Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:120717BIVZB15.16.0
bei uns veröffentlicht am12.07.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 werden der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. August 2016 und das Verfahren aufgehoben, soweit darin der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3 vom 20. November 2015 zurückgewiesen worden ist.

Die Anschlussrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 900.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die verwitwete Erblasserin verstarb am 11. Oktober 2015 mit letztem Wohnsitz in X.   . Sie hinterließ keine Kinder. Der Beteiligte zu 2 war ihr letzter Lebensgefährte. Der Beteiligte zu 1 ist ihr Bruder, die Beteiligte zu 4 dessen Ehefrau. Die Beteiligte zu 3 ist eine Großnichte des vorverstorbenen Ehemannes und das Patenkind eines ebenfalls vorverstorbenen, früheren Lebensgefährten der Erblasserin.

2

Unter dem 3. September 2007 errichtete die Erblasserin ein eigenhändiges Testament folgenden Inhalts:

"Mein letzter Wille

Für den Fall meines Todes verfüge ich:

1) Haus- und Grundbesitz in X.    , An d.  H.   S.   5a, incl. der gesamten Einrichtung sollen ... [dem Beteiligten zu 2] bis an sein Lebensende zur eigenen Nutzung zur Verfügung stehen. Er ist verpflichtet den gesamten Besitz zu pflegen, ausreichend zu versichern und erforderliche Reparaturen zu veranlassen.

2) Nach dem Ableben ... [des Beteiligten zu 2] geht das gesamte Objekt an ... [die Beteiligte zu 3] über.

3) Eventuell noch vorhandenes Bar- oder Anlagevermögen sollen für meine Beerdigung und die Grabpflege der Gruft und des Einzelgrabes meiner Mutter eingesetzt werden.

4) Meinen Schmuck soll meine Schwägerin ... [die Beteiligte zu 4] erhalten. Hier hat jedoch ... [der Beteiligte zu 2] das Recht des Einbehaltes."

3

Am 4. Juni 2015 verstarb ein ehemaliger Kriegskamerad des Vaters der Erblasserin, der sie zu seiner Alleinerbin bestimmt und ein beträchtliches Vermögen hinterlassen hatte.

4

Der Beteiligte zu 1 ist der Auffassung, nach dem Tode seiner Schwester sei gesetzliche Erbfolge eingetreten, während die Beteiligte zu 3 meint, testamentarische Erbin geworden zu sein. Beide haben die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der den jeweiligen Antragsteller als Alleinerben der Erblasserin ausweist.

5

Das Nachlassgericht hat die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 3 erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung dahin abgeändert, dass es auch den Antrag der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen hat. Hiergegen richten sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 und die Anschlussrechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1, mit denen beide Beteiligten ihre Erbscheinsanträge weiterverfolgen.

6

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens, soweit der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen worden ist, unter Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (§ 74 Abs. 6 Satz 2 Alt. 1 FamFG).

7

1. Das Beschwerdegericht hat in seiner Entscheidung (ZEV 2017, 143) ausgeführt, die Beteiligte zu 3 sei nicht Alleinerbin nach der Erblasserin geworden.

8

Zwar sei deren Testament ursprünglich in diesem Sinne auszulegen gewesen. Die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB, nach der die testamentarische Zuwendung einzelner Gegenstände oder Gruppen von Gegenständen im Zweifel als Vermächtnisanordnung anzusehen sei, greife nicht ein, wenn der Erblasser praktisch sein gesamtes Vermögen unter den bedachten Personen aufteile. Es stehe nicht im Streit, dass die Erblasserin über ihr gesamtes Vermögen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung verfügt habe. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Erblasserin neben den im Testament angeordneten Zuwendungen die gesetzliche Erbfolge habe eintreten lassen wollen. Nach dem Wertverhältnis der zugewandten Gegenstände sei das Testament zunächst dahin auszulegen gewesen, dass die Beteiligte zu 3 Alleinerbin geworden sei, weil sie nach dem Willen der Erblasserin das Hausgrundstück sowie dessen Einrichtung und damit den im Zeitpunkt der Testamentserrichtung weitaus größten Teil ihres Vermögens erhalten sollte. Dass das Grundstück nach dem Testamentswortlaut erst nach dem Tod des Beteiligten zu 2 auf die Beteiligte zu 3 übergehen sollte, stehe dem nicht entgegen, da es dem Beteiligten zu 2 lediglich "zur eigenen Nutzung zur Verfügung stehen" solle, das Eigentum an diesem aber die Beteiligte zu 3 unmittelbar habe erhalten sollen.

9

Allerdings gebe der Vermögenszuwachs der Erblasserin durch die Erbschaft nach dem Kriegskameraden ihres Vaters Anlass zu einer ergänzenden Testamentsauslegung, die dazu führe, lediglich von einer Teilerbeinsetzung zugunsten der Beteiligten zu 3 auszugehen. Habe der Erblasser - wie hier - im Testament durch Zuwendung bestimmter Vermögensgegenstände eine Erbeinsetzung vorgenommen, stelle sich die Frage, ob sich daran durch einen weiteren Vermögenserwerb etwas ändere. Im Falle nachträglicher Änderungen in dem bei Testamentserrichtung vorhandenen Vermögensbestand komme die ergänzende Auslegung zur Anwendung, wenn es für die Auslegung auf das Wertverhältnis der zugewandten Gegenstände ankomme.

10

Eine solche Änderung sei hier eingetreten. Es sei davon auszugehen, dass die der Erblasserin zugewandte Erbschaft eine nennenswerte Summe umfasse, aufgrund derer das Hausgrundstück nun nicht mehr den weitaus größten Vermögensgegenstand im Nachlass der Erblasserin darstelle. Habe der Erblasser nach seiner Vorstellung im Zeitpunkt der Testamentserrichtung im Wesentlichen über sein gesamtes Vermögen verfügt, sei zu prüfen, ob ein späterer Vermögenserwerb dazu führe, im Wege ergänzender Auslegung anstelle der durch Einzelzuwendung gewollten Erbeinsetzung lediglich eine Teilerbeinsetzung anzunehmen. Im vorliegenden Fall sei dem Testament zu entnehmen, dass die Erblasserin beabsichtigt habe, der Beteiligten zu 3 lediglich das Hausgrundstück zuzuwenden. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie der Beteiligten zu 3 eine Erbenstellung habe zukommen lassen und den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge habe ausschließen wollen. Nachdem die Erblasserin hinsichtlich des aus der Erbschaft erworbenen Vermögens keine Verfügung getroffen habe, greife die gesetzliche Auslegungsregel des § 2088 Abs. 1 BGB ein, nach der hinsichtlich dieses Nachlassteils gesetzliche Erbfolge eingetreten sei.

