Bundesgerichtshof Urteil, 19. Dez. 2018 - 2 StR 477/17

bei uns veröffentlicht am19.12.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 477/17
vom
19. Dezember 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:191218U2STR477.17.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Eschelbach, Zeng, Dr. Grube, Schmidt,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger für den Angeklagten G. , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger für den Angeklagten M. ,
Rechtsanwalt in der Verhandlung als Vertreter des Nebenklägers Go. ,
Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. Mai 2017 werden verworfen. Der Angeklagte G. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht Aachen hat den Angeklagten G. wegen Raubes in zwei Fällen, hierbei jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verabredung zum Verbrechen des besonders schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten M. hat es wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verabredung zum Verbrechen des besonders schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die dagegen gerichteten Revisionen der Angeklagten, die seitens des Angeklagten G. auf die allgemeine Sachrüge und seitens des Angeklagten M. auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt werden, bleiben ohne Erfolg.

I.

2
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
3
1. Am 1. September 2015 trafen der Angeklagte G. und eine ihn begleitende unbekannte männliche Person in A. auf den Geschädigten D. . Gemeinsam fassten sie den Entschluss, dem Geschädigten dessen Mobiltelefon zu entwenden. Dazu verwickelten sie D. in ein Gespräch. Als dieser ein ungutes Gefühl bekam und sich entfernen wollte, wurde er zu Boden gerissen. G. und sein Begleiter schlugen und traten auf den Geschädigten ein und forderten ihn auf, ihnen sein Telefon und Portemonnaie zu geben. Unter dem Eindruck erneuter Schläge und Tritte händigte der Geschädigte den Angreifern sein Portemonnaie mit Ausweisdokumenten und etwa sieben Euro Kleingeld aus und zeigte ihnen, wo sich sein Mobiltelefon befand, welches ihm sodann abgenommen wurde. Der Angeklagte G. versetzte dem Geschädigten anschließend noch einen weiteren Tritt, dann flüchtete er mit seinem Begleiter (Fall 1 der Urteilsgründe).
4
2. Im Februar 2016 einigten sich der Angeklagte G. und der Geschädigte Go. , die bereits zuvor entsprechende Geschäfte gemacht hatten , auf den Verkauf von Mobiltelefonen. Der Abschluss des Geschäfts war für den Angeklagten G. jedoch lediglich ein Vorwand, um den Geschädigten in eine Falle zu locken und ihm das zur Bezahlung der Ware mitgeführte Bargeld gemeinsam mit zwei nicht näher identifizierten Mittätern unter Einsatz von Gewalt und/oder Drohungen abzunehmen. Am 1. März 2016 kam der Geschädigte zu dem mit G. vereinbarten Treffpunkt in A. . Dort traf er auf einen Komplizen des G. , der Go. zu einem Haus lotste, in dem die Übergabe der Telefone stattfinden sollte. Nach dem Betreten des Hauses führte der Komplize den Geschädigten in das Treppenhaus. Dort überfielen ihn mehrere maskierte Personen, versetzten ihm Stromstöße mit einem Elektroschocker und schlugen ihn zu Boden. Unter fortgesetzten Stromstößen, Schlägen und Tritten, durch die der Geschädigte schwer verletzt wurde, nahmen sie aus dessen Tasche ein Portemonnaie, in dem sich circa 300 € Bargeld, Ausweispapiere und Karten befanden, und flüchteten. Die Tatbeute wurde anschließend zwischen dem Angeklagten G. und seinen zwei Mittätern aufgeteilt (Fall 2 der Urteilsgründe).
5
3. Auch dem Geschädigten P. bot der Angeklagte G. den Verkauf günstiger Mobiltelefone an, um ihn gemeinsam mit weiteren Mittätern, zu denen der Angeklagte M. gehörte, zu überfallen. Am Abend des 6. April 2016 traf der Geschädigte gemeinsam mit drei Begleitern am vereinbarten Übergabeort, einem Hochhaus in A. , ein. Dort wurden sie vom Angeklagten M. freundlich empfangen. Da M. vorgab, nur eine Person könne ihn ins Haus begleiten, warteten die Begleiter des Geschädigten im Auto. Nachdem sich M. und der Geschädigte ins Haus begeben hatten, tratim Treppenhaus ein nicht identifizierter Mittäter hervor und bedrohte P. mit einer schwarzen Pistole, die einer echten Waffe täuschend ähnlich sah. Der Angeklagte M. drückte den Geschädigten an die Wand und hielt ihn im Halsbereich fest. Einer der Täter forderte P. auf, das mitgeführte Bargeld auszuhändigen. Als der Geschädigte anbot, zur Sparkasse zu gehen, versetzte ihm der unbekannte Mittäter einen Schlag mit der Waffe an den Kopf. Nun versuchte M. , dem Geschädigten den von ihm mitgeführten Geldbetrag in Höhe von circa 5.200 € aus der Hosentasche zu nehmen. Als dies scheiterte, trat der Mittäter P. zu Boden. Nun nahm M. dem Geschädigten das Geld und das Mobiltelefon ab. Anschließend sprühte einer der unbekannten Täter ohne Billigung des M. dem Geschädigten Pfefferspray ins Gesicht, um sich den Erhalt der Tatbeute zu sichern. M. und der weitere Täter flüchteten zunächst zu Fuß. Die weitere Flucht setzten sie in einem Pkw fort, in dem der Angeklagte G. mit einem Fahrer während des Tatgeschehens in unmittelbarer Nähe gewartet hatte. Von der Tatbeute erhielten G. , M. und der weitere vor Ort handelnde Mittäter jeweils einen Anteil in Höhe von 1.500 €; der Restbetrag wurde an den Fahrer bezahlt (Fall 3 der Urteilsgründe).
