet habe. V. erklärte, dass J. heute noch hochfahren werde und dass J. und K. „das machen wollten“. Ke. erwiderte, dass S. noch mitgehen sollte. Anschließend erklärte ihm V. , wie man am besten ins Haus des Zeugen Sch. kommt, dass er vor allem sein Ohr haben wolle und dass J. plane, die Sache am nächsten Tag durchzuziehen.
17
dd) Am Morgen des 21. Oktober 2012 holte der Angeklagte P. mit seinem Fahrzeug zunächst J. und S. und dann den Angeklagten K. in Su. ab. Gegen 16.20 Uhr trafen sie in W. ein.
18
Der Angeklagte J. beabsichtigte, entsprechend der Absprache mit V. , dem Zeugen Sch. die Ohren abzuschneiden, ihn damit außer Gefecht zu setzen und ihm anschließend, dies ausnutzend, alle Wertgegenstände wegzunehmen. Die Mitangeklagten S. , P. und K. hatte er von diesem mit V. verabredeten Plan nicht in Kenntnis gesetzt. Auch hatte er nicht vor, wie ursprünglich verabredet, die Wohnung des Zeugen in Brand zu setzen.
19
Nachdem der Angeklagte P. sein Fahrzeug etwa 200 Meter von der Wohnanschrift des Zeugen Sch. entfernt geparkt hatte, begaben sich die vier Angeklagten in Richtung des Mehrfamilienhauses, in dem der Zeuge wohnte , wobei J. Quarzhandschuhe und S. Stoffhandschuhe sowie zwei Gasfeuerzeuge mit sich führte. Nach vergeblichem Klingeln an der Hauseingangstür öffneten die Angeklagten diese schließlich durch ein kräftiges Ziehen. Als sie den Flur des Mehrfamilienhauses betraten, erfolgte ihre Festnahme.
20
b) Fall II. 7 der Urteilsgründe
21
Im September 2012 befand sich der Angeklagte V. in Geldnot. Er plante daher gemeinsam mit den Angeklagten J. und D. , durch einen Überfall zu Geld zu kommen. Von dem Angeklagten Se. hatte er erfahren, dass es einen Antiquitätenhändler gebe, der über 200.000 Euro Schwarzgeld verfüge. In Absprache mit V. setzte sich J. mit Se. in Verbindung, der ihm aber weder Name noch Anschrift des Antiquitätenhändlers nannte. Sie vereinbarten ein Treffen gemeinsam mit D. für Freitag, den 28. September 2012 um 22 Uhr in Su. . Se. sagte jedoch das Treffen wieder ab. Als Grund hierfür nannte er, dass der Antiquitätenhändler in B. sei. Das Vorhaben wurde daher auf Dezember verschoben.
22
3. a) Das Landgericht hat die Angeklagten V. und J. im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen Verabredung eines Raubs und einer schweren Körperverletzung gemäß § 249 Abs. 1, § 226 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 30 Abs. 2 StGB verurteilt. Die ernsthafte Planung einer Brandstiftung sei dagegen nicht festzustellen. Zwar sei in dem Telefonat am 7. Oktober 2012 auch die Rede davon gewesen, „Benzin in die Bude“ zu gießen; dies sei aber in keinem der folgenden Gespräche, in denen die Tatausführung wiederholt besprochen wurde , noch einmal aufgegriffen worden. Bei der Festnahme der Angeklagten sei auch kein Benzinvorrat festgestellt worden.
23
Die übrigen wegen dieser Tat Angeklagten hat das Landgericht freigesprochen , weil es sich von ihrer Tatbeteiligung nicht zu überzeugen vermochte.
24
Die Angeklagten D. , Ke. und Ve. seien, obwohl im Vorfeld der Tat mehr oder weniger involviert, letztlich nicht mit zur Wohnung des Zeugen Sch. gefahren. Die Abreden im Vorfeld der Tat seien auch nicht auf einen mittäterschaftlichen Tatbeitrag gerichtet gewesen; weder Tatinteresse noch Tatherrschaft seien insoweit erkennbar. Der Angeklagte D. habe zwar Kenntnis von der verabredeten Tat gehabt. Von seiner zunächst erteilten Zusage mitzumachen, sei er jedoch wieder abgerückt. Er habe sich allenfalls einen Beuteanteil erhofft, was aber für sich genommen noch keine Mittäterschaft begründe. Gleiches gelte im Ergebnis für Ke. , der lediglich in die Organisation des Abholens des J. eingebunden gewesen sei und sich in Kenntnis, dass dem Zeugen ein Ohr abgeschnitten werden sollte, mit J. , S. und K. am 20. Oktober 2012 besprechen wollte. Der Angeklagte Ve. habe J. nur zu einem frühen Zeitpunkt (9. Oktober 2012) zugesagt gehabt, ihn abzuholen, wozu es aber letztlich nicht gekommen sei.
25
In Bezug auf die Angeklagten S. , P. und K. konnte sich die Strafkammer nicht davon überzeugen, dass diese von dem geplanten Raub und der geplanten schweren Körperverletzung in Kenntnis gesetzt worden waren. So sei zwar insbesondere dem Angeklagten P. nach eigenen Angaben bekannt gewesen, dass dem Zeugen Sch. eine Lektion erteilt werden sollte. Feststellungen dazu, dass diese Lektion über eine einfache bzw. gefährliche Körperverletzung hinausgehen sollte, hat die Strafkammer indes nicht treffen können.