11

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung durfte das Beschwerdegericht den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3 nicht zurückweisen.

12

Ob das Testament vom 3. September 2007 aufgrund des späteren Vermögenserwerbs ergänzend dahingehend auszulegen ist, dass die Beteiligte zu 3 als gewillkürte Miterbin anzusehen ist, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüft werden. Die Aufgabe der (auch ergänzenden) Testamentsauslegung ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Seine Auslegung kann aber mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden, wenn sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1993 - IV ZR 239/91, BGHZ 121, 357, 363 m.w.N.; st. Rspr.). Danach ist eine ergänzende Testamentsauslegung auch dann rechtsfehlerhaft, wenn ihr unzureichende Feststellungen tatsächlicher Art zugrunde liegen oder der Tatrichter anerkannte Auslegungsregeln nicht beachtet hat. Beides ist hier der Fall. Auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen lässt sich nicht beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine ergänzende Auslegung im Streitfall vorliegen.

13

a) Hierzu ist zunächst erforderlich, dass die letztwillige Verfügung der Erblasserin eine ungewollte Regelungslücke aufweist.

14

aa) Eine solche liegt vor, wenn ein bestimmter, tatsächlich eingetretener Fall vom Erblasser nicht bedacht und deshalb nicht geregelt wurde, aber geregelt worden wäre, wenn der Erblasser ihn bedacht hätte (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1963 - V ZR 15/62, WM 1963, 999 unter II 4). Ein nach Testamentserrichtung eingetretenes Ereignis kommt hierfür in Betracht, falls dessen Kenntnis für die Entschließung des späteren Erblassers bedeutsam gewesen wäre (RGRK/Johannsen, 12. Aufl. § 2084 Rn. 20; vgl. auch Senatsurteil vom 21. Juni 1954 - IV ZR 221/53 unter B II 3 [S. 22 f.]; Staudinger/Otte (2013), Vorb. zu §§ 2064-2086 BGB Rn. 77). Das kann auch ein unerwarteter Vermögenserwerb des Erblassers sein (vgl. BayObLG FamRZ 1989, 1348 f.; KG NJW 1971, 1992; OLG München FamRZ 2011, 1817, 1820; MünchKomm-BGB/Schlichting, 5. Aufl. § 2087 Rn. 12; Staudinger/Otte aaO Rn. 90).

15

Ob danach von einer planwidrigen Unvollständigkeit der Verfügung von Todes wegen auszugehen ist, kann nicht schematisch anhand des Wortlauts der letztwilligen Verfügung festgestellt werden. Vielmehr ist eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände bei Testamentserrichtung vorzunehmen (MünchKomm-BGB/Leipold, 7. Aufl. § 2084 BGB Rn. 84; Soergel/Loritz, 13. Aufl. § 2084 BGB Rn. 38).

16

bb) Legt man die - von der Rechtsbeschwerde als für sie günstig hingenommene - Annahme des Beschwerdegerichts zugrunde, die testamentarische Zuwendung des Hausgrundstücks sei als unbedingte Einsetzung der Beteiligten zu 3 als Alleinerbin anzusehen, fehlt es bisher an tragfähigen Feststellungen zu einer ungewollten Regelungslücke.

17

Allein der Umstand, dass die Erblasserin durch Zuwendung einzelner Gegenstände über ihr gesamtes Vermögen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung verfügte, dabei aber keine gesonderte Anordnung hinsichtlich der späteren Erbschaft nach dem Kriegskameraden ihres Vaters traf, macht ihr Testament nicht ohne weiteres lückenhaft, weil insoweit nicht isoliert auf den Verfügungstext abgestellt werden kann. Vielmehr ist dann, wenn der Erblasser durch Zuwendung einer Sachgesamtheit den Nachlass erschöpfen und gleichzeitig einen Bedachten zum Alleinerben einsetzen wollte, im Einzelfall zu prüfen, ob die durch Auslegung ermittelte Erbeinsetzung nach dem Regelungsplan des Erblassers auch einen nachfolgenden, unvorhergesehenen Vermögenserwerb erfassen sollte (vgl. Soergel/Loritz aaO § 2087 BGB Rn. 19).

18

Diese Prüfung ist - entgegen der Meinung des Beschwerdegerichts - von der Frage zu trennen, ob sich durch den späteren Vermögenszufluss an der Erbeinsetzung, die in der Zuwendung von Vermögensstücken zu erblicken ist, selbst etwas ändert. Dies hat der Senat in seinem vom Beschwerdegericht zitierten Urteil vom 22. März 1972 (IV ZR 134/70) abgelehnt und ausgeführt, für die - nicht ergänzende - Auslegung sei nur der bei Testamentserrichtung vorhanden gewesene Wille des Erblassers maßgebend (FamRZ 1972, 561 unter 3; bestätigt durch Senatsurteil vom 16. Oktober 1996 - IV ZR 349/95, NJW 1997, 392 unter 2 b; a.A. Otte, ZEV 2017, 146). Ein solcher ist aber nicht gleichbedeutend mit dem Gesamtplan des Erblassers, der diesem Willen zugrunde liegt und für die Ermittlung einer Regelungslücke bestimmend ist.

19

Insofern geht das Beschwerdegericht fehl, wenn es annimmt, dass die ergänzende Testamentsauslegung im Falle nachträglicher Änderungen in dem bei Testamentserrichtung vorhandenen Vermögensbestand eröffnet sei, falls es für die Testamentsauslegung auf das Wertverhältnis der zugewandten Gegenstände ankomme. Vielmehr ist auch in solchen Konstellationen im jeweiligen Einzelfall zunächst zu klären, ob sich die kraft Auslegung ermittelten letztwilligen Verfügungen des Erblassers angesichts der damit verfolgten Ziele als lückenhaft erweisen (vgl. MünchKomm-BGB/Leipold, 7. Aufl. § 2084 BGB Rn. 84; Kanzleiter, MittBayNot 2011, 508, 509).

20

cc) Ob sich im Streitfall eine ungewollte Regelungslücke ergibt, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Der Senat kann dies nicht selbst entscheiden, weil sich aus den tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen lässt, welchen Regelungsplan die Erblasserin mit ihrem Testament verfolgte.

