Bundesgerichtshof Urteil, 13. Nov. 2019 - 2 StR 217/19

bei uns veröffentlicht am13.11.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

- 2 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 217/19
vom
13. November 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
9. Oktober 2019 in der Sitzung am 13. November 2019, an denen teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Franke,
die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Krehl,
Prof. Dr. Eschelbach,
Meyberg,
Schmidt,
Richter am Amtsgericht in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt in der Verhandlung
als Verteidiger für den Angeklagten,
Rechtsanwalt in der Verhandlung
als Vertreter der Nebenkläger Z. und
K. ,
Justizangestellte in der Verhandlung,
Amtsinspektorin bei der Verkündung
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 6. Februar 2019 wird als unbegründet verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen, er hat jedoch die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt und ausgesprochen, dass sechs Monate hiervon wegen überlanger Verfahrensdauer als vollstreckt gelten. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die er auf die Sachrüge stützt, hat keinen Erfolg.

I.


2
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der am 1. Januar 1997 in Eritrea geborene Angeklagte zusammen mit dem damals 36-jährigen Ze. , dem Tatopfer, in einem Zimmer einer Asylbewerberunterkunft in K. untergebracht. Zwischen den beiden kam es am Abend des 26. Dezember 2013 zum Streit. Zunächst schubste Ze. den Angeklagten auf dessen Bett, setzte sich auf ihn und beschimpfte ihn. Um sich zur Wehr zur setzen, stieß ihn der Angeklagte weg. Ze. prallte so heftig mit dem Gesicht auf einen Heizkörper , dass er eine Nasenbeinfraktur und blutende Wunden an Nase und Mund erlitt. Der Angeklagte sprang nun auf den am Boden liegenden Geschädigten und schlug bei der nicht näher feststellbaren weiteren Auseinandersetzung mit Fäusten auf ihn ein. Schließlich würgte der Angeklagte sein dann auf dem Rücken liegendes Tatopfer für die Dauer von ein bis zwei Minuten mit einer zumindest zeitweise so großen Intensität, dass dessen Kehlkopfseitenhorn abbrach und er aufgrund der kompressionsbedingten Unterversorgung des Gehirns mit Sauerstoff das Bewusstsein verlor und schließlich verstarb, was der Angeklagte bei Tatbegehung billigend in Kauf nahm.

II.


3
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
4
1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Soweit die Revision gegen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes vorbringt, der zur Tatzeit erst 16-jährige Angeklagte hätte bereits einen Menschen ge- oder erwürgt haben müssen, um zu wissen, mit welcher Intensität ein Würgevorgang tödlich sein kann, geht sie schon im Ansatz fehl. Der Tötungsvorsatz setzt keine Kenntnisse von Einzelheiten der todesursächlichen physischen Prozesse oder medizinisches Fachwissen voraus; selbst bei einem jugendlichen Laien kann das Wissen unterstellt werden, dass kraftvolles Würgen über einen längeren Zeitraum einen Menschen töten kann.
5
2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
6
a) Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer die Jugendstrafe zur Ahndung des vom Angeklagten begangenen Tötungsdelikts auf die Schwere der Schuld gestützt.
7
Der Verhängung einer Jugendstrafe steht nicht entgegen, dass bei dem Angeklagten ein Erziehungsbedarf nicht mehr festgestellt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013 ‒ 1 StR 178/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 5; Urteil vom 29. August 2018 ‒ 5 StR 214/18, NStZ-RR 2018, 358). Auf die Möglichkeit der Bestrafung schwerer Straftaten durch Verhängung einer Jugendstrafe kann auch in Fällen nicht verzichtet werden , in denen ein Jugendlicher oder Heranwachsender nicht erziehungsbedürftig oder erziehungsfähig ist (vgl. BT-Drucks. 1/3264, S. 40 f.; Senat, Urteil vom 18. Juli 2018 ‒ 2 StR 150/18, NStZ 2018, 728, 729).
8
b) Die Bemessung der Jugendstrafe ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
9
aa) Bei der Jugendstrafe bildet das Ausmaß der individuellen Schuld wegen des hier ebenfalls geltenden verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatzes den Rahmen, innerhalb dessen die erzieherisch erforderliche Strafe gefunden werden muss (BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 ‒ 1 StR 551/17, NStZ 2019, 218, 219 mwN). Das Mindestmaß der Jugendstrafe muss schuldangemessen sein, ihr Höchstmaß darf auch bei Berücksichtigung des Erziehungszwecks nicht über das Maß der Tatschuld des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden hinausgehen (BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2004 ‒ 2 BvR 930/04, NStZ 2005, 642; MüKo-StGB/Radtke, 3. Aufl., JGG § 17 Rn. 14 mwN).
10
bb) Ob dem Erziehungsgedanken bei einem zur Tatzeit jugendlichen oder heranwachsenden Straftäter, der im Zeitpunkt seiner Verurteilung das 21. Lebensjahr bereits vollendet hat, allenfalls geringes Gewicht zukommt, wie die Strafkammer meint (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 5. April 2017 ‒ 1 StR 76/17, NStZ-RR 2017, 231; vom 8. März 2016 ‒ 3 StR 417/15, NStZ 2016, 680, 681; vom 20. August 2015 ‒ 3 StR 214/15, NStZ 2016, 101, 102), ob ihm ein mit dem Fortschreiten des Lebensalters lediglich abnehmendes Gewicht beizumessen ist (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2017 ‒ 2 StR 460/16 Rn. 17; Beschluss vom 26. Oktober 2016 ‒ 2 StR 214/16 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 17. März 2006 ‒ 1 StR 577/05, NStZ 2006, 587, 588; Urteil vom 31. August 2004 ‒ 1 StR 213/04, juris Rn. 12 mwN) oder ob er insgesamt kein taugliches Strafzumessungskriterium sein kann (was der 3. Strafsenat in BGH, Beschluss vom 20. August 2015 ‒ 3 StR 214/15, NStZ 2016, 101, 102 [knapp 24-jähriger Angeklagter] und Beschluss vom 8. März 2016 ‒ 3 StR 417/15, NStZ 2016, 680, 681 [24- und 26-jährige Angeklagte ] erwogen, aber auch in BGH, Beschluss vom 20. März 2019 ‒ 3 StR 452/18, juris Rn. 7 nicht tragend entschieden hat; vgl. auch MüKo- StGB/Radtke, 3. Aufl., JGG § 18 Rn. 36), bedarf keiner Entscheidung. Denn das Landgericht hat in einer Gesamtwürdigung und ausgehend von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Werdegang des zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 22-jährigen Angeklagten angenommen, dass bei diesem ein Erziehungsbedarf nicht mehr bestehe. Hiergegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Maßgeblich für die Frage, ob ein Erziehungsbedarf besteht, sind allein die jeweiligen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Urteils des erkennenden Gerichts (MüKo-StGB/Radtke, 3. Aufl., JGG § 18 Rn. 37; BeckOK-JGG/Brögeler, 15. Ed., § 18 Rn. 13; vgl. auch Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2012 ‒ 2 StR 376/12, StV 2013, 758).
11
cc) Der Schuldgehalt der Tat bei der Deliktsbegehung durch jugendliche und heranwachsende Täter ist jugendspezifisch zu bestimmen (Senat, Urteil vom 20. April 2016 ‒ 2 StR 320/15, BGHSt 61, 188, 191). Die „Schwere der Schuld“ im Sinne des § 17Abs. 2 JGG wird daher nicht vorrangig anhand des äußeren Unrechtsgehalts der Tat und ihrer Einordnung nach dem allgemeinen Strafrecht bestimmt, sondern es ist in erster Linie auf die innere Tatseite abzustellen (Senat, Urteil vom 19. Februar 2014 ‒ 2 StR 413/13, NStZ 2014, 407, 408). Der äußere Unrechtsgehalt der Tat und das Tatbild sind jedoch insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden gezogen werden können; entscheidend ist, ob und in welchem Umfang sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Täters vorwerfbar in der Tat manifestiert haben (BGH, Urteil vom 9. Januar 2018 ‒ 1 StR 239/17, NStZ 2018, 659, 660). Dies gilt in gleicher Weise bei einem jugendlichen Täter, der zum Zeitpunkt seiner Verurteilung bereits junger Erwachsener ist und bei dem ein Erziehungsbedarf nicht mehr festgestellt werden kann. Letzteres hat zwar Einfluss auf die Frage, wie auf die festgestellte Gesetzesverletzung nunmehr zu reagieren ist, wirkt sich aber nicht auf die Prüfung aus, welches Unrecht der damalige Jugendliche mit der von ihm begangenen Tat verwirklicht und welche Schuld er damals auf sich geladen hat.
12
dd) Den sich hieraus ergebenden Anforderungen an die Bemessung der Jugendstrafe wird das angefochtene Urteil gerecht. Der Senat entnimmt den Urteilsgründen, wonach gegen den Angeklagten allein die erhebliche Schwere der begangenen Tat, im Übrigen alles für den Angeklagten spreche, dass die Strafkammer eine niedrigere als die gefundene Jugendstrafe für nicht mehr schuldangemessen erachtet, so dass sich ‒ dann folgerichtig ‒ allein die (ver- neinte) Frage stellen konnte, ob „unter einem erzieherischen Gesichtspunkt (…) eine höhere Strafe geboten“ ist. Dabei nimmt das Landgericht nicht nur das festgestellte Tatgeschehen in den Blick, sondern auch, dass es sich um die Tat eines Jugendlichen handelt, dessen schwierigen Lebensweg bis zur Tatbegehung die Strafkammer dargestellt hat. Dass die Strafkammer die Erwägung zum positiven Werdegang des Angeklagten seit der Tatbegehung (namentlich dessen Lern- und Integrationserfolge), mit denen sie einen Erziehungsbedarf verneint , nicht auch bei der konkreten Strafbemessung als mildernden Umstand in den Blick genommen hat, ist nicht zu besorgen.
13
c) Die getroffene Kompensationsentscheidung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
14
Auch im Jugendstrafrecht kann der Ausgleich für eine überlange Verfahrensdauer jedenfalls bei einer wie hier auf die Schwere der Schuld gestützten Verhängung von Jugendstrafe in Anwendung der von der Rechtsprechung ent- wickelten „Vollstreckungslösung“vorgenommen werden (vgl. Senat, Urteil vom 19. Mai 2010 ‒ 2 StR 278/09, juris Rn. 38 mwN). Entgegen der Auffassung der Revision musste das Landgericht nicht prüfen, ob bei einer Verurteilung des Angeklagten zu einem früheren Zeitpunkt bei diesem noch ein Erziehungsbedarf hätte festgestellt werden, dies zu einer milderen Strafe und damit zur Notwendigkeit einer größeren Kompensation hätte führen können. Hypothetische Erwägungen sind keine geeignete Strafzumessungstatsache (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1980 ‒ 3 StR 176/80, NJW 1980, 2821). Die zusätzlich zur strafmildernden Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer vorgenommene Kompensation, wonach sechs Monate der gegen den Angeklagten verhängten Jugendstrafe als vollstreckt gelten, weist ausgehend von einem Zeitraum zwischen der Aufhebung des gegen den Angeklagten erlassenen Haftbefehls im August 2014 und der Verfahrenseröffnung und Terminierung im Oktober 2018, in denen das Verfahren wegen Überlastung der Strafkammer nicht aktiv betrieben wurde, keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.

Franke Krehl Eschelbach RiBGH Schmidt ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Meyberg Franke

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Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 17 Form und Voraussetzungen


(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung. (2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 178/13
vom
6. Mai 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: sexueller Nötigung u.a.
zu 2.: Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2013 gemäß § 349
Abs. 2 und 4, § 357 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten N. wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 20. Dezember 2012 unter Erstreckung auf die Mitangeklagte J. dahingehend abgeändert, dass
a) die Angeklagte N. der gefährlichen Körperverletzung und der sexuellen Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Nötigung und gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,
b) die Mitangeklagte J. der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Nötigung und mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision der Angeklagten und die Revision des Angeklagten R. werden verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


I.


1
Das Landgericht hat die Angeklagte N. und die nicht revidierende Mitangeklagte J. aufgrund verschiedener Handlungen zum Nachteil der Nebenklägerin u.a. wegen Vergewaltigung in zwei Fällen verurteilt. Den Schuldsprüchen wegen dieses Delikts in den Fällen III.B.3. und III.B.4. der Urteilsgründe liegt folgendes tatsächliche Geschehen zugrunde:
2
1. Nachdem beide im Zusammenwirken mit dem Angeklagten R. und einem weiteren nicht revidierenden Mitangeklagten die Nebenklägerin über mehrere Stunden misshandelt und gedemütigt hatten, zwangen diese die Nebenklägerin unter Androhung von Schlägen, sich nackt in eine Badewanne zu stellen. Dort führte ihr die Mitangeklagte J. in Anwesenheit und mit Billigung der Angeklagten N. einen mit Gleitgel versehenen Vibrator in den Anus ein. Auf die dadurch hervorgerufenen Schmerzensschreie der Nebenklägerin reagierten sie mit lautem Gelächter (Fall III.B.3. der Urteilsgründe). Einige Zeit später brachten beide die Nebenklägerin unter Drohung mit Schlägen dazu, bei dem Angeklagten R. für einige Minuten den Oralverkehr auszuführen. Da sich bei diesem jedoch keine Erektion einstellte, wurde der weitere Vollzug abgebrochen (Fall III.B.4. der Urteilsgründe).
3
2. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. April 2013 zutreffend ausgeführt hat, belegen diese Feststellungen den Schuldspruch gegen die Angeklagte N. wegen Vergewaltigung in zwei Fällen nicht. Nach der wesentlich auf den Wortlaut „der Täter“ in § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB abstellenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwirklicht das genannte, eigenständig zu tenorierende Regelbeispiel nur derjenige Tatbe- teiligte, der in eigener Person eine der in der Vorschrift genannten sexuellen Handlungen verwirklicht (BGH, Beschlüsse vom 15. März 2000 - 2 StR 635/99, NStZ-RR 2000, 326 und vom 21. April 2009 - 4 StR 531/08, NStZ-RR 2009, 278). Tatbeteiligte, bei denen diese eigenhändige Verwirklichung nicht vorliegt, können nicht als Mittäter einer Vergewaltigung verurteilt werden (BGH, Beschluss vom 8. November 2011 - 4 StR 468/11, NStZ-RR 2012, 45). Die Angeklagte N. hat in keinem der beiden Fälle ein von den Sexualhandlungen der Vergewaltigung erfasstes Verhalten in eigener Person vollzogen.
4
Da jedoch nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen die Voraussetzungen einer sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB jeweils erfüllt waren, war der Schuldspruch entsprechend zu berichtigen. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil die vollumfänglich geständige Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
5
Angesichts der nach den festgestellten Gesamtumständen der sich über rund 24 Stunden erstreckenden Misshandlungen, Demütigungen und Erniedrigungen der Nebenklägerin ungewöhnlich niedrigen Strafe schließt der Senat aus, dass das Tatgericht zu einer noch geringeren Jugendstrafe gelangt wäre, wenn es in den Fällen III.B.3. und 4. der Urteilsgründe von sexuellen Nötigungen gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB statt von Vergewaltigungen gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB ausgegangen wäre.
6
3. Dass die Angeklagte N. im Fall III.B.3. der Urteilsgründe nicht zusätzlich wegen Nötigung gemäß § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist, weil sie gemeinsam mit der Mitangeklagten J. die Nebenklägerin durch Drohung mit Misshandlungen dazu gezwungen hat, sich zeitlich vor der analen Penetration durch die Mitangeklagte J. den Vibrator selbst vaginal einzuführen, hat sich nicht zu Lasten der Angeklagten ausgewirkt.
7
4. Die Angriffe der Revision der Angeklagten N. gegen die Verhängung einer Jugendstrafe und deren Bemessung dringen nicht durch.
8
a) Der Senat teilt insbesondere nicht die Auffassung der Revision, der Anordnungsgrund der „Schwere der Schuld“ in § 17Abs. 2 JGG könne grund- sätzlich lediglich bei „Kapitalstrafsachen“ in Betracht kommen. Dies entspricht nicht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auch außerhalb dessen bei besonders schweren Straftaten, zu denen gravierende Sexualdelikte gehören können (BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2009 - 3 StR 404/09, NStZ-RR 2010, 56 f. und vom 28. September 2010 - 5 StR 330/10, StV 2011, 588 f.), die Verhängung einer allein auf die Schwere der Schuld gegründeten Jugendstrafe zugelassen hat (etwa BGH, Beschluss vom 20. Januar 1998 - 4 StR 656/97, StV 1998, 332, 333; weit. Nachw. bei Radtke in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., 2013, Band 6, JGG § 17 Rn. 67).
9
b) Im Übrigen neigt der Senat dazu, bereits das Vorliegen eines gewissen Schuldausmaßes allein als Anordnungsgrund einer auf das Merkmal der „Schwere der Schuld“ gestützten Jugendstrafe ohne eine faktische Erziehungs- fähigkeit und -bedürftigkeit des jugendlichen oder heranwachsenden Täters genügen zu lassen. Weder der Wortlaut von § 17 Abs. 2 JGG noch dessen Entstehungsgeschichte (vgl. BT-Drucks. I/3264 S. 40 re. Spalte/S. 41 li. Spalte) deuten auf ein kumulatives Erfordernis eines solchen Erziehungsbedürfnisses als Anordnungsvoraussetzung der Jugendstrafe hin. Die in § 18 Abs. 2 JGG enthaltene Vorgabe, bei der Bemessung der Jugendstrafe die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich zu machen, betrifft unmittelbar lediglich die Festsetzung der Dauer einer Jugendstrafe, nicht aber die vorgelagerte, in § 17 Abs. 2 JGG (in Verbindung mit § 5 und § 13 Abs. 1 JGG) geregelte Auswahl der jugendstrafrechtlichen Sanktion. Es entspricht zudem ohnehin der gefestig- ten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, im Rahmen der Strafbemessung der Jugendstrafe gemäß § 18 Abs. 2 JGG neben der Erziehungswirksamkeit auch andere Strafzwecke, bei schweren Straftaten vor allem das Erfordernis des gerechten Schuldausgleichs, zu berücksichtigen (BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 1981 - 1 StR 634/81, StV 1982, 121; vom 27. November 1995 - 1 StR 634/95, NStZ 1996, 232 f.; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 - 5 StR 486/97; Beschluss vom 23. März 2010 - 5 StR 556/09, NStZ-RR 2010, 290, 291). Dem Gedanken des Schuldausgleichs ist insbesondere bei fünf Jahre übersteigenden Jugendstrafen Bedeutung zugemessen worden, weil bei derartigen Verbüßungszeiträumen eine (weitere) erzieherische Wirkung bezweifelt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 1995 - 1 StR 634/95, NStZ 1996, 232 f. und vom 20. März 1996 - 3 StR 10/96, StV 1998, 344; siehe aber auch BGH, Beschluss vom 7. Mai 1996 - 4 StR 182/96, NStZ 1996, 496 f.).
10
c) Ob faktische Erziehungsfähigkeit und rechtliche Erziehungsberechtigung (bei Heranwachsenden) notwendige Anordnungsvoraussetzungen der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld sind, bedarf vorliegend allerdings keiner Entscheidung, weil das Tatgericht ohne Rechtsfehler ein Erziehungsbedürfnis bei der Angeklagten festgestellt hat.
11
d) Die Annahme der „Schwere der Schuld“ ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Gerade weil in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dieses Merkmal nicht anhand des äußeren Unrechtsgehalts der Tat, sondern der charakterlichen Haltung, der Persönlichkeit und der Tatmotivation des bzw. der Jugendlichen oder Heranwachsenden beurteilt werden soll (etwa BGH, Beschluss vom 14. August 2012 - 5 StR 318/12, StraFo 2012, 469 f.), versteht sich das Vorliegen dieses Anordnungsgrundes des § 17 Abs. 2 JGG angesichts der getroffenen Feststellungen geradezu von selbst.
12
5. Im Fall III.B.4. der Urteilsgründe ist die Berichtigung des Schuldspruchs gemäß § 357 Satz 1 StPO auch auf die nicht revidierende Mitangeklagte J. zu erstrecken (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2011 - 4 StR 468/11, NStZ-RR 2012, 45). Diese hat lediglich im Fall III.B.3. der Urteilsgründe durch das anale Einführen des Vibrators in eigener Person eine der in § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB genannten Handlungen vorgenommen, nicht aber im Fall III.B.4. der Urteilsgründe. Die Erstreckung ist auch dann vorzunehmen , wenn sich die Schuldspruchberichtigung nicht auf den Rechtsfolgenausspruch auswirkt (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 StR 385/03 mwN).

