Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2024 - XIII ZB 71/22
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Amtliche Leitsätze
a) Ist der Aufenthalt eines Ausländers bestandskräftig auf den Bezirk einer Ausländerbehörde beschränkt, kann er einen gewöhnlichen Aufenthalt an einem anderen Ort nicht mehr begründen (Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 18. März 2010 - V ZB 194/09, FGPrax 2010, 156 Rn. 13, vom 13. Oktober 2011 - V ZB 13/11, InfAuslR 2012, 74 Rn. 5).
b) Der Ausländer ist gemäß § 62 Abs. 3b Nr. 7 AufenthG 2022 dem behördlichen Zugriff entzogen, wenn er nach Bekanntwerden seines Aufenthaltsorts diesen wechselt und der neue Aufenthaltsort der Ausländerbehörde (erneut) nicht bekannt ist.
Bundesgerichtshof
Beschluss vom 17. September 2024
Az.: XIII ZB 71/22
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 53. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 31. August 2022 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Landgericht die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 12. August 2022 für den Zeitraum ab dem 31. August 2022 zurückgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu anderweitiger Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Antrag der Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde wird abgelehnt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
I. Die Betroffene, eine thailändische Staatsangehörige, reiste am 17. August 2018 mit einem Schengenvisum nach Frankreich ein und hielt sich seither im Schengenraum auf. Ihr Visum lief am 23. Februar 2018 ab. Am 19. Januar 2020 stellte die Polizei anlässlich einer Verkehrskontrolle in S fest, dass sich die Betroffene unerlaubt im Bundesgebiet aufhielt. Ihr Pass wurde einbehalten und sie erhielt die Auflage, sich am 20. Januar 2020 bei der beteiligten Behörde zu melden. Der Auflage kam die Betroffene nicht nach. Die beteiligte Behörde erließ am 10. Februar 2020 eine Ausweisungsverfügung mit Abschiebungsandrohung und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit an. Die Verfügung konnte der Betroffenen unter der von ihr bei der Kontrolle angegebenen Anschrift nicht zugestellt werden, weil sie dort nicht zu ermitteln war. Als die Betroffene am 20. Februar 2020 erneut - dieses Mal von der Polizei in B - aufgegriffen wurde, wurden ihr die Ausweisungsverfügung und eine Anlaufbescheinigung vom 20. Februar 2020, durch die ihr Aufenthalt bis zur Ausreise auf den Landkreis R der beteiligten Behörde beschränkt wurde, mit der Aufforderung zur Vorsprache bei der beteiligten Behörde übergeben. Die Ausweisungsverfügung wurde bestandskräftig; die Vorsprache erfolgte nicht. Die Betroffene wurde zur Festnahme ausgeschrieben und am 29. Juni 2022 in H festgenommen.
Mit Beschluss vom 30. Juni 2022 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde Abschiebungshaft bis zum 22. Juli 2022 an. Nachdem eine von der Betroffenen bei der beteiligten Behörde beantragte Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden war, stellte die Betroffene am 18. Juli 2022 einen Asylantrag. Die für den 20. Juli 2022 geplante Abschiebung fand daraufhin nicht statt. Die Haft wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 21. Juli 2022 bis zum 12. August 2022 verlängert. Am 10. August 2022 wies das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend Bundesamt) den Asylantrag als offensichtlich unbegründet zurück. Am 11. August 2022 ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung bis zur Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren an. Daraufhin wurde die für diesen Tag vorgesehene Abschiebung abgebrochen.
Auf den am gleichen Tag gestellten Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 12. August 2022 die Haft bis zum 9. September 2022 verlängert. Dagegen hat die Betroffene am gleichen Tag Beschwerde eingelegt und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft beantragt. Mit Beschluss vom 31. August 2022 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt die Betroffene, die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 12. August 2022 und des Beschwerdegerichts vom 31. August 2022 aufzuheben, und festzustellen, dass der Vollzug der Haft die Betroffene ab dem 11. August 2022 in ihren Rechten verletzt hat.
II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Abschiebungshaft sei zu Recht angeordnet worden. Es liege ein zulässiger Haftantrag vor. Die Betroffene habe sich zuletzt in S aufgehalten und sei dort aufgegriffen worden, so dass an der örtlichen Zuständigkeit der beteiligten Behörde kein Zweifel bestehe. Die Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig, die Ausreisepflicht sei vollstreckbar und es bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3b Nr. 7, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Es stehe nicht fest, dass die Abschiebung innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nicht durchgeführt werden könne. Die Verzögerungen durch den Abbruch der Abschiebungsmaßnahme am 11. August 2022 habe die beteiligte Behörde nicht zu vertreten. Sie habe mitgeteilt, dass die Abschiebung binnen vier Wochen erfolgen könne. Aus diesem Grund sei die Haft bis zum 9. September 2022 befristet worden. Die Haftdauer sei auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit und des Beschleunigungsgebots nicht zu beanstanden.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung für den Haftzeitraum vom 12. bis 30. August 2022, mithin bis zum Tag vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts stand. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung fehlte es aber für die Annahme, eine Abschiebung sei gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG 2022 innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nicht ausgeschlossen, an einer ausreichenden Grundlage.
a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt ein zulässiger Haftantrag vor.
aa) Keinen Erfolg hat die Rüge der Rechtsbeschwerde, es fehle an der örtlichen Zuständigkeit der beteiligten Behörde, weil die Betroffene im Landkreis R keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, sondern in H wohnhaft gewesen sei. Die beteiligte Behörde ist die für die Beantragung der Abschiebungshaft sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsbehörde.
(1) Die Zuständigkeit der den Haftantrag stellenden Verwaltungsbehörde ist nach § 417 Abs. 1 FamFG unabdingbare Voraussetzung für die richterliche Haftanordnung und von Amts wegen zu prüfen. Sachlich zuständig ist gemäß § 71 AufenthG die Ausländerbehörde. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus den jeweiligen Landesgesetzen. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist der Zeitpunkt der Haftantragstellung (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 32/21" href="https://openjur.de/u/2481658.html" rel="nofollow">XIII ZB 32/21, juris Rn. 6 mwN).
(2) Danach war die beteiligte Behörde die gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG, § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG, § 71 AufenthG in Verbindung mit § 2 Nr. 1 AllgZustVO-Kom (in der 2022 geltenden Fassung), § 51 Abs. 6, § 61 AufenthG sachlich und örtlich zuständige Ausländerbehörde.