21

Zwar führt das Beschwerdegericht aus, die Erblasserin habe der Beteiligten zu 3 ausschließlich ihr Hausgrundstück zuwenden wollen, was für das Vorliegen einer Regelungslücke spräche (vgl. Soergel/Loritz aaO § 2084 BGB Rn. 43). Diese Feststellung steht aber - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt - in Widerspruch zur Annahme, dass "ursprünglich" von der Einsetzung der Beteiligten zu 3 zur Alleinerbin auszugehen gewesen sei.

22

Entsprechendes gilt für die Aussage des Beschwerdegerichts, es fehle an Anhaltspunkten dafür, dass die Erblasserin der Beteiligten zu 3 eine Erbenstellung habe zukommen lassen wollen; das ist nicht mit den Ausführungen im angefochtenen Beschluss in Einklang zu bringen, dass die Beteiligte zu 3 nach dem Willen der Erblasserin das Eigentum an dem Hausgrundstück als Erbin unmittelbar habe erhalten sollen.

23

b) Auch wenn man mit dem Beschwerdegericht eine entsprechende Regelungslücke unterstellt, steht nicht fest, ob im Streitfall eine ergänzende Testamentsauslegung eröffnet wäre, weil dies - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht hervorhebt - weiter voraussetzt, dass ein hypothetischer Wille der Erblasserin ermittelt werden kann, anhand dessen die vorhandene Lücke geschlossen werden könnte.

24

aa) Dabei handelt es sich nicht um den mutmaßlichen wirklichen Willen der Erblasserin, sondern den Willen, den sie vermutlich gehabt hätte, wenn sie die planwidrige Unvollkommenheit der letztwilligen Verfügung im Zeitpunkt ihrer Errichtung erkannt hätte (vgl. RGZ 142, 171, 175; KG NJW 1971, 1992; Avenarius in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB 11. Aufl. § 2084 Rn. 15; RGRK/Johannsen, 12. Aufl. § 2084 BGB Rn. 21; Muscheler, Erbrecht I Rn. 1863; Bartz, NJW 1972, 1174, 1175). Insoweit darf - wie das Beschwerdegericht zu Recht erkannt hat - ein den Verhältnissen entsprechender Erblasserwille nur unterstellt werden, wenn er auf eine bestimmte, durch Auslegung der letztwilligen Verfügung erkennbare Willensrichtung des Erblassers zurückgeführt werden kann (Senatsurteil vom 15. Dezember 1956 - IV ZR 238/56, BGHZ 22, 357, 360; RGZ 142, 171, 175). Lässt sich ein solcher Wille nicht feststellen, so muss es trotz vorhandener Regelungslücke bei dem bisherigen Auslegungsergebnis verbleiben (vgl. OLG Hamm FamRZ 1997, 121, 123; MünchKomm-BGB/Leipold, 7. Aufl. § 2084 Rn. 93; Hammann, ErbR 2014, 420, 424; wohl a.A. Otte, ZEV 2017, 146, 147).

25

bb) Auch einen entsprechenden hypothetischen Willen hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Vielmehr hat es ausschließlich auf den von ihm angenommenen tatsächlichen Willen der Erblasserin abgestellt, nach dem die Beteiligte zu 3 nur das Hausgrundstück habe erhalten sollen. Im Übrigen hat es sich darauf beschränkt, das Fehlen von Anhaltspunkten festzustellen, die für eine Erbenstellung der Beteiligten zu 3 und gegen einen letztwilligen Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge sprächen. Von diesem Ansatzpunkt aus konsequent hat es schließlich auf die gesetzliche Auslegungsregel des § 2088 Abs. 1 BGB abgestellt, die indes die Ermittlung des maßgeblichen hypothetischen Erblasserwillens nicht ersetzen kann.

26

cc) Die fehlende Feststellung kann der Senat nicht nachholen. Sollte dem Beschwerdegericht eine solche auch nach Zurückverweisung nicht möglich sein, bliebe es bei der Erbeinsetzung, wie sie sich nach Auslegung des Testaments vom 3. September 2007 ergibt.

27

3. Die Zurückweisung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 3 erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund im Ergebnis als richtig. Zwar bestehen rechtliche Zweifel an der Annahme des Beschwerdegerichts, dass die Erblasserin die Beteiligte zu 3 ursprünglich zu ihrer unbeschränkten Alleinerbin eingesetzt habe (hierzu a und b). Der Senat kann aber anhand der getroffenen Feststellungen eine entsprechende gewillkürte Erbfolge auch nicht ausschließen (hierzu c).

28

a) Dabei ist es - anders als die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint - im Ausgangspunkt aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die Zuwendung des Hausgrundstücks im Sinne einer Erbeinsetzung zugunsten der Beteiligten zu 3 gewertet hat.

29

Rechtsfehlerfrei hat es seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass im Falle testamentarischer Zuwendung einzelner Gegenstände die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB dann nicht Platz greift, wenn durch Auslegung die Zweifel überwunden sind, die zur gegenteiligen Auslegung als Vermächtnis durchgreifen müssten (Senatsurteil vom 22. März 1972 - IV ZR 134/70, FamRZ 1972, 561 unter 3 m.w.N.). Eine Erbeinsetzung kann trotz Zuwendung nur einzelner Gegenstände anzunehmen sein, wenn der Erblasser sein Vermögen vollständig den einzelnen Vermögensgegenständen nach verteilt hat, wenn er dem Bedachten die Gegenstände zugewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptvermögen bilden, oder nur Vermächtnisnehmer vorhanden wären und nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keine Erben berufen und seine Verwandten oder seinen Ehegatten als gesetzliche Erben ausschließen wollte (Senatsurteil vom 19. Januar 2000 - IV ZR 157/98, ZEV 2000, 195 unter I 2 b aa m.w.N.). Ebenso begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegenstands, etwa eines Hausgrundstücks, als Erbeinsetzung des Bedachten anzusehen, wenn der Nachlass dadurch im Wesentlichen erschöpft wird oder der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (BayObLG FamRZ 2006, 147, 148; BayObLGR 2005, 34; OLG Naumburg OLGR 2007, 355 f.; RGRK/Johannsen aaO § 2087 Rn. 8).