6
4. Zur Vorbereitung einer weiteren gleichgelagerten Tat nahm der Angeklagte G. am 13. April 2016 telefonischen Kontakt zum Zeugen S. auf, der ein Mobilfunkgeschäft betrieb, und bot ihm 13 Telefone zum Kauf an. Im Anschluss an dieses Gespräch rief G. den Angeklagten M. an und fragte ihn, ob dieser auch bei einer neuerlichen Tat mitmachen würde. Dies bestätigte M. und vereinbarte mit G. , die Tat mit weiteren unbekannten Mittätern in vergleichbarer Weise wie am 6. April 2016 zu begehen. Bei der Erörterung näherer Details kündigte M. an, diesmal werde er „vom Trep- penhaus“ kommen und jemand anders die Personen am Fahrzeug abholen. Am Abend desselben Tages rief der Angeklagte G. den Zeugen S. erneut an und verabredete sich mit ihm für den Vormittag des Folgetags zur Übergabe von Ware und Geld. Die Tat wurde durch die noch am selben Abend erfolgte Festnahme des Angeklagten G. vereitelt (Fall 4 der Urteilsgründe).
7
Die Strafkammer hat im Fall 2 der Urteilsgründe beim Angeklagten G. u.a. eine Strafbarkeit gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB angenommen und ist beim Angeklagten M. in Fall 3 der Urteilsgründe hinsichtlich des Einsatzes der Waffe als Schlagwerkzeug von (sukzessiver) Mittäterschaft ausgegangen. Bei beiden Angeklagten hat sie in Fall 3 der Urteilsgründe die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB als erfüllt angesehen und das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB bejaht. Unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB hat sie dann im Rahmen der konkreten Strafzumessung jeweils strafschärfend berücksichtigt, dass „bei der Tat ein gefährliches Werkzeug verwendet unddamit der Tatbestand des § 250 Abs. 2 StGB verwirklicht wurde“.
II. Revision des Angeklagten G.
8
Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
9
1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Insbesondere hat das Landgericht in Fall 2 zu Recht das Vorliegen eines hinterlistigen Überfalls i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB bejaht.
10
2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Im Hinblick auf die Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts bedarf insoweit nur die Strafzumessung in Fall 3 der Urteilsgründe näherer Erörterung.
11
Das Landgericht hat in Fall 3 der Urteilsgründe ohne Rechtsfehler die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen und einen minder schweren Fall im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB bejaht. Soweit es im Rahmen der konkreten Strafzumessung strafschärfend gewertet hat, „dass bei der Tat für den Angeklagten ersichtlich ein gefährliches Werkzeug in Gestalt der Verwendung der Waffe als Schlagwerkzeug verwendet und damit der Tatbestand des § 250 Abs. 2 StGB verwirklicht wurde“, liegt darin kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB. Die Regelung des minder schweren Falles in § 250 Abs. 3 StGB differenziert nicht zwischen den Qualifikationstatbeständen der Absätze 1 und 2, deren jeweiliger Unrechtsgrad in ei- ner deutlich abgestuften Mindeststrafandrohung zum Ausdruck kommt. Zwar darf im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB ein minder schwerer Fall nicht schon deshalb abgelehnt werden, weil gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ein gefährliches Werkzeug verwendet wurde (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2007 – 5 StR 96/07), innerhalb des Strafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB kann dieser Umstand aber zu Lasten des Täters verwertet werden (vgl. Kinzig inSchönke/ Schröder, StGB, 30. Aufl., § 46 Rn. 49; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – 1 StR 159/17, juris Rn. 166 für den Fall der strafschärfenden Berücksichti- gung der Erfüllung des Regelbeispiels nach Ablehnung eines besonders schweren Falles).
III. Revision des Angeklagten M.
12
Die Revision des Angeklagten M. ist unbegründet.
13
1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 30. Oktober 2017 dargelegten Gründen ohne Erfolg.
14
2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
15
a) Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Dies gilt auch für die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in Fall 3 der Urteilsgründe. Nach den Feststellungen erfolgte der von dem unbekannten Mittäter ausgeführte Schlag mit der Waffe, während der Angeklagte M. den Geschädigten gegen die Wand drückte und im Halsbereich festhielt. In unmittelbarem Anschluss dazu ging der Angeklagte M. dazu über, dem Geschädigten das mitgeführte Bargeld abzunehmen. Dieses Verhalten zeigt, dass der Schlag für den Angeklagten M. nicht überraschend kam, sondern im Moment der Ausführung von einer zuvor getroffenen Übereinkunft getragen war.
16
b) Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Soweit das Landgericht beim Angeklagten M. in Fall 3 der Urteilsgründe in gleicher Weise wie beim Angeklagten G. die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs – hier in Gestalt der Waffe als Schlagwerkzeug – strafschärfend berücksichtigt hat, gilt das unter II.2 Ausgeführte.
Franke Eschelbach Zeng Grube Schmidt