II.


13
Die Revision des Angeklagten R. bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. April 2013 ohne Erfolg.
Wahl Rothfuß Jäger Radtke Zeng

(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.

(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR 214/18
vom
29. August 2018
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:290818U5STR214.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. August 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer,
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger, Prof. Dr. Mosbacher,
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof S
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23. November 2017 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
- Von Rechts wegen -

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung und Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und mit der Sachrüge geführte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.

I.


2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts warf der von seinem rechtsradikalen Vater hierzu angestiftete angetrunkene Angeklagte mit seinem besten Freund nachts zwei von seinem Vater gebaute Brandsätze in ein von minderjährigen Flüchtlingen bewohntes Heim. Hierdurch sollten Furcht und Schrecken verbreitet werden. Die beiden benzingefüllten Flaschen zerstörten äußere Fensterscheiben eines – was die Angeklagten nicht wussten – Abstellraums , die inneren Scheiben blieben unversehrt. Auf einer Fensterscheibe brannte das Benzin weiter, der andere Brandsatz rollte brennend in die Nähe des Fahrzeugs der Einrichtung. Die Brände wurden von einem durch den Knall aufgewachten Betreuer alsbald gelöscht. Der Angeklagte rechnete ernsthaft mit der Möglichkeit, dass sich das Feuer ausbreitet und hierdurch Menschen zu Tode kommen. Dies nahm er billigend in Kauf. Durch den Brandanschlag wurde niemand verletzt. Der verursachte Sachschaden betrug etwa 1.500 Euro. Das Motiv des bei seinem Vater aufgewachsenen Angeklagten war, diesen – sein Vorbild und „Ein und Alles“ – „stolz zu machen“. Zudem handelte er aus Flücht- lingsfeindlichkeit.
3
2. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte heimtückisch, mit gemeingefährlichen Mitteln und aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat. Die Verhängung einer Jugendstrafe gegen den zur Tatzeit 20 Jahre und fünf Monate alten Angeklagten hat die Strafkammer auf die Schwere der Schuld gestützt und zugleich schädliche Neigungen verneint. Es habe sich um eine persönlichkeitsfremde Tat unter dem Einfluss des rechtsradikalen Vaters gehandelt. Inzwischen sei es – auch vor dem Hintergrund einer über neunmonatigen Untersuchungshaft – zu einem deutlichen Umdenkungsprozess gekommen. Der Angeklagte habe sich von seinem früheren Freundeskreis getrennt und lebe nunmehr bei seiner Mutter, die den Vater wegen dessen rechtsradikaler Einstellung verlassen habe. Auch seine jetzige Partnerin habe sich seit geraumer Zeit vom früheren Umfeld gelöst. Zudem zahle er in Raten den von ihm anerkannten Schaden zurück und habe die Verantwortung für die Tat übernommen.
4
Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht trotz der Schwere der Tat in einer am Erziehungszweck ausgerichteten Strafzumessung eine Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren für ausreichend erachtet. Aufgrund der Persönlichkeit des Angeklagten und der Entwicklungen seit der Tat hat die Kammer die Prognose gestellt, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne Strafvollzug unter der erzieherischen Einwirkung der Bewährungszeit zukünftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen werde.

II.


5
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
6
1. Die Bemessung der Jugendstrafe weist keinen Rechtsfehler auf, sondern bewegt sich in dem weiten Rahmen, der dem Tatgericht gerade bei der Festsetzung von Rechtsfolgen nach dem Jugendgerichtsgesetz zukommt.
7
a) Die Strafzumessung ist Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen zumessungsrelevanten Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Auch bei der Verhängung von Jugendstrafe ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 1 StR 551/17, NJW 2018, 2062).
8
Wird die Verhängung von Jugendstrafe auf die Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG) gestützt, ist diese nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt hierbei ist die innere Tatseite. Dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt nur insofern Bedeutung zu, als hieraus Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und das Maß der persönlichen Schuld gezogen werden können. Entscheidend ist, inwieweit sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des jugendlichen oder heranwachsenden Täters in der Tat in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Auch wenn eine Jugendstrafe – wie hier – ausschließlich wegen der Schwere der Schuld verhängt wird, ist der das Jugendstrafrecht beherrschende Erziehungsgedanke (§ 18 Abs. 2 JGG) vorrangig zu berücksichtigen. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Erziehungswirksamkeit als einziger Gesichtspunkt bei der Strafzumessung heranzuziehen ist. Vielmehr sind daneben auch andere Strafzwecke, bei Kapitalverbrechen und anderen schwerwiegenden Straftaten namentlich der Sühnegedanke und das Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs zu beachten. Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen dabei in der Regel miteinander in Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2016 – 4 StR 142/16, NStZ-RR 2016, 325; Beschluss vom 9. Januar 2018 – 1StR 551/17 aaO). Das nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmende Ausmaß der individuellen Schuld bildet wegen des bei der Jugendstrafe ebenfalls geltenden verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatzes den Rahmen, innerhalb dessen die erzieherisch erforderliche Strafe gefunden werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 1 StR 551/17 aaO; Radtke in MüKoStGB , 3. Aufl., Band 6, § 17 JGG Rn. 14 f. mwN).
9
b) Die Jugendkammer hat in Anwendung dieser Maßstäbe das gesamte Geschehen in ihre Bewertung einbezogen und dabei ohne Rechtsfehler angenommen , dass die individuelle Schuld des Angeklagten die Verhängung von Jugendstrafe gemäß § 105 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 JGG gebiete. Innerhalb des vom Landgericht zutreffend bestimmten Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Jugendstrafe (vgl. § 105 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG) hat es alle relevanten Strafzumessungsfaktoren gegeneinander abgewogen und ist letztlich zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls eine Jugendstrafe in Höhe von zwei Jahren sowohl aus erzieherischen Gründen wie zur Sühnung der Tat ausreichend ist. Diese Wertung lässt angesichts des weiten Rahmens bei der Strafzumes- sung Rechtsfehler nicht erkennen und ist vom Senat hinzunehmen, auch wenn eine andere Wertung gleichermaßen möglich gewesen wäre oder sogar näher gelegen hätte. Dass die verhängte Jugendstrafe von zwei Jahren dem Gedanken eines gerechten Schuldausgleichs in gänzlich unangemessener Weise nicht mehr gerecht wird und damit zugleich ihre erzieherischen Zwecke verfehlt (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1995 – 5 StR 470/95), vermag der Senat – anders als der Generalbundesanwalt – nicht festzustellen.
10
3. Die ausführlich begründete Entscheidung der Jugendkammer, die Vollstreckung der verhängten Strafe zur Bewährung auszusetzen (vgl. § 21 Abs. 1 und 2 JGG), ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

III.


11
Die Überprüfung des Urteils hat im Anfechtungsumfang auch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 301 StPO).
Mutzbauer Sander Schneider
Berger Mosbacher

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 150/18
vom
18. Juli 2018
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:180718U2STR150.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juli 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Dr. Eschelbach, Zeng, Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer,
Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten,
Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. Dezember 2017 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in weiterer Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig gesprochen und die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe für eine Bewährungszeit von zwei Jahren ausgesetzt. Dagegen richtet sich die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hielt sich der Angeklagte am 17. Januar 2016 mit seinem Onkel Mi. und dem Zeugen K. in dessen Wohnung auf. Sie planten einen Einbruch in die Wohnung des damals 87-jährigen Geschädigten Ka. . Gegen Mitternacht kundschafteten sie zusammen mit L. den Tatort aus. Am Morgen des 18. Januar 2016 fuhr K. die Mittäter Mi. , L. und den Angeklagten zum Tatort. Diese vermummten sich, zogen sich Handschuhe an und brachen den Schließzylinder des Hoftores auf, wonach sie in das Wohngebäude eindrangen.
3
Der Geschädigte, dessen Ehefrau in der Woche zuvor verstorben war, wachte durch Geräusche an der Wohnungstür auf. Während einer der Täter versuchte, die Tür aufzuhebeln, wollte der Geschädigte diese aufschließen, um nachzusehen. Dabei wurde die Tür von außen mit Gewalt aufgestoßen. Der Geschädigte stand dann Mi. und dem Angeklagten gegenüber. L. , der sich im engen Flur hinter diesen befand, stach von seiner Position aus mit einem Schraubendreher mehrmals in Richtung des Kopfes des Geschädigten. Dieser wurde auch von den Mittätern gestoßen, geschlagen und getreten, um ihn zu überwältigen. Der Geschädigte erlitt Streifverletzungen am Kopf, eine Stichverletzung an der linken Hand, zahlreiche Prellungen und eine Schürfwunde am Bein. Mi. fragte ihn: „Wo Drogen?“ Damit konnte der Geschädigte nichts anfangen. Mi. gab den Mittätern zu verstehen, was sie zu tun hatten. Einer bewachte den Geschädigten unter Vorhalt einer mitgeführten Plastikpistole, die der Geschädigte als echte Schusswaffe ansah. Die anderen Mittäter durchsuchten die Wohnung. Sie erbeuteten 1.000 Euro Bargeld und Schmuck im Wert von 50.000 Euro. Anschließend zogen die Täter den Geschädigten in die Küche, wo er gefesselt wurde. Dann rissen sie das Kabel des Telefons aus der Buchse und zerstörten eine Gegensprechanlage , bevor sie vom Tatort flohen.
4
Am darauf folgenden Tag verkaufte der Angeklagte zusammen mit K. einen Teil des Schmucks für 3.900 Euro an einen Juwelier. Von diesem Erlös erhielt er 1.000 Euro.
5
2. Das Landgericht hat auf den Angeklagten, der zur Tatzeit 20 Jahre alt war, Jugendstrafrecht angewendet. Es hat ausgeführt, eine Schwere der Schuld, welche die Verhängung einer Jugendstrafe gebieten könnte, sei nicht festzustellen. Dem Unrechtsgehalt der Tat komme nur mittelbar Bedeutung zu. Maßgeblich seien jugendspezifische Kriterien. Der Angeklagte habe „einen schweren Raub begangen“, jedoch zeigten die Umstände, dass eine Schwere der Schuld nicht anzunehmen sei. Der Angeklagte habe unter dem bestimmenden Einfluss seines Onkels gestanden und sei nicht in der Lage gewesen, sich diesem Einfluss zu entziehen. Er habe keine kriminelle Erfahrung. Die Untersuchungshaft habe ihn positiv verändert. Er habe in der Hauptverhandlung Reue gezeigt und sich bei dem Geschädigten entschuldigt. Das Vorliegen schädlicher Neigungen sei noch nicht mit hinreichender Sicherheit zu beurteilen.

II.

6
Das Rechtsmittel ist begründet.
7
Die Entscheidung des Landgerichts, gegen den Angeklagten nicht auf Jugendstrafe zu erkennen und die Entscheidung darüber zurückzustellen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht zwar davon ausgegangen, dass bei dem Angeklagten derzeit noch keine schädlichen Neigungen festzustellen sind. Zu beanstanden ist jedoch die Annahme, die Schwere der Schuld des Angeklagten, welche die Verhängung einer Jugendstrafe gebieten würde (§ 17 Abs. 2 Var. 2 JGG), sei nicht festzustellen.
8
1. Nach der Rechtsprechung und Teilen der Literatur kommt dem Unrecht der Tat bei der Prüfung der Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 Var. 2 JGG im Allgemeinen keine selbstständige Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1960 – 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 225 f.; Urteil vom 29. September 1961 – 4 StR 301/61, BGHSt 16, 261, 263; Beschluss vom 9. August 2000 – 3 StR 176/00, NStZ-RR 2001, 215, 216; Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 3 StR 353/11, NStZ 2012, 164; Beschluss vom 22. Januar 2014 – 5 StR 555/13, NStZ-RR 2014, 119; Eisenberg, JGG, 10. Aufl. 2018, § 17 Rn. 34 ff.; Sonnen in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 7. Aufl. 2015, § 17 Rn. 22; a.A. Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl. 2018, § 17 Rn. 27; MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl. 2017, § 17 JGG Rn. 58 ff.). Entscheidend ist, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist jedoch insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Schwere seiner Schuld gezogen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 – 3 StR 521/14, NStZRR 2015, 155, 156; Urteil vom 9. Januar 2018 – 1 StR 239/17). Der Unrechtsgehalt der Tat, der auch in der gesetzlichen Strafandrohung zum Ausdruck kommt, darf demnach auch bei der Prüfung, ob die Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld geboten ist, nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 1982 – 2 StR 192/82, NStZ 1982,

332).