26
b) Das Landgericht hat die Angeklagten V. , J. , D. undSe. im Fall II. 7 der Urteilsgründe freigesprochen, weil es sich nicht davon zu überzeugen vermochte, dass die Angeklagten die Begehung eines Verbrechens in mittäterschaftlicher Begehungsweise bereits verabredet hatten. Die dafür erforderliche Konkretisierung der Tat nach Ort, Zeit und Art fehle. Aus dem Inhalt der überwachten Telefonate ergebe sich lediglich, dass die Angeklagten einem Antiquitätenhändler eine große Summe Bargeld entwenden wollten und sich zur näheren Besprechung mit dem Angeklagten Se. in Su. treffen wollten. Unklar sei aber schon gewesen, ob ein Raub oder aber nur ein Vergehen (Diebstahl bzw. Einbruchsdiebstahl, Erpressung) geplant gewesen sei. Auch das mögliche Opfer und dessen Wohnort seien, wenn überhaupt, nur dem Angeklagten Se. bekannt gewesen.

II.


27
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg.
28
1. Die Verurteilung der Angeklagten V. und J. im Fall II. 1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die Strafkammer den ihr durch die zugelassene Anklage unterbreiteten Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht vollständig erschöpft hat.
29
a) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht nicht bereits eine Versuchsstrafbarkeit angenommen hat.
30
Zwar ist es dafür nicht erforderlich, dass der Täter bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht hat. Es genügt, dass er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden, die mithin - aus der Sicht des Täters das geschützte Rechtsgut in eine konkrete Gefahr bringen. Dementsprechend erstreckt sich das Versuchsstadium auf Handlungen, die im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Dies ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 4 StR 346/12, NStZ 2013, 156, 157 mwN). Ein unmittelbares Ansetzen zu Eigentums- oder auch zu Körperverletzungsdelikten in der Wohnung eines Opfers liegt danach vor, wenn die Tat in der Wohnung dadurch ermöglicht werden soll, dass sich ein Täter unter einem Vorwand Einlass verschafft, um auf das Tatopfer einzuwirken bzw. es zu bestehlen. Der Angriff auf die körperliche Integrität und den fremden Gewahrsam beginnt in diesen Fällen bereits mit dem Begehren um Einlass (vgl. zum Diebstahl: Senat, Urteil vom 16. September 2015 - 2 StR 71/15; zum Raub vgl. Senat, 2. Juni 1993 - 2 StR 158/93, BGHSt 39, 236, 238; Urteil vom 11. Juli 1984 - 2 StR 249/84, NStZ 1984, 506). Gleiches gilt, wenn der Täter für seine Tat „das Überraschungsmoment ausnutzen" will, weil er davon ausgeht, dass das Tatopfer die Tür öffnen werde (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2011 - 1 StR 194/11, NStZ 2012, 85).
31
Nach diesem Maßstab haben die Angeklagten, als sie den Flur des Mehrfamilienhauses betraten, die Schwelle zum „jetzt geht es los“ noch nicht überschritten und hierdurch unmittelbar zur Verwirklichung ihres Vorhabens angesetzt. Denn um zu dem Zeugen Sch. zu gelangen, hätten die Täter noch die Treppen hoch zur Wohnung des Zeugen gehen und dort um Einlass bitten müssen. Sie rechneten daher nach Betreten des Hausflurs noch nicht damit, im ungestörten Fortgang unmittelbar mit der Gewalt gegen den Zeugen Sch. beginnen zu müssen (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juli 1984 - 2 StR 249/84, NStZ 1984, 506), weshalb das Vorhaben nach Vorstellung der Täter nicht ohne einen weiteren Zwischenakt „in einem Zug“ umsetzbar war.
32
b) Auch eine Verurteilung wegen Verabredung eines schweren Raubs kommt nicht in Betracht. Wenngleich es sich bei den von J. mitgeführten Quarzhandschuhen um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB handeln könnte (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 - 4 StR 51/12, NStZ 2012, 563), fehlt es nach den Feststellungen an einer entsprechenden Verabredung zwischen V. und J. in Hinblick auf die Mitnahme der Handschuhe. Die insoweit zugrundliegende Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
33
c) Das Landgericht hat es jedoch rechtsfehlerhaft versäumt, zu prüfen, ob sich die Angeklagten V. und J. nicht der Verabredung eines besonders schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht haben könnten. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen sollte der Zeuge Sch. durch das Abschneiden seiner Ohren auch außer Gefecht gesetzt werden, um die beabsichtigte Wegnahmehandlung zu ermöglichen (UA S. 37, 38). Dies legt die Verwendung eines Messers oder sonstigen Schneidewerkzeugs nahe, mithin eines gefährlichen Werkzeuges im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Vor dem Hintergrund, dass sich in nahezu jedem Haushalt jedenfalls ein Messer befindet, spricht es nicht von vornherein gegen eine entspre- chende Verabredung, dass weder der Angeklagte J. noch seine Begleiter bei ihrer Festnahme ein Schneidewerkzeug mit sich geführt haben.
34
Eine Schuldspruchänderung kommt ungeachtet des § 265 StPO schon deshalb nicht in Betracht, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass in einer neuen Hauptverhandlung insoweit noch ergänzende Feststellungen zu Gunsten der Angeklagten getroffen werden können, zumal auch die Beweiswürdigung des Landgerichts zu dem festgestellten Kausalzusammenhang zwischen dem geplanten Ohrenabschneiden und der Wegnahme im Hinblick auf die dafür erforderliche Tatsachengrundlage rechtlichen Bedenken unterliegt. Es ist nach den bisherigen Feststellungen nicht hinreichend belegt, dass das nachträglich als Racheaktion verabredete Abschneiden der Ohren auch der Wegnahme von Wertgegenständen dienen sollte.