30

Dass diese Voraussetzungen für die Zuwendung des Hausgrundstücks durch die Erblasserin an die Beteiligte zu 3 vorliegen, stellt auch die Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht in Abrede. Sie meint jedoch, dass damit lediglich besonderer Anlass zu der - vom Beschwerdegericht unterlassenen - Prüfung bestanden habe, ob entgegen § 2087 Abs. 2 BGB eine Erbeinsetzung vorliege (so auch: Staudinger/Otte (2013), § 2087 BGB Rn. 19). Das trifft indes nicht zu. Vielmehr bildet das Vorliegen einer Erbeinsetzung in solchen Fällen die Regel, weil ansonsten im Falle des Fehlens weiterer Indizien die gesetzliche Zweifelsregelung eingriffe und zu dem vom Erblasser mutmaßlich nicht gewollten Ergebnis führte, dass es an einer Berufung von Erben durch letztwillige Verfügung überhaupt mangelt (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1972 - IV ZR 1208/68, DNotZ 1972, 500; BayObLGR aaO; OLG Naumburg aaO; MünchKomm-BGB/Rudy, 7. Aufl. § 2087 BGB Rn. 9).

31

b) Das Beschwerdegericht hat aber rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob im Streitfall ausnahmsweise eine von den vorstehenden Grundsätzen abweichende Testamentsauslegung geboten ist.

32

Wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hervorhebt, kommt es bei der Entscheidung, ob eine Person als Erbe eingesetzt ist, wesentlich darauf an, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass regeln und die Nachlassschulden, zu denen auch die Bestattungskosten zählen, zu tilgen hat und ob der Bedachte unmittelbare Rechte am Nachlass oder nur Ansprüche gegen andere Bedachte erwerben soll (BayObLG FamRZ 1986, 604, 605; FamRZ 1986, 835, 837; MünchKomm-BGB/Rudy aaO Rn. 8; Soergel/Loritz aaO § 2087 BGB Rn. 4).

33

Dabei kommt der im Rahmen der ergänzenden Testamentsauslegung geäußerten Annahme des Beschwerdegerichts, die Erblasserin habe der Beteiligten zu 3 allein das Hausgrundstück zuwenden wollen, entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung keine Bedeutung zu; angesichts der oben dargelegten Widersprüchlichkeit (vgl. hierzu oben unter II 2 a cc) bietet diese Annahme keine tragfähige Auslegungsgrundlage.

34

Das Beschwerdegericht hat aber im Rahmen seiner Auslegung dem Umstand nur unzureichend Beachtung geschenkt, dass der fragliche Grundbesitz zunächst dem Beteiligten zu 2 bis an sein Lebensende zur Verfügung stehen und dann erst auf die Beteiligte zu 3 übergehen sollte. Die insofern vorgenommene Auslegung als Vermächtnis eines Wohnrechts zugunsten des Beteiligten zu 2 ist zwar denkbar. Dabei hat das Beschwerdegericht aber rechtsfehlerhaft (vgl. hierzu Senatsurteil vom 24. Februar 1993 - IV ZR 239/91, BGHZ 121, 357, 363) die ebenfalls in Betracht kommende Auslegungsmöglichkeit nicht in Erwägung gezogen, dass der Beteiligte zu 2 als Vorerbe und die Beteiligte zu 3 als Nacherbin im Sinne des § 2100 BGB bedacht sein könnten.

35

c) Der Senat kann über die Auslegung des Testaments insoweit nicht selbst entscheiden, weil auch hierfür die tatsächlichen Feststellungen nicht ausreichen.

36

So ist nicht geklärt, wer nach dem Willen der Erblasserin den Nachlass regeln und die Nachlassverbindlichkeiten tragen sollte. Insbesondere wäre insofern von Belang, wer aus ihrer Sicht die Grabpflegeauflage nach Ziff. 3 des Testaments erfüllen sollte; dies wird entgegen der Meinung des Beschwerdegerichts nicht teilweise dadurch beantwortet, dass die Beteiligte zu 3 im Verfügungstext insoweit nicht als Beschwerte benannt wurde.

37

Dass entsprechende Feststellungen nicht getroffen werden können, steht nicht fest, nachdem der Beteiligte zu 2, der laut seiner schriftlichen Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 die letzten 15 Lebensjahre der Erblasserin mit dieser zusammengelebt hatte, zu entsprechenden Äußerungen seiner Lebensgefährtin, die unter Umständen Rückschlüsse auf ihren Willen bei Testamentserrichtung erlauben könnten, bislang nicht befragt worden ist.

38

III. Die Anschlussrechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die gegen die Zurückweisung seines Erbscheinsantrags gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 zu Recht zurückgewiesen. Die Annahme, dass er nicht Alleinerbe geworden sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

39

1. Die Auslegung, dass zumindest einer der im Testament genannten Bedachten gewillkürter Erbe werden sollte, ist frei von Rechtsfehlern. Die Begründung der Anschlussrechtsbeschwerde deckt keine entsprechenden Mängel auf, sondern versucht lediglich die Auslegung des Beschwerdegerichts durch die eigene des Beteiligten zu 1 zu ersetzen. Vom Beschwerdegericht nicht beachtete Anhaltspunkte, die dafür sprächen, dass die Erblasserin trotz vollständiger Verteilung ihres im Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorhandenen Nachlasses überhaupt keinen Erben berufen wollte, zeigt die Anschlussrechtsbeschwerde nicht auf; sie sind auch anderweitig nicht erkennbar.

40

2. Nichts anderes folgt aus den Grundsätzen der ergänzenden Testamentsauslegung. Zwar ist nicht auszuschließen, dass das Beschwerdegericht nach Zurückverweisung der Sache zu einer abweichenden Erbfolge gelangt. Dies kann aber nicht dazu führen, dass die ursprüngliche Einsetzung des oder der durch die Erblasserin gewillkürten Erben gänzlich entfiele. Denn die Berufung zum Erben setzt nicht notwendig voraus, dass ihm ein mehr oder weniger großer oder sogar der größte Teil des Nachlasses verbleibt (Senatsurteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 135/03, ZEV 2004, 374 unter II 2).

Mayen     

       

Felsch     

       

Harsdorf-Gebhardt

       

Lehmann     

       

Dr. Götz     

       

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Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16 zitiert 6 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2084 Auslegung zugunsten der Wirksamkeit


Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2087 Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände


(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist. (2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegens

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2100 Nacherbe


Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2088 Einsetzung auf Bruchteile


(1) Hat der Erblasser nur einen Erben eingesetzt und die Einsetzung auf einen Bruchteil der Erbschaft beschränkt, so tritt in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge ein. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser mehrere Erben unter Be

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Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juli 2004 - IV ZR 135/03

bei uns veröffentlicht am 07.07.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 135/03 Verkündet am: 7. Juli 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BGB § 2087 Abs. 2 Die Aus

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(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.

(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.