9
2. Danach ist der Erziehungszweck der Jugendstrafe nicht das einzig maßgebliche Kriterium. Hierzu gilt im Einzelnen:
10
Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen in der Regel miteinander in Einklang (vgl. BGH Urteil vom 16. November 1993 – 4 StR 591/93, StV 1994, 598 f.; Urteil vom 23. April 1998 – 4 StR 12/98; Urteil vom 4. August 2016 – 4 StR142/16, NStZ 2017, 648, 649). Bei einem Gewaltverbrechen kann die Schwere der Schuld aber auch eigenständige Bedeutung haben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013 – 1 StR 178/13, NStZ 2013, 658, 659 mit Anm. Eisenberg, NStZ 2013, 636 ff.). Schwere Gewaltdelikte begründen regelmäßig die Schwere der Schuld (vgl. MüKoStGB/Radtke aaO § 17 JGG Rn. 71), wenngleich dies nach der Rechtsprechung nicht ausnahmslos der Fall ist. Der Strafzweck des gerechten Schuldausgleichs darf in solchen Fällen jedenfalls nicht völlig hinter den Erziehungsgedanken zurücktreten; denn auf die Möglichkeit der Bestrafung schwerer Straftaten durch Verhängung einer Jugendstrafe kann auch in Fällen nicht verzichtet werden, in denen ein Jugendlicher oder Heranwachsender nicht erziehungsbedürftig oder erziehungsfähig ist (vgl. BT-Drucks. I/3264 S. 40 f.; BGH aaO). Jedenfalls aber ist die Schwere der Schuld mit zunehmendem Alter des Heranwachsenden modifiziert zu beurteilen (vgl. Eisenberg, JGG aaO § 17 Rn. 29a; s.a. MüKoStGB/Radtke aaO § 17 JGG Rn. 65). Dies gilt erst recht, wenn der Angeklagte, der zur Tatzeit noch Heranwachsender war, im Urteilszeitpunkt bereits Erwachsener ist. In solchen Fällen ist die Zielsetzung der Jugendstrafe anders zu bewerten, als etwa bei einem Jugendlichen, der das die Strafmündigkeit begründende Alter gerade erreicht hat (vgl. Kaspar in Festschrift für Schöch, 2010, S. 209, 213 f., der ausnahmsweise für eine Rechtfertigung der Jugendstrafe durch positive Generalprävention plädiert, aaO S. 222; ähnlich Ostendorf, JGG, 10. Aufl. 2016, § 17 Rn. 5). Welches Gewicht den einzelnen Zumessungserwägungen zukommt, ist abhängig vom Einzelfall (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 1981 – 1 StR 634/81, NStZ 1982, 163; Urteil vom 21. April 1982 – 4 StR 99/83, EzSt JGG § 17 Nr. 1). Der Tatrichter hat dazu eine umfassende Abwägung vorzunehmen.
11
3. Nach diesen Maßstäben rügt die Revision zu Recht, dass die Abwägung durch das Landgericht lückenhaft ist. Die Jugendkammer hätte sich hier dezidiert mit dem Tatgeschehen und den Tatbeiträgen des angeklagten Heranwachsenden auseinandersetzen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2000 – 3 StR176/00, NStZ-RR 2001, 215, 216). Sie hat sich jedoch mit einem blo- ßen Hinweis darauf begnügt, dass der Angeklagte „einen schweren Raub be- gangen“ habe. Abgesehen davon, dass dabei die tateinheitlich begangene gefährliche Körperverletzung und die Sachbeschädigung unberücksichtigt bleibt, fehlt es an einer Bewertung des konkreten Verhaltens des Angeklagten vor, während und nach der Tat.
12
Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass der Angeklagte – unbeschadet der dominierenden Rolle seines Onkels – nach seiner Einlas- sung schon im Vorfeld am Erwerb der bei der Tat als Drohmittel verwendeten Spielzeugpistole und der Gartenhandschuhe beteiligt war. Zudem wirkte er auch an der Planung der Tat und an dem Ausspähen des Tatorts mit. Er nahm ferner beim eigentlichen Tatgeschehen selbst gewichtige Ausführungshandlungen vor. Ihm sind auch die Verletzungen des zur Tatzeit 87-jährigen Geschädigten , mit Ausnahme der vom Landgericht als Mittäterexzess bewerteten Stiche mit dem Schraubendreher, sowie die Suche nach der erheblichen Beute und deren Wegnahme, das Fesseln des Geschädigten und der Verkauf eines Teils des Schmucks an einen Juwelier als eigene Tatbeiträge zuzurechnen.
13
All diese Umstände hätte das Landgericht in seine Abwägung einbeziehen müssen. Es hat aber nach der verkürzten Kennzeichnung der Tat als schwerer Raub nur die gegen eine Schwere der Schuld sprechenden Aspekte aufgeführt. Das reicht hier nicht aus.
14
4. Der Rechtsfolgenausspruch kann daher keinen Bestand haben. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Beachtung der Grundsätze zur Bewertung der Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 Var. 2 JGG eine Jugendstrafe verhängt hätte.
Schäfer Appl Eschelbach RiBGH Zeng ist erkrankt Wimmer und deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer
BGHSt: nein
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
________________________
EMRK Art. 6 Abs. 1
Anwendbarkeit der sog. Vollstreckungslösung zur Kompensation überlanger
Verfahrensdauer bei auf "schädliche Neigungen" und "Schwere der Schuld"
gestützter Jugendstrafe.
BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 1 StR 551/17 – LG Rottweil
ECLI:DE:BGH:2018:090118B1STR551.17.1
BESCHLUSS 1 StR 551/17 vom 9. Januar 2018 in der Strafsache gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:090118B1STR551.17.0
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 18. Juli 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten teils noch jugendlichen, teils heranwachsenden Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge und einer Betäubungsmittelstraftat zu der (Einheits -)Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Zudem sind zwei Monate der Jugendstrafe für vollstreckt erklärt und eine Einziehungsentscheidung getroffen worden.
2
Der Angeklagte wendet sich mit der ausgeführten Sachrüge gegen Teile der Beweiswürdigung und beanstandet das Verfahren.
3
Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Näherer Erörterung bedürfen lediglich folgende Aspekte:
4
1. Die Rüge, das Landgericht habe sich im Urteil nicht an eine getroffene „verständigende Absprache“ gehalten, ist unter keiner der nach dem Vortrag allenfalls in Betracht kommenden Angriffsrichtungen in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausgeführt.
5
a) Soweit die Revision das Zustandekommen einer Urteilsabsprache gemäß § 257c StPO behauptet, trägt sie aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen, die durch die Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 21. Dezember 2017 nicht in Frage gestellt werden, bereits keine Tatsachen vor, aus denen sich eine solche Absprache ergeben würde. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund der Andeutung, es sei eine – rechtlich unzulässige – Verständigung über den Schuldspruch (vgl. § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO) erfolgt (lediglich „einfache“ Körperverletzung statt Körperverletzung mit Todesfolge).
6
b) Soweit die Angriffsrichtung der Rüge dahingehen sollte, es habe eine gesetzwidrige, informelle Absprache stattgefunden, an die sich das Gericht wegen des Grundsatzes allgemeiner Verfahrensfairness hätte halten müssen, bedarf keiner Entscheidung, ob in Anlehnung an Rechtsprechung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 4. August 2010 – 2 StR 205/10, NStZ 2011, 107, 108) außerhalb des Anwendungsbereichs von § 257c StPO aus oder im Zusammenhang mit gesetzwidrigen Absprachen überhaupt Bindungswirkungen für das Gericht resultieren können. Denn die Revision trägt bereits keinen Sachverhalt vor, anhand dessen das Vorliegen der Voraussetzungen eines Fairnessverstoßes nach den von dem 2. Strafsenat (aaO) genannten Kriterien durch das Revisionsgericht beurteilt werden kann. Die erfolgte Einholung der Zustimmung des Angeklagten zu einer heilerzieherischen Behandlung (§ 10 Abs. 2 Satz 2 JGG) beinhaltet auf der Grundlage des von der Revision vorgetragenen Sachverhalts kein „unklares oder irreführendes“ Ver- halten (BGH aaO) des Gerichts, zumal § 10 JGG ohnehin bei der hier durch das Landgericht im Rahmen des Bewährungsbeschlusses angeordneten The- rapieweisung („Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung") entspre- chende Anwendung findet (§ 23 Abs. 1 Satz 4 JGG).
7
2. Die getroffenen Feststellungen zu dem zum Tod des Geschädigten führenden Geschehen beruhen aus den ebenfalls in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend darlegten Gründen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und tragen den Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge.
8
3. Der Strafausspruch und die getroffene Kompensationsentscheidung weisen ebenfalls keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler auf. Insbesondere ist die Vornahme der Kompensation für die überlange Verfahrens- dauer durch Erklärung eines bezifferten Teils der sowohl auf „schädliche Neigungen“ als auch auf „Schwere der Schuld“ (§ 17 Abs. 2 JGG) gegründeten Jugendstrafe als vollstreckt nicht zu beanstanden.
9
a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings nicht vollständig geklärt, auf welchem Wege bei der Verhängung von Jugendstrafe eine wegen überlanger Verfahrensdauer erforderliche Kompensation, die nicht mehr allein durch die entsprechende Feststellung bewirkt werden kann (dazu nur BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 146 Rn. 56), vorzunehmen ist.
10
aa) Der 3. Strafsenat hat in einer vor dem genannten Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 17. Januar 2008 (aaO) ergangenen Entscheidung hinsichtlich einer auf schädliche Neigungen gestützten Jugendstrafe Zweifel daran geäußert, ob bei Verfahrensverzögerungen eine Kompensation durch Ermäßigung der an sich verwirkten Jugendstrafe vorzunehmen sei (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2002 – 3 StR 417/02, NStZ 2003, 364; krit. dazu etwa Rose NStZ 2003, 588, 590 f.; Ostendorf, JGG, 10. Aufl., § 5 Rn. 14). Denn eine „schablonenhafte Übertragung“ der für die Kompensation von Ver- fahrensverzögerungen im allgemeinen Strafrecht geltenden Maßstäbe könne Grundanliegen des Jugendstrafrechts zuwiderlaufen. Der Ausgleich für eine Verfahrensverzögerung dürfe jedenfalls nicht zu einer Unterschreitung der zur Erziehung erforderlichen Dauer der Jugendstrafe führen und dadurch die Erreichbarkeit des Erziehungsziels gefährden (BGH aaO). Dementsprechend hat sich der 3. Strafsenat in einer weiteren, ebenfalls eine wegen schädlicher Neigungen verhängten Jugendstrafe betreffenden Entscheidung darauf beschränkt , die eingetretene Verfahrensverzögerung in den Gründen der revisionsgerichtlichen Entscheidung selbst festzustellen, eine (weitere) Kompensation durch einen bezifferten Abschlag von der erzieherisch gebotenen Strafe aber als nicht möglich erachtet (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 – 3 StR 326/06, NStZ-RR 2007, 61; vgl. auch Beschluss vom 9. Mai 2017 – 4 StR 73/17 bzgl. Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln; zu letztgenannter Entscheidung krit. Eisenberg ZKJ 2017, 419 f.).
11
bb) Bezüglich einer ausschließlich auf den Anordnungsgrund „Schwere der Schuld“ gestützten Jugendstrafe haben der 2. und der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs dagegen für eine während des Revisionsverfahrens eingetretene Verfahrensverzögerung selbst auf der Grundlage des Vollstreckungsmodells ausgesprochen, dass ein bestimmtes Quantum der verhängten Strafe als vollstreckt gilt (BGH, Beschluss vom 27. November 2008 – 5 StR 495/08, NStZ 2010, 94, 95; Urteil vom 19. Mai 2010 – 2 StR 278/09, ZJJ 2010, 326, 330 mit Anm. Eisenberg). In einem Beschluss vom 28. September 2010 hat der 5. Strafsenat hinsichtlich einer mit „schädliche Neigungen“ und mit „Schwere der Schuld“ begründeten Jugendstrafe zu erkennen gegeben, auch bei auf bei- de Anordnungsgründe gestützter Jugendstrafe eine über die Feststellung der Verfahrensverzögerung hinausgehende Kompensation nach der Vollstreckungslösung vornehmen zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 – 5 StR 330/10, NStZ 2011, 524, 525).
12
b) Eine Kompensation als solche ist bei Verstößen gegen den Beschleunigungsgrundsatz durch Verfassungs- und Völkerrecht wegen des damit einhergehenden Eingriffs in die verfassungsmäßigen Rechte des davon Betroffenen (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2003 – 2 BvR 327/02 u.a., NJW 2003, 2225 f.; BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 132 Rn. 24 mwN) zwingend auch für Verzögerungen im Jugendstrafverfahren zu gewähren. Im Hinblick auf die damit allein fragliche Art und Weise des gebotenen Ausgleichs vermag der Senat jedenfalls für die hier vorliegende, sowohl auf „schädliche Neigungen“ als auch auf die „Schwere der Schuld“ gestützte Jugendstrafe keine Gründe zu erkennen, die es erforderten, abweichend von den für Freiheitsstrafen nach allgemeinem Strafrecht geltenden Vorgaben zur Kompensation überlanger Verfahrensdauer darauf zu verzichten , einen bestimmten Teil der Strafe für bereits vollstreckt zu erklären, wenn ein solcher über die Feststellung der Verzögerung hinausgehender Ausgleich geboten ist (siehe dazu BGH aaO BGHSt 52, 124, 146 f. Rn. 56). Eine andersartige Kompensation bei einer auf beide Anordnungsgründe gestützten Jugendstrafe läge allenfalls dann nahe, wenn jugendstrafrechtliche Besonderheiten einem Abschlag nach dem Vollstreckungsmodell entgegenstehen würden. Das ist jedoch nicht der Fall. Insbesondere stehen weder die allgemeine sanktionsrechtliche Bedeutung des Erziehungsgedankens (§ 2 Abs. 1 Satz 2 JGG) noch die strafzumessungsrechtlichen Vorgaben des § 18 Abs. 2 JGG entgegen.
13
aa) Verfassungsrechtlich genügt es nicht, die mit der Verfahrensverzögerung einhergehende Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes als eigenständigen Strafzumessungsgrund zu berücksichtigen, vielmehr ist das Ausmaß der vorgenommenen Herabsetzung der Strafe durch Vergleich mit der ohne Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes angemessenen Strafe exakt zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 7. März 1997 – 2 BvR 2173/96, NStZ 1997, 591 mwN). Das gilt auch für den Ausgleich in Bezug auf eine Jugendstrafe. Dem genannten verfassungsrechtlichen Gebot wird durch einen Abschlag nach der Vollstreckungslösung vollumfänglich Rechnung getragen. Eine lediglich allgemein strafmildernde Berücksichtigung bei der Strafzumessung als Gedanken des Schuldausgleichs (so BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2002 – 3 StR 417/02, NStZ 2003, 364, 365) würde dem gerade wegen des Verzichts auf einen „mathematischen Abschlag“ weniger entsprechen und wäre mit der Gefahr einer sachlich nicht gerechtfertigten Schlechterstellung von mit Jugendstrafe sanktionierten gegenüber mit Freiheitsstrafe belegten Angeklagten verbunden (insoweit zutreffend Eisenberg, JGG, 19. Aufl., § 18 Rn. 30; siehe auch ders. ZKJ 2017, 419).
14
bb) Der Senat teilt nicht gelegentlich geäußerte Befürchtungen, die Kompensation gesondert ausgleichbedürftiger Verfahrensverzögerungen nach dem Vollstreckungsmodell könne wegen damit (möglicherweise) verbundener Unterschreitung der erzieherisch gebotenen Strafe das Erreichen des Erziehungsziels in Frage stellen (so aber etwa BGH aaO NStZ 2003, 364, 365; krit. Rose NStZ 2003, 588, 590 f.). Ungeachtet der gemäß § 18 Abs. 2 JGG grundsätzlich gebotenen vorrangigen Ausrichtung der Bemessung der Jugendstrafe anhand des Erziehungsgedankens (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 4. August 2016 – 4 StR 142/16, NStZ 2017, 648, 649 mwN), dienen Anordnung und Vollstreckung der Jugendstrafe auch dem gerechten Schuldausgleich (BGH aaO). Das nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmende Ausmaß der individuellen Schuld (vgl. BGH aaO mwN) bildet dabei bei der Jugendstrafe wegen des hier ebenfalls geltenden verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatzes den Rahmen, innerhalb dessen die erzieherisch erforderliche Strafe gefunden werden muss (vgl. Radtke in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., Band 4, JGG § 17 Rn. 14 f. mwN). Vor diesem Hintergrund steht die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, bei durch § 18 Abs. 2 JGG geleiteter Zumessung der Jugendstrafe Strafrahmenmodifikationen des allgemeinen Strafrechts ebenso zu berücksichtigen wie die dort geregelten obligatorischen oder fakultativen Strafmilderungsgründe (siehe etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2014 – 3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 155 und vom 22. April 2015 – 2 StR 503/14, NStZ 2016, 105). Bei einer innerhalb dieses Schuldrahmens zu findenden, durch das notwendige Maß erzieherischer Einwirkung bestimmten konkreten Jugendstrafe erscheint es – insoweit nicht anders als bei mit spezialpräventiven Strafzumessungserwägungen innerhalb des Schuldstrafrahmens bemessener Freiheitsstrafe – ausgeschlossen, dass lediglich eine gleichsam punktgenau bemessene Jugendstrafe die allein erzieherisch erforderliche zu sein vermag und ausschließlich die Vollstreckung dieser Strafe in ihrer festgesetzten Dauer die gebotene erzieherische Einwirkung gewährleistet. Regelmäßig bestehen auch bei der Bewertung des Erziehungsbedarfs als Strafzumessungskriterium Beurteilungsspielräume der Jugendgerichte, so dass unterschiedlich hohe Jugendstrafen bezüglich derselben Tat(en) und desselben Täters ohne Rechtsfehler in der Anwendung von § 18 Abs. 2 JGG verhängt werden können.
15
Trotz der grundsätzlich vor allem am erzieherisch Notwendigen bemessenen Jugendstrafe geht das Jugendstrafrecht auch jenseits bewährungsweiser Aussetzung nach Teilverbüßung (§ 88 Abs. 1 und 2 JGG) von Fallgestaltungen aus, in denen die tatsächliche Verbüßungsdauer hinter der verhängten Jugendstrafe zurückbleibt. So bestimmt § 52a Satz 1 JGG als Regelfall (vgl. Eisenberg aaO § 52a Rn. 6; siehe auch Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 52a Rn. 12 f.) die Anrechnung erlittener Untersuchungshaft auf die Jugendstrafe. Dies führt notwendigerweise zu einer Vollstreckungsdauer, die hinter der vom Tatrichter für erzieherisch erforderlich gehaltenen zurückbleibt. Die durch § 52a Satz 2 JGG eröffnete Möglichkeit unter den dort genannten Voraussetzungen, von der Anrechnung abzusehen, so vor allem gemäß Satz 3 der Vorschrift, wenn bei Anrechnung die erforderliche erzieherische Einwirkung nicht mehr gewährleistet ist, ändert nichts an der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers , von der Erreichbarkeit des Erziehungsziels auch bei verkürzter Vollzugszeit auszugehen. Die Kompensation ausgleichsbedürftiger Verstöße gegen den Beschleunigungsgrundsatz durch das Vollstreckungsmodell führt faktisch dieselbe Situation herbei wie die Anrechnung erlittener Untersuchungshaft und kann schon deshalb nicht als mit jugendstrafrechtlichen Besonderheiten unvereinbar beurteilt werden.
16
Im Regelfall ist danach bei Vornahme einer erforderlichen Kompensation nach dem Vollstreckungsmodell das Erreichen des Erziehungsziels nicht gefährdet , den Verurteilten (auch) durch den Vollzug der Jugendstrafe zukünftig zu legalem Verhalten zu veranlassen. Sollte im Einzelfall, etwa wegen des bereits bei der Strafzumessung der Jugendstrafe berücksichtigten großen zeitlichen Abstands zwischen der Begehung der Tat und ihrer Aburteilung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 StR 457/14, NStZ 2016, 102, 103; siehe auch Radtke in Münchener Kommentar aaO JGG § 18 Rn. 34) oder we- gen bereits strafzumessungsrechtlich relevanter besonderer Belastungen des Strafverfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 – 3 StR 415/02, NStZRR 2006, 187, 188; Laue in Meier/Rössner/Trüg/Wulf aaO § 18 Rn. 24), lediglich noch ein geringes Ausmaß der Tatschuld bestehen, wird vorrangig zu erwägen sein, ob das Schuldquantum überhaupt eine Ahndung durch eine Jugendstrafe erforderlich macht.
17
4. Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen neigt der Senat im Übrigen der Auffassung zu, die nach allgemeinen Regeln gebotene Kompensation auch bei einer ausschließlich auf „schädliche Neigungen“ gestützten Jugend- strafe grundsätzlich anhand der Vollstreckungslösung vorzunehmen.
Raum Jäger Cirener Radtke Hohoff