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(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um

Strafgesetzbuch - StGB | § 224 Gefährliche Körperverletzung


(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins

Strafgesetzbuch - StGB | § 250 Schwerer Raub


(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Wider

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(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

5 StR 96/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 10. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2007

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 2. November 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch im Fall II. 1. der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpressung die Einsatzfreiheitsstrafe von fünf Jahren festgesetzt, ihn ferner wegen Nötigung in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig gesprochen und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat erkannt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
Zu Lasten des Angeklagten hat das Landgericht die Annahme eines minder schweren Falles einer (besonders) schweren räuberischen Erpressung gemäß § 250 Abs. 3 StGB abgelehnt. Es hat dabei zu seinen Lasten gewürdigt, dass er „das Messer zum Einsatz brachte, um der gegenüber dem Geschädigten D. erhobenen Forderung Nachdruck zu verleihen.“
3
Bei dieser die Strafrahmenwahl mitbestimmenden Erwägung besorgt der Senat, dass das Landgericht die bloße Verwendung des die Raubqualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB begründenden gefährlichen Werkzeugs – entgegen § 46 Abs. 3 StGB – bei der Bemessung der Freiheitsstrafe von fünf Jahren herangezogen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2004 – 5 StR 164/04). Dies gilt umso mehr, als angesichts zahlreicher Begleitumstände die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB durchaus nahe lag.
4
4. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tatrichter wird die Strafe für die besonders schwere räuberische Erpressung und die Gesamtfreiheitsstrafe auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zumessen können, die freilich um solche ergänzbar sind, die den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen. Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, hat der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen (BGHSt 35, 267).
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(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

166
(7) Wird trotz Erfüllung eines Regelbeispiels, das nichts anderes als eine gesetzliche Strafzumessungsregel ist, ein besonders schwerer Fall verneint, kann das Vorliegen eines Regelbeispiels als allgemeiner Strafzumessungsumstand erschwerend verwertet werden (Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. 2017, Rn. 700). Sind die Voraussetzungen eines Regelbeispiels gegeben, so bestimmt sich der „Regelstrafrahmen” nach dem erhöhten Strafrahmen; einer zusätzlichen Prüfung, ob dessen Anwendung im Vergleich zu den im Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle geboten erscheint, bedarf es hier nicht. Wird die Indizwirkung des Regelbeispiels durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint, ist der Grundstrafrahmen anzuwenden. Im Rahmen der dann vorzunehmenden allgemeinen Strafzumessung hat das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei kommt namentlich auch die Art der Tatausführung in Betracht (§ 46 Abs. 1, Abs. 2 StGB). Die bandenmäßige Begehungsweise einer Tat kennzeichnet die Art der Tatausführung; denn sie prägt die Tat. Ist der auf die Tat anzuwendende Strafrahmen bestimmt, kann dieser bislang in der Strafzumessung noch nicht schärfend gewertete Umstand, die konkrete Gefährlichkeit der Bandentat für das geschützte Rechtsgut, strafschärfend gewertet werden.