35
2. Die angefochtenen Freisprüche der Angeklagten K. , S. und P. , D. und Ve. im Fall II. 1 der Urteilsgründe halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung noch stand.
36
a) Die Beweiswürdigung ist dem Tatgericht vorbehalten (§ 261 StPO). Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts ist. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich , unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 5 StR 136/14, juris Rn. 14 mwN). Dabei hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzu- nehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 StR 371/13, NStZ-RR 2014, 87; Sander in LR-StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 182 mwN).
37
b) Daran gemessen ist die Beweiswürdigung nicht rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat die erforderliche Gesamtwürdigung der be- und entlastenden Umstände in dem tatgegenständlichen Fall vorgenommen und sich mit den erhobenen Beweisen auseinandergesetzt. Die daraus gezogenen Schlussfolgerungen und Wertungen des Landgerichts sind möglich, lassen insoweit keine Rechtsfehler erkennen und halten sich im tatgerichtlichen Beurteilungsspielraum.
38
aa) Die dem Freispruch der Angeklagten K. , S. und P. zugrunde liegende Beweiswürdigung ist weder lückenhaft oder widersprüchlich noch ist erkennbar, dass das Landgericht überspannte Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt haben könnte.
39
Die Strafkammer hat sich mit allen Umständen auseinandergesetzt, insbesondere auch gewürdigt, dass sich aus den überwachten Telefonaten ergab, dass J. wiederholt darauf hinwies, dass eine Besprechung mit seinen potentiellen Mittätern geplant sei, wobei er allerdings einerseits - wie im übrigen auch Ke. - ein für nach dem Fußball bzw. nach dem Training geplantes Gespräch erwähnte, andererseits aber gegenüber V. erklärte, dass sie gerade dabei seien, alles zu planen und danach zum Fußball gingen. Wenn sich das Landgericht ungeachtet dessen letztlich nicht sicher davon überzeugen konnte, dass der Angeklagte J. mit den Angeklagten K. , S. und P. verabredet hatte, dem Zeugen Sch. zumindest ein Ohr abzuschneiden und ihn dadurch auch außer Gefecht zu setzen, um die Wegnahme von Wertgegenständen zu ermöglichen, gibt es dagegen auch vor dem Hinter- grund, dass keiner der Angeklagten ein Schneidewerkzeug dabei hatte und überdies das Fahrzeug des Angeklagten P. so voll war, dass jedenfalls größere Beute nicht hätte abtransportiert werden können, im Ergebnis nichts zu erinnern.
40
Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Angeklagte P. gegenüber der Ermittlungsrichterin zu erkennen gegeben hat, dass er offensichtlich „nichts Illegales“ darin sieht, einem anderen eine Lektion zu erteilen bzw. ein paar Ohrfeigen zu verpassen, denn dies ist kein Umstand, den das Gericht wegen Widersprüchlichkeit hätte hinterfragen müssen.
41
bb) Auch die dem Freispruch des Angeklagten D. zugrunde liegende Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung stand. Zwar weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass sich das Landgericht nicht mit seiner für glaubhaft erachteten Einlassung auseinandergesetzt hat. Diese spricht aber gerade nicht dafür, dass D. mit V. und J. verabredet haben könnte, dem Zeugen Sch. die Ohren abzuschneiden und gewaltsam Wertgegenstände wegzunehmen. Aus der Einlassung, die durch den Inhalt mehrerer überwachter Telefonate bestätigt wird, ergibt sich nur, dass D. zwar zunächst „zu 80%“ zugesagt hatte, zusammen mit J. und anderen Beteiligten dem Zeugen Sch. „die Bude leer zu räumen“ und das Auto wegzunehmen, dass er aber von Anfang an dagegen war, dem Zeugen die Ohren abzuschneiden und dass er, als er bemerkte, dass J. es ernst damit meinte, seine Mitwirkung unter dem Vorwand einer Beinverletzung absagte. Vor diesem Hintergrund liegt unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten D. die Annahme einer von einem ernstlichen Willen getragenen Einigung mit J. , an der Verwirklichung einer schweren Körperverletzung oder eines (besonders schweren) Raubs mittäterschaftlich mitzuwirken (vgl. insoweit Fischer, StGB, 63. Aufl., § 30 Rn. 12), erst recht fern, weshalb sich das Landgericht damit nicht auseinandersetzen musste.
42
cc) Der Freispruch des Angeklagten Ve. hält ebenfalls rechtlicher Überprüfung stand. Der Angeklagte hatte zwar in Kenntnis dessen, dass dem Zeugen Sch. die Wohnung ausgeräumt und verwüstet werden sollte, zugesagt, J. in Re. abzuholen und nach Su. zu fahren. Gegen die Wertung des Gerichts, dass Ve. damit nur einen Tatbeitrag zugesagt hatte, der rechtlich als Beihilfe zu werten gewesen wäre, gibt es rechtlich indes nichts zu erinnern.
43
Auch wenn sich der Angeklagte Ve. damit nicht nach § 30 StGB strafbar gemacht hat, weil das bloße Versprechen einer Beihilfe insoweit nicht genügt, scheidet für ihn - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - eine Strafbarkeit wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten nach § 138 Abs. 1 Nr. 7 StGB von vornherein aus, weil für ihn das geplante Verbrechen wegen seiner den Mitangeklagten gegebenen Zusage kein völlig fremdes gewesen wäre. Die Pflicht zur Anzeige geplanter Straftaten (§ 138 Abs. 1 StGB) entfällt nicht nur für den, der (als Täter oder Teilnehmer) der Haupttat oder der Mitwirkung am Versuch der Beteiligung (§ 30 StGB) überführt oder einer strafbaren Beteiligung verdächtig ist (BGH, Urteil vom 29. November 1963 - 4 StR 390/63, NJW 1964, 731, 732, insoweit in BGHSt 19, 167 nicht abgedruckt). Von der Anzeigepflicht ist vielmehr auch derjenige frei, der bei der Planung der Tat lediglich beteiligt war, ohne dass es bei ihm zu mehr als einer straflosen Vorbereitung oder zu einer wegen Rücktritts straffreien Beteiligung gekommen wäre (BGH, Urteil vom 27. Januar 1982 - 3 StR 437/81, NStZ 1982, 244).