(a) Örtlich zuständig ist in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, und die nicht § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG unterfallen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a VwVfG. In Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG ergibt, ist gemäß Nummer 4 der Vorschrift die (Ausländer-)Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
(b) So lag es zunächst hier, nachdem die Betroffene am 19. Januar 2020 im Bezirk der beteiligen Behörde angetroffen worden war. Ein anderweitiger gewöhnlicher Aufenthalt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Dezember 2017 - 13 ME 181/17" href="https://openjur.de/u/2183814.html" rel="nofollow">13 ME 181/17, 13 ME 181/17" href="https://openjur.de/u/2183814.html" rel="nofollow">DVBl 2018, 268 Rn. 28) bestand zu diesem Zeitpunkt nicht. Die Betroffene hielt sich nach ihren Angaben bei der Vernehmung am 20. Februar 2020 ab einem nicht näher benannten Zeitpunkt nach Weihnachten 2019 bis zu ihrem Aufgreifen am 20. Februar 2020 vorrangig in B auf. Dass sie dort erkennbar nicht nur vorübergehend verweilte, sondern auf unabsehbare Zeit lebte, macht sie selbst nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, zumal sie am 19. Januar 2020 eine Adresse in H angab (K Straße 344). Unter dieser konnte sie in der Folge aber nicht erreicht oder von der Post ermittelt werden. Sie stimmt auch nicht mit der Adresse überein, an der die Betroffene sodann ab einem nicht genauer bezeichneten Zeitpunkt nach Ausbruch der Corona-Pandemie gewohnt haben will (K Straße 394 in H). Die beteiligte Behörde hat folglich aufgrund der gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG, § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG begründeten Zuständigkeit die Ausweisungsverfügung erlassen und sodann in der der Betroffenen ausgehändigten Anlaufbescheinigung vom 20. Februar 2020 den Aufenthalt der Betroffenen gemäß § 51 Abs. 6 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AufenthG in der am 20. Februar 2020 geltenden Fassung räumlich auf den Landkreis R beschränkt. Nachdem sich die Betroffene dagegen in der Folge nicht gewendet hat, erlangte die Beschränkung Bestandskraft. Dadurch wurde der Landkreis R der (einzig) legale Verbleibensort der Betroffenen, die einen gewöhnlichen Aufenthalt an einem anderen Ort nicht mehr begründen konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. März 2010 - V ZB 194/09" href="https://openjur.de/u/70148.html" rel="nofollow">V ZB 194/09, V ZB 194/09" href="https://openjur.de/u/70148.html" rel="nofollow">FGPrax 2010, 156 Rn. 13; vom 13. Oktober 2011 - V ZB 13/11" href="https://openjur.de/u/258231.html" rel="nofollow">V ZB 13/11, V ZB 13/11" href="https://openjur.de/u/258231.html" rel="nofollow">InfAuslR 2012, 74 Rn. 5; OVG Lüneburg, aaO Rn. 28 f.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17. Januar 2024 - 3 B 228/23" href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3%20B%20228/23" rel="nofollow">3 B 228/23, juris Rn. 17; Grotkopp, Abschiebungshaft, 2020, Rn. 357; Bergmann/Putzar-Sattler in Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Aufl., Vor § 62 AufenthG Rn. 9; Bumiller in Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 13. Aufl., § 417 Rn. 4; Kaniess, Abschiebungshaft, 2024, Kapitel 12 Rn. 11). In der Folge konnte es daher nicht mehr zu einem Zuständigkeitswechsel kommen. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hatte die Betroffene allerdings auch in tatsächlicher Hinsicht keinen gewöhnlichen Aufenthalt in H.
bb) Im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit des Haftantrags der beteiligten Behörde nach den dafür bestehenden Maßgaben (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2023 - XIII ZB 24/22" href="https://openjur.de/u/2474845.html" rel="nofollow">XIII ZB 24/22, juris Rn. 9 f. mwN; vom 20. Februar 2024 - XIII ZB 42/21" href="https://openjur.de/u/2487311.html" rel="nofollow">XIII ZB 42/21, juris Rn. 20 mwN; vom 5. März 2024 - XIII ZB 41/22" href="https://openjur.de/u/2485445.html" rel="nofollow">XIII ZB 41/22, juris Rn. 8 f.; vom 5. März 2024 - XIII ZB 65/22" href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XIII%20ZB%2065/22" rel="nofollow">XIII ZB 65/22, NVwZ-RR 2024, 524 Rn. 7 bis 10 mwN) keine Bedenken. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, der Haftantrag vom 11. August 2022 enthalte keine Angaben dazu, aus welchen tatsächlichen Gründen die beteiligte Behörde davon habe ausgehen dürfen, dass eine Abschiebung bis zum 9. September 2022 unter Berücksichtigung des Aussetzungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts möglich sein werde, ist dem kein Erfolg beschieden.
(1) Im Haftantrag führt die beteiligte Behörde aus, dass die seit dem 30. Juni 2022 in Haft befindliche Betroffene am 20. Juli 2022 hätte abgeschoben werden können. Die Abschiebung sei nach der Stellung des Asylantrags am 18. Juli 2022 auf den 11. August 2022 umgebucht worden. Nachdem der Asylantrag am 10. August 2022 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, sei die begonnene Abschiebung am 11. Augst 2022 abgebrochen worden, weil das Verwaltungsgericht am gleichen Tag die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage bis zur Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angeordnet habe. Es sei davon auszugehen, dass eine Entscheidung kurzfristig getroffen werde. Nach aktueller Auskunft der Landesaufnahmebehörde sei eine Abschiebung innerhalb von vier Wochen möglich.
(2) Diese Angaben zur Erforderlichkeit der Haftdauer und zur Durchführbarkeit der Abschiebung reichen aus und ermöglichen diesbezügliche Rückfragen des Haftrichters. Entgegen der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus den zusätzlichen Darlegungen der beteiligten Behörde im Anhörungstermin, wonach die genannte Vorlaufzeit angesichts der aktuellen Flugsituation und der Kontaktaufnahme mit den thailändischen Behörden erforderlich sei, sowie aus den Angaben zu den zuvor zweifach gebuchten und abgesagten Abschiebungsterminen, dass eine Durchführung der Abschiebung mit einer jeweiligen Vorlaufzeit von drei bis vier Wochen möglich war, wobei am 11. August 2022 noch die von der Behörde kurzfristig erwartete Entscheidung des Verwaltungsgerichts abgewartet werden musste. Ob die Angaben inhaltlich tragfähig sind, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Haftantrags (vgl. BGH, NVwZ-RR 2024, 524 Rn. 10).
b) Entgegen der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht aufgrund der von ihm vorgenommenen Gesamtwürdigung den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3b Nr. 7 AufenthG in der im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung (nachfolgend AufenthG 2022) zutreffend bejaht. Nach § 62 Abs. 3b Nr. 7 AufenthG besteht ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr, wenn der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, dem behördlichen Zugriff entzogen ist, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.