(1) Hat der Erblasser nur einen Erben eingesetzt und die Einsetzung auf einen Bruchteil der Erbschaft beschränkt, so tritt in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge ein.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser mehrere Erben unter Beschränkung eines jeden auf einen Bruchteil eingesetzt hat und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen.

(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.

(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.

Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.

(1) Hat der Erblasser nur einen Erben eingesetzt und die Einsetzung auf einen Bruchteil der Erbschaft beschränkt, so tritt in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge ein.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser mehrere Erben unter Beschränkung eines jeden auf einen Bruchteil eingesetzt hat und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen.

(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.

(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.

Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 135/03 Verkündet am:
7. Juli 2004
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Die Auslegung eines Testaments im Sinne einer Erbeinsetzung setzt nicht
notwendig voraus, daß dem Erben dem Werte nach der größte Teil des Nachlasses
verbleibt.
Weist der Erblasser den Abkömmlingen im Testament ihren gesetzlichen
Pflichtteil zu und ist darin keine Erbeinsetzung zu sehen, steht noch nicht
fest, ob die Abkömmlinge auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht beschränkt oder
ob sie mit Vermächtnissen in Höhe ihrer Pflichtteilsquote bedacht werden sollten.
Das hängt davon ab, ob der Erblasser die Abkömmlinge begünstigen
oder ihnen nur belassen wollte, was er ihnen nach dem Gesetz nicht entziehen
konnte.
Haager Testamentsformübereinkommen vom 5. Oktober 1961, Art. 1 Abs. 1
Buchst. b; EGBGB Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Ein deutscher Erblasser kann durch ein gemäß § 2247 BGB gültiges eigenhändiges
Testament wirksam auch über ein in Florida/USA belegenes Grundstück
verfügen, obwohl diese Testamentsform dort nicht zulässig ist, die USA
nicht dem Haager Testamentsformübereinkommen beigetreten sind und für
das dort belegene Grundstück im übrigen das Erbrecht Floridas gilt (Art. 3
Abs. 3 EGBGB).
BGH, Urteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 135/03 - OLG Celle
LG Hannover
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juli 2004

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Mai 2003 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 8% und die Beklagten als Gesamtschuldner 92%.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die am 27. August 1990 geborene Klägerin ist die T ochter des am 8. September 1997 verstorbenen Erblassers. Sie macht gegen die Beklagten , zwei ehemalige Freundinnen des Erblassers, mit denen dieser jeweils ein Kind hatte, Pflichtteilsansprüche unter Bezug auf das eigenhändige Testament des Erblassers vom 29. April 1997 geltend.
Der Erblasser hatte mit der Mutter der Klägerin am 23. Dezember 1991 einen notariellen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, in dem sich

beide gegenseitig als alleinige Erben eingesetzt hatten. Die Ehe wurde am 1. August 1997 rechtskräftig geschieden. Bereits nach der Trennung der Eheleute Mitte 1996 hatte der Erblasser am 29. April 1997 eigenhändig das folgende Testament errichtet: Im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte bestimme ich, daß im Falle meines unerwarteten Todes mein Vermögen wie folgt geteilt wird: 1.) Rückzahlung meiner Schulden zu je DM 60.000 an meine Eltern aus meinem Aktienvermögen, das ich für sie im Auftrag angelegt habe. 2.) Pflichtanteile für jedes meiner 3 Kinder aus dem Verkauf meiner Häuser abzüglich Bankschulden. 3.) Lebensversicherungen namentlich auf jedes Kind abgeschlossen. 4.) Sonstige Lebensversicherungen plus Rest aus 2.) zu gleichen Teilen an ... (Beklagte zu 1 und Beklagte zu 2). Meine Ehefrau ... erhält nichts! Aufgrund ihres Verhaltens und laufender Scheidung enterbe ich sie. 5.) BMW an S… K... 6.) Harley + Corvette + Einrichtung nach Verkauf zu gleichen Teilen an meine Eltern. Zum Nachlaß gehörten unter anderem auch ein in Flo rida belegenes Grundstück sowie eine - inzwischen verkaufte - Finca auf Mallorca. Es wurde eine Nachlaßpflegschaft angeordnet und durchgeführt, für die Kosten anfielen.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe gegen d ie Beklagten über die bereits erhaltenen 10.000 DM hinaus ein weiterer Pflichtteilsan-

spruch in Höhe von 48.001,29 € zu. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben; auf die Berufung der Beklagten wurde die Verurteilungssumme auf 35.454,96 € herabgesetzt (vgl. das u.a. in FamRZ 2003, 1876 veröffentlichte Berufungsurteil). Mit ihren Revisionen verfolgen die Beklagten ihr Ziel einer vollständigen Klageabweisung weiter. Die Klägerin hat ihre Anschlußrevision zurückgenommen.

Entscheidungsgründe:


Die Revisionen bleiben ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, durch die Scheidung der Ehe des Erblassers sei der Erbvertrag vom 23. Dezember 1991 unwirksam geworden. Infolgedessen sei das bereits vor der Scheidung errichtete eigenhändige Testament vom 29. April 1997 maßgebend. Danach stehe der Klägerin ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/6 des Nachlasses gegen die Beklagten zu. Diese seien Erbinnen zu je 1/2 geworden. Das ergebe die Auslegung des Testaments vom 29. April 1997. Der Erblasser habe über sein Vermögen abschließend verfügen wollen. Nach dem Wortlaut kämen nur die Beklagten als Erben in Betracht. Ihnen sei mit den Grundstücken der überwiegende Teil des Nachlasses zugewendet. Bezüglich des Grundstücks in Florida liege allerdings ein Fall der Nachlaßspaltung vor. Insoweit sei die Erbeinsetzung der Beklagten nicht formwirksam, weil das anwendbare Recht Floridas eigenhändige Testamente nicht kenne. Erben des in den USA gelegenen Grundstücks seien daher die Kinder des Erblassers - und damit auch die Klägerin - zu je