44
3. Der Freispruch des Angeklagten Ke. im Fall II. 1 der Urteilsgründe begegnet dagegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
45
In die Beweiswürdigung zu der Frage, ob Ke. mit V. einen mittäterschaftlichen Tatbeitrag verabredet hatte, hat das Landgericht lediglich eingestellt , dass Ke. in die Organisation des Abholens des J. eingebunden war, dass er davon wusste, dass dem Zeugen Sch. ein Ohr abgeschnitten werden sollte und dass er sich mit J. , S. und K. am 20. Oktober 2012 besprechen wollte. Die Beweiswürdigung bleibt indes insoweit lückenhaft , als sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt hat, dass V. dem Mitangeklagten Ke. im unmittelbaren Vorfeld der Tat telefonisch aus- führlich erläuterte, wie „sie“ in die Wohnung des Zeugen Sch. gelangen könnten, und ihm insbesondere mitteilte, dass die Hauseingangstüre immer offen sei, man müsse nur kräftig ziehen. Ke. stellte dabei aktiv Fragen zur Wohnsituation des Zeugen Sch. und begründete dies damit, dass er dies wissen wolle, „damit er weiß, was er mitnehmen“ müsse. Damit wie auch mit dem Umstand, dass Ke. in Aussicht stellte, V. Bescheid zu sagen, wenn alles vorbei sei, hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen, weil dies darauf hinweisen kann, dass Ke. nicht nur damit beauftragt war, diese Informationen im Vorfeld an die Mitangeklagten weiterzugeben, sondern sich auch an der Ausführung der Tat selbst mittäterschaftlich beteiligen wollte.
46
4. Die angefochtenen Freisprüche der Angeklagten Se. , J. , V. und D. vom Vorwurf der Verabredung eines Raubs im Fall II. 7 der Urteilsgründe halten ebenfalls sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
47
Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, dass die geplante Tat in ihren wesentlichen Grundzügen konkretisiert sein muss, ist es zwar von einem zutreffenden Maßstab ausgegangen. Seine Beweiswürdigung dahin, dass weder die Art der Straftat noch ihre „wesentlichen Grundzüge“ festgestanden hätten , ist indes lückenhaft.
48
Bei seiner Würdigung, dass anstatt eines geplanten Raubes insbesondere auch ein Vergehen des (Einbruch-)Diebstahls oder der Erpressung in Betracht gekommen wäre, hat sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt , dass nach den - insbesondere auf der Einlassung des Angeklagten D. beruhenden - Feststellungen ein „Überfall“ auf den Antiquitätenhändler geplant war. Allein die Verwendung des Begriffs „Überfall“ könnte aber für einen geplanten Raub sprechen. Das Gericht hat es auch versäumt, in seine Würdigung einzustellen , dass J. , als er von Se. erfahren hatte, dass der Antiquitätenhändler sich in B. aufhielt, nachgefragt hatte, ob sie nicht auch „so reinkom- men“ könnten. Dies wurde von Se. negativ beschieden („das wird dir nichts bringen“) und das Vorhaben daraufhin auf die Zeit nach Rückkehr des Antiqui- tätenhändlers im Dezember verschoben, was zumindest gegen einen geplanten (Einbruch-)Diebstahl sprechen könnte. Soweit das Landgericht schließlich seine Wertung, dass die Straftat in ihren wesentlichen Grundzügen noch nicht festgestanden habe, darauf gestützt hat, dass nur der Angeklagte Se. das Tatopfer kannte und von daher die anderen die Tat nicht ohne ihn hätte begehen können (UA S. 118), steht diese Erwägung für sich genommen der Annahme einer Verbrechensverabredung nicht entgegen. Es bedarf unter Berücksichtigung all dieser Umstände einer neuen umfassenden Beweiswürdigung.
49
5. Die Aufhebung des Schuldspruchs zum Nachteil der Angeklagten V. und J. im Fall II. 1 der Urteilsgründe bedingt auch die Aufhebung des an sich rechtsfehlerfreien Schuldspruchs wegen der tateinheitlich begangenen Verabredung einer schweren Körperverletzung. Die Aufhebung zieht bei dem Angeklagten J. den Wegfall des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.
50
Um dem neuen Tatgericht in Hinblick auch auf die mögliche Tatbeteiligung des Angeklagten Ke. in sich widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen, sieht der Senat davon ab, die bislang getroffenen Feststellungen zu Fall II. 1 der Urteilsgründe auch nur teilweise im Hinblick auf die Tatbeteiligung der Angeklagten V. und J. bestehen zu lassen und hebt die Feststellungen zu den Fällen II. 1 und 7 der Urteilsgründe vollumfänglich auf.

III.


51
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung über die Gewährung einer Entschädigung gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 3 StrEG für den Angeklagten S. ist gemäß § 8 Abs. 3 StrEG, § 311 Abs. 2 StPO zulässig und begründet.