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 76/17
vom
5. April 2017
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:050417B1STR76.17.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. November 2016 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch und in Bezug auf die Verhängung einer Jugendstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hat das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt, dass wegen der Schuldschwere die Verhängung von Jugendstrafe erforderlich ist. Die Erwägungen der Jugendkammer zur Höhe der verhängten Jugendstrafe halten hingegen revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand, da sie nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 2 JGG entsprechen. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: "Auch bei einer wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe ist gemäß § 18 Abs. 2 JGG die Höhe der Strafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Grundsätzlich ist zwar die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in der Straftat hervorgetretenen Unrechts auch bei der Bestimmung der Höhe der Jugendstrafe zu berücksichtigen. Keinesfalls darf aber die Begründung wesentlich oder gar ausschließlich nach solchen Zumessungserwägungen vorgenommen werden, die auch bei Erwachsenen in Betracht kommen. Die Bemessung der Jugendstrafe erfordert vielmehr von der Jugendkammer, das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abzuwägen. Denn auch bei einer wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe bemisst sich ihre Höhe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müssen daher in jedem Fall erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt worden ist (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 19. April 2016 - 1 StR 95/16, juris). Zwar kommt bei Angeklagten, die zum Zeitpunkt der Verurteilung seit Jahren erwachsen sind, dem Erziehungsgedanken bei der Bestimmung von Art und Dauer einer Sanktion nur noch ein geringes Gewicht zu (vgl. die von der Kammer zitierte Entscheidung des BGH vom 20. August 2015 - 3 StR 214/15, NStZ 2016, 101 f. für einen zum Zeitpunkt des Urteils gute 23 ½ Jahre alten Angeklagten). Zum einen war der Angeklagte (…) indes bei Urteilser- lass noch nicht einmal seit vier Monaten 21 Jahre alt. Zum anderen hat die Kammer im Rahmen der ´Strafzumessung i.e.S.` (siehe UA Seite 13) ausschließlich Umstände berücksichtigt, die auch bei Erwachsenen in den Blick genommen werden müssten und gar keine Erwägungen zu erzieherischen Gesichtspunkten oder dazu angestellt, welche Folgen die gegen den Angeklagten verhängte Jugendstrafe für dessen weitere Entwicklung haben wird. Damit hat das Gericht den Erziehungsgedanken noch nicht einmal mit geringem Gewicht in seine Entscheidung einfließen lassen. Erörterungen zu erzieherischen Gesichtspunkten und den Auswirkungen der Strafe drängten sich angesichts der Feststellungen des Gerichts zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten aber auf: Der Angeklagte ist nicht vorbestraft, steht nach abgeschlossener Berufsausbildung in einem festen Beschäftigungsverhältnis als Trockenbauer, lebt in geordneten privaten Umständen und strebt den Meistertitel in dem von ihm ausgeübten Handwerksberuf an (siehe UA Seite 3)."
3
Dem schließt sich der Senat an und hebt den Strafausspruch insgesamt auf. Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht, weil sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
Raum Jäger Bellay
Cirener Fischer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 417/15
vom
8. März 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen zu 1. - 3.: schwerer Freiheitsberaubung u.a.
zu 4. - 5.: Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:080316B3STR417.15.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten Ad. L. und I. L. wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. Januar 2015, soweit es sie betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Ad. L. und I. L. sowie die Revisionen der Angeklagten M. L. , Y. L. und A. L. werden verworfen.
Die Beschwerdeführer M. L. , Y. L. und A. L. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt schuldig gesprochen: - die Angeklagten M. und Y. L. wegen "über eine Woche dauernder" Freiheitsberaubung in zwei Fällen, den Angeklagten M. L. in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung, die Angeklagte Y. L. in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung; - den Angeklagten A. L. wegen "über eine Woche dauernder" Freiheitsberaubung und - die Angeklagten Ad. und I. L. wegen Beihilfe zu "der über eine Woche dauernden" Freiheitsberaubung, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung.
2
Es hat wegen dieser Taten den Angeklagten M. L. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten, die Angeklagte Y. L. zu einer solchen von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten A. L. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und die Angeklagten Ad. und I. L. zu Dauerarresten von vier (Ad. ) bzw. drei Wochen (I. ) verurteilt und jeweils wegen überlanger Verfahrensdauer eine Kompensationsentscheidung getroffen.
3
Gegen diese Verurteilungen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren Revisionen, die sämtlich jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützt sind; die Angeklagten A. L. und Ad. L. beanstanden zudem das Verfahren.
4
Die Rechtsmittel der Angeklagten Ad. und I. L. haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweisen sie sich, ebenso wie die Revisionen der Angeklagten M. , Y. und A. L. , als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
5
1. Die Verfahrensvoraussetzungen sind auch mit Blick auf die jeweils tateinheitlich zu der schweren Freiheitsberaubung verwirklichte Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB gegeben. Allerdings hat die Nebenklägerin die Frist des § 77b Abs. 1 Satz 1 StGB versäumt, so dass ein wirksamer Strafantrag als Prozessvoraussetzung im Sinne des 230 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht vorliegt. Das Antragserfordernis ist hier indes entfallen, weil die Staatsanwaltschaft schon bei der Anklageerhebung die Strafverfolgung wegen des besonderen öffentlichen Interesses daran für geboten gehalten hat (§ 230 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB). Zwar hat sie am Ende des Anklagesatzes ausdrücklich nur das "öffentliche Interesse an der Strafverfolgung" bejaht, nicht aber das "besondere öffentliche Interesse"; dabei handelt es sich jedoch offenbar um ein bloßes Schreibversehen. Das ergibt sich aus Folgendem:
6
In der Anklageschrift sind die den Angeklagten zur Last gelegten Handlungen zum Nachteil der Nebenklägerin jeweils als einfache Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB gewertet. Darin, dass die Staatsanwaltschaft die Anklage auf einen dem Antragserfordernis unterliegenden Vorwurf erstreckt, liegt - wenn keine Besonderheiten hinzutreten - regelmäßig die konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 4 StR 247/13, NStZ-RR 2013, 349 mwN). Zwar könnte hier gegen eine solche Auslegung sprechen, dass die Staatsanwaltschaft ausdrücklich das "öffentliche Interesse" an der Strafverfolgung bejaht hat. Mit Blick auf die gegebene Verfahrenslage ist die Erklärung des "öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung" dennoch dahin zu verstehen, dass damit das "besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung" im Sinne von § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB gemeint, nicht aber die Bejahung des öffentlichen Interesses an der öffentlichen Klage im Sinne von § 376 StPO beabsichtigt war. Nach dieser Vorschrift wird bei Privatklagedelikten im Sinne von § 374 StPO, zu denen nach § 374 Abs. 1 Nr. 4 StPO auch die einfache Körperverletzung gemäß § 223 StGB zählt, die öffentliche Klage von der Staatsanwaltschaft nur erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Treffen allerdings - wie hier die jeweilige Körperverletzung mit der (qualifizierten) Freiheitsberaubung - ein Privatklage- und ein Offizialdelikt dergestalt zusammen, dass es sich um eine prozessuale Tat im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO handelt, so muss das Verfahren einheitlich geführt werden; das Offizialverfahren, in dem das Privatklagedelikt ohne Rücksicht auf das öffentliche Interesse mitzuverfolgen ist, hat Vorrang (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 376 Rn. 9 f.). Angesichts dessen hätte eine Bejahung des "öffentlichen Interesses" im Sinne von § 376 StPO keinen Sinn ergeben, weil die Staatsanwaltschaft ohnehin die öffentliche Klage zu führen hatte; hingegen war die Bejahung des "besonderen öffentlichen Interesses" nach § 230 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB prozessual geboten , weil dadurch die Voraussetzung für die Strafverfolgung - unabhängig von dem (ohnehin verfristeten) Strafantrag - auch wegen der Körperverletzungsdelikte geschaffen wurde. Für dieses Ergebnis spricht zudem der Wortlaut der Erklärung der Staatsanwaltschaft, mit der sie das öffentliche Interesse "an der Strafverfolgung" - wie in § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB gefordert - bejahte, nicht aber das für § 376 StPO erforderliche an der "öffentlichen Klage".
7
2. Die Verfahrensrügen der Angeklagten A. und Ad. L. haben aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg. Ergänzend zu der Antragsschrift betreffend den Angeklagten Ad. L. bemerkt der Senat:
8
Die Rüge, mit der der Beschwerdeführer die Verletzung von § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO beanstandet, weil ihm das letzte Wort nicht gewährt worden sei, ist unbegründet, weil kein Verfahrensverstoß vorliegt. Das berichtigte Protokoll der Hauptverhandlung beweist, dass der Angeklagte Ad. L. - wie alle anderen Angeklagten auch - das letzte Wort hatte.
9
Entgegen der Auffassung des Revisionsführers in seiner Gegenerklärung ist das berichtigte Protokoll auch allein maßgeblich; der Vorsitzende der Strafkammer hat das Protokollberichtigungsverfahren ordnungsgemäß nach Maßgabe der im Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 23. April 2007 (GSSt 1/06, BGHSt 51, 298, 315 ff.) entwickelten Anforderungen durchgeführt. Insbesondere hat er dem Beschwerdeführer die Absicht der Berichtigung zusammen mit den dienstlichen Erklärungen der Urkundspersonen mitgeteilt und ihm innerhalb angemessener Frist rechtliches Gehör gewährt. Der Vorsitzende hat dieses inhaltlich den genannten Anforderungen entsprechende Schreiben im Übrigen - entgegen dem unzutreffenden Vorbringen des Revisionsverteidigers - nicht nur diesem und dem Angeklagten Ad. L. übermittelt, sondern - mit Gelegenheit zur Stellungnahme - auch allen anderen Verfahrensbeteiligten zugestellt, insbesondere dem Instanzverteidiger des Beschwerdeführers, der sich dazu indes nicht geäußert hat. Es kann mithin keine Rede davon sein, "dass die einzige Person in der Sphäre des Angeklagten, die überhaupt substantiiert hätte widersprechen können - nämlich der Instanzverteidiger - (sehenden Auges!) übergangen worden" sei; das Gegenteil davon ist richtig.
10
3. Die auf die erhobenen Sachrügen veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zu den jeweiligen Schuldsprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. In Ergänzung der Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
11
Soweit die Angeklagte Y. L. geltend macht, sie habe während der Freiheitsberaubung zum Nachteil der Nebenklägerin in der Wohnung des Angeklagten M. L. jedenfalls in den Zeiträumen keine Tatherrschaft besessen, in denen sie die Wohnung nicht aufsuchte, entfernt sie sich von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts , aus denen sich ergibt, dass die Angeklagten Y. und M. L. aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses arbeitsteilig vorgingen und der Angeklagten Y. L. , die über einen eigenen Schlüssel zu der Wohnung verfügte, eine gewichtige Rolle zukam, weil sie die Nebenklägerin mit Lebensmitteln versorgte und sie während der notwendigen Arztbesuche "eskortierte".
12
Die (auch) von dieser Angeklagten vertretene Rechtsauffassung, die Annahme einer schweren Freiheitsberaubung scheitere hier daran, dass der Angeklagte M. L. den Schlüssel von innen an der Wohnungstür habe stecken lassen, wenn er sich dort aufgehalten habe, übergeht die von der Strafkammer zutreffend referierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der eine Einsperrung im Sinne von § 239 Abs. 1 StGB nicht unüberwindlich sein muss. Es genügt, dass die Benutzung der zum regelmäßigen Ausgang bestimmten Vorrichtungen für den Zurückgehaltenen ausgeschlossen erscheint. Dazu kann es ausreichen, dass eine unüberwindliche psychische Schranke vor einer Flucht besteht, etwa aus Angst vor weiteren Sanktionen oder Gewalthandlungen des Einsperrenden (BGH, Beschluss vom 8. März 2001 - 1 StR 590/00, NStZ 2001, 420 mwN). So verhielt es sich hier.
13
Soweit die Angeklagten Y. und Ad. L. die Beweiswürdigung angreifen, gilt Folgendes:
14
Für den von der Angeklagten Y. L. geltend gemachten "Denkfehler" ist nichts ersichtlich: Das Landgericht hat nicht angenommen, die Absichten und Motive für die beiden Freiheitsberaubungen müssten "zwingend" identisch sein, sondern lediglich aus den äußeren Umständen und dem als erwiesen erachteten Verhalten der Angeklagten den möglichen - wenn nicht gar naheliegenden - Schluss gezogen, es sei den Angeklagten nicht darauf angekommen , sich im Rahmen einer allgemeinen Familienfürsorge um die Nebenklägerin zu kümmern. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.
15
Auch das Rechtsmittel des Angeklagten Ad. L. zeigt revisible Rechtsfehler in der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils nicht auf, insbesondere liegt die behauptete Lückenhaftigkeit nicht vor. Entgegen dem Revisionsvorbringen lassen sich den Urteilsgründen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der psychiatrische Sachverständige von einer anderen psychischen Störung als einer Psychose ausgegangen sei, die zu Halluzinationen geführt haben könnte. Dementsprechend gelangt die Revision unter Heranziehung urteilsfremden Vorbringens zu einer abweichenden - eigenen - Beurteilung des Beweisergebnisses; damit kann sie im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben.
16
4. Der Rechtsfolgenausspruch betreffend die Angeklagten M. L. , Y. L. und A. L. weist ebenfalls keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil auf. Insbesondere ist es entgegen der von der Revision des Angeklagten M. L. vertretenen Auffassung nicht zu beanstanden, dass für diese drei Angeklagten - unabhängig von der konkreten Strafhöhe - die gleiche Kompensationsentscheidung dahin getroffen wurde, dass von der jeweils verhängten Freiheitsstrafe zwei Monate als vollstreckt gelten. Denn bei dem Ausspruch über eine Kompensation für eine überlange Verfahrensdauer handelt es sich gerade nicht um eine in Relation zur Strafhöhe stehende Entscheidung; nach dem aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzuwendenden "Vollstreckungsmodell" ist der Ausgleich für das erlittene Verfahrensunrecht von Fragen des Unrechts, der Schuld und der Strafhöhe zu trennen (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 138).
17
5. Der Rechtsfolgenausspruch betreffend die Angeklagten I. L. und Ad. L. kann hingegen keinen Bestand haben.
18
Das Landgericht hat gegen die zur Tatzeit 18 (Ad. L. ) und 19 bzw. 20 (I. L. ) Jahre alten Angeklagten, die im Zeitpunkt ihrer Verurteilung bereits 24 und 26 Jahre alt waren, Dauerarreste gemäß § 16 Abs. 4 JGG verhängt und dazu ausgeführt, es lägen zwar die Voraussetzungen der Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 JGG bei den Angeklagten nicht (mehr) vor, mildere Mittel als die Verhängung eines Dauerarrests seien indes nicht geeignet , ausreichend auf die beiden heranwachsenden Angeklagten erzieherisch einzuwirken, denen das Unrecht ihrer Tat vor Augen zu führen und die Einsicht zu vermitteln sei, dass sie für ihr Verhalten einzustehen hätten. Diese erzieherischen Ziele seien trotz des fortgeschrittenen Lebensalters der Angeklagten mit dem Dauerarrest erreichbar, mit dem sie zu einem selbständigen und eigenverantwortlichen Handeln anzuhalten seien; auch die Länge des Arrests hat die Strafkammer im Wesentlichen mit dem "erheblichen Erziehungsbedarf" der Angeklagten begründet.
19
Damit hat die Jugendkammer nicht bedacht, dass dem Erziehungsgedanken bei der Bestimmung von Art und Dauer der Sanktion für die Tat der zum Zeitpunkt der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils im strafrechtlichen Sinne erwachsenen Angeklagten schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein allenfalls geringes Gewicht zukommt (BGH, Beschluss vom 20. August 2015 - 3 StR 214/15, juris Rn. 5 mwN). Dies ist rechtsfehlerhaft und bedingt die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Ob darüber hinaus Anlass bestehen könnte, die bisherige Rechtsprechung dahin weiter zu entwickeln, dass bei der Verhängung von Sanktionen gegen Straftäter, die zum Zeitpunkt ihrer Verurteilung bereits das 21. Lebensjahr vollendet haben und somit im strafrechtlichen Sinne als erwachsen gelten, der Erziehungsgedanke nicht mehr nur von geringem Gewicht sein kann, sondern insgesamt kein taugliches Strafzumessungskriterium mehr ist (vgl. BGH aaO), bedarf deshalb hier (erneut) keiner Entscheidung.
20
Das Landgericht hat zudem nicht in den Blick genommen, dass es durch die Verhängung des Dauerarrests gegen die im Tatzeitpunkt Heranwachsenden auf eine Freiheitsentziehung erkannt hat, hinsichtlich derer eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nicht vorgesehen ist. Auch dies erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil eine solche Rechtsfolge gegenüber einem Erwachsenen allenfalls nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 StGB und bei Fehlen einer günstigen Sozialprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB möglich wäre, das Vorliegen dieser Voraussetzungen bei den im Urteilszeitpunkt erwachse- nen Angeklagten indes von der Jugendkammer nicht geprüft worden ist. Die Angeklagten sind deshalb im Ergebnis durch die Anwendung des Jugendstrafrechts und die Heranziehung des für sie allenfalls in geringem Maße bedeutsamen Erziehungsgedankens beschwert.
21
Um dem neuen Tatgericht eine insgesamt stimmige Rechtfolgenentscheidung zu ermöglichen, hat der Senat auch die Kompensationsentscheidung aufgehoben, die im Übrigen Bedenken begegnete (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - III-3 RVs 102/11, juris Rn. 6 ff.). Bei der Verhängung einer angemessen Sanktion wird das neue Tatgericht zudem in besonderem Maße das Verbot der "refomatio in peius" gemäß § 358 Abs. 2 StPO zu beachten haben (vgl. dazu Eisenberg, JGG, 18. Aufl., § 55 Rn. 73 ff.).
Becker Schäfer Gericke Ri'inBGH Dr. Spaniol befindet Tiemann sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 S t R 2 1 4 / 1 5
vom
20. August 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. August
2015, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Dr. Schäfer,
Mayer,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. November 2014, soweit es den Angeklagten G. betrifft, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe , auch über die Kosten des Rechtsmittels, nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten und einen Mitangeklagten jeweils der Beihilfe zur Vergewaltigung schuldig gesprochen. Es hat gegen den Angeklagten für diese Tat eine Freiheitsstrafe von drei Jahren festgesetzt und unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 12. Januar 2010 sowie einer Freiheitsstrafe von drei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg vom 25. Oktober 2011 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten erkannt. Die auf die Sachrüge gestützte, wirksam auf den Ausspruch über die Gesamtfrei- heitsstrafe beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Das Rechtsmittel des Angeklagten, der sich mit materiellrechtlichen Einwendungen gegen seine Verurteilung wendet, ist unbegründet.
2
1. Revision der Staatsanwaltschaft
3
Der Gesamtstrafenausspruch ist - was das Landgericht in den schriftlichen Urteilsgründen selbst ausgeführt hat - rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hat auch die für eine am 17. Juli 2011 begangene Straftat verhängte Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg vom 25. Oktober 2011 (Az.: 18 Ds 765 Js 41437/11 (195/11)) einbezogen und dabei übersehen, dass das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 12. Januar 2010 (Az.: 12 Ns 219/09) bei der nach den Maßgaben des § 55 StGB vorzunehmenden nachträglichen Gesamtstrafenbildung Zäsurwirkung entfaltet, da dieses bezogen auf die im vorliegenden Verfahren abzuurteilende Tat vom 25. November 2007 die früheste von mehreren rechtskräftigen, unerledigten Vorverurteilungen ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. August 2014 - 3 StR 320/14, juris Rn. 3).
4
Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b StPO Gebrauch. Dem Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO bleibt auch die abschließende Kostenentscheidung vorbehalten.
5
2. Revision des Angeklagten
6
Das Rechtsmittel des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Durch den aufgezeigten Rechtsfehler bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe ist der Angeklagte nicht beschwert. Becker Pfister Schäfer Mayer Spaniol
17
bb) Dass das Landgericht bei der Zumessung der Jugendstrafe neben dem Bedürfnis eines gerechten Schuldausgleichs auch dem Erziehungsgedanken im Sinne von § 18 Abs. 2 JGG bei dem zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils 21 Jahre und acht Monate alten Angeklagten Bedeutung beigemessen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
5
Der neue Tatrichter wird zudem, worauf der Generalbundesanwalt ebenfalls zu Recht hingewiesen hat, bei der Bemessung der Jugendstrafe den Erziehungsgedanken genauer als bisher zu berücksichtigen haben.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 577/05
vom
17. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den 1969 geborenen Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen in Tatmehrheit mit versuchter Vergewaltigung, diese rechtlich zusammentreffend mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt.
2
Nach den Urteilsfeststellungen zwang der Angeklagte im Zeitraum von Oktober bis Dezember 1988, vermutlich vom 12. bis zum 17. Oktober oder vom 17. bis zum 27. Dezember, die Nebenklägerinnen K. und M. mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr. Der allenfalls gerade 14 Jahre alten Nebenklägerin K. fügte er dabei mit einem Messer blutende Schnittwunden am Hals zu (Tat II.1. der Urteilsgründe); der zur Tatzeit 15 Jahre alten Nebenklägerin M. drohte er neben der Gewaltanwendung mit dem Einsatz eines Messers (Tat II.2.). Am 2. Februar 2000 versuchte der Angeklagte, die Nebenklägerin W. zu vergewaltigen, wobei er wiederum ein Messer verwendete, so- dass die Geschädigte drei blutende Schnittverletzungen am Hals erlitt; der Versuch schlug fehl (Tat II.3.).
3
Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten hat keinen den Bestand des Urteils gefährdenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Näherer Erörterung bedarf nur Folgendes:
4
1. Soweit mit der Aufklärungsrüge beanstandet wird, dass die Kammer nicht weitere Beweise zur Bestimmung der Tatzeiten bei den Taten zum Nachteil der Nebenklägerinnen K. und M. erhoben hat, bleibt ihr der Erfolg versagt. Insoweit macht der Beschwerdeführer geltend, der Kammer habe es sich aufdrängen müssen, das polizeiliche Vernehmungsprotokoll hinsichtlich der Nebenklägerin M. gemäß § 253 Abs. 2 StPO zu verlesen. Deren Zeugenaussage in der Hauptverhandlung stünde zu ihrer polizeilichen Aussage in Widerspruch. Während die angefochtene Entscheidung feststelle, dass die Nebenklägerin M. von einer Tatzeit 1987 nie gesprochen habe, sei dem polizeilichen Vernehmungsprotokoll zu entnehmen, dass die Nebenklägerin M. am Ende ihrer Vernehmung ausgesagt habe, die Vergewaltigung habe 1987 stattgefunden. Diesen Widerspruch zwischen den Aussagen habe die Kammer verkannt. Ferner habe es sich aufdrängen müssen, die Eltern der Nebenklägerin K. als Zeugen zu vernehmen, da diese bei ihrer polizeilichen Einvernahme ausgesagt habe, an dem Tattag habe sie zum ersten Mal ihren leiblichen Vater gesehen. Vor dem Hintergrund, dass die Nebenklägerin K. sich nicht sicher an die Tatzeit habe erinnern können, beide Vergewaltigungen jedoch unzweifelhaft als zeitnah erfolgt geschildert worden seien, hätte die Einvernahme der Eltern zur Annahme anderer Tatzeiten geführt.
5
Zwar kann sich die Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO auch aus Hinweisen in den Akten ergeben (BGH NStZ 1985, 324, 325), sodass die Aufklärungsrüge dem Revisionsgericht gleichsam den Blick in die Akten eröffnet. Andererseits verspricht die Aufklärungsrüge dann keinen Erfolg, wenn ihre Prüfung eine Wertung des Inhalts der Beweisaufnahme erfordert (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 352 m.w.N.). Ein nach den Urteilsfeststellungen in der Hauptverhandlung nicht aufgeklärter Widerspruch hinsichtlich der Angaben der Nebenklägerin M. zur Tatzeit zwischen den Urteilsfeststellungen und dem Akteninhalt ist hier nicht ersichtlich. Die Revision missversteht das Urteil. Daraus ist allein zu entnehmen, dass die Nebenklägerin M. jedenfalls in der Hauptverhandlung unzweifelhaft und für den Tatrichter überzeugend erklärt hat, die Tat habe nicht im Jahre 1987 sondern 1988 stattgefunden, und zwar an einem Sonnabend, wobei sie am folgenden Wochenende erfahren habe, dass der Angeklagte in Haft sei (UA S. 22 f.), und die festgestellten Hafturlaube nur mit einer Tatzeit im Oktober oder Dezember 1988 korrespondierten. Im Übrigen ist die Urteilspassage, auf die sich die Revision vor allem bezieht ("von einer Tatzeit 1987 sprach diese aber nie" [UA S. 22]), vom vorhergehenden Absatz über die zeitliche Einordnung der Taten seitens des ermittelnden Polizeibeamten abgesetzt. Die Kammer hat ferner die "Abweichungen während der verschiedenen Aussagen der Geschädigten M. hinsichtlich der genauen Tatzeiten" erkannt und gewürdigt (UA S. 25).
6
Hinsichtlich der Rüge, es hätte eine Verlesung nach § 253 Abs. 2 StPO erfolgen müssen, ist somit bereits nicht dargetan, dass die Nebenklägerin M. bekundet hat, bei der Aufnahme des Protokolls nicht tatsächlich das im Protokoll Festgehaltene ausgesagt zu haben (BGH NStZ 2002, 46, 47). Die Auseinandersetzung mit Abweichungen bei den Aussagen und das Eingehen auf das gedankliche In-Beziehung-Setzen mit der Vergewaltigung an B. S. seitens der Kammer legt vielmehr nahe, dass der Nebenklägerin M. ihre der Anklageschrift zugrunde liegende polizeiliche Aussage vorgehalten worden ist, sie diese als ihre Aussage anerkannt hat, sich jedoch insbesondere aufgrund der sicheren Erinnerung, dass die Tat während des Hafturlaubs geschah, davon inhaltlich distanziert hat. Sie hat sich (in der Hauptverhandlung) "nie davon abbringen" lassen, "dass die Tat 1988 erfolgte, auch wenn die Anklageschrift von 1987 ausging" (UA S. 23).
7
Auch im Übrigen haben sich keine weiteren Beweiserhebungen aufgedrängt , da das Beweisergebnis zu den Tatzeiten - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - hinreichend gesichert ist (vgl. dazu BGH StV 1996, 249). Gerade die spontane Erinnerung der Nebenklägerin M. in der Hauptverhandlung daran, dass sie an dem auf die Vergewaltigung folgenden Wochenende vom Bruder des Angeklagten erfahren habe, dass dieser in Haft sei, weil ihn eine andere Frau der Vergewaltigung bezichtigt habe (UA S. 22 f.), stützt das Ergebnis in besonderer Weise. Diese Aussage hat sich zur Überzeugung des Gerichts zusammen mit anderen Beweisanzeichen zu einem in sich geschlossenen Bild gefügt. Dabei ist zusätzlich ein Brief des Angeklagten an die Nebenklägerin vom 27. Dezember 1988 von erheblicher Bedeutung, in dem er diese auf "blaue Flecken" anspricht, was die Nebenklägerin M. stets als auf die Vergewaltigungstat bezogen verstanden hat.
8
Soweit die Revision weiterhin behauptet, dass die Taten bereits deshalb nicht Ende 1988 hätten stattgefunden haben können, weil die Nebenklägerinnen K. und M. dann wegen des vorausgegangenen Strafverfahrens misstrauisch gewesen wären, nimmt sie eine eigene Beweiswürdigung vor. Außerdem hat die Nebenklägerin M. ausgesagt, sie habe erst nach der Tat erfahren, dass sich der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Haft befinde (UA S. 23).
9
2. Die Verhängung einer Jugendstrafe von acht Jahren hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
10
a) Der Beschwerdeführer hat allerdings mit Recht einen Verstoß gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG beanstandet. Das Landgericht hat sowohl zur Begründung der Notwendigkeit der Verhängung von Jugendstrafe i.S.v. § 17 Abs. 2 JGG als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne den Umstand berücksichtigt, dass der Vollzug einer Jugendstrafe den Angeklagten nicht beeindruckte. Die zugrunde liegende Vorstrafe war zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e, Abs. 3 BZRG bereits getilgt; denn § 46 Abs. 1 Nr. 3 nF BZRG galt zum Zeitpunkt der Tilgungsreife noch nicht.
11
Das Urteil begründet die Notwendigkeit der Verhängung von Jugendstrafe u.a. wie folgt: "Trotz der Einwirkung des Strafvollzugs hat sich der Angeklagte nunmehr bewusst und selbstverantwortlich gegen das Recht und für das Unrecht entschieden" (UA S. 45). "Der Vollzug einer Jugendstrafe hielt ihn also nicht ab, während einer Vollzugslockerung erneut massive Straftaten zu begehen. Dies zeigt, dass die gewünschte erzieherische Wirkung durch eine mäßige Jugendstrafe nicht erreicht werden konnte" (UA S. 46). Bei der Strafzumessung im engeren Sinne wird zwar ausgeführt, dass die bereits getilgte Vorstrafe "zu keiner Zeit negativ gewertet", vielmehr zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werde, dass er nicht vorbestraft ist (UA S. 49). An anderer Stelle heißt es jedoch: "Zu Lasten des Angeklagten spricht, dass er die Taten aus 1988 während eines Hafturlaubs beging. Der Vollzug hatte also keinerlei Wirkung auf ihn, straffrei zu leben" (UA S. 47).
12
Das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG hindert den Tatrichter nicht nur an der Berücksichtigung der Vorstrafe als solcher, sondern auch an der strafschärfenden Erwägung, dass der Vollzug der von dem Verwertungsverbot betroffenen Strafe nicht ausreichte, um den Angeklagten von weiteren Straftaten abzuhalten (BGH NStZ 1983, 19). Das Verwertungsverbot erstreckt sich auch auf Umstände, die eng mit der nicht verwertbaren Tat im Zusammenhang stehen (etwa hohe Rückfallgeschwindigkeit, erneute Tatbegehung am selben Opfer). Auch wenn sie für die Beurteilung des Schuldgehalts von wesentlicher Bedeutung sind, müssen derartige Umstände gleichsam ausgeblendet werden (BGHR BZRG § 51 Verwertungsverbot 5). Obgleich dies auf den ersten Blick nur schwer nachvollziehbar erscheint - zumal gerade dann, wenn es nur um die zeitliche Einordnung einer Tat in einen historischen Zusammenhang (Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt) geht -, lässt die zwingende gesetzliche Regelung in § 51 Abs. 1 i.V.m. §§ 46, 47 BZRG keine andere Auslegung zu (BGH NJW 2005, 1813). Auch der Umstand, dass die Vorstrafe von der Verteidigung offenbart (UA S. 21) und immer wieder angesprochen worden ist (UA S. 49), macht sie nicht verwertbar (BGHSt 27, 108, 109 f.).
13
b) Der Verstoß gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG erfordert jedoch nicht die Aufhebung des Strafausspruchs, da die Verhängung einer Jugendstrafe von acht Jahren trotz des Strafzumessungsfehlers angemessen ist (vgl. § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Nach § 354 Abs. 1a StPO soll von einer Aufhebung des Urteils auch dann abgesehen werden, wenn das Revisionsgericht die verhängte Strafe trotz des Rechtsfehlers bei ihrer Zumessung im Ergebnis für angemessen hält, selbst wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Tatrichter ohne den Fehler auf dieselbe Strafe erkannt hätte (BGH NJW 2005, 913, 914; Maier/Paul NStZ 2006, 82 f. m.w.N.). Ob die Beurteilung der Angemessenheit allein aufgrund der Urteilsgründe möglich ist oder ob es etwa in besonderem Maße auf den persönlichen Eindruck vom Angeklagten ankommt und deshalb die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverwei- sung der Sache geboten ist, ist eine Frage des Einzelfalls (BGH NJW 2005, 1813, 1814).
14
Das Landgericht hat vorliegend die für die Strafzumessung relevanten Umstände festgestellt. Dabei kann dahinstehen, ob die Strafkammer aufgrund der festgestellten Umstände zu den Taten und der Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten bereits zum Zeitpunkt der beiden ersten Taten zutreffend die Anwendung von Jugendstrafrecht bejaht hat, da ihn dies nicht belastet. Dies gilt ebenso für die Annahme, dass das Schwergewicht der Taten bei den beiden ersten Vergewaltigungen liegt, obgleich jedenfalls bei Anwendung des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG für die ersten beiden Taten die im Alter von immerhin nunmehr 30 Jahren begangene dritte Tat im Jahre 2000 nicht zwingend weniger schwer wiegt, auch wenn diese Vergewaltigung aufgrund der Gegenwehr des Opfers im Versuchsstadium stecken geblieben ist.
15
Unter Anwendung von § 32 S. 1 JGG für alle drei Taten hat die Jugendkammer rechtsfehlerfrei allein wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe verhängt (vgl. Senat, Urt. vom 31. August 2004 - 1 StR 213/04; BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 1 und 2). Bei deren Bemessung hat sie dem Erziehungsgedanken i.S.v. § 18 Abs. 2 JGG für den zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung 36-jährigen Angeklagten, der bei Begehung der Taten 19 bzw. 30 Jahre alt war, eine nur untergeordnete Bedeutung beigemessen. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern, da mit fortschreitendem Alter des Täters dem Erziehungsgedanken ein immer geringeres Gewicht zukommen kann (Senat, Urt. vom 31. August 2004 - 1 StR 213/04).
16
Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht zu Recht herausgestellt , dass die drei Taten der schweren Kriminalität zuzurechnen, von hoher krimineller Energie geprägt sind und von einer eingeschliffenen Haltung zeugen, das Recht anderer auf sexuelle Selbstbestimmung zu missachten. Bei den Taten unter II.1. und II.2. waren die Opfer sehr jung, das eine knapp oder gerade 14 Jahre alt, das andere 15 Jahre alt. Bei den Taten unter II.1. und II.3. verwendete der Angeklagte zum Zweck der Vergewaltigung jeweils ein Messer und fügte den Opfern Schnittwunden zu; er verwirklichte also tateinheitlich neben dem Straftatbestand der (versuchten besonders schweren) Vergewaltigung jeweils den Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung des § 223a Abs. 1 aF bzw. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenngleich bei der Tat unter II.1. diesbezüglich Verjährung eingetreten ist (zur Berücksichtigungsfähigkeit verjährter Taten - wenn auch mit geringerem Gewicht - Senat, Beschluss vom 14. März 2000 - 1 StR 65/00; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 20). Bei der Tat unter II.2. drohte er mit dem Einsatz eines Messers. Der Angeklagte missbrauchte bei allen Taten das ihm als Mitglied der gemeinsamen Clique von den Opfern entgegengebrachte Vertrauen. Nach den ersten beiden Taten setzte er seine jugendlichen Opfer jeweils planmäßig und auf äußerst perfide Weise unter Druck, um sie von Strafanzeigen abzuhalten. Die Opfer leiden noch heute massiv unter den psychischen Folgen der Taten.
17
Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer im Rahmen der Strafzumessung hervorgehoben, dass jedenfalls die Taten zum Nachteil der Nebenklägerinnen K. und M. sehr lange zurückliegen. Auch die weiteren für den Angeklagten sprechenden Umstände, welche in seiner Person begründet sind - gesundheitliche Einschränkungen, hieraus resultierende Verfahrensdauer , Untersuchungshaft und familiäre Eingebundenheit, keine Vorstrafen -, hat das Landgericht erkannt und gewürdigt.
18
Bei einer Gesamtwürdigung sind die Taten auch im Vergleich zu sonstigen Fällen der (versuchten) Vergewaltigung als überdurchschnittlich schwerwiegend einzustufen. Auch bei der rechtlich gebotenen Nichtberücksichtigung des Umstands, dass den Angeklagten der Vollzug einer Jugendstrafe in der Vergangenheit offensichtlich nicht beeindruckt hat, stellt sich eine Jugendstrafe von acht Jahren als angemessen dar. Dabei würdigt der Senat auch den - von der Kammer nicht ausdrücklich erwogenen - Umstand, dass bei Sexualstraftaten zum Nachteil junger Opfer der bloße Zeitablauf seit der Tat als begünstigender Strafzumessungsumstand weniger Gewicht hat (Senat, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 1 StR 7/06; Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 437). Dies findet darin seine Bestätigung, dass nach den Urteilsfeststellungen die Nebenklägerinnen K. und M. nur deswegen von einer früheren Anzeigeerstattung absahen, weil es dem Angeklagten gelang, die noch sehr jungen Opfer planmäßig und auf perfide Weise zu manipulieren und die Geschädigte K. zudem mit der für diese als erheblich belastend angesehenen öffentlichen Preisgabe einer vorangegangenen Vergewaltigung unter Druck setzte. Wahl Kolz Hebenstreit Richterin am Bundesgerichtshof Richter am Bundesgerichtshof Elf ist wegen Urlaubs an der Dr. Graf ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Unterschrift gehindert. Wahl Wahl