aa) Das Beschwerdegericht hat unter anderem unter Verweis auf seinen im Beschwerdeverfahren gegen die Haftanordnung vom 21. Juli 2022 ergangenen Beschluss vom 5. August 2022 ausgeführt, da der Aufenthalt der Betroffenen mehr als zwei Jahre nicht habe ermittelt werden können und sie dem behördlichen Zugriff entzogen gewesen sei, sei anzunehmen, dass sie keinen Aufenthaltsort habe, an dem sie sich regelmäßig aufhalte. Die Betroffene habe sich trotz Kenntnis der Ausweisungsverfügung und Erläuterungen in einer ihrer verständlichen Sprache zur Anlaufadresse und Ausweisung bei der beteiligten Behörde nicht gemeldet. Außerdem sei die Aussage der Betroffenen, sie wolle nicht nach Thailand zurückkehren, sondern mit dem Mann zusammenleben, der sie heiraten wolle, unter Würdigung der Gesamtumstände dahin zu verstehen, dass sie damit zum Ausdruck gebracht habe, nicht freiwillig ausreisen und sich auch nicht für eine behördliche Durchsetzung der Rückkehrpflicht zur Verfügung halten zu wollen. Es sei daher davon auszugehen, dass sie sich der Abschiebung durch Flucht entziehen werde.
bb) Der Einwand der Rechtsbeschwerde, der Aufenthaltsort der Betroffenen sei unschwer festzustellen sowie der beteiligten Behörde bekannt gewesen, trifft demgegenüber nicht zu. Wie ausgeführt, hatte die Betroffene bei ihrem Aufgriff am 19. Januar 2020 eine unzutreffende Anschrift angegeben. Tatsächlich hielt sie sich nach ihren Angaben bei der am 20. Februar 2020 erfolgten Vernehmung in B auf. Obwohl am 19. Januar 2020 ihr Pass einbehalten worden war, sie die Ausweisungsverfügung und zwei Anlaufbescheinigungen erhalten hatte, und sie am 20. Februar 2020 in einer ihr verständlichen Sprache über die Anlaufadresse belehrt worden war, meldete sie sich in der Folge nicht bei der beteiligten Behörde. Soweit sie in der Folge in H gewohnt haben will, wurde sie dort anlässlich der Vollstreckung eines in anderer Sache ergangenen Durchsuchungsbefehls am 29. Juni 2022 angetroffen und festgenommen, und nicht etwa - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - weil der beteiligten Behörde ihr Aufenthaltsort bekannt gewesen wäre. Das Beschwerdegericht hat vor diesem Hintergrund zutreffend angenommen, dass die Betroffene, die nach ihrem Aufgreifen jeweils ihren tatsächlichen Aufenthalt wechselte, dem behördlichen Zugriff im Sinn von § 62 Abs. 3b Nr. 7 AufenthG entzogen war. Aufgrund der von ihm vorgenommenen Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der Äußerungen der Betroffenen bei der Anhörung hat das Beschwerdegericht eine Fluchtgefahr rechtsfehlerfrei bejaht.
c) Schließlich greift für den Zeitraum bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts auch die Rüge der Rechtsbeschwerde nicht durch, es fehle an der gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG 2022 erforderlichen Prognose der Durchführbarkeit der Abschiebung.
aa) Nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG 2022 muss das Haftgericht zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Prognose anstellen, ob die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate erfolgen kann. Für die Anordnung von Abschiebungshaft ist erst Raum, wenn die Sachverhaltsermittlung und -bewertung ergeben hat, dass entweder eine Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate prognostiziert oder zunächst eine zuverlässige Prognose nicht getroffen werden kann. Erweist sich, dass die Abschiebung innerhalb von drei Monaten voraussichtlich nicht bewerkstelligt werden kann, muss untersucht werden, ob der Ausländer dies zu vertreten hat; ist dies nicht der Fall, darf Haft nicht angeordnet werden. Die Prognose muss sich grundsätzlich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Gründe erstrecken, die der Zurückschiebung entgegenstehen oder sie verzögern können (BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 2 BvR 538/07" href="https://openjur.de/u/199265.html" rel="nofollow">2 BvR 538/07, 2 BvR 538/07" href="https://openjur.de/u/199265.html" rel="nofollow">NJW 2009, 2659 Rn. 22 f.). Dazu muss das Gericht nach § 26 FamFG die erforderlichen Ermittlungen anstellen. Für die Überprüfung der vom Amtsgericht angestellten Prognose ist dessen Kenntnisstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (BGH, Beschluss vom 26. März 2024 - XIII ZB 44/21" href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XIII%20ZB%2044/21" rel="nofollow">XIII ZB 44/21, juris Rn. 7 mwN).
bb) Nach diesen Maßgaben ist die auf der Grundlage des Kenntnisstandes vom 12. August 2022 vorgenommene Prognoseentscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Da das Bundesamt den am 18. Juli 2022 aus der Haft heraus gestellten Asylantrag am 10. August 2022 als offensichtlich unbegründet abgelehnt hatte, lag nicht fern, dass - wie die beteiligte Behörde im Haftantrag ausgeführt hatte - eine baldige Entscheidung im Eilrechtsschutzverfahren erwartet werden konnte. Nachfragen zur voraussichtlichen Verfahrensdauer beim Verwaltungsgericht versprachen angesichts des Umstands, dass der Antrag erst am 11. August 2022 bei diesem eingegangen und es am späten Nachmittag zunächst zur Rechtswahrung die aufschiebende Wirkung für die Dauer des einstweiligen Rechtschutzverfahrens angeordnet hatte, am Morgen des 12. August 2022 (noch) keinen Erfolg und waren daher nicht erforderlich.
d) Nach den oben genannten Grundsätzen (Rn. 20) hätte das Beschwerdegericht aber nicht annehmen dürfen, der Ausschlussgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG 2022 liege auch weiterhin nicht vor, denn es stehe nicht fest, dass die Abschiebung innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten aus Gründen, die die Betroffene nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden könne. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass es für diese Annahme im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an einer ausreichenden Grundlage fehlte. Zwar hatte das Beschwerdegericht beim Verwaltungsgericht angefragt, ob im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Entscheidung ergangen sei und daraufhin die Antwort erhalten, es laufe noch eine dem Bundesamt eingeräumte Äußerungsfrist. Aus dem angefochtenen Beschluss geht aber nicht hervor, auf welcher Tatsachenbasis das Beschwerdegericht annimmt, das Ergehen einer Entscheidung bis zum 30. September 2022 erscheine nicht ausgeschlossen.
3. Danach ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben, soweit das Beschwerdegericht die Beschwerde für den Zeitraum ab dem 31. August 2022 zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Falls ein Prognosemangel ohne weitere Ermittlungen nicht auszuschließen ist, wird es zunächst aufzuklären haben, ob und gegebenenfalls wann die Betroffene abgeschoben worden ist. Sollte sich danach ein etwaiger Prognosemangel nicht ausgewirkt haben, wird die Beschwerde schon aus diesem Grund (auch) für den Zeitraum ab dem 31. August 2022 zurückzuweisen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10" href="https://openjur.de/u/163375.html" rel="nofollow">V ZB 226/10, V ZB 226/10" href="https://openjur.de/u/163375.html" rel="nofollow">FGPrax 2011, 144 Rn. 19; vom 20. Februar 2024 - XIII ZB 24/21" href="https://openjur.de/u/2485373.html" rel="nofollow">XIII ZB 24/21, juris Rn. 9 mwN).
4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die Betroffene keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht und daher die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gemäß § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 ZPO nicht dargetan hat.
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Bundesgerichtshof
Beschluss vom 17. September 2024
Az.: XIII ZB 71/22
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 53. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 31. August 2022 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Landgericht die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 12. August 2022 für den Zeitraum ab dem 31. August 2022 zurückgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu anderweitiger Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Antrag der Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde wird abgelehnt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
I. Die Betroffene, eine thailändische Staatsangehörige, reiste am 17. August 2018 mit einem Schengenvisum nach Frankreich ein und hielt sich seither im Schengenraum auf. Ihr Visum lief am 23. Februar 2018 ab. Am 19. Januar 2020 stellte die Polizei anlässlich einer Verkehrskontrolle in S fest, dass sich die Betroffene unerlaubt im Bundesgebiet aufhielt. Ihr Pass wurde einbehalten und sie erhielt die Auflage, sich am 20. Januar 2020 bei der beteiligten Behörde zu melden. Der Auflage kam die Betroffene nicht nach. Die beteiligte Behörde erließ am 10. Februar 2020 eine Ausweisungsverfügung mit Abschiebungsandrohung und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit an. Die Verfügung konnte der Betroffenen unter der von ihr bei der Kontrolle angegebenen Anschrift nicht zugestellt werden, weil sie dort nicht zu ermitteln war. Als die Betroffene am 20. Februar 2020 erneut - dieses Mal von der Polizei in B - aufgegriffen wurde, wurden ihr die Ausweisungsverfügung und eine Anlaufbescheinigung vom 20. Februar 2020, durch die ihr Aufenthalt bis zur Ausreise auf den Landkreis R der beteiligten Behörde beschränkt wurde, mit der Aufforderung zur Vorsprache bei der beteiligten Behörde übergeben. Die Ausweisungsverfügung wurde bestandskräftig; die Vorsprache erfolgte nicht. Die Betroffene wurde zur Festnahme ausgeschrieben und am 29. Juni 2022 in H festgenommen.
Mit Beschluss vom 30. Juni 2022 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde Abschiebungshaft bis zum 22. Juli 2022 an. Nachdem eine von der Betroffenen bei der beteiligten Behörde beantragte Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden war, stellte die Betroffene am 18. Juli 2022 einen Asylantrag. Die für den 20. Juli 2022 geplante Abschiebung fand daraufhin nicht statt. Die Haft wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 21. Juli 2022 bis zum 12. August 2022 verlängert. Am 10. August 2022 wies das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend Bundesamt) den Asylantrag als offensichtlich unbegründet zurück. Am 11. August 2022 ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung bis zur Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren an. Daraufhin wurde die für diesen Tag vorgesehene Abschiebung abgebrochen.
Auf den am gleichen Tag gestellten Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 12. August 2022 die Haft bis zum 9. September 2022 verlängert. Dagegen hat die Betroffene am gleichen Tag Beschwerde eingelegt und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft beantragt. Mit Beschluss vom 31. August 2022 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt die Betroffene, die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 12. August 2022 und des Beschwerdegerichts vom 31. August 2022 aufzuheben, und festzustellen, dass der Vollzug der Haft die Betroffene ab dem 11. August 2022 in ihren Rechten verletzt hat.
II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Abschiebungshaft sei zu Recht angeordnet worden. Es liege ein zulässiger Haftantrag vor. Die Betroffene habe sich zuletzt in S aufgehalten und sei dort aufgegriffen worden, so dass an der örtlichen Zuständigkeit der beteiligten Behörde kein Zweifel bestehe. Die Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig, die Ausreisepflicht sei vollstreckbar und es bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3b Nr. 7, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Es stehe nicht fest, dass die Abschiebung innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nicht durchgeführt werden könne. Die Verzögerungen durch den Abbruch der Abschiebungsmaßnahme am 11. August 2022 habe die beteiligte Behörde nicht zu vertreten. Sie habe mitgeteilt, dass die Abschiebung binnen vier Wochen erfolgen könne. Aus diesem Grund sei die Haft bis zum 9. September 2022 befristet worden. Die Haftdauer sei auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit und des Beschleunigungsgebots nicht zu beanstanden.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung für den Haftzeitraum vom 12. bis 30. August 2022, mithin bis zum Tag vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts stand. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung fehlte es aber für die Annahme, eine Abschiebung sei gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG 2022 innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nicht ausgeschlossen, an einer ausreichenden Grundlage.
a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt ein zulässiger Haftantrag vor.
aa) Keinen Erfolg hat die Rüge der Rechtsbeschwerde, es fehle an der örtlichen Zuständigkeit der beteiligten Behörde, weil die Betroffene im Landkreis R keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, sondern in H wohnhaft gewesen sei. Die beteiligte Behörde ist die für die Beantragung der Abschiebungshaft sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsbehörde.
(1) Die Zuständigkeit der den Haftantrag stellenden Verwaltungsbehörde ist nach § 417 Abs. 1 FamFG unabdingbare Voraussetzung für die richterliche Haftanordnung und von Amts wegen zu prüfen. Sachlich zuständig ist gemäß § 71 AufenthG die Ausländerbehörde. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus den jeweiligen Landesgesetzen. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist der Zeitpunkt der Haftantragstellung (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 32/21" href="https://openjur.de/u/2481658.html" rel="nofollow">XIII ZB 32/21, juris Rn. 6 mwN).
(2) Danach war die beteiligte Behörde die gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG, § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG, § 71 AufenthG in Verbindung mit § 2 Nr. 1 AllgZustVO-Kom (in der 2022 geltenden Fassung), § 51 Abs. 6, § 61 AufenthG sachlich und örtlich zuständige Ausländerbehörde.
(a) Örtlich zuständig ist in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, und die nicht § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG unterfallen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a VwVfG. In Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG ergibt, ist gemäß Nummer 4 der Vorschrift die (Ausländer-)Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
(b) So lag es zunächst hier, nachdem die Betroffene am 19. Januar 2020 im Bezirk der beteiligen Behörde angetroffen worden war. Ein anderweitiger gewöhnlicher Aufenthalt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Dezember 2017 - 13 ME 181/17" href="https://openjur.de/u/2183814.html" rel="nofollow">13 ME 181/17, 13 ME 181/17" href="https://openjur.de/u/2183814.html" rel="nofollow">DVBl 2018, 268 Rn. 28) bestand zu diesem Zeitpunkt nicht. Die Betroffene hielt sich nach ihren Angaben bei der Vernehmung am 20. Februar 2020 ab einem nicht näher benannten Zeitpunkt nach Weihnachten 2019 bis zu ihrem Aufgreifen am 20. Februar 2020 vorrangig in B auf. Dass sie dort erkennbar nicht nur vorübergehend verweilte, sondern auf unabsehbare Zeit lebte, macht sie selbst nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, zumal sie am 19. Januar 2020 eine Adresse in H angab (K Straße 344). Unter dieser konnte sie in der Folge aber nicht erreicht oder von der Post ermittelt werden. Sie stimmt auch nicht mit der Adresse überein, an der die Betroffene sodann ab einem nicht genauer bezeichneten Zeitpunkt nach Ausbruch der Corona-Pandemie gewohnt haben will (K Straße 394 in H). Die beteiligte Behörde hat folglich aufgrund der gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG, § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG begründeten Zuständigkeit die Ausweisungsverfügung erlassen und sodann in der der Betroffenen ausgehändigten Anlaufbescheinigung vom 20. Februar 2020 den Aufenthalt der Betroffenen gemäß § 51 Abs. 6 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AufenthG in der am 20. Februar 2020 geltenden Fassung räumlich auf den Landkreis R beschränkt. Nachdem sich die Betroffene dagegen in der Folge nicht gewendet hat, erlangte die Beschränkung Bestandskraft. Dadurch wurde der Landkreis R der (einzig) legale Verbleibensort der Betroffenen, die einen gewöhnlichen Aufenthalt an einem anderen Ort nicht mehr begründen konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. März 2010 - V ZB 194/09" href="https://openjur.de/u/70148.html" rel="nofollow">V ZB 194/09, V ZB 194/09" href="https://openjur.de/u/70148.html" rel="nofollow">FGPrax 2010, 156 Rn. 13; vom 13. Oktober 2011 - V ZB 13/11" href="https://openjur.de/u/258231.html" rel="nofollow">V ZB 13/11, V ZB 13/11" href="https://openjur.de/u/258231.html" rel="nofollow">InfAuslR 2012, 74 Rn. 5; OVG Lüneburg, aaO Rn. 28 f.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17. Januar 2024 - 3 B 228/23" href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3%20B%20228/23" rel="nofollow">3 B 228/23, juris Rn. 17; Grotkopp, Abschiebungshaft, 2020, Rn. 357; Bergmann/Putzar-Sattler in Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Aufl., Vor § 62 AufenthG Rn. 9; Bumiller in Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 13. Aufl., § 417 Rn. 4; Kaniess, Abschiebungshaft, 2024, Kapitel 12 Rn. 11). In der Folge konnte es daher nicht mehr zu einem Zuständigkeitswechsel kommen. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hatte die Betroffene allerdings auch in tatsächlicher Hinsicht keinen gewöhnlichen Aufenthalt in H.
bb) Im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit des Haftantrags der beteiligten Behörde nach den dafür bestehenden Maßgaben (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2023 - XIII ZB 24/22" href="https://openjur.de/u/2474845.html" rel="nofollow">XIII ZB 24/22, juris Rn. 9 f. mwN; vom 20. Februar 2024 - XIII ZB 42/21" href="https://openjur.de/u/2487311.html" rel="nofollow">XIII ZB 42/21, juris Rn. 20 mwN; vom 5. März 2024 - XIII ZB 41/22" href="https://openjur.de/u/2485445.html" rel="nofollow">XIII ZB 41/22, juris Rn. 8 f.; vom 5. März 2024 - XIII ZB 65/22" href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XIII%20ZB%2065/22" rel="nofollow">XIII ZB 65/22, NVwZ-RR 2024, 524 Rn. 7 bis 10 mwN) keine Bedenken. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, der Haftantrag vom 11. August 2022 enthalte keine Angaben dazu, aus welchen tatsächlichen Gründen die beteiligte Behörde davon habe ausgehen dürfen, dass eine Abschiebung bis zum 9. September 2022 unter Berücksichtigung des Aussetzungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts möglich sein werde, ist dem kein Erfolg beschieden.
(1) Im Haftantrag führt die beteiligte Behörde aus, dass die seit dem 30. Juni 2022 in Haft befindliche Betroffene am 20. Juli 2022 hätte abgeschoben werden können. Die Abschiebung sei nach der Stellung des Asylantrags am 18. Juli 2022 auf den 11. August 2022 umgebucht worden. Nachdem der Asylantrag am 10. August 2022 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, sei die begonnene Abschiebung am 11. Augst 2022 abgebrochen worden, weil das Verwaltungsgericht am gleichen Tag die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage bis zur Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angeordnet habe. Es sei davon auszugehen, dass eine Entscheidung kurzfristig getroffen werde. Nach aktueller Auskunft der Landesaufnahmebehörde sei eine Abschiebung innerhalb von vier Wochen möglich.
(2) Diese Angaben zur Erforderlichkeit der Haftdauer und zur Durchführbarkeit der Abschiebung reichen aus und ermöglichen diesbezügliche Rückfragen des Haftrichters. Entgegen der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus den zusätzlichen Darlegungen der beteiligten Behörde im Anhörungstermin, wonach die genannte Vorlaufzeit angesichts der aktuellen Flugsituation und der Kontaktaufnahme mit den thailändischen Behörden erforderlich sei, sowie aus den Angaben zu den zuvor zweifach gebuchten und abgesagten Abschiebungsterminen, dass eine Durchführung der Abschiebung mit einer jeweiligen Vorlaufzeit von drei bis vier Wochen möglich war, wobei am 11. August 2022 noch die von der Behörde kurzfristig erwartete Entscheidung des Verwaltungsgerichts abgewartet werden musste. Ob die Angaben inhaltlich tragfähig sind, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Haftantrags (vgl. BGH, NVwZ-RR 2024, 524 Rn. 10).
b) Entgegen der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht aufgrund der von ihm vorgenommenen Gesamtwürdigung den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3b Nr. 7 AufenthG in der im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung (nachfolgend AufenthG 2022) zutreffend bejaht. Nach § 62 Abs. 3b Nr. 7 AufenthG besteht ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr, wenn der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, dem behördlichen Zugriff entzogen ist, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.
aa) Das Beschwerdegericht hat unter anderem unter Verweis auf seinen im Beschwerdeverfahren gegen die Haftanordnung vom 21. Juli 2022 ergangenen Beschluss vom 5. August 2022 ausgeführt, da der Aufenthalt der Betroffenen mehr als zwei Jahre nicht habe ermittelt werden können und sie dem behördlichen Zugriff entzogen gewesen sei, sei anzunehmen, dass sie keinen Aufenthaltsort habe, an dem sie sich regelmäßig aufhalte. Die Betroffene habe sich trotz Kenntnis der Ausweisungsverfügung und Erläuterungen in einer ihrer verständlichen Sprache zur Anlaufadresse und Ausweisung bei der beteiligten Behörde nicht gemeldet. Außerdem sei die Aussage der Betroffenen, sie wolle nicht nach Thailand zurückkehren, sondern mit dem Mann zusammenleben, der sie heiraten wolle, unter Würdigung der Gesamtumstände dahin zu verstehen, dass sie damit zum Ausdruck gebracht habe, nicht freiwillig ausreisen und sich auch nicht für eine behördliche Durchsetzung der Rückkehrpflicht zur Verfügung halten zu wollen. Es sei daher davon auszugehen, dass sie sich der Abschiebung durch Flucht entziehen werde.
bb) Der Einwand der Rechtsbeschwerde, der Aufenthaltsort der Betroffenen sei unschwer festzustellen sowie der beteiligten Behörde bekannt gewesen, trifft demgegenüber nicht zu. Wie ausgeführt, hatte die Betroffene bei ihrem Aufgriff am 19. Januar 2020 eine unzutreffende Anschrift angegeben. Tatsächlich hielt sie sich nach ihren Angaben bei der am 20. Februar 2020 erfolgten Vernehmung in B auf. Obwohl am 19. Januar 2020 ihr Pass einbehalten worden war, sie die Ausweisungsverfügung und zwei Anlaufbescheinigungen erhalten hatte, und sie am 20. Februar 2020 in einer ihr verständlichen Sprache über die Anlaufadresse belehrt worden war, meldete sie sich in der Folge nicht bei der beteiligten Behörde. Soweit sie in der Folge in H gewohnt haben will, wurde sie dort anlässlich der Vollstreckung eines in anderer Sache ergangenen Durchsuchungsbefehls am 29. Juni 2022 angetroffen und festgenommen, und nicht etwa - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - weil der beteiligten Behörde ihr Aufenthaltsort bekannt gewesen wäre. Das Beschwerdegericht hat vor diesem Hintergrund zutreffend angenommen, dass die Betroffene, die nach ihrem Aufgreifen jeweils ihren tatsächlichen Aufenthalt wechselte, dem behördlichen Zugriff im Sinn von § 62 Abs. 3b Nr. 7 AufenthG entzogen war. Aufgrund der von ihm vorgenommenen Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der Äußerungen der Betroffenen bei der Anhörung hat das Beschwerdegericht eine Fluchtgefahr rechtsfehlerfrei bejaht.
c) Schließlich greift für den Zeitraum bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts auch die Rüge der Rechtsbeschwerde nicht durch, es fehle an der gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG 2022 erforderlichen Prognose der Durchführbarkeit der Abschiebung.
aa) Nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG 2022 muss das Haftgericht zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Prognose anstellen, ob die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate erfolgen kann. Für die Anordnung von Abschiebungshaft ist erst Raum, wenn die Sachverhaltsermittlung und -bewertung ergeben hat, dass entweder eine Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate prognostiziert oder zunächst eine zuverlässige Prognose nicht getroffen werden kann. Erweist sich, dass die Abschiebung innerhalb von drei Monaten voraussichtlich nicht bewerkstelligt werden kann, muss untersucht werden, ob der Ausländer dies zu vertreten hat; ist dies nicht der Fall, darf Haft nicht angeordnet werden. Die Prognose muss sich grundsätzlich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Gründe erstrecken, die der Zurückschiebung entgegenstehen oder sie verzögern können (BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 2 BvR 538/07" href="https://openjur.de/u/199265.html" rel="nofollow">2 BvR 538/07, 2 BvR 538/07" href="https://openjur.de/u/199265.html" rel="nofollow">NJW 2009, 2659 Rn. 22 f.). Dazu muss das Gericht nach § 26 FamFG die erforderlichen Ermittlungen anstellen. Für die Überprüfung der vom Amtsgericht angestellten Prognose ist dessen Kenntnisstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (BGH, Beschluss vom 26. März 2024 - XIII ZB 44/21" href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XIII%20ZB%2044/21" rel="nofollow">XIII ZB 44/21, juris Rn. 7 mwN).
bb) Nach diesen Maßgaben ist die auf der Grundlage des Kenntnisstandes vom 12. August 2022 vorgenommene Prognoseentscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Da das Bundesamt den am 18. Juli 2022 aus der Haft heraus gestellten Asylantrag am 10. August 2022 als offensichtlich unbegründet abgelehnt hatte, lag nicht fern, dass - wie die beteiligte Behörde im Haftantrag ausgeführt hatte - eine baldige Entscheidung im Eilrechtsschutzverfahren erwartet werden konnte. Nachfragen zur voraussichtlichen Verfahrensdauer beim Verwaltungsgericht versprachen angesichts des Umstands, dass der Antrag erst am 11. August 2022 bei diesem eingegangen und es am späten Nachmittag zunächst zur Rechtswahrung die aufschiebende Wirkung für die Dauer des einstweiligen Rechtschutzverfahrens angeordnet hatte, am Morgen des 12. August 2022 (noch) keinen Erfolg und waren daher nicht erforderlich.
d) Nach den oben genannten Grundsätzen (Rn. 20) hätte das Beschwerdegericht aber nicht annehmen dürfen, der Ausschlussgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG 2022 liege auch weiterhin nicht vor, denn es stehe nicht fest, dass die Abschiebung innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten aus Gründen, die die Betroffene nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden könne. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass es für diese Annahme im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an einer ausreichenden Grundlage fehlte. Zwar hatte das Beschwerdegericht beim Verwaltungsgericht angefragt, ob im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Entscheidung ergangen sei und daraufhin die Antwort erhalten, es laufe noch eine dem Bundesamt eingeräumte Äußerungsfrist. Aus dem angefochtenen Beschluss geht aber nicht hervor, auf welcher Tatsachenbasis das Beschwerdegericht annimmt, das Ergehen einer Entscheidung bis zum 30. September 2022 erscheine nicht ausgeschlossen.
3. Danach ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben, soweit das Beschwerdegericht die Beschwerde für den Zeitraum ab dem 31. August 2022 zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Falls ein Prognosemangel ohne weitere Ermittlungen nicht auszuschließen ist, wird es zunächst aufzuklären haben, ob und gegebenenfalls wann die Betroffene abgeschoben worden ist. Sollte sich danach ein etwaiger Prognosemangel nicht ausgewirkt haben, wird die Beschwerde schon aus diesem Grund (auch) für den Zeitraum ab dem 31. August 2022 zurückzuweisen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10" href="https://openjur.de/u/163375.html" rel="nofollow">V ZB 226/10, V ZB 226/10" href="https://openjur.de/u/163375.html" rel="nofollow">FGPrax 2011, 144 Rn. 19; vom 20. Februar 2024 - XIII ZB 24/21" href="https://openjur.de/u/2485373.html" rel="nofollow">XIII ZB 24/21, juris Rn. 9 mwN).