52
Das Landgericht hat dem freigesprochenen Angeklagten gemäß § 2 Abs. 1 StrEG für die in der Zeit vom 12. Oktober 2012 bis 19. Dezember 2013 sowie vom 27. März 2014 bis 25. September 2014 erlittene Untersuchungshaft eine Entschädigung zugesprochen, ohne die Gründe für einen Ausschluss der Entschädigung (§ 5 StrEG) oder für ihre Versagung (§ 6 StrEG) auch nur in den Blick genommen zu haben. Da der Angeklagte - wie unter I. ausgeführt - zusammen mit drei Mitangeklagten unmittelbar nach dem Betreten des Mehrfamilienhauses , in dem der Zeuge Sch. wohnte, angetroffen wurde, liegt es nahe , dass er die erlittene Inhaftierung ab dem 12. Oktober 2012 gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG zumindest grob fahrlässig verursacht hat (vgl. Kunz, StrEG, 4. Aufl., § 5 Rn. 51), was gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG den Ausschluss einer Entschädigung nach sich ziehen könnte. Jedenfalls aber seine erneute Inhaftierung ab dem 27. März 2014 hat der Angeklagte schuldhaft dadurch verursacht, dass er den ihm auferlegten Anweisungen nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StPO nicht nachgekommen ist, weshalb der gegen ihn erlassene Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt worden war. Insoweit ist eine Entschädigung gemäß § 5 Abs. 3 StrEG ausgeschlossen.
53
Der Senat hebt daher die Entscheidung auf. Von einer eigenen Entscheidung gemäß § 8 Abs. 3 StrEG, § 309 Abs. 2 StPO wird jedoch abgesehen. Die Prüfung, ob eine Entschädigung zu gewähren ist, muss sich auf den gesamten Sachverhalt erstrecken, der die Strafverfolgungsmaßnahmen ausgelöst hat und der sie hat fortbestehen lassen. Die Beantwortung der hierbei noch klärungsbedürftigen Fragen stellt eine vorrangig tatrichterliche Aufgabe dar (vgl. auch Senat, Urteil vom 16. Januar 1991 - 2 StR 527/90, NJW 1991, 1839, 1840). Dies gilt hier jedenfalls für die Frage, ob und inwieweit der Angeklagte nach seiner zweimaligen Inhaftierung jeweils auch die Fortdauer der Untersuchungshaft (zum Teil auch während der vom 10. Oktober 2013 bis 19. Dezember 2014 laufenden Hauptverhandlung) zumindest grob fahrlässig verursacht haben kann.

IV.


54
Revisionen der Angeklagten V. und J.
55
1. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten J. im Fall II. 2 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
56
a) Der Schuldspruch im Fall II. 2 der Urteilsgründe begegnet indes keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat den Angeklagten zu Recht wegen Verabredung eines Verbrechens nach § 30 Abs. 2 StGB verurteilt, weil er mit anderen geplant hatte, den Zeugen H. in seiner Wohnung zu überfallen und ihm Drogen und Drogengeld unter Anwendung von Gewalt zu entwenden.
57
Soweit der Senat mit Beschluss vom 1. Juni 2016 in dem Verfahren 2 StR 335/15 bei den anderen Strafsenaten angefragt hat, ob auch der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln von dem durch §§ 253, 263 StGB ge- schützten Vermögen umfasst ist, kommt es darauf bei der hier abgeurteilten Verabredung zum Raub nach § 30 Abs. 2 StGB i.V.m. § 249 StGB nicht an.
58
b) Die Strafzumessung ist jedoch in einem wesentlichen Punkt lückenhaft. Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass die polizeiliche Überwachung der Tat angesichts des damit verbundenen Wegfalls einer Gefahr für den Zeugen H. zugunsten des Angeklagten in die Strafzumessung einzustellen war (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 5 StR 173/04, NStZ 2004, 694 mwN). Es ist nicht auszuschließen, dass das Gericht, wenn es den genannten Umstand in die Erwägungen einbezogen hätte, zu einer günstigeren Einzelstrafe gekommen wäre.
59
Die Einzelstrafe und die Gesamtstrafe müssen demnach neu zugemessen werden. Da die Strafkammer die zur Aufhebung des Strafausspruchs führenden Erwägungen in gleicher Weise auch zu Gunsten des nicht revidierenden Mitangeklagten D. nicht berücksichtigt hat, führt dies gemäß § 357 StPO auch zur Aufhebung des ihn betreffenden Einzelstrafausspruch und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil es sich insoweit nur um einen Wertungsfehler handelt.
60
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten J. sowie die Revision des Angeklagten V. sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat.
Fischer Appl Krehl
Ott Bartel

(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung

1.
(weggefallen)
2.
eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
3.
eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
4.
einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,
5.
eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches),
6.
einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
7.
eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder
8.
einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
von der Ausführung einer Straftat nach § 89a oder
2.
von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2,
zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend.

(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
Veröffentlichung : ja
Eine Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten
wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Verdacht der Beteiligung
an einer in § 138 Abs. 1 und 2 StGB bezeichneten
Katalogtat fortbesteht.
BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 – 5 StR 464/09
LG Berlin –

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 19. Mai 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
19. Mai 2010, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Raum,
Richter Schaal,
Richter Prof. Dr. König,
Richter Bellay
alsbeisitzendeRichter,
Bundesanwalt
alsVertreterderBundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
alsVerteidiger,
Justizhauptsekretärin
alsUrkundsbeamtinderGeschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Juli 2009 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die allein auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
2
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen :
3
a) Der Angeklagte hatte bereits Mitte 2007 erfahren, dass sein Bruder Y. D. (rechtskräftig verurteilt wegen schwerer räuberischer Erpressung , vgl. Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2009 – 5 StR 409/09) und ihr gemeinsamer Freund Z. planten, ein Bekleidungsgeschäft in Berlin zu überfallen. Y. D. und der in dem Bekleidungsgeschäft angestellte Z. entschlossen sich, die Tat am Abend des 4. Oktober 2008 auszuführen. Der Angeklagte wurde davon unterrichtet und durch seinen Bruder gebeten , mit ihm „zusammen den Überfall durchzuführen“, was er indes ablehnte. Am Tatabend gegen 19 Uhr trafen sich der Angeklagte, dessen Bruder sowie Z. , der Y. D. dabei über Geschäftsinterna, den Tresor sowie die bestehenden technischen Sicherungen informierte. Der Angeklagte lehnte auf erneute Nachfrage seines Bruders eine Teilnahme an dem Überfall ab. Gegen 21 Uhr trafen der Angeklagte und sein Bruder den anderweitig verfolgten H. . Dieser erklärte sich auf Vorschlag des Y. D. bereit , gemeinsam mit diesem den Raubüberfall zu begehen. Der Angeklagte hielt sich weiterhin aus sämtlichen Planungen heraus, nahm aber zur Kenntnis , dass H. und Y. D. auch den Einsatz einer geladenen Schreckschusspistole bei der Tatbegehung vereinbarten. Alle drei begaben sich sodann in die Nähe des Tatorts, wo sich der Angeklagte von seinem Bruder und H. trennte. Der Raubüberfall wurde sodann gegen 22 Uhr desselben Abends plangemäß und entsprechend den Informationen des Z. durch Y. D. und H. ausgeführt, die dabei etwa 40.000 € erbeuteten.
4
b) Obgleich am Tatort DNA-Spuren des Angeklagten sichergestellt wurden und die anderweitig Verfolgten H. und Z. dessen aktive Beteiligung jedenfalls bei der Tatplanung – wenngleich nicht übereinstimmend – bekundeten, vermochte sich die Strafkammer „mangels weiterer Beweise“ nicht von einer Tatbeteiligung des Angeklagten an dem Raubüberfall zu überzeugen. Sie ist daher „zu seinen Gunsten davon ausgegangen“, dass er entsprechend seiner Einlassung trotz Kenntnis von der bevorstehenden Umsetzung des Tatplans keinen Versuch unternahm, seinen Bruder von der Tatbegehung abzuhalten oder die Polizei zu informieren, obgleich ihm dies möglich war.
5
c) Die Strafkammer vermochte mithin unter Anwendung des Zweifelssatzes eine Beteiligung des Angeklagten an der schweren räuberischen Erpressung nicht festzustellen. Dies stehe einer Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten indes nicht entgegen, denn entsprechend BGHR StGB § 138 Anzeigepflicht 6 sei eine doppelte Anwendung des Zweifelssatzes zugunsten des Angeklagten wegen des zwischen der Katalogtat des § 138 StGB und dem strafbewehrten Verstoß gegen die Anzeigepflicht bestehenden normativ-ethischen Stufenverhältnisses nicht geboten.
6
2. Für die Entscheidung des Senats über die Revision des Angeklagten im vorliegenden Verfahren war die Rechtsfrage erheblich, ob bei fortbestehendem Verdacht einer Beteiligung an einer in § 138 Abs. 1 und 2 StGB bezeichneten Katalogtat der Zweifelssatz eine Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten hindert. In der Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs war es bislang anerkannt, dass in diesem Fall ein Freispruch zu erfolgen hat.
7
a) Als tauglicher Täter des § 138 StGB scheide aus, wer an der geplanten Katalogtat als Täter, Anstifter oder Gehilfe – auch durch Unterlassen – beteiligt ist oder straflose Vorbereitungshandlungen zur Tatplanung beisteuert; die Tat müsse eine völlig fremde sein (vgl. BGHSt 36, 167, 169; 39, 164, 167; BGHR StGB § 138 Anzeigepflicht 2, 5; BGH NJW 1964, 731, 732, insoweit in BGHSt 19, 167 nicht abgedruckt; BGH NStZ 1982, 244; wistra 1992, 348, 349; vgl. ferner Hanack in LK 12. Aufl. § 138 Rdn. 42 m.w.N.). Von der Strafbarkeit wegen Verletzung der Anzeigepflicht ebenfalls befreit sei, wer nach Abschluss der Beweisaufnahme der Beteiligung an der nicht angezeigten Tat verdächtig bleibt (BGHSt 36, 167, 169; 39, 164, 167; BGHR StGB § 138 Anzeigepflicht 2, 5; BGH NJW 1964, 731, 732; StV 1988, 202; MDR/H 1979, 635; Hanack aaO Rdn. 48; Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 138 Rdn. 20/21; aA Schmidhäuser in Festschrift für Bockelmann [1979] S. 683, 697; Westendorf, Die Pflicht zur Verhinderung geplanter Straftaten durch Anzeige 1999 S. 156 m.w.N.). Lediglich die Möglichkeit, sich durch die Gebotserfüllung der Beteiligung an der geplanten Straftat selbst verdächtig machen zu können, reiche für den Ausschluss des Tatbestandes indes noch nicht aus (vgl. BGHSt 36, 167, 170; aA Joerden Jura 1990, 633, 638).