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 213/04
vom
31. August 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. August
2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Kolz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 11. Februar 2004 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision , mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel hat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch Erfolg. Erörterungsbedürftig sind lediglich die Erwägungen zur Höhe der Strafe. Im übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 10. Mai 2004 Bezug genommen. 2. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam der Angeklagte 1998 im Alter von 19 Jahren aus dem Kosovo allein nach Deutschland und stellte Asylantrag. Er konsumierte mit vielen Unterbrechungen von 1998 bis etwa 2000 "keine großen Mengen" Heroin. Die verfahrensgegenständliche Tat beging er am 30. August 1999 mit zwei albanischen Mittätern, die ihn "dazu verführt hatten". Bei der Tat stand er nicht unter Drogen. Zusammen mit seinen Mittätern überfiel er eine Tankstelle. Dabei bedrohten sie den Tankwart mit einer Scheinwaffe, die sie ihm in Gesichtshöhe entgegenhielten. Als der Ange-
klagte das Geld aus der gewaltsam aufgebrochenen Kasse entnahm, verletzte er sich am Finger und hinterließ eine Blutspur. Die Täter erbeuteten 1.500 DM. Dem Angeklagten war nicht zu widerlegen, daß er von der Beute keinen Anteil erhielt. Zwei Jahre nach der Tat, im Jahr 2001, ging der Angeklagte in sein Heimatland zurück. Seine Freundin, die er in Deutschland kennengelernt hatte, folgte ihm. Das Paar heiratete im November 2001 im Kosovo. Zunächst kehrte die Ehefrau, dann der Angeklagte im Mai 2002 nach Deutschland zurück. Nach der Heirat ließ er sich Codein verschreiben; er nimmt derzeit keine Drogen mehr. Der Angeklagte hatte nach der Rückkehr nur kurzfristige Arbeitsverhältnisse in Deutschland und war auf finanzielle Zuwendungen seiner Schwiegereltern angewiesen. Seine Ehefrau hat teilweise auch ihre Eltern bestohlen. Ca. das letzte halbe Jahr vor der Inhaftierung des Angeklagten im September 2003 lebte er von Sozialhilfe. Das Landgericht hat auf den zur Tatzeit über 20 Jahre alten Heranwachsenden Jugendstrafrecht angewendet und rechtsfehlerfrei allein wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe verhängt (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 1 und 2). 3. Bei der Bemessung der Höhe der Jugendstrafe hat das Tatgericht nicht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen. Die Begründung der Jugendstrafe von drei Jahren entspricht den Anforderungen des § 18 Abs. 2 JGG.
a) Der Erziehungsgedanke ist auch dann zu berücksichtigen, wenn eine Jugendstrafe - wie hier - ausschließlich wegen der Schwere der Schuld verhängt wird (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263; BGH StV 1994, 598). Daneben
sind auch andere Strafzwecke, bei Kapitalverbrechen namentlich der Sühnegedanke und das Erfordernis des gerechten Schuldausgleichs zu beachten (BGHR JGG § 17 Abs. 2 Strafzwecke 1). Diesen Grundsätzen hat die Jugendkammer bei der Bemessung der Jugendstrafe Rechnung getragen.
b) Sie hat die erforderliche Gesamtwürdigung (vgl. Brunner, JGG 11. Aufl. § 18 Rdn. 7 a) vorgenommen (UA S. 17 bis 20), die keinen Erörterungsmangel enthält. Die Jugendkammer hat durch die Tat hervorgetretene gravierende Erziehungsdefizite angenommen, aber sich auch mit Veränderungen in der Einstellung und in den Lebensumständen des Angeklagten seit der Tat auseinandergesetzt und folgendes berücksichtigt: Die Tatsache, daß der Angeklagte nicht vorbestraft ist, insbesondere in der Zwischenzeit keine weiteren Straftaten begangen hat, seine Tat bereut und fünf Monate Untersuchungshaft verbüßt hat (UA S. 19). Dabei war sich die Kammer bewußt, daß die Tat viereinhalb Jahre zurücklag, denn sie hat diesen Zeitabstand ausdrücklich bei der Erörterung des § 105 JGG genannt (UA S. 16) und bei der Strafzumessung wie folgt darauf hingewiesen: "- auch wenn die späte Klärung der Straftat nicht das Verdienst des Angeklagten ist -". Soweit die Kammer die nach der Tat erfolgte Eheschließung und Drogenfreiheit bei der Strafzumessung nicht ausdrücklich erwähnt, so heißt das nicht, daß sie sie aus dem Blick verloren hat, sondern nur, daß sie diesen Umständen keine bestimmende Wirkung beigemessen hat (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 2). Wenn der Angeklagte keine Arbeit und keine Ausbildung hat, von Sozialhilfe lebt, seine Ehefrau wegen finanzieller Engpässe ihre Eltern bestiehlt, so
ist trotz Eheschließung und Drogenfreiheit das Versperren eines Neubeginns durch die verhängte Jugendstrafe nicht ersichtlich, so daß es insoweit einer Abwägung des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden - wie etwa beim Abbruch einer Lehre - nicht bedurfte (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 2 und 3). Die Begründung der Kammer, sie erachte unter Abwägung der von ihr genannten Gesichtspunkte aus erzieherischen Gründen und wegen des Ausmaßes der Schuld eine Jugendstrafe von drei Jahren als angemessen und ausreichend, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, zumal mit fortschreitendem Alter des Täters dem Erziehungsgedanken geringere Bedeutung beigemessen werden kann (BGH StV 1998, 334). Der Angeklagte ist derzeit 25 Jahre alt. Er wird die Jugendstrafe im Erwachsenenvollzug verbüßen, wie es in den gesetzlichen Regelungen zur Vollstreckung einer Jugendstrafe gegen Täter , die das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, vorgesehen ist (§§ 92 Abs. 2 Satz 3, 85 Abs. 6 JGG). Nack Wahl Kolz Elf Graf

