Bundesgerichtshof Urteil, 19. Sept. 2000 - 1 StR 310/00

published on 19/09/2000 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 19. Sept. 2000 - 1 StR 310/00
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 310/00
vom
19. September 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
19. September 2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
Hebenstreit,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Dezember 1999, soweit es den Angeklagten B. betrifft,
a) im Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Angeklagte des schweren Raubes schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen (gemeinschaftlichen ) Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Angeklagte hatte mit dem ebenfalls verurteilten Angeklagten O. ein Lokal überfallen und die Einnahmen weggenommen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer nur zuungunsten des Angeklagten B. eingelegten und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Die Beschwerdeführerin hat zwar den Schuldspruch nicht angegriffen. Auf Antrag des Generalbundesanwalts war jedoch in der Urteilsformel klarzustellen , daß der Angeklagte des schweren Raubes schuldig ist. Diese Klarstellung ist geboten, weil die Strafkammer selbst in der rechtlichen Würdigung und in der im Anschluß an die Urteilsformel angeführten Bezeichnung des zur Anwendung gebrachten Strafgesetzes von einem schweren Raub nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ausgegangen ist.
2. Der Strafausspruch kann allerdings keinen Bestand haben. Mit Recht rügt die Beschwerdeführerin, daß das Landgericht dem Angeklagten B. verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB zugebilligt hat.

a) Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er sei seit längerer Zeit rauschgiftabhängig. Er konsumiere regelmäßig Amphetamin oder "Speed", auch Kokain und gelegentlich Haschisch. Alkohol trinke er eigentlich weniger. Am Tage vor der Tat habe er etwa 1 ½ Gramm "Speed" geraucht. Durch die Einnahme von "Speed" habe er sich wie ein ”Supermann” gefühlt. Danach habe er keine Drogen mehr gehabt. Außerdem habe er bis gegen 24.00 Uhr Chantré undBier getrunken; die Menge könne er nicht mehr angeben.

b) Die Strafkammer stützt ihre Schuldfähigkeitsbeurteilung auf die Angaben des Angeklagten und das in der Hauptverhandlung mündlich erstattete Gutachten des Medizinaloberrats S. . Dieser hatte den Angeklagten nicht untersucht und nicht exploriert. Der Sachverständige hat ausgeführt, aus den Akten und aufgrund des Eindrucks in der Beweisaufnahme hätten sich keine Hinweise auf eine schwere psychische Auffälligkeit ergeben. Die Angaben des Angeklagten zum Drogenkonsum seien glaubhaft, weil er die Symptome der
verschiedenen Betäubungsmittel zutreffend beschrieben habe, er kenne sie also. Er habe auch glaubhaft einen Zustand geschildert, in den sich ein Drogenabhängiger durch die regelmäßige Einnahme versetze. Dabei habe er sich in einer gewissen Ausgeglichenheit befunden, aus der er sowohl durch Entzug oder durch die Einnahme größerer Drogenmengen herausfalle. Es sei denkbar, daß der Angeklagte nach der Einnahme von Drogen sich einerseits wie ein ”Supermann” gefühlt habe, andererseits im Bewußtsein, daß er keine Betäubungsmittel und auch kein Geld mehr besaß, in einen Zustand geraten sei, den er als Sachverständiger ”als erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht ausschließen könne”.
Die Strafkammer hat den Ausführungen des Sachverständigen entnommen , daß der Angeklagte ”mit Sicherheit” für seine Tat im Sinne des § 20 StGB strafrechtlich verantwortlich war. Allerdings vermochte die Kammer nicht auszuschließen , daß beim Angeklagten im Zeitpunkt der Tat die Voraussetzungen verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB vorlagen. Dieser Schluß ist nach den bisher getroffenen Feststellungen über den behaupteten Drogenkonsum des Angeklagten und den mitgeteilten Ausführungen des Sachverständigen nicht gerechtfertigt.
3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können der Betäubungsmittelkonsum, aber auch die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln nur ausnahmsweise erheblich verminderte Schuld begründen, wenn langjähriger Betäubungsmittelmißbrauch namentlich unter Verwendung ”harter” Drogen zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter durch starke Entzugserscheinungen oder bei Heroinabhängigen aus Angst davor dazu getrieben wird, sich durch eine Straftat Drogen zu verschaffen oder wenn er
die Tat im Zustand eines aktuellen Drogenrausches begeht (BGH StV 1997, 517 m.w.Nachw.). Ob eine hierauf beruhende Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit erheblich ist, ist eine Rechtsfrage, die der Tatrichter in eigener Verantwortung zu entscheiden hat (BGHSt 8, 113, 124; BGH NStZ 1997, 485; Jähnke in LK 11. Aufl. § 21 Rdn. 8 m.w.Nachw.).

a) Bei langjährig Rauschgiftabhängigen kann die Anwendung des § 21 StGB dann erfolgen, wenn schwerste Persönlichkeitsveränderungen erkennbar sind (BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 8). Fehlen objektive Beweisanzeichen über das Ausmaß der Drogenabhängigkeit, muß der Tatrichter das Vorliegen der medizinisch-psychiatrischen Anknüpfungspunkte mit Hilfe des Sachverständigen selbständig und eigenverantwortlich prüfen.
Die Urteilsgründe teilen genauere Einzelheiten über die Art der gebrauchten Drogen, die Dauer des Konsums, die Dosierung, die Hinweise auf das Ausmaß der Drogenabhängigkeit des Angeklagten geben könnten, nicht mit. Der Mittäter hat ausgesagt, er könne über den Rauschgiftkonsum des Angeklagten keine näheren Angaben machen, allerdings habe dieser ”sich im Zeitraum vor der Tat” gegenüber früher verändert.
Die Urteilsgründe legen nicht dar, ob der Sachverständige beim Angeklagten überhaupt die allgemeinen psychiatrischen Kriterien einer Substanzabhängigkeit gemäß ICD-10 (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, Dilling/Mombour/Schmidt (Hrsg.) 3. Aufl. [1999]) oder DSM-IV (Diagnostisches und statistisches Manual psychischer Störungen [1996]) als erfüllt angesehen hat. Sind diese nicht gegeben, so sind in der Regel keine forensischpsychiatrischen Folgerungen möglich (vgl. Venzlaff/Förster, Psychiatrische Be-
gutachtung, 3. Aufl. S. 175 ff.). Zwar besagt das Vorliegen eines bestimmten Zustandsbildes nach der Klassifikation ICD-10 noch nichts über das Ausmaß drogeninduzierter psychischer Störungen (vgl. BGH NStZ 1997, 383). Gleichwohl weist eine solche Zuordnung in der Regel auf eine nicht ganz geringfügige Beeinträchtigung hin, dem der Tatrichter mit Hilfe des Sachverständigen nachgehen muß (BGH NStZ 1999, 630; StV 1998, 342).
Da hierzu nähere Darlegungen fehlen, kann der Senat nicht nachprüfen, ob der Tatrichter sich bei seiner Entscheidung über die Erheblichkeit der Einschränkung der Steuerungsfähigkeit zu Recht auf die ”seit längerer Zeit” bestehende Rauschgiftabhängigkeit gestützt hat.

b) Den Urteilsgründen ist ebenso wenig zu entnehmen, ob der Angeklagte den schweren Raub im Zustand eines akuten Rausches verübt hat (vgl. BGH JR 1987, 206 m. zust. Anm. Blau; BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 12) oder ob eine Entzugssymptomatik oder eine Angst vor Entzugserscheinungen vorlag.
aa) Gegen eine akute Drogenintoxikation zum Tatzeitpunkt – dazu hätte es der Feststellung einer massiven psychopathologischen Symptomatik im Sinne von Realitätsverlust, Halluzinationen oder Wahnvorstellungen (Venzlaff /Foerster aaO S. 176) bedurft - sprechen die eigenen Angaben des Angeklagten zu seinem Konsum vor der Tat. Der Konsum von 1 ½ Gramm Amphetamin erfolgte am Tag vor der Tat. Dabei fühlte er sich wie ein ”Supermann”. Andererseits hatte er danach keine Drogen mehr, sondern nur bis gegen Mitternacht eine nicht näher bestimmbare Menge Alkohol konsumiert. Damit bleibt letztlich offen, ob die Strafkammer annimmt, der Angeklagte könnte den Über-
fall im Zustand eines akuten Amphetaminrausches begangen haben und sei deshalb in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen.
bb) Der Bundesgerichtshof hat zu Beschaffungsdelikten Heroinabhängiger ausgesprochen, daß die Anwendbarkeit des § 21 StGB nicht in jedem Fall ”akute körperliche” Entzugserscheinungen des Täters zur Tatzeit voraussetzt (BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 2). Es ist rechtlich nicht ausgeschlossen, daß die Angst des Heroinabhängigen vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm erlebt hat und als nahe bevorstehend einschätzt, seine Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen kann.
Ob bei Abhängigkeit oder nach Konsum von Amphetamin vergleichbare Entzugserscheinungen auftreten oder Angst vor Entzugserscheinungen hervorrufen können und ob gegebenenfalls deshalb eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit in Betracht kommt, ist eine Frage, die der Tatrichter nach dem oben dargelegten Maßstab zu entscheiden hat. Bei Amphetamin sind die Suchtfolgen ohnehin nicht so schwer wie bei Heroin (BGHSt 33, 169, 171; BGH StV 1997, 227).
Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer angenommen hat, der Angeklagte habe unter ”akuten und schwerwiegenden” Entzugserscheinungen gelitten oder seine Handlung sei maßgeblich von der Angst vor Entzugserscheinungen bestimmt gewesen. Der Mittäter hat über schwere Entzugserscheinungen des Angeklagten bei der Ausführung der Tat nichts berichtet. Die Kammer teilt auch nichts darüber mit, ob im Zusammenhang mit der kurze Zeit später erfolgten Festnahme Entzugssymptome festgestellt wurden. Der Sachverständige sieht es aufgrund der Angaben des Angeklagten als
”durchaus denkbar” an, daß diesem - während oder nach der Wirkung des Amphetamins - bewußt war, es könne zu Entzugserscheinungen kommen, wenn er keine Betäubungsmittel mehr bekäme. Die mitgeteilten Ausführungen des Sachverständigen legen nahe, daß er beim Angeklagten diesen Zustand der Angst vor Entzugserscheinungen für möglich gehalten hat. Diese mehr allgemeinen Erörterungen reichen indes nicht aus.

c) Nicht hinreichend dargelegt ist schließlich der Schluß auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB aufgrund der Möglichkeit - auf diese stellt die Verteidigung ab - , beim Angeklagten hätten zum Tatzeitpunkt ein ”Hochgefühl” nach der Einnahme von Amphetamin und ein ”drogenbedingtes Zukunftsbedenken” nebeneinander vorgelegen. Diese Annahme ist weder auf hinreichende Ausführungen des Sachverständigen gestützt noch ist sie bisher wissenschaftlich belegt.
4. Da die wesentlichen Anknüpfungstatsachen für die Beurteilung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB fehlen, bedarf die Sache insoweit erneuter Prüfung. Der Tatrichter wird in der neuen Verhandlung auch zu erwägen haben , ob eine Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB in Betracht kommt.
Schäfer Wahl Boetticher Schluckebier Hebenstreit
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Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der
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published on 06/03/2013 00:00

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 411/00 vom 19. Oktober 2000 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Oktober 200
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Annotations

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.