8
b) Hiernach müsse mit Rücksicht auf den Zweifelssatz nicht nur eine Verurteilung des Angeklagten wegen der Katalogtat unterbleiben, wenn sich das Tatgericht nach Abschluss der Beweisaufnahme nicht von der Beteiligung des Angeklagten an der ihm zur Last gelegten Katalogtat des § 138 Abs. 1 und 2 StGB zu überzeugen vermochte, sondern es scheide auch eine Verurteilung nach § 138 StGB aus, wenn der Verdacht der Beteiligung an der Katalogtat fortbesteht. Denn im Wege neuerlicher (doppelter) Anwendung des Zweifelssatzes sei die Beteiligung an der Katalogtat zu unterstellen, deren Nichtvorhandensein nicht sicher festgestellt, aber auch nicht ausgeschlossen werden konnte. Auch eine Wahlfeststellung zwischen den Vergehen des § 138 StGB und der strafbaren Beteiligung sei auf Grund mangelnder Vergleichbarkeit beider Verhaltensweisen ausgeschlossen; mithin sei der Angeklagte in dieser Konstellation freizusprechen (BGHSt 36, 167, 174; 39, 164, 167; BGHR StGB § 138 Anzeigepflicht 1, 2; BGH MDR/H 1979, 635, 636; NStZ 1982, 244; StV 1988, 202).
9
3. Der erkennende 5. Strafsenat hat diese Rechtsfrage mit Beschluss vom 13. Januar 2010 zum Gegenstand eines Anfrageverfahrens nach § 132 Abs. 2 GVG gemacht. Der 1., 2. und 4. Strafsenat haben der Rechtsansicht des Senats zugestimmt, nach der eine Verurteilung auch bei fortbestehendem Verdacht einer Beteiligung möglich ist. Der 3. Strafsenat hat mitgeteilt, eigene Rechtsprechung stehe der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegen. Der erkennende Senat entscheidet nunmehr unter Aufgabe eigener Rechtsprechung im Sinne des Anfragebeschlusses.
10
4. Der Schuldspruch der Strafkammer begegnet keinen sachlichrechtlichen Bedenken. Eine doppelte Anwendung des Zweifelssatzes ist in der vorgenannten Konstellation rechtlich nicht geboten.
11
a) Vielmehr ist die Möglichkeit einer eindeutigen Verurteilung des Angeklagten wegen einer Straftat nach § 138 StGB eröffnet. Zwischen der Katalogtat und ihrer Nichtanzeige nach § 138 StGB besteht ein normativ- ethisches Stufenverhältnis. Erforderlich dafür ist, dass die alternativ in Betracht kommenden Straftaten einen gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten, in der Intensität indes abgestuften Angriff aufweisen (vgl. Wolter, Wahlfeststellung und in dubio pro reo 1987 S. 64 ff.; Dannecker in LK 12. Aufl. Anh. zu § 1 Rdn. 60, 91; Rudolphi/Wolter in SK-StGB 110. Lfg. Anh. zu § 55 Rdn. 21 ff.; Frister in NK 3. Aufl. nach § 2 Rdn. 49; jeweils m.w.N.). Gegebenenfalls kann nach dem Zweifelssatz aus dem milderen Gesetz verurteilt werden.
12
Der Unrechtsgehalt der Nichtanzeige geplanter Straftaten geht vollständig in dem der Katalogtat auf.
13
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass durch § 138 StGB die Rechtsgüter der dort genannten Katalogtaten mittelbar geschützt werden (vgl. BGHSt 42, 86, 88). Der 4. Strafsenat hat erklärt, er neige der Annahme eines normativen Stufenverhältnisses zwischen Katalogtat und § 138 StGB (vgl. BGHR StGB § 138 Anzeigepflicht 6) und damit weitergehend einer zwischen beiden bestehenden Rechtsgutsidentität zu.
14
Eine solche Rechtsgutsidentität entspricht der überwiegenden Ansicht in der Literatur (vgl. Wolter aaO S. 66 Fn. 51; Rudolphi/Stein in SK-StGB 66. Lfg. § 138 Rdn. 2; Hanack aaO Rdn. 2, 75; Cramer/Sternberg-Lieben aaO Rdn. 1; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 138 Rdn. 1; Fischer, StGB 57. Aufl. § 138 Rdn. 3; Maurach/Schroeder/Maiwald, StGB BT II 9. Aufl. § 98 Rdn. 17; Rudolphi in Festschrift für Roxin [2001] S. 827, 837; Westendorf aaO S. 167; aA Hohmann in MünchKomm StGB § 138 Rdn. 25). Diese hebt zur Begründung zu Recht auf das tatbestandliche Erfordernis ab, dass eine Anzeigepflicht nicht allgemein, sondern nur dann und damit zum Schutze des von der Katalogtat Gefährdeten besteht, wenn der Täter von dem Vorhaben zu einer Zeit erfährt, zu welcher der Katalogtaterfolg noch abgewendet werden kann (vgl. nur Rudolphi/Stein aaO). Unter Hinweis darauf, dass zur Gebotserfüllung bereits die Anzeige an den Bedrohten ausreicht, wird auch un- ter Berücksichtigung der systematischen Stellung der Norm zutreffend ein (gleichzeitig) bezweckter Schutz der Rechtspflege ausgeschlossen. Der Unrechtsgehalt der Nichtanzeige liegt demzufolge in der Gefährdung gerade des Rechtsguts, das durch die anzuzeigende Katalogtat verletzt wird; er bleibt lediglich quantitativ – im Sinne einer Vorstufe zur Teilnahme – dahinter zurück (Rudolphi/Stein aaO Rdn. 35; Wolter aaO).
15
b) Bleibt der Angeklagte der Katalogtatbeteiligung nach abgeschlossener Beweisaufnahme verdächtig, ist er aus § 138 StGB als dem milderen Gesetz zu bestrafen. Der von ihm (mit-)verursachte tatbestandliche Unrechtserfolg ist ihm – freilich in einer im Vergleich zum Täter der Katalogtat abgestuften Intensität – zuzurechnen (vgl. Rudolphi/Stein aaO; Hanack aaO; Wolter aaO). Der Grundsatz in dubio pro reo überwindet fortbestehende Zweifel über den vom Täter verwirklichten Zurechnungsgrad zugunsten einer minderen Zurechnungsform (vgl. Wolter aaO S. 63).
16
Das so gefundene Ergebnis – eindeutige Verurteilung des der Katalogtat weiterhin Verdächtigen nach dem echten Unterlassungsdelikt – fügt sich ohne Brüche in die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vergleichbaren Konstellationen ein. So hat der Bundesgerichtshof bereits für Täterschaft und Teilnahme (vgl. BGHSt 31, 136, 138; 43, 41, 53; BGH NStZ-RR 1997, 297), Vorsatz und Fahrlässigkeit (vgl. BGHSt 32, 48, 57) sowie insbesondere für die Beteiligung an der Begehungstat und unterlassene Hilfeleistung (vgl. BGHSt 39, 164, 166) entschieden (zum Verhältnis § 323a StGB und Rauschtat vgl. Fischer aaO § 323a Rdn. 11a ff.). Auf diese Weise werden sachwidrige Strafbarkeitslücken vermieden (Wolter aaO S. 63; Westendorf aaO S. 168) und die für das Verteidigungsverhalten des Angeklagten notwendige Rechtssicherheit geschaffen (vgl. Joerden Jura 1990, 633, 640 f.).
17
Die Entscheidung auf eindeutiger Grundlage unter Anwendung des Zweifelssatzes geht einer – hier überdies möglicherweise fraglichen – (ech- http://www.juris.de/jportal/portal/t/33r3/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/16bl/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001270871BJNE029110310&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/16bl/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE303468905&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/16bl/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE303468905&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/16bl/## - 9 - ten) Wahlfeststellung vor (vgl. Dannecker aaO Rdn. 58 ff.; Rudolphi/Wolter aaO Rdn. 15, 20). Die Wahlfeststellung hätte eine nicht gerechtfertigte Bemakelung des Angeklagten mit einem Schuldspruch zur Folge, der zugleich eine schwerere, allerdings zweifelhaft gebliebene Strafbarkeit ausdrücken würde.
18
c) Die im Antwortbeschluss des 3. Strafsenats vom 9. März 2010 – 3 ARs 3/10 geltend gemachten Bedenken teilt der Senat nicht. Dass die bisherige Rechtsprechung – ohne ausdrückliche dogmatische Einordnung in den Verbrechensaufbau – dem erwiesenermaßen Vortatbeteiligten eine Anzeigepflicht erlässt (vgl. die Nachweise zu 2a), verhindert zu seinen Gunsten eine zusätzliche Strafbarkeit aus § 138 StGB; dies zwingt – zumal im Blick auf das Fehlen einer ausdrücklichen tatbestandlichen Voraussetzung der Fremdheit einer Katalogtat – nicht zu einer Gleichbehandlung mit den Fällen echter Wahlfeststellung. Vielmehr kann mit der vom Senat vorgenommenen Interpretation das bestehende Spannungsverhältnis aufgelöst werden. Bei den hier alternierenden Straftatbeständen ist eine eindeutige Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage erfolgt. Allein die Intensität der Zurechnung des Unrechtserfolges ist nach Abschluss der Beweisaufnahme zweifelhaft geblieben, was sich zugunsten des Täters auswirkt. Die vom 3. Strafsenat erwogene Verurteilung des Angeklagten im Wege der sogenannten Präpendenzfeststellung würde zum selben Ergebnis führen (vgl. Joerden JZ 1988, 847, 853; Küper in Festschrift für Lange [1976] S. 65, 79).
19
5. Auch die Verfahrensvoraussetzung einer wirksamen Anklageerhebung für den Schuldspruch nach § 138 StGB liegt vor. Denn in der angeklagten Beteiligung an einer Katalogtat des § 138 StGB ist zugleich – im Sinne prozessualer Tatidentität (vgl. §§ 264, 155 StPO) – der Vorwurf enthalten, die beabsichtigte Begehung dieses Delikts nicht angezeigt zu haben. Dieser Vorwurf untersteht damit ebenfalls tatrichterlicher Kognition (vgl. BGHSt 32, 215, 219; 36, 167, 169; BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 37; BGH http://www.juris.de/jportal/portal/t/dkt/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=12&fromdoctodoc=yes&doc.id=KVRE381620901&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 10 - NStZ 1993, 50; NStZ-RR 1998, 204; BGH, Urteil vom 24. Januar 2003 – 2 StR 215/02 S. 9, insoweit in BGHSt 48, 183 nicht abgedruckt).
20
6. Der Einwand des Revisionsführers, seine Verurteilung sei unfair, weil er sich bei seiner Einlassung auf das Fortbestehen entgegenstehender Rechtsprechung verlassen habe, ist von vornherein unschlüssig. Denn der Angeklagte musste damit rechnen, das Tatgericht werde seiner Einlassung glauben. Abgesehen davon greift der Einwand mit Blick auf veröffentlichte Zweifel an der bestehenden Rechtsprechung nicht durch (vgl. BGHR StGB § 138 Anzeigepflicht 6; Cramer/Sternberg-Lieben aaO § 138 Rdn. 29; dazu BGHSt 52, 307, 313).
21
7. Eine Kompensation in der Rechtsfolge wegen der durch das Verfahren nach § 132 GVG verursachten Verfahrensdauer ist hier nicht veranlasst (vgl. BVerfGE 122, 248, 280; BGH NStZ 2010, 162, 163).
Basdorf Raum Schaal König Bellay