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 2 1 4 / 1 5
vom
20. August 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO am 20. August 2015 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. November 2014, soweit es ihn betrifft , im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und dahin erkannt, dass von dieser Strafe wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung sechs Monate als bereits vollstreckt gelten. Von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat die Jugendkammer abgesehen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Der Schuldspruch, die Kompensationsentscheidung und das Absehen von der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB weisen keinen den Angeklagten belastenden materiellrechtlichen Fehler auf.
3
2. Der Strafausspruch hält jedoch sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
4
Das Landgericht hat gegen den zur Tatzeit am 25. November 2007 16 Jahre alten Angeklagten gemäß § 17 Abs. 2 JGG Jugendstrafe verhängt und dabei sowohl schädliche Neigungen als auch die Schwere der Schuld bejaht. Bei der Bestimmung der Strafhöhe hat es sich maßgebend am Erziehungsgedanken orientiert. Einen Härteausgleich, weil mehrere in weiteren Urteilen verhängte jugendstrafrechtliche Sanktionen bereits vollständig vollstreckt waren und die entsprechenden Entscheidungen deshalb nicht gemäß § 31 Abs. 2 JGG einbezogen werden konnten, hat es ausdrücklich deshalb abgelehnt , weil dieser "dem Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts zuwiderliefe".
5
Damit hat die Jugendkammer nicht bedacht, dass dem Erziehungsgedanken bei der Bestimmung von Art und Dauer der Sanktion für die Tat des zum Zeitpunkt der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils bereits 23 Jahre und fast sieben Monate alten und damit im strafrechtlichen Sinne erwachsenen Angeklagten bereits nach der bisherigen Rechtsprechung ein allenfalls geringes Gewicht zukommen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2006 - 1 StR 577/05, NStZ 2006, 587, 588; Urteil vom 31. August 2004 - 1 StR 213/04, juris Rn. 12). Schon dieser Rechtsfehler führt dazu, dass der Strafausspruch nicht bestehen bleiben kann. Der Senat muss deshalb hier nicht entscheiden, ob er in vollem Umfang der neueren Auffassung des 1. Strafsenats zustimmen könnte , der nunmehr weiter gehend und der - soweit ersichtlich - überwiegenden Ansicht in der Literatur (vgl. etwa Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl., § 17 Rn. 14b; MüKoStGB/Radtke, JGG § 17 Rn. 60; HK-JGG/Laue, 2. Aufl., § 17 Rn. 28; aA etwa Eisenberg, JGG, 17. Aufl., § 17 Rn. 34a) folgend dazu neigt, bei einer auf die Schwere der Schuld gestützten Jugendstrafe die Erziehungsfähigkeit und -bedürftigkeit des jugendlichen oder heranwachsenden Straftäters generell nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 5 mit Anmerkung Eisenberg, NStZ 2013, 636). Er gibt allerdings zu erwägen, dass insbesondere auch verfassungsrechtliche Vorgaben (vgl. Budelmann, Jugendstrafrecht für Erwachsene?, S. 80 ff.) Anlass dazu sein könnten, die bisherige Rechtsprechung dahin weiter zu entwickeln, dass bei der Verhängung von Sanktionen gegen Straftäter, die zum Zeitpunkt ihrer Verurteilung bereits das 21. Lebensjahr vollendet haben und somit im strafrechtlichen Sinne als erwachsen gelten, der Erziehungsgedanke nicht mehr nur von geringem Gewicht sein kann, sondern insgesamt kein taugliches Strafzumessungskriterium mehr ist. Dies könnte mit Blick auf § 89b Abs. 1 Satz 2 JGG jedenfalls für solche Täter gelten, die zu dem genannten Zeitpunkt das 24. Lebensjahr vollendet haben und deren Jugendstrafe deshalb regelmäßig im Strafvollzug für Erwachsene zu vollziehen ist (vgl. Eisenberg NStZ 2013, 636, 637).
6
Die Aufhebung des Strafausspruchs lässt die Kompensationsentscheidung unberührt (BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 138).
Becker Pfister Schäfer RiBGH Mayer befindet sich Spaniol im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 417/15
vom
8. März 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen zu 1. - 3.: schwerer Freiheitsberaubung u.a.
zu 4. - 5.: Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:080316B3STR417.15.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten Ad. L. und I. L. wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. Januar 2015, soweit es sie betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Ad. L. und I. L. sowie die Revisionen der Angeklagten M. L. , Y. L. und A. L. werden verworfen.
Die Beschwerdeführer M. L. , Y. L. und A. L. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt schuldig gesprochen: - die Angeklagten M. und Y. L. wegen "über eine Woche dauernder" Freiheitsberaubung in zwei Fällen, den Angeklagten M. L. in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung, die Angeklagte Y. L. in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung; - den Angeklagten A. L. wegen "über eine Woche dauernder" Freiheitsberaubung und - die Angeklagten Ad. und I. L. wegen Beihilfe zu "der über eine Woche dauernden" Freiheitsberaubung, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung.
2
Es hat wegen dieser Taten den Angeklagten M. L. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten, die Angeklagte Y. L. zu einer solchen von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten A. L. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und die Angeklagten Ad. und I. L. zu Dauerarresten von vier (Ad. ) bzw. drei Wochen (I. ) verurteilt und jeweils wegen überlanger Verfahrensdauer eine Kompensationsentscheidung getroffen.
3
Gegen diese Verurteilungen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren Revisionen, die sämtlich jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützt sind; die Angeklagten A. L. und Ad. L. beanstanden zudem das Verfahren.
4
Die Rechtsmittel der Angeklagten Ad. und I. L. haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweisen sie sich, ebenso wie die Revisionen der Angeklagten M. , Y. und A. L. , als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
5
1. Die Verfahrensvoraussetzungen sind auch mit Blick auf die jeweils tateinheitlich zu der schweren Freiheitsberaubung verwirklichte Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB gegeben. Allerdings hat die Nebenklägerin die Frist des § 77b Abs. 1 Satz 1 StGB versäumt, so dass ein wirksamer Strafantrag als Prozessvoraussetzung im Sinne des 230 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht vorliegt. Das Antragserfordernis ist hier indes entfallen, weil die Staatsanwaltschaft schon bei der Anklageerhebung die Strafverfolgung wegen des besonderen öffentlichen Interesses daran für geboten gehalten hat (§ 230 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB). Zwar hat sie am Ende des Anklagesatzes ausdrücklich nur das "öffentliche Interesse an der Strafverfolgung" bejaht, nicht aber das "besondere öffentliche Interesse"; dabei handelt es sich jedoch offenbar um ein bloßes Schreibversehen. Das ergibt sich aus Folgendem:
6
In der Anklageschrift sind die den Angeklagten zur Last gelegten Handlungen zum Nachteil der Nebenklägerin jeweils als einfache Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB gewertet. Darin, dass die Staatsanwaltschaft die Anklage auf einen dem Antragserfordernis unterliegenden Vorwurf erstreckt, liegt - wenn keine Besonderheiten hinzutreten - regelmäßig die konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 4 StR 247/13, NStZ-RR 2013, 349 mwN). Zwar könnte hier gegen eine solche Auslegung sprechen, dass die Staatsanwaltschaft ausdrücklich das "öffentliche Interesse" an der Strafverfolgung bejaht hat. Mit Blick auf die gegebene Verfahrenslage ist die Erklärung des "öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung" dennoch dahin zu verstehen, dass damit das "besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung" im Sinne von § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB gemeint, nicht aber die Bejahung des öffentlichen Interesses an der öffentlichen Klage im Sinne von § 376 StPO beabsichtigt war. Nach dieser Vorschrift wird bei Privatklagedelikten im Sinne von § 374 StPO, zu denen nach § 374 Abs. 1 Nr. 4 StPO auch die einfache Körperverletzung gemäß § 223 StGB zählt, die öffentliche Klage von der Staatsanwaltschaft nur erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Treffen allerdings - wie hier die jeweilige Körperverletzung mit der (qualifizierten) Freiheitsberaubung - ein Privatklage- und ein Offizialdelikt dergestalt zusammen, dass es sich um eine prozessuale Tat im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO handelt, so muss das Verfahren einheitlich geführt werden; das Offizialverfahren, in dem das Privatklagedelikt ohne Rücksicht auf das öffentliche Interesse mitzuverfolgen ist, hat Vorrang (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 376 Rn. 9 f.). Angesichts dessen hätte eine Bejahung des "öffentlichen Interesses" im Sinne von § 376 StPO keinen Sinn ergeben, weil die Staatsanwaltschaft ohnehin die öffentliche Klage zu führen hatte; hingegen war die Bejahung des "besonderen öffentlichen Interesses" nach § 230 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB prozessual geboten , weil dadurch die Voraussetzung für die Strafverfolgung - unabhängig von dem (ohnehin verfristeten) Strafantrag - auch wegen der Körperverletzungsdelikte geschaffen wurde. Für dieses Ergebnis spricht zudem der Wortlaut der Erklärung der Staatsanwaltschaft, mit der sie das öffentliche Interesse "an der Strafverfolgung" - wie in § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB gefordert - bejahte, nicht aber das für § 376 StPO erforderliche an der "öffentlichen Klage".
7
2. Die Verfahrensrügen der Angeklagten A. und Ad. L. haben aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg. Ergänzend zu der Antragsschrift betreffend den Angeklagten Ad. L. bemerkt der Senat:
8
Die Rüge, mit der der Beschwerdeführer die Verletzung von § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO beanstandet, weil ihm das letzte Wort nicht gewährt worden sei, ist unbegründet, weil kein Verfahrensverstoß vorliegt. Das berichtigte Protokoll der Hauptverhandlung beweist, dass der Angeklagte Ad. L. - wie alle anderen Angeklagten auch - das letzte Wort hatte.
9
Entgegen der Auffassung des Revisionsführers in seiner Gegenerklärung ist das berichtigte Protokoll auch allein maßgeblich; der Vorsitzende der Strafkammer hat das Protokollberichtigungsverfahren ordnungsgemäß nach Maßgabe der im Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 23. April 2007 (GSSt 1/06, BGHSt 51, 298, 315 ff.) entwickelten Anforderungen durchgeführt. Insbesondere hat er dem Beschwerdeführer die Absicht der Berichtigung zusammen mit den dienstlichen Erklärungen der Urkundspersonen mitgeteilt und ihm innerhalb angemessener Frist rechtliches Gehör gewährt. Der Vorsitzende hat dieses inhaltlich den genannten Anforderungen entsprechende Schreiben im Übrigen - entgegen dem unzutreffenden Vorbringen des Revisionsverteidigers - nicht nur diesem und dem Angeklagten Ad. L. übermittelt, sondern - mit Gelegenheit zur Stellungnahme - auch allen anderen Verfahrensbeteiligten zugestellt, insbesondere dem Instanzverteidiger des Beschwerdeführers, der sich dazu indes nicht geäußert hat. Es kann mithin keine Rede davon sein, "dass die einzige Person in der Sphäre des Angeklagten, die überhaupt substantiiert hätte widersprechen können - nämlich der Instanzverteidiger - (sehenden Auges!) übergangen worden" sei; das Gegenteil davon ist richtig.
10
3. Die auf die erhobenen Sachrügen veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zu den jeweiligen Schuldsprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. In Ergänzung der Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
11
Soweit die Angeklagte Y. L. geltend macht, sie habe während der Freiheitsberaubung zum Nachteil der Nebenklägerin in der Wohnung des Angeklagten M. L. jedenfalls in den Zeiträumen keine Tatherrschaft besessen, in denen sie die Wohnung nicht aufsuchte, entfernt sie sich von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts , aus denen sich ergibt, dass die Angeklagten Y. und M. L. aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses arbeitsteilig vorgingen und der Angeklagten Y. L. , die über einen eigenen Schlüssel zu der Wohnung verfügte, eine gewichtige Rolle zukam, weil sie die Nebenklägerin mit Lebensmitteln versorgte und sie während der notwendigen Arztbesuche "eskortierte".
12
Die (auch) von dieser Angeklagten vertretene Rechtsauffassung, die Annahme einer schweren Freiheitsberaubung scheitere hier daran, dass der Angeklagte M. L. den Schlüssel von innen an der Wohnungstür habe stecken lassen, wenn er sich dort aufgehalten habe, übergeht die von der Strafkammer zutreffend referierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der eine Einsperrung im Sinne von § 239 Abs. 1 StGB nicht unüberwindlich sein muss. Es genügt, dass die Benutzung der zum regelmäßigen Ausgang bestimmten Vorrichtungen für den Zurückgehaltenen ausgeschlossen erscheint. Dazu kann es ausreichen, dass eine unüberwindliche psychische Schranke vor einer Flucht besteht, etwa aus Angst vor weiteren Sanktionen oder Gewalthandlungen des Einsperrenden (BGH, Beschluss vom 8. März 2001 - 1 StR 590/00, NStZ 2001, 420 mwN). So verhielt es sich hier.
13
Soweit die Angeklagten Y. und Ad. L. die Beweiswürdigung angreifen, gilt Folgendes:
14
Für den von der Angeklagten Y. L. geltend gemachten "Denkfehler" ist nichts ersichtlich: Das Landgericht hat nicht angenommen, die Absichten und Motive für die beiden Freiheitsberaubungen müssten "zwingend" identisch sein, sondern lediglich aus den äußeren Umständen und dem als erwiesen erachteten Verhalten der Angeklagten den möglichen - wenn nicht gar naheliegenden - Schluss gezogen, es sei den Angeklagten nicht darauf angekommen , sich im Rahmen einer allgemeinen Familienfürsorge um die Nebenklägerin zu kümmern. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.
15
Auch das Rechtsmittel des Angeklagten Ad. L. zeigt revisible Rechtsfehler in der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils nicht auf, insbesondere liegt die behauptete Lückenhaftigkeit nicht vor. Entgegen dem Revisionsvorbringen lassen sich den Urteilsgründen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der psychiatrische Sachverständige von einer anderen psychischen Störung als einer Psychose ausgegangen sei, die zu Halluzinationen geführt haben könnte. Dementsprechend gelangt die Revision unter Heranziehung urteilsfremden Vorbringens zu einer abweichenden - eigenen - Beurteilung des Beweisergebnisses; damit kann sie im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben.
16
4. Der Rechtsfolgenausspruch betreffend die Angeklagten M. L. , Y. L. und A. L. weist ebenfalls keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil auf. Insbesondere ist es entgegen der von der Revision des Angeklagten M. L. vertretenen Auffassung nicht zu beanstanden, dass für diese drei Angeklagten - unabhängig von der konkreten Strafhöhe - die gleiche Kompensationsentscheidung dahin getroffen wurde, dass von der jeweils verhängten Freiheitsstrafe zwei Monate als vollstreckt gelten. Denn bei dem Ausspruch über eine Kompensation für eine überlange Verfahrensdauer handelt es sich gerade nicht um eine in Relation zur Strafhöhe stehende Entscheidung; nach dem aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzuwendenden "Vollstreckungsmodell" ist der Ausgleich für das erlittene Verfahrensunrecht von Fragen des Unrechts, der Schuld und der Strafhöhe zu trennen (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 138).
17
5. Der Rechtsfolgenausspruch betreffend die Angeklagten I. L. und Ad. L. kann hingegen keinen Bestand haben.
18
Das Landgericht hat gegen die zur Tatzeit 18 (Ad. L. ) und 19 bzw. 20 (I. L. ) Jahre alten Angeklagten, die im Zeitpunkt ihrer Verurteilung bereits 24 und 26 Jahre alt waren, Dauerarreste gemäß § 16 Abs. 4 JGG verhängt und dazu ausgeführt, es lägen zwar die Voraussetzungen der Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 JGG bei den Angeklagten nicht (mehr) vor, mildere Mittel als die Verhängung eines Dauerarrests seien indes nicht geeignet , ausreichend auf die beiden heranwachsenden Angeklagten erzieherisch einzuwirken, denen das Unrecht ihrer Tat vor Augen zu führen und die Einsicht zu vermitteln sei, dass sie für ihr Verhalten einzustehen hätten. Diese erzieherischen Ziele seien trotz des fortgeschrittenen Lebensalters der Angeklagten mit dem Dauerarrest erreichbar, mit dem sie zu einem selbständigen und eigenverantwortlichen Handeln anzuhalten seien; auch die Länge des Arrests hat die Strafkammer im Wesentlichen mit dem "erheblichen Erziehungsbedarf" der Angeklagten begründet.
19
Damit hat die Jugendkammer nicht bedacht, dass dem Erziehungsgedanken bei der Bestimmung von Art und Dauer der Sanktion für die Tat der zum Zeitpunkt der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils im strafrechtlichen Sinne erwachsenen Angeklagten schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein allenfalls geringes Gewicht zukommt (BGH, Beschluss vom 20. August 2015 - 3 StR 214/15, juris Rn. 5 mwN). Dies ist rechtsfehlerhaft und bedingt die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Ob darüber hinaus Anlass bestehen könnte, die bisherige Rechtsprechung dahin weiter zu entwickeln, dass bei der Verhängung von Sanktionen gegen Straftäter, die zum Zeitpunkt ihrer Verurteilung bereits das 21. Lebensjahr vollendet haben und somit im strafrechtlichen Sinne als erwachsen gelten, der Erziehungsgedanke nicht mehr nur von geringem Gewicht sein kann, sondern insgesamt kein taugliches Strafzumessungskriterium mehr ist (vgl. BGH aaO), bedarf deshalb hier (erneut) keiner Entscheidung.
20
Das Landgericht hat zudem nicht in den Blick genommen, dass es durch die Verhängung des Dauerarrests gegen die im Tatzeitpunkt Heranwachsenden auf eine Freiheitsentziehung erkannt hat, hinsichtlich derer eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nicht vorgesehen ist. Auch dies erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil eine solche Rechtsfolge gegenüber einem Erwachsenen allenfalls nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 StGB und bei Fehlen einer günstigen Sozialprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB möglich wäre, das Vorliegen dieser Voraussetzungen bei den im Urteilszeitpunkt erwachse- nen Angeklagten indes von der Jugendkammer nicht geprüft worden ist. Die Angeklagten sind deshalb im Ergebnis durch die Anwendung des Jugendstrafrechts und die Heranziehung des für sie allenfalls in geringem Maße bedeutsamen Erziehungsgedankens beschwert.
21
Um dem neuen Tatgericht eine insgesamt stimmige Rechtfolgenentscheidung zu ermöglichen, hat der Senat auch die Kompensationsentscheidung aufgehoben, die im Übrigen Bedenken begegnete (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - III-3 RVs 102/11, juris Rn. 6 ff.). Bei der Verhängung einer angemessen Sanktion wird das neue Tatgericht zudem in besonderem Maße das Verbot der "refomatio in peius" gemäß § 358 Abs. 2 StPO zu beachten haben (vgl. dazu Eisenberg, JGG, 18. Aufl., § 55 Rn. 73 ff.).
Becker Schäfer Gericke Ri'inBGH Dr. Spaniol befindet Tiemann sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
7
Soweit der Senat in zwei jüngeren Entscheidungen offen gelassen hat, ob die bisherige Rechtsprechung dahin weiter zu entwickeln sei, dass bei der Verhängung von Sanktionen gegen Straftäter, die zum Zeitpunkt ihrer Verurteilung bereits das 21. Lebensjahr vollendet haben und somit im strafrechtlichen Sinne als erwachsen gelten, der Erziehungsgedanke nicht mehr nur von geringem Gewicht sein könne, sondern insgesamt kein taugliches Strafzumessungskriterium mehr darstelle (BGH, Beschlüsse vom 8. März 2016 - 3 StR 417/15, NStZ 2016, 680, 681; vom 20. August 2015 - 3 StR 214/15, NStZ 2016, 101, 102), gibt der vorliegende Fall keinen Anlass, diese Frage nunmehr zu entscheiden. Denn aus den nachfolgenden Gründen stellt auch eine etwaige Überbetonung des Erziehungsgedankens durch die Jugendkammer keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten dar. Insoweit gilt:

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 376/12
vom
4. Dezember 2012
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2012 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 9. März 2012 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch mit der Sachrüge Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht ist zwar ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Schwere der Schuld die Verhängung einer Jugendstrafe rechtfertigt. Bei der Bemessung dieser Jugendstrafe aber ist die Strafkammer, die insoweit zu Recht auf den Erziehungsbedarf beim Angeklagten abgestellt hat, nicht auf die positive Entwicklung eingegangen, die der Angeklagte seit der im Mai 2010 begangenen Tat genommen hat (UA S. 6 f.). Dies aber wäre erforderlich gewesen, weil die zumindest seit August 2011 festgestellte Konsolidierung seiner Lebensverhältnisse für das Maß der erforderlichen Erziehung von Bedeutung ist. Das Landgericht hätte dies deshalb ebenso wie den Umstand, dass eine nicht aussetzungsfähige Jugendstrafe dieser positiven Entwicklung in Freiheit ein Ende setzt, ausdrücklich in seine Strafbemessung einbeziehen müssen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Jugendkammer bei Berücksichtigung dieser Umstände zu einer geringeren Strafe gelangt wäre. Becker Schmitt Berger Krehl Eschelbach

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 320/15
vom
20. April 2016
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
BGHR: ja
Veröffentlichung: ja
Bei freiwilligem Rücktritt vom Versuch ist die schulderhöhende Berücksichtigung
des zunächst gegebenen Vollendungsvorsatzes im Rahmen der Prüfung
der "Schwere der Schuld" im Sinne von § 17 JGG jedenfalls dann
rechtsfehlerhaft, wenn nicht der Umstand der freiwilligen Abkehr von diesem
Vorsatz gleichermaßen berücksichtigt wird. Erst beide Gesichtspunkte gemeinsam
ergeben das Tatbild, welches in der spezifisch jugendstrafrechtlichen Beurteilung
der Schuldschwere zu bewerten ist.
BGH, Urteil vom 20. April 2016 - 2 StR 320/15 - LG Neubrandenburg
ECLI:DE:BGH:2016:200416U2STR320.15.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. April 2016, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Dr. Eschelbach, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Dr. Bartel,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 10. März 2015 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen , an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
2
1. Nach den Urteilsfeststellungen geriet der zur Tatzeit 20 Jahre und sechs Monate alte Angeklagte am 28. Dezember 2013 gegen 2.00 Uhr in einer Diskothek aus nicht näher feststellbarem Grund mit dem Geschädigten K. in Streit, in dessen Verlauf es zu wechselseitigen Beleidigungen und Handgreiflichkeiten kam. Etwa zwei Stunden später folgte der Angeklagte dem die Diskothek verlassenden Geschädigten und seiner Begleiterin zu deren Fahrzeug und trat „aus Wut“ gegen Scheibe und Fensterrahmen der Beifahrertür des Fahrzeugs, wodurch dieses beschädigt wurde.
3
Nachdem der Geschädigte aus dem Fahrzeug ausgestiegen war und es erneut zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen war, stach der Ange- klagte auf dem Parkplatz einer Diskothek mit einem so genannten „Neckknife“, einem Messer mit einer fünf Zentimeter langen, feststehenden Klinge wuchtig in Richtung des Brustkorbs des Geschädigten K. , um ihn zu töten. Dem Geschädigten gelang es, den Angriff abzuwehren, wodurch er eine Schnittverletzung am linken Unterarm erlitt. Entweder aufgrund einer weiteren Stichbewegung oder "im Ausklang der abgelenkten Ursprungsbewegung" fügte der Angeklagte dem Geschädigten zwei tiefe Schnittverletzungen am Rücken zu und führte weitere ungezielte Bewegungen mit dem Messer in Richtung des Geschädigten aus. Dieser erlitt weitere Schnittverletzungen unter anderem an Kopf und Hals und sank – heftig blutend – zu Boden.
4
Der Angeklagte erkannte, dass er den Geschädigten noch nicht tödlich verletzt hatte, und gab die weitere Tatausführung in dem Bewusstsein auf, dass er den tödlichen Erfolg noch hätte herbeiführen können. Der Geschädigte erlitt infolge des Blutverlusts einen Schock und wurde in ein Krankenhaus eingeliefert. Er befand sich drei Wochen in stationärer Behandlung und leidet physisch und psychisch noch immer unter den Tatfolgen.
5
Die Jugendkammer ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass der zur Tatzeit alkoholisierte Geschädigte, der aus dem Fahrzeug ausgestiegen war, um den Angeklagten zur Rede zu stellen, ihn im Rahmen der ent- standenen – erneuten – Auseinandersetzung beleidigt hatte und der Angeklagte darüber „sehr erbost“ war.
6
Das Landgericht hat einen freiwilligen Rücktritt vom Totschlagsversuch angenommen und hat die Tat als tateinheitliche Vergehen der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) und der gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB gewürdigt; soweit im Rahmen der rechtlichen Würdigung und der Liste der angewendeten Vorschriften § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB angeführt ist, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen.
7
Die Jugendkammer hat gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG auf den Heranwachsenden Jugendstrafrecht angewendet und eine Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld verhängt, weil der Angeklagte dem Tatopfer „aus jedenfalls im Verhältnis zum Ausmaß der Tat nichtigem Anlass mit bedingtem Tötungsvorsatz erhebliche, potentiell lebensgefährliche Verletzungen beigebracht“ habe.
8
2. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
9
Es begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Jugendkammer die Schwere der Schuld auch damit begründet hat, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe, ohne zugleich zu berücksichtigen , dass der Angeklagte vom Versuch des Tötungsdelikts freiwillig zurückgetreten ist.
10
a) Ist der erwachsene Täter vom Versuch einer Straftat strafbefreiend zurückgetreten , gleichwohl aber wegen eines zugleich verwirklichten vollendeten anderen Delikts zu bestrafen, so darf der auf die versuchte Straftat gerichtete Vorsatz nicht strafschärfend berücksichtigt werden (Senat, Beschluss vom 4. April 2012 – 2 StR 70/12, NStZ 2013, 158; Beschluss vom 7. April 2010 – 2 StR 51/10, NStZ-RR 2010, 202; Beschluss vom 14. Mai 2003 – 2 StR 98/03, NStZ 2003, 533; Beschluss vom 13. Mai 1998 – 2 StR 172/98, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 30; BGH, Beschluss vom 8. Januar 2014 – 3 StR 372/13, StV 2014, 482; Beschluss vom 20. August 2002 – 5 StR 338/02, StV 2003, 218; Urteil vom 14. Februar 1996 – 3 StR 445/95, BGHSt 42, 43, 44 ff.; Beschluss vom 14. November 1995 – 4 StR 639/95, StV 1996, 263; Beschluss vom 16. April 1980 – 3 StR 115/80, MDR 1980, 813; st. Rspr.). Dies trägt dem Grundgedanken des § 24 StGB Rechnung, der im Interesse des Opferschutzes einen persönlichen Strafaufhebungsgrund für Fälle vorsieht, in denen ein Täter freiwillig die weitere Tatausführung aufgibt oder ihre Vollendung aktiv verhindert. Dieser Gesetzeszweck würde unterlaufen, wenn der auf die Verwirklichung des weitergehenden Delikts gerichtete Vorsatz strafschärfend berücksichtigt würde.
11
b) Zwar ist der Schuldgehalt der Tat bei der Deliktsbegehung durch jugendliche und heranwachsende Täter jugendspezifisch zu bestimmen (MüKo/Radtke, 2. Aufl., § 17 JGG, Rn. 58, 70). Die „Schwere der Schuld“ im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG wird daher nicht vorrangig anhand des äußeren Unrechtsgehalts der Tat und ihrer Einordnung nach dem allgemeinen Strafrecht bestimmt. In erster Linie ist vielmehr auf die innere Tatseite abzustellen (Senat, Urteil vom 19. Februar 2014 – 2 StR 413/13, NStZ 2014, 407, 408). Der äußere Unrechtsgehalt der Tat und das Tatbild sind jedoch insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden gezogen werden können (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 – 3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 155, 156; Beschluss vom 6. Mai 2013 – 1 StR 178/13, NStZ 2013, 658, 659; Beschluss vom 14. August 2012 – 5 StR 318/12, StraFo 2012, 469, 470). Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Täters vorwerfbar in der Tat mani- festiert haben (BGH, Urteil vom 11. November 1960 – 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 226).
12
Auch unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten kann aber der Umstand , dass der jugendliche oder heranwachsende Täter zunächst mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, im Falle eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch des Tötungsdelikts nicht ohne Weiteres zur Begründung der Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG herangezogen werden.
13
aa) Die Schuld des jugendlichen oder heranwachsenden Täters wird nach der in § 24 StGB zum Ausdruck kommenden, nicht auf das Erwachsenenstrafrecht beschränkten, sondern auch im Jugendstrafrecht zu beachtenden gesetzgeberischen Wertung nicht durch den Umstand erhöht, dass er zunächst mit Tötungsvorsatz handelte, wenn er vor Erreichen dieses tatbestandlichen Zieles die weitere Tatausführung aus autonomen Gründen freiwillig aufgegeben oder die Tatvollendung aktiv verhindert hat. Mit dem freiwilligen Rücktritt vom Versuch hat er vielmehr dokumentiert, dass sein „verbrecherischer Wille“ nicht ausgeprägt genug gewesen ist, um sein deliktisches Ziel zu verwirklichen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1956 – 5 StR 352/55, BGHSt 9, 48, 52). Die in dem Versuch zunächst zum Ausdruck gekommene Gefährlichkeit des jugendlichen oder heranwachsenden Täters erweist sich nachträglich als „wesentlich geringer“ (BGH, aaO; Roxin, 2003, Strafrecht, Allgemeiner Teil Band II, S. 478).
14
bb) Die auf der Tatbestandsebene auch im Jugendstrafrecht uneingeschränkt geltende Regelung des § 24 Abs. 1 StGB zwingt daher dazu, den Umstand des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch in die unter jugendstrafrechtlichem Blickwinkel erfolgende Berücksichtigung des Tatbilds einzustellen, wenn der auf den weitergehenden Erfolg gerichtete Tatvorsatz schulderhöhend berücksichtigt werden soll. Erst beide Gesichtspunkte gemeinsam ergeben das Tatbild, welches in der spezifisch jugendstrafrechtlichen Beurteilung der Schuldschwere zu bewerten ist. Die einseitig schulderhöhende Berücksichtigung allein des zunächst vorliegenden Vollendungsvorsatzes bei der Beurteilung der Schwere der Schuld erweist sich demgegenüber als rechtsfehlerhaft.
15
cc) Die Frage, ob die Annahme erheblicher Anlage- und Erziehungsmängel (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 – 3 StR 581/14, NStZ-RR 2015, 154) im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG auch auf den Umstand gestützt werden könnte, dass ein jugendlicher oder heranwachsender Täter zunächst zu einem Angriff auf das Leben eines anderen bereit gewesen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil die Jugendkammer das Vorliegen schädlicher Neigungen verneint und Jugendstrafe allein wegen Schwere der Schuld verhängt hat. Der Senat neigt jedoch der Ansicht zu, dass die Bewertung insoweit keinen anderen Grundsätzen folgen kann.
16
3. Der Senat kann ein Beruhen des Strafausspruchs auf dem festgestellten Rechtsfehler nicht ausschließen, zumal die Jugendkammer auch im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne „strafschärfend“ auf den bei Tatbeginn bestehenden bedingten Tötungsvorsatz abgestellt hat.
17
Die Sache bedarf daher im Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Fischer Appl Eschelbach Ott Bartel

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 S t R 4 1 3 / 1 3
vom
19. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar
2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Schmitt,
Prof. Dr. Krehl,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
der Richter am Bundesgerichtshof
Zeng
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
in der Verhandlung,
Richterin am Landgericht
bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. April 2013 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es eine Adhäsionsentscheidung zu Gunsten des Nebenklägers H. B. getroffen. Seine dagegen gerichtete auf die Sachrüge gestützte Revision hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

I.

2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts sah sich der Angeklagte zusammen mit Freunden am 2. Oktober 2012 die Übertragung eines Fußball- spiels zwischen Galatasaray Istanbul und Sporting Braga im Café Sp. in E. an. Zu ihrer Verärgerung verlor Galatasaray das Spiel, worüber sich der Zeuge Co. , der der Gruppe um die Nebenkläger H. und Hü. B. angehörte, lustig machte. Co. geriet deshalb mit dem Cousin des Angeklagten , dem Zeugen C. in einen verbalen Streit. H. B. versuchte diesen zunehmend heftiger werdenden Streit zu schlichten, geriet dabei aber mitC. in eine körperliche Auseinandersetzung. Um C. zu unterstützen, griff nunmehr auch der Angeklagte ein. Im Verlaufe dieser Auseinandersetzung versetzte H. B. dem Angeklagten einen Faustschlag gegen den Kopf, während H. B. selbst die Schulter ausgekugelt wurde.
3
Nach Trennung der Kontrahenten durch umstehende Personen entfernte sich der Angeklagte und ging in Richtung seines Elternhauses. Da er wegen des erlittenen Faustschlags noch immer wütend auf H. B. war, machte er nach wenigen Minuten aber wieder kehrt, um sich bei H. B. zu revanchieren. Noch vor Erreichen des Cafés Sp. traf er auf seinen Cousin C. , der sich ihm anschloss. Unterwegs zog der Angeklagte ein Butterflymesser aus seiner Hosentasche, öffnete es und hielt es offen vor sich. Einer seiner Freunde , der Zeuge A. , hielt ihn deshalb fest, ließ ihn aber nach Androhung von Schlägen wieder los.
4
Bei der Gruppe um H. und Hü. B. angekommen griff C. sogleich den H. B. an. Dieser war wegen seiner Schulterverletzung kaum wehrfähig, weshalb mehrere Personen aus seiner Gruppe versuchten, den Angeklagten , der ihn ebenfalls angreifen wollte, zurückzudrängen. Hü. B. gelang es schließlich, den Angeklagten festzuhalten und von hinten zu umklammern. Nachdem sich der Angeklagte aufgrund des Eingreifens umstehender Personen aus dieser Umklammerung lösen konnte, stellte er sich frontal vor Hü. B. und stach ihm, dessen Tod billigend in Kauf nehmend, mit voller Wucht in den Brustkorb. Anschließend setzte er weitere Stiche in den Oberkörper und das Gesicht des Hü. B. , der schließlich nicht mehr atmen konnte und sich blutüberströmt vorn über beugte; der Angeklagte wurde festgehalten und weggedrängt.
5
Während oder nach der Auseinandersetzung mit Hü. B. gelang es dem Angeklagten zudem, einen gezielten Stich gegen H. B. zu setzen. Der Stichkanal von sechs Zentimeter Länge verlief tangential zur Hautoberfläche am Schulterblatt.Seinen Freund Al. , der ihn zurückhalten wollte, stach der Angeklagte versehentlich ca. sieben Zentimeter tief in den Rücken.
6
2. Das Landgericht hat das Tatgeschehen als versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB zum Nachteil des Hü. B. sowie als gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB zum Nachteil des H. B. gewertet. Das Verfahren wegen der Tat zum Nachteil des Al. hat es gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Gegen den zur Tatzeit 19 Jahre und fünf Monate alten Angeklagten hat es Jugendstrafrecht angewandt und wegen der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe in Höhe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt.

II.


7
1. Der Schuldspruch beruht auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. Auch sonst sind Rechtsfehler nicht ersichtlich.
8
2. Der Strafausspruch hält indes der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9
a) Die Jugendkammer ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass wegen der Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe erforderlich ist. Das Vorliegen des Anordnungsgrundes des § 17 Abs. 2 Satz 2 JGG versteht sich angesichts der getroffenen Feststellungen aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe von selbst (vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13).
10
Die Ausführungen der Jugendkammer lassen zwar nicht erkennen, dass sie sich bewusst war, dass bei der Beurteilung der Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat und ihrer Einstufung nach allgemeinem Strafrecht keine selbständige Bedeutung zukommt, sondern in erster Linie auf die innere Tatseite abzustellen ist. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist aber jedenfalls insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. November 2009 - 3 StR 400/09, NStZ 2010, 281 mwN; vom 14. August 2012 - 5 StR 318/12, NStZ 2013, 289, 290). Dies ist vorliegend ohne weiteres möglich. Der Angeklagte ist - obgleich schon eine gewisse Beruhigung eingetreten und er auf dem Heimweg war - mit einem offen geführten Messer gezielt zur Revanche gegen H. B. geschritten. Er hat sich weder von Freunden abhalten lassen, die sich ihm in den Weg gestellt haben , noch von Hü. B. , dem er mehrere gezielte Stiche in den Oberkörper beibrachte. In der Tat des Angeklagten offenbaren sich daher eine hohe Gewaltbereitschaft und geringe Hemmschwelle zur Begehung einer das Leben gefährdenden Körperverletzung, denn der Angeklagte hat eine schwere und in Bezug auf Hü. B. zudem tödliche Verletzung von mehreren Personen bewusst in Kauf genommen. Vor diesem Hintergrund begründen das Persönlichkeitsbild und die in der Tat zum Ausdruck gekommene charakterliche Haltung des Angeklagten offensichtlich auch die Schwere seiner Schuld.
11
b) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen jedoch die Erwägungen , mit denen die Jugendkammer die Höhe der Strafe begründet hat.
12
Gemäß § 18 Abs. 2 JGG bemisst sich die Höhe der Jugendstrafe - auch wenn deren Verhängung vollständig auf die Schwere der Schuld gestützt wird - vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 3 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 186, 187 mwN).
13
Diesen Anforderungen genügen die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils nicht. Die Urteilsgründe verhalten sich zum Erziehungsgedanken nur formelhaft und stellen - wie bei einem Erwachsenen - ausschließlich auf das Gewicht des Tatunrechts und auf die Tatfolgen ab.
14
aa) Den Erziehungsgedanken hat die Jugendkammer nur im Rahmen der von ihr vorgenommenen Gesamtabwägung "aller" - an dieser Stelle nicht ausgeführten - Umstände nach § 18 Abs. 2 JGG erwähnt und gefolgert, dass "zur Ermöglichung der erforderlichen erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten" die Verhängung einer Jugendstrafe in der erkannten Höhe erforderlich sei. Weiter hat sie ausgeführt, dass insbesondere die Verhängung einer "aussetzungsfähigen" Jugendstrafe von bis zu zwei Jahren dafür nicht ausreiche. Eine derartige lediglich formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens reicht aber grundsätzlich nicht aus (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - 3 StR 400/09, NStZ 2010, 281).
15
bb) Den Urteilsgründen lässt sich auch in ihrem Zusammenhang nicht entnehmen, dass die Jugendkammer den Erziehungsgedanken in der erforderlichen Weise beachtet hat.
16
Eine Abwägung von strafzumessungsrelevanten Umständen hat die Jugendkammer überhaupt nur im Rahmen einer vorangestellten Prüfung eines minder schweren Falls des versuchten Totschlags nach § 213 StGB oder der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 StGB vorgenommen. Dies begegnet schon im Ansatz grundsätzlichen Bedenken.
17
Zwar ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass - unbeschadet der Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG - die Frage, ob nach Erwachsenenstrafrecht ein minder schwerer Fall vorläge, auch für die Bemessung der Jugendstrafe von Bedeutung sein kann, weil darin die Bewertung des Tatunrechts durch den Gesetzgeber zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 1987 - 3 StR 482/87, BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 minder schwerer Fall 3 mwN; Beschluss vom 25. Februar 1992 - 5 StR 36/92, MDR 1992, 631; kritisch dazu Senat, Urteil vom 4. April 2007 - 2 StR 37/07). Die landgerichtliche Erörterung eines minder schweren Falls steht aber in keinerlei Kontext und lässt insbesondere nicht erkennen, dass es sich insoweit nur um eine hypothetische Betrachtung handeln kann, dass bei Anwendung von Erwachsenenrecht ein minder schwerer Fall nicht anzunehmen gewesen wäre. Dementsprechend wird auch nicht deutlich, ob und wenn ja, welches Gewicht das Gericht einem hypothetischen Vergleich beigemessen hat.
18
Die Erwägungen, die das Landgericht im Rahmen dieser Prüfung angestellt hat, lassen auch keine erzieherischen Gesichtspunkte erkennen. Es handelt sich vielmehr vornehmlich um solche, die auch im Erwachsenenstrafrecht für die Bemessung der Rechtsfolgen maßgeblich sind, wie zum Beispiel, dass der Übergriff auf Hü. B. besonders brutal war und zu massiven Verletzungen mit erheblichen gesundheitlichen Folgen geführt hat und dass der Angeklagte mehrere Qualifikationsvarianten der Körperverletzung verletzt hat.
19
Dass bei dem Angeklagten ein Erziehungsbedürfnis vorliegt, welches die Verhängung einer zu verbüßenden Haftstrafe erfordert, versteht sich auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht von selbst. Zwar erweisen sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit des Angeklagten, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, für die Bewertung der Schuld als ebenso bedeutsam wie für das Erziehungsbedürfnis (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1995 - 5 StR 470/94, NStZ-RR 1996, 120). Das Landgericht durfte aber nicht in erster Linie auf das Gewicht des Tatunrechts abstellen, sondern hätte sich nach den getroffenen Feststellungen insbesondere damit auseinandersetzen müssen, ob der Tat nicht Ausnahmecharakter zukommt und ob auch mit Rücksicht auf die bisher problemlos verlaufene Persönlichkeitsentwicklung und Unbestraftheit des Angeklagten die Verbüßung einer längeren Jugendstrafe zu seiner Erziehung erforderlich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 1995 - 2 StR 309/95, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 10). Hierbei hätte es auch die Folgen der Verbüßung einer längeren Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten abwägen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 1989 - 1 StR 108/89, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3; BGH, Beschluss vom 14. Januar 1992 - 5 StR 657/91, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 7).
20
c) Das neue Tatgericht hat über die Strafaussprüche deshalb insgesamt neu zu entscheiden. Die Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.
Fischer Schmitt Krehl Ott Zeng

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 239/17
vom
9. Januar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
ECLI:DE:BGH:2018:090118U1STR239.17.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Januar 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum,
der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger und die Richterinnen am Bundesgerichtshof Cirener, Dr. Fischer, Dr. Hohoff,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger,
Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 22. November 2016 wird verworfen.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung weiterer Verurteilungen einen Dauerarrest von vier Wochen verhängt und ihm verschiedene Weisungen erteilt.
2
Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision die Verletzung materiellen Rechts. Sie erstrebt die Verurteilung zu einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld.
3
Ihr Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.


4
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verließ der zur Tatzeit 19 Jahre und acht Monate alte Angeklagte mit drei Begleitern am 5. Juli 2016 gegen 19.30 Uhr das Volksfest in V. . Als sie feststellten, dass sie zu wenig Zigaretten hatten, um gemeinsam rauchen zu können, erklärte der leicht angetrunkene und enthemmte Angeklagte, er gehe zum Zigaretten „schnorren“. Er sprach die Passanten B. und W. auf Zigaretten an, wobei er in der rechten Hand eine fast ausgetrunkene Flasche Bier (0,5 l) hielt. Beide wiesen ihn jedoch ab und setzten ihren Weg fort. Der Zeuge B. , der eine WhatsApp-Nachricht erhalten hatte, blieb stehen und begann , sein Smartphone im Wert von 200 € in beiden Händen haltend, die Nachricht zu beantworten.
5
Der Angeklagte beschloss nun spontan und alkoholbedingt enthemmt, das Smartphone an sich zu bringen. Er trat von hinten an B. heran und schlug ihm von schräg hinten die Flasche gegen den Kopf, wobei der Schlag „aus einer Ausholbewegung wie für einen Schlag mit der bloßen Hand“ erfolgte und den Geschädigten an der linken Kopfseite traf. Die Flasche zerbrach. Dann entriss ihm der Angeklagte mit der linken Hand das Smartphone , um es zu behalten und flüchtete. Kurz vor seiner Festnahme durch die Polizei warf er das Mobiltelefon in ein Gebüsch. Der Geschädigte erhielt das Mobiltelefon zurück. Er hatte durch den Schlag mit der Flasche eine 1 cm lange , tiefe Platzwunde an der linken Schädelseite, eine kleine Risswunde am linken Ohrläppchen und ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades erlitten, das ihm etwa zwei Tage Beschwerden bereitete.
6
2. Die Kammer hat das Vorliegen der Schwere der Schuld gemäß § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG verneint.
7
Zwar könne das objektive Gewicht der Tat hinsichtlich der Schwere des Unrechts nach allgemeinem Strafrecht, das eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren vorsehe, ein Indiz für die Bejahung der „Schuldschwere“ sein. Jedoch führe dies hier in der Gesamtabwägung mit der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten nicht zur Bejahung der Schwere der Schuld. In der konkreten Ausgestaltung handele es sich um eine durch ungewohnten Alkoholkonsum enthemmte Handlung des Angeklagten. Dieser habe in einer jugendtypischen Kurzschlusshandlung die „negative Antwort“ des Geschädigten auf sein „Schnorren“ nach Zigaretten als Anlass für eine durchaus heftige Reaktion ge- nommen. Gerade hierin zeige sich das jugendtypische fehlende Nachdenken und Reflektieren in einer Kurzschlussreaktion. Die Tat sei von keinerlei Notwendigkeit getrieben gewesen, da der Angeklagte zum Tatzeitpunkt mindestens ein Mobiltelefon mit Vertrag besessen und es auch für die erforderlichen Kontakte zu seinem Weisungsbetreuer zuverlässig genutzt habe.

II.


8
Die Nachprüfung des Urteils auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben. Die Jugendkammer hat nicht nur schädliche Neigungen rechtsfehlerfrei verneint, sondern auch die Schwere der Schuld gemäß § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG.
9
1. Der Schuldgehalt der Tat ist bei der Deliktsbegehung durch jugendliche und heranwachsende Täter jugendspezifisch zu bestimmen (BGH, Urteil vom 20. April 2016 – 2 StR 320/15, BGHSt 61, 188, 191). Die „Schwere der Schuld“ im Sinne des § 17 Abs.2 JGG wird daher nicht vorrangig anhand des äußeren Unrechtsgehalts der Tat und ihrer Einordnung nach dem allgemeinen Strafrecht bestimmt, sondern es ist in erster Linie auf die innere Tatseite abzu- stellen (BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 – 2 StR 413/13, NStZ 2014, 407, 408). Der äußere Unrechtsgehalt der Tat und das Tatbild sind jedoch insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden gezogen werden können (BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2014 – 3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 155, 156; vom 6. Mai 2013 – 1 StR 178/13, NStZ 2013, 658, 659; vom 14. August 2012 – 5 StR 318/12, NStZ 2013, 289, 290 und vom 19. November 2009 – 3 StR 400/09, NStZ 2010, 281; Urteil vom 11. November 1960 – 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 226). Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Täters vorwerfbar in der Tat manifestiert haben (BGH, Urteil vom 11. November 1960 – 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 226).
10
2. Die Jugendkammer hat bei ihrer Bewertung der „Schuldschwere“ im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG diesen Bewertungsmaßstab angelegt. Sie hat insbesondere betont, dass bei der zu treffenden Beurteilung dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat keine selbständige Bedeutung zukommt. Rechtsfehlerhaft wäre es gewesen, die Schwere der Schuld ausschließlich oder wesentlich auf den äußeren Unrechtsgehalt der Tat zu stützen, weil das Entscheidende die innere Tatseite ist, also inwieweit sich charakterliche Haltung, Persönlichkeit und Tatmotivation des Angeklagten in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben.
11
Die Jugendkammer hat die Bewertung des Unrechtsgehalts der Tat auch nicht völlig unterlassen, sondern hat in ihre Gesamtbewertung eingestellt, dass das allgemeine Strafrecht für den schweren Raub eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren vorsieht. In diesem Rahmen hat sie erörtert, inwieweit aus der Bewertung des Unrechtsgehalts der Tat ein Schluss auf die Persönlichkeit des Angeklagten und die Höhe seiner Schuld möglich ist. Sie hat hierbei die Aspek- te der Enthemmung durch ungewohnten Alkoholkonsum, die Spontaneität der Tat als Reaktion auf das abschlägig beschiedene „Schnorren“ nach Zigaretten für sich bzw. seine Begleiter in Gestalt einer „jugendtypischen Kurzschlusshandlung“ benannt sowie die fehlende Notwendigkeit für die Wegnahme des Mobiltelefons, da der Angeklagte ein eigenes besaß.
12
Nicht ausdrücklich eingestellt hat die Jugendkammer (im Rahmen der Prüfung des Maßes der ausgeübten Gewalt bei § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB und der tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) die Art des Zuschlagens mit der fast leeren Bierflasche. Da das Landgericht jedoch zuvor den gegen die linke Kopfseite des Geschädigten erfolgten Schlag anschaulich mit „aus einer Ausholbewegung wie für einen Schlag mit der bloßen Hand“ von schräg hinten beschrieben hatte, der keine erheblichen Verletzungen des Opfers verursachte, ist auszuschließen, dass ihr dies aus dem Blick geraten sein könnte.
13
Das Landgericht hat damit rechtsfehlerfrei die Ablehnung der „Schuld- schwere“ mit dem Umfang der Schuld des Angeklagten begründet, insbesonde- re mit der Stärke seines verbrecherischen Willens (Kurzschlusshandlung), mit seinen Beweggründen (Reaktion auf das erfolglose „Schnorren“) und mit den Zwecken, die er mit der Tat verfolgte (keine persönliche Bereicherung, sondern eine Art Abstrafen).
14
Zudem kann der Senat den Urteilsgründen, insbesondere den Ausfüh- rungen der Jugendkammer im Rahmen der Prüfung „schädlicher Neigungen“, mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, dass selbst dann, wenn die Schuld des Angeklagten als „schwer“ i.S.d. § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG einzustufen wäre, die Verhängung von Jugendstrafe deshalb nicht in Betracht kommen kann, weil dies aus erzieherischen Gründen nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Urteile vom 11. November 1960 – 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 225 f.; vom 29. September 1961 – 4 StR 301/61, BGHSt 16, 261, 263 und vom 9. August 2000 – 3 StR 176/00, NStZ-RR 2001, 215, 216; Beschluss vom 20. Januar 1998 – 4 StR 656/97, NStZ-RR 1998, 317, 318); denn die Jugendkammer konnte bei dem Angeklagten keine „Persönlichkeits- oder Erziehungsmängel“ feststellen. Raum Jäger Cirener Fischer Hohoff