4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die Betroffene keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht und daher die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gemäß § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 ZPO nicht dargetan hat.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
Gründe:
I.
- 1
- Der Beteiligte zu 1 (Betroffener), ein togoischer Staatsangehöriger, hatte nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Juli 1999 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter gestellt, der im August 1999 abgelehnt wurde; der Bescheid des Bundesamtes wurde im Dezember 1999 rechtskräftig. Während des Asylverfahrens hatte der Beteiligte zu 1 seinen Aufenthalt im Landkreis Bernburg, jetzt Salzlandkreis, in Sachsen-Anhalt.
- 2
- Der Aufforderung zur Ausreise nach dem Abschluss des Asylverfahrens kam er nicht nach. Nachdem ihm im April 2000 die Abschiebung nach Togo angekündigt wurde, verließ er im Mai 2000 Halberstadt, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift über seinen Aufenthalt mitzuteilen. Er wurde von dem Landkreis im Mai 2000 als nach einem unbekannten Ort fortgezogen abgemeldet.
- 3
- Von einem unbekannten Zeitpunkt an hielt sich der Beteiligte zu 1 in Hannover auf und arbeitete dort als Lagerist. In der Nacht zum Sonnabend, dem 26. September 2009, wurden bei einer Personenkontrolle seine Personalien von der Polizei überprüft. Dabei wurde er festgenommen, weil er sich mit auf einen Aliasnamen ausgestellten Papieren ausgewiesen hatte.
- 4
- Nach Feststellung der Identität des Beteiligten zu 1 und seines Untertauchens nach angedrohter Abschiebung hat die Beteiligte zu 2 (Ausländerbehörde ) ihn am Nachmittag desselben Tages dem Haftrichter vorgeführt, der auf deren Antrag die Haft zur Sicherung der Abschiebung für drei Monate angeordnet hat. Seine Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Nachdem er inzwischen abgeschoben worden ist, hat er mit der Rechtsbeschwerde die Feststellung beantragt, dass die Anordnung der Abschiebehaft rechtswidrig gewesen sei.
II.
- 5
- Das Beschwerdegericht meint, dass die Beteiligte zu 2 die örtlich zuständige Ausländerbehörde gewesen sei, weil der Beteiligte zu 1 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich dieser Behörde gehabt habe, da er in Hannover schon seit langer Zeit gewohnt und gearbeitet habe. Zudem ergebe sich die örtliche Zuständigkeit der Beteiligten zu 2 aus § 100 Nds. SOG, da der Beteiligte zu 1 durch seinen illegalen Aufenthalt geschützte Interessen in dem Bezirk der Behörde verletzt habe.
- 6
- Der Beteiligte zu 1 sei nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG in Haft zu nehmen, weil auf Grund des Untertauchens nach der ersten Androhung der Abschiebung und der Benutzung auf einen Aliasnamen ausgestellter Personal- papiere der begründete Verdacht bestehe, dass er erneut im Bundesgebiet untertauchen werde, um sich seiner Abschiebung zu entziehen.
III.
- 7
- 1. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist nach § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
- 8
- Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist, nachdem sich die Hauptsache durch die Abschiebung des Beteiligten zu 1 erledigt hat, nach § 70 Abs. 3 i.V.m. § 62 FamFG statthaft (vgl. Senat, Beschl. v. 25. Februar 2010, V ZB 172/09, Umdruck S. 4 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
- 9
- 2. Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet; die Inhaftierung des Beteiligten zu 1 zur Sicherung seiner Abschiebung war rechtmäßig.
- 10
- a) Die Beteiligte zu 2 war die für die Beantragung der Abschiebungshaft sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsbehörde. Die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Angriffe sind unbegründet.
- 11
- aa) Die Zuständigkeit der den Haftantrag stellenden Verwaltungsbehörde ist nach § 417 Abs. 1 FamFG eine Verfahrensvoraussetzung für die richterliche Haftanordnung. Das Vorliegen eines zulässigen Antrags ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BayOblGZ 1997, 77, 78; OLG Karlsruhe FGPrax 2008, 228, 229; OLG Köln FGPrax 2009, 137, 138 - noch zu § 3 Satz 1 FEVG). Die Neuregelung des Verfahrens in den Freiheitsentziehungssachen hat in diesem Punkt sachlich nichts geändert (BT-Drucks 16/6308, S. 291).
- 12
- bb) Zu Unrecht geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass die Beteiligte zu 2 die nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen in Bezug auf den Beteiligten zu 1 auch örtlich zuständige Ausländerbehörde war. Das war sie nicht, sondern - wie die Beteiligte zu 2 in ihrem Antrag auf Anordnung der Abschiebungshaft an das Amtsgericht selbst zutreffend ausgeführt hat - der Salzlandkreis.
- 13
- Diejenige Ausländerbehörde, die für den dem Asylbewerber zugewiesenen Aufenthaltsort zuständig ist, bleibt für diesen auch dann zuständig, wenn der Ausländer sich unerlaubt aus ihrem Bezirk entfernt, um sich einer angedrohten Abschiebung zu entziehen. Die Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG besteht auch nach rechtskräftiger Ablehnung seines Asylantrags fort (dazu Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 56 Rdn. 36). Darüber hinaus waren die Behörden des Landes Niedersachsen schon deshalb für den Beteiligten zu 1 nicht die nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuständigen Ausländerbehörden , weil bei vollziehbarer Ausreisepflicht durch die bundesgesetzliche Regelung in § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG der Aufenthalt des Ausländers auf das Gebiet eines Landes (hier war das Sachsen-Anhalt) räumlich beschränkt wird, was einem länderübergreifenden Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts grundsätzlich entgegensteht (Hailbronner, Ausländerrecht [Stand: Dezember 2008], § 61 Rdn. 7 ff.; HK-AuslR/Keßler, AufenthG, § 61 Rdn. 5).
- 14
- Die Aufenthaltsbeschränkungen bestimmen die örtlich zuständige Ausländerbehörde , weil davon auszugehen ist, dass der Ausländer an einem anderen (seinem tatsächlichen) Aufenthaltsort nicht bleiben kann (OVG Greifswald NVwZ-Beilage I 1999, 22, 23; OVG Koblenz, Beschl. v. 29. März 2006, 7 B 10291/06, Rz. 3 - juris; KG, Beschl. v. 25. August 2006, 25 W 70/05, Rz. 13, 14 - juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 3 Rdn. 28; Hailbronner, AufenthG , Stand: August 2008, § 71 Rdn. 5a e.E.; aA bei einem mehr als 6 Monate andauernden Aufenthalt an einem anderen Ort: Bonk/Schmitz in Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 3 Rdn. 24).
- 15
- cc) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich jedoch aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar. Die Beteiligte zu 2 war auf Grund des Umstands, dass der Beteiligte zu 1 in ihrem Bezirk aufgegriffen wurde, auch zuständig, eine zur Sicherung der Abschiebung des Ausländers erforderliche Haft zu beantragen.
- 16
- (1) Die Beteiligte zu 2 war für die den Aufgriffsort örtlich zuständige Ausländerbehörde. Welche Behörde das ist, bestimmt das jeweilige Landesrecht (HK-AuslR/Hofmann, AufenthG, § 71 Rdn. 5; Hailbronner Ausländerrecht [Stand: August 2008], § 71 Rdn. 4 f.). Im Land Niedersachsen ist nach § 100 Abs. 1 Satz 2 Nds. SOG die Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen durch den unrechtmäßigen Aufenthalt des Ausländers verletzt werden (vgl. OLGR Celle 2008, 587, 588).
- 17
- Die Einwendungen, die die Rechtsbeschwerde gegen die Anwendung der polizeirechtlichen Zuständigkeitsregelung erhebt, sind nicht begründet. Die allgemeine Regelung zur Bestimmung der zuständigen Ausländerbehörden im Land Niedersachsen nimmt in § 2 Abs. 1 AllgZustVO-Kom die Durchführung von Abschiebungen und Zurückschiebungen aus ihrem Anwendungsbereich ausdrücklich aus. Soweit für die Durchführung ausländerrechtlicher Maßnahmen landesrechtlich nichts anderes angeordnet ist, wird die zuständige Behörde durch die Polizeigesetze der Länder bestimmt (vgl. Bahrenfuss/Grottkopp, FamFG, § 415 Fußnote 3). Enthält das anzuwendende Landesgesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - wie hier in den §§ 100 bis 104 Nds. SOG - besondere Zuständigkeitsanordnungen, findet die allgemeine Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit der Behörden in § 3 VwVfG nach § 1 Abs. 2 NVwVfG keine Anwendung.
- 18
- (2) Die Beantragung der Sicherungshaft gehört zu dem Kreis der Maßnahmen , zu denen die für den Aufgriffsort eines untergetauchten Ausländers örtlich zuständige Ausländerbehörde befugt ist.
- 19
- a) Die Rechtsprechung der für Rechtsbeschwerden in Freiheitsentziehungssachen bisher zuständige Oberlandesgerichte bejahte - in Anknüpfung an § 3 Abs. 4 Satz 1 VwVfG entsprechende Bestimmungen in den Verwaltungsge- setzen der Länder - eine (auch länderübergreifende) Notzuständigkeit der Ausländerbehörden am tatsächlichen Aufenthaltsort des Ausländers. Diese setzte Gefahr im Verzug voraus und war auf die Vornahme der unaufschiebbaren Maßnahmen beschränkt (KG FGPrax 1998, 157; OLG Karlsruhe FGPrax 2008, 228, 229; dazu Keidel/Budde, FamFG, 16. Aufl. § 417 Rdn. 3; Prütting /Helms/Jennissen, FamFG, § 417 Rdn. 3).
- 20
- Die Voraussetzung für eine Eilzuständigkeit wäre danach hier zwar gegeben , wenn die nach dem gesetzlich bestimmten Aufenthaltsort zuständige Ausländerbehörde an dem Wochenende, als die Verhaftung des Beteiligten zu 1 erfolgte, nicht erreichbar gewesen sein sollte und damit die Beantragung der Haft durch die Ausländerbehörde in Bernburg (Saale) innerhalb der in Art. 104 Abs. 3 GG bestimmten Frist nicht erfolgen konnte, wie es die Beteiligte zu 2 in ihrem Haftantrag an das Amtsgericht ausgeführt hat. Es hätte aber nach bisheriger Rechtsprechung an der Kompetenz der Beteiligten zu 2 für die Beantragung der Abschiebungshaft gefehlt, weil nur der Antrag auf eine einstweilige, jedoch nicht der auf eine bis zur Abschiebung andauernde Haftanordnung als eine nach § 3 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zulässige unaufschiebbare Maßnahme in Freiheitsentziehungssachen angesehen worden ist (so KG FGPrax 1998, 157, 158; anders jedoch Nummer 71.1.2.5 der von der Rechtsbeschwerde zitierten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung vom 26. Oktober 2009 [Entwurf in BR-Drucks. 669/09; veröffentlicht in GMBl. 2009, 878], nach der die Eilzuständigkeit der Ausländerbehörde des Aufenthaltsorts in diesen Fällen auch die Beantragung der Haft zur Sicherung der Abschiebung einschließen soll).
- 21
- b) Die Frage, ob die Eilzuständigkeit nach § 3 Abs. 4 Satz 1 VwVfG die Ausländerbehörde am Aufgriffsort zu dem Antrag auf Sicherungshaft ermächtigt , kann hier dahinstehen. Nach § 62 Abs. 4 AufenthG ist nämlich die nach dem Landesrecht örtlich zuständige Ausländerbehörde an dem Aufgriffsort eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers, der unbefugt seinen Aufent- haltsort gewechselt hat, ohne der Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist (im Bundesgebiet untergetauchter Ausländer), nicht nur für dessen Festhaltung und Ingewahrsamnahme, sondern auch für den Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft sachlich zuständig.
- 22
- aa) Nach Satz 1 dieser durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsund asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (BGBl. I 2007, S. 1970) in das Aufenthaltsgesetz eingefügten Bestimmung kann die für den Haftantrag zuständige Behörde einen Ausländer unter den dort bezeichneten Voraussetzungen auch ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, der nach Satz 2 dann unverzüglich dem Haftrichter zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vorzuführen ist. Mit dieser Vorschrift sollte eine gesetzliche Grundlage für eine vorläufige Festnahme durch die Ausländerbehörde zur Sicherung der Abschiebehaft aus dem in § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG benannten Haftgrund geschaffen werden. Erfasst werden sollten auch die Fälle, in denen ein untergetauchter Ausländer aufgegriffen wird (BT-Drucks. 16/5065, S. 188 f.).
- 23
- Diese Vorschrift räumt der für den Haftantrag zuständigen Behörde ausdrücklich die Befugnisse zur Festhaltung, Ingewahrsamnahme und Vorführung ein. Den Ausländer festhalten und in Gewahrsam nehmen kann jedoch nur die Behörde an dem Ort, an dem sich der Ausländer auch tatsächlich befindet. Bei den untergetauchten Ausländern liefe die Vorschrift daher in der Regel leer und verfehlte damit