1/3. Dieses Grundstück müsse bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs der Klägerin außer Betracht bleiben. Der Pflichtteilsanspruch sei auch nicht deswegen nach unten zu korrigieren, weil die Klägerin durch das Zusammentreffen des Pflichtteils an dem deutschem Recht unterliegenden Nachlaßteil und des Erbteils am Grundstück in Florida deutlich mehr erhalte, als ihr Pflichtteil von 1/6 sowohl am gesamten Nachlaß als auch am deutschen Nachlaßteil ausmache.
Die im Zusammenhang mit dem Verkauf der Finca ange fallenen Kosten seien keine Nachlaßverbindlichkeiten. Es handele sich vielmehr um Nachlaßerbenschulden, die aus eigenen Rechtshandlungen der Erben entstanden seien. Da die Eingehung dieser Verbindlichkeiten für die Pflichtteilsberechtigte nicht von Vorteil sei, müßten sie unberücksichtigt bleiben. Gleiches gelte im Ergebnis für die Kosten der Nachlaßpflegschaft. Diese seien zwar als Erbfallschulden grundsätzlich in die Berechnung des Pflichtteils einzustellen. Doch weil die Beklagten sie erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemacht hätten, ohne daß ein Zulassungsgrund im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO gegeben sei, könnten sie keine Berücksichtigung finden. Daran ändere nichts, daß ihr Anfall unstreitig sei und der Rechtsstreit durch ihre Zulassung nicht verzögert würde.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis s tand. Der Klägerin steht gegen die Beklagten aus Vermächtnis ein Zahlungsanspruch jedenfalls in Höhe des vom Berufungsgericht zugesprochenen Betrages zu.

1. Unbedenklich geht das Berufungsgericht gemäß §§ 2279, 2077 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Unwirksamkeit des Erbvertrages vom 23. Dezember 1991 infolge der Scheidung des Erblassers am 1. August 1997 aus. Damit trat das dem Erbvertrag zuwider laufende eigenhändige Testament vom 29. April 1997 entsprechend dem Rechtsgedanken der §§ 2257, 2258 Abs. 2 BGB in Kraft (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1989, 1355, 1356; AnwK-BGB/Kornexl, § 2289 Rdn. 22; Bamberger/Roth/ Litzenburger, BGB § 2289 Rdn. 8).
2. Die tatrichterliche Auslegung des Testaments vo m 29. April 1997 ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHZ 121, 357, 363), soweit sie im Ergebnis zu einer Erbeinsetzung der Beklagten je zur Hälfte gelangt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revisionen bleiben ohne Erfolg.
Wie das Berufungsgericht mit Recht dem Einleitungs satz des Testaments entnommen hat, wollte der Erblasser über sein gesamtes Vermögen verfügen. Es ist nicht anzunehmen, daß er überhaupt keinen Erben berufen wollte. Hätten seine Abkömmlinge kraft Gesetzes Erben werden sollen, wäre die Bestimmung des Testaments sinnlos, mit der ihnen "Pflichtanteile" zugedacht sind. Darauf, daß mit dem Testament auch die Erbfolge geregelt werden sollte, deutet ferner die ausdrückliche Enterbung seiner damals noch nicht von ihm geschiedenen Ehefrau hin. Obwohl den Kindern mit den "Pflichtanteilen" eine Quote des gesamten Nachlaßwerts, nämlich in Höhe ihres Pflichtteils von je einem Sechstel, zugedacht ist, wird die insoweit an sich zu einer Erbeinsetzung führende Auslegungsregel des § 2087 Abs. 1 BGB außer durch die vorrangige Auslegung des hier zu beurteilenden Testaments auch durch die negati-

ve Auslegungsregel des § 2304 BGB überwunden, (wonach die Zuwendung des Pflichtteils im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen ist). Die Kinder sind daher jedenfalls nicht Erben geworden.
Abgesehen von den beiden Beklagten werden im Testa ment neben den mit "Pflichtanteilen" bedachten Kindern nur Personen begünstigt, denen lediglich bestimmte, im Blick auf das Immobiliarvermögen des Erblassers jedenfalls nicht als Hauptbestandteile des Nachlasses zu wertende Gegenstände zugewendet werden. Auch diese weiteren Personen kommen daher nicht als Erben in Betracht (§ 2087 Abs. 2 BGB). Den Beklagten sollte dagegen außer Lebensversicherungen der "Rest" aus dem Verkauf des gesamten Grundvermögens zustehen. Ob ihnen dadurch letzten Endes mehr oder aber - wie die Revisionen meinen - weniger vom Wert des Nachlasses zukommt als den Kindern, kann für sich genommen nicht den Ausschlag geben. Denn die Berufung zum Erben setzt nicht notwendig voraus, daß dem Erben ein mehr oder weniger großer oder sogar der größte Teil des Nachlasses verbleibt (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 119, 120). Hier hat der Erblasser den Beklagten mit dem "Rest" gerade das zugewiesen, was bei ausdrücklicher Einsetzung als Erben nach Erfüllung der Nachlaßverbindlichkeiten, der Vermächtnisse sowie der Auszahlung der "Pflichtanteile" für sie übrig bliebe. Das spricht entscheidend für eine Erbeinsetzung. Hinzu kommt, daß die Beklagten die Mütter jeweils eines Kindes des Erblassers sind und der Erblasser unter derselben Ziffer des Testaments und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Begünstigung der Beklagten die Mutter der Klägerin ausdrücklich enterbt hat. Das läßt den Rückschluß zu, daß es ihm schon bei der Begünstigung der Beklagten um die Regelung seiner Erbfolge ging.

3. Mit dem Zwischenergebnis, daß die Beklagten und nicht die Kinder des Erblassers als Erben berufen sind, steht aber noch nicht fest, ob der Erblasser die Kinder auf den gesetzlichen Pflichtteil beschränken oder aber ihnen ein Vermächtnis in Höhe dieses Pflichtteils gewähren wollte (zu dieser Abgrenzung vgl. etwa OLG Nürnberg FamRZ 2003, 1229; Staudinger/Haas, BGB [1998] § 2304 Rdn. 17). Insoweit ist entscheidend , ob der Erblasser die Kinder begünstigen oder ihnen nur belassen wollte, was er ihnen nach dem Gesetz nicht entziehen konnte. Das hat das Berufungsgericht verkannt. Zwar hat auch die Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch rechtlich als gesetzlichen Pflichtteilsanspruch eingeordnet; sie hat sich dafür aber auf die Anordnungen des Erblassers im Testament vom 29. April 1997 bezogen. Der Senat kann die insoweit erforderliche Auslegung selbst vornehmen, weil mit Blick auf das Erbscheinsverfahren und den umfassenden Vortrag der Parteien zur Frage der Testamentsauslegung in den Vorinstanzen weder neuer Tatsachenvortrag zu erwarten noch weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen sind.

a) Danach ist der Klägerin ein Vermächtnis in Höhe des nach deutschem Erbrecht auf den gesamten Nachlaßwert anfallenden Pflichtteils zugewendet worden. Über das gesetzliche Pflichtteilsrecht war der Erblasser bei der Beurkundung des Ehe- und Erbvertrages vom 23. Dezember 1991 vom Notar belehrt worden. Für den Willen des Erblassers, seine Kinder zu begünstigen, spricht zunächst die sprachliche Gestaltung des Testaments. Anders als bei der Ehefrau soll den Kindern nichts entzogen, sondern im Rahmen der einleitend angekündigten Aufteilung des Vermögens ein "Pflichtanteil" zugewendet werden. Ferner wird deutlich , daß der Erblasser nicht die Absicht hatte, seine Kinder auf das ge-

setzliche Minimum zu beschränken. In Ziffer 3 des Testaments erwähnt er die namentlich auf jedes Kind abgeschlossenen Lebensversicherungen , die diese zusätzlich zu den "Pflichtanteilen" erhalten sollen. Dabei handelt es sich zwar um Schenkungen auf den Todesfall, die an sich keiner testamentarischen Regelung bedurft hätten. Ihre Erwähnung zeigt aber, daß der Erblasser seinen Abkömmlingen im Ergebnis mehr als den gesetzlichen Pflichtteil zuwenden wollte.

b) Das Testament verknüpft die Erfüllung des offen bar auf Zahlung eines Geldbetrags gerichteten Anspruchs auf den "Pflichtanteil" mit dem Verkauf der Häuser, aus deren Erlös vorab die Bankschulden beglichen werden sollen. Daß sich der "Pflichtanteil" der Kinder etwa auf den Betrag hätte beschränken sollen, der sich aus dem Verkauf des Grundbesitzes abzüglich der Bankschulden ergeben würde (vgl. Dörner, FamRZ 2003, 1880, 1881), ist nicht anzunehmen. Mit dem Wort "Pflichtanteil" nimmt der Erblasser den gesetzlichen Pflichtteil in Bezug, der eine Quote am gesamten Nachlaß darstellt. Von einem Pflichtteil nur in Bezug auf bestimmte Nachlaßgegenstände zu sprechen, hätte keinen Sinn. Der Zusatz "aus dem Verkauf meiner Häuser abzüglich Bankschulden" ist vielmehr im Sinne einer Vorsorge des Erblassers für die Nachlaßabwicklung sowie dafür zu verstehen, daß die Ansprüche der Kinder auf den "Pflichtanteil" aus den wichtigsten und wertvollsten Teilen seines Vermögens gedeckt seien.

c) Aus dieser testamentarischen Regelung geht fern er hervor, daß Berechnungsgrundlage des - nur bezüglich der Quote von einem Sechstel an das gesetzliche Pflichtteilsrecht angelehnten - "Pflichtanteils" das gesamte Vermögen des Erblassers einschließlich seines Grundbesitzes

in Florida sein sollte. Von einer Aufspaltung seines Nachlasses in einen dem deutschen Erbrecht und einen dem Erbrecht Floridas unterliegenden Anteil ist der Erblasser offenbar nicht ausgegangen.
4. Dieser Erblasserwille ist auch für das Vermögen in Florida gültig. Das eigenhändige Testament ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. b des Haager Testamentsformübereinkommens (TestÜbk) vom 5. Oktober 1961 (BGBl 1965 II S. 1145; in Kraft getreten für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 1966, BGBl II S. 11) i.V. mit §§ 2231 Nr. 2, 2247 BGB entgegen der Annahme des Berufungsgerichts in vollem Umfang formwirksam.

a) Zwar ist eine Nachlaßspaltung in einen dem Erbr echt Floridas und in einen dem deutschem Erbrecht unterliegenden Nachlaßteil eingetreten. Denn gemäß Art. 3 Abs. 3 EGBGB haben die besonderen Vorschriften , die in den Vereinigten Staaten für die Erbfolge in das dort belegene unbewegliche Vermögen gelten (Belegenheitsstatut), Vorrang vor dem an die Staatsangehörigkeit des Erblassers anknüpfenden Erbstatut nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB (BGH, Urteil vom 21. April 1993 - XII ZR 248/91 - NJW 1993, 1920 unter II 2 a). Die Erbfolge in den unbeweglichen Nachlaß eines Erblassers beurteilt sich in Florida nach der zur Zeit des Todes geltenden lex rei sitae; Florida hat hiervon keine Ausnahmeregelung getroffen (Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht USA Grdz. C II Rdn. 39, 39 a). Damit ist an sich jede Nachlaßmasse grundsätzlich nach dem jeweils für sie maßgebenden Erbstatut zu beurteilen.


b) Das Erbrecht Floridas führt nicht zu einem ande ren Ergebnis als das deutsche Erbrecht, soweit es um die Unwirksamkeit des Erbvertrages vom 23. Dezember 1991 mit Rechtskraft der Scheidung am 1. August 1997 geht. Gemäß Chapter 732.507 des Florida Probate Code (siehe Ferid, aaO USA Texte III Nr. 8) bewirkt nämlich die Scheidung den Widerruf der für den Ehegatten günstigen testamentarischen Verfügung. Andere Verfügungen als die gegenseitige Alleinerbeinsetzung der Ehegatten enthält der Erbvertrag nicht. Erbverträge, die das Recht Floridas an sich nicht kennt, können als gemeinschaftliche und gegenseitige Testamente aufrechterhalten werden; sie sind aber stets frei widerruflich. Die Widerruflichkeit kann zwar durch einen vom Testament zu unterscheidenden Vertrag ausgeschlossen werden; ein solcher Vertrag liegt aber nicht allein schon in der Errichtung eines gegenseitigen und - nach überwiegender Ansicht - auch nicht in der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments; ferner folgt die amerikanische Rechtsprechung überwiegend der Auffassung, daß eine vertragliche Bindung erst mit dem Tod des Erstversterbenden eintritt (Ferid, aaO USA Grdz. C II Rdn. 39 b, Grdz. F III Rdn. 235, u.a. in Fn. 7). Mithin ist der Erbvertrag vom 23. Dezember 1991 auch aus der Sicht des in Florida geltenden Rechts durch die Ehescheidung widerrufen und damit unwirksam geworden.

c) Das in Deutschland wirksame eigenhändige Testam ent des Erblassers vom 29. April 1997 ist, auch soweit es den Nachlaß in Florida betrifft , nicht unwirksam. Das Erbrecht Floridas kennt zwar ein eigenhändiges Testament nur in der Form des Zweizeugentestaments; soweit die Testamentsform des Heimatlandes des Erblassers ausreicht, gilt diese Ausnahme nicht für eigenhändige Testamente (Chapter 732.502 (1) und

(2) des Florida Probate Code, abgedruckt bei Ferid, aaO USA Texte III Nr. 8).
aa) Jedoch steht gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. b Tes tÜbk für die Testamentsform als Anknüpfung das Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung oder seines Todes angehörte , zur Verfügung - mithin deutsches Erbrecht, nach dem das streitgegenständliche Testament formwirksam errichtet ist. Das Abkommen löst generell die Formfrage vom Erbstatut (MünchKomm/Birk, BGB 3. Aufl. Art. 26 EGBGB Rdn. 38) mit der Folge, daß für die Frage der Formgültigkeit die Vorschriften des ansonsten als Erbstatut berufenen Rechts außer Betracht bleiben müssen (Senatsurteil vom 28. September 1994 - IV ZR 95/93 - NJW 1995, 58 unter A II 2 c). Dem steht nicht entgegen , daß die USA bzw. Florida dem Abkommen nicht beigetreten sind. Seine Wirkungen erstrecken sich vielmehr auch auf ein nicht in einem Vertragsstaat belegenes Grundstück (v. Oertzen/Seidenfus, ZEV 1996, 210, 213; Dörner FamRZ 2003, 1880). Das Abkommen schafft für die Bestimmung des Formstatuts bei letztwilligen Verfügungen für die Vertragsstaaten universell anwendbares Kollisionsrecht. Gemäß Art. 6 TestÜbk setzt seine Anwendbarkeit keine Gegenseitigkeit voraus; es ist als sog. loi uniforme ohne weitere Verknüpfung des Sachverhalts mit einem Vertragsstaat und auch gegenüber Nichtvertragsstaaten anzuwenden (MünchKomm/Birk, aaO Rdn. 73; Erman/Hohloch, BGB 11. Aufl. Art. 26 EGBGB Rdn. 3; Palandt/Heldrich, BGB 63. Aufl. Art. 26 EGBGB Rdn. 1; Bamberger/Roth/Lorenz, BGB Art. 26 EGBGB Rdn. 2; Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht 9. Aufl. § 21 III 2 a S. 1010). Das entspricht dem Ziel des Abkommens, Testamente zu begünstigen (favor testamenti) und dem Erblasser die Möglichkeit zu geben, durch ein Testament über

seinen gesamten Nachlaß zu verfügen, ohne Gefahr zu laufen, daß es hinsichtlich eines Teils des Nachlaßvermögens, etwa eines im Ausland belegenen Grundstücks, formungültig ist (Kegel/Schurig, aaO; v. Schack, DNotZ 1966, 131, 133). Eine letztwillige Verfügung ist somit auch dann formwirksam, wenn sie zwar nicht die Formvorschriften des Lageortes, wohl aber - wie hier - die des Heimatrechts des Erblassers einhält.
bb) Diese Rechtslage ändert freilich nichts daran, daß das eigenhändige Testament des Erblassers in Florida möglicherweise wegen Formmangels nicht anerkannt wird und sich daraus für die Beklagten als Erben Schwierigkeiten ergeben können, die rechtliche Verfügungsmacht über das ererbte Grundstück zu erlangen (vgl. zu einem solchen, international hinkenden Rechtsverhältnis Otte, IPrax 1993, 142, 144 ff.; v. Oertzen, ZEV 1995, 167, 172; Steiner, ZEV 2003, 145, 146 und 500, 501). Wem gegenwärtig das Grundstück in Florida zusteht und wer darüber verfügen könnte, ist in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden. Falls sich ergeben sollte, daß nur die Kinder des Erblassers als dessen gesetzliche Erben Verfügungsbefugnis haben, würde sich eine vom Erblasser nicht vorausgesehene und bedachte Situation ergeben. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß der im Testament niedergelegte letzte Wille des Erblassers gleichwohl in Deutschland weiterhin zwischen den Parteien verbindlich bleibt. Dem Testament läßt sich im Wege ergänzender Auslegung entnehmen, daß die Kinder, wenn das Grundstück in Florida nicht ohne ihre Mitwirkung verkauft werden könnte , hierzu sowie zu einer dem Testament entsprechenden Auseinandersetzung des Nachlasses den Beklagten gegenüber verpflichtet wären, insbesondere im Hinblick auf die Bankschulden und den "Rest" des Veräußerungserlöses. Ein solches Untervermächtnis zu Lasten der Kinder

als Vermächtnisnehmer und zugunsten der Beklagten würde an deren Rechtsstellung als Erben nichts ändern.
5. a) Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts z u Fragen einer Angleichung widerstreitender Rechtsordnungen kommt es nicht mehr an. Wie oben bereits dargelegt, ist dem Testament vielmehr durch Auslegung zu entnehmen, daß der Erblasser seinen Kindern ein Vermächtnis in Höhe ihrer nach deutschem Recht bestehenden Pflichtteilsquote an seinem ganzen Nachlaß unabhängig davon zuwenden wollte, wo er belegen ist und ob dort ein dem deutschen Recht vergleichbares Pflichtteilsrecht gilt. Die Auslegung geht der Rechtsanpassung vor und richtet sich auch aus der Sicht Floridas nach deutschem Recht, das der hier an seinem Wohnsitz testierende Erblasser konkludent durch Bezugnahme auf die Pflichtteilsquote des deutschen Rechts gewählt hat (Dörner, FamRZ 2003, 1880, 1881).

b) Der Klägerin steht daher selbst bei Berücksicht igung der von den Beklagten geltend gemachten Kosten, die durch den Verkauf der Finca und die Nachlaßpflegschaft entstanden sind, ein Vermächtnisanspruch zu, der den vom Berufungsgericht zugesprochenen Betrag von 35.454,96 € übersteigt. Auf die weiteren von den Revisionen aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es somit nicht mehr an.
Der Aktivnachlaß (einschließlich des Grundstücks i n Florida) beläuft sich nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts auf 1.268.425,62 DM; der Passivnachlaß würde 628.078,30 DM betragen, wenn man den vom Berufungsgericht insoweit festgestellten 559.698,37 DM weiter Nachlaßpflegschaftskosten von 36.987,93 DM und

Verkaufskosten von 31.392 DM hinzurechnen würde. Von dem sich danach ergebenden Saldo in Höhe von 640.347,32 DM stünde der Klägerin ein Sechstel, also 106.724,55 DM zu. Darauf erhalten hat sie bereits 10.000 DM, so daß noch 96.724,55 DM (49.454,48 €) offen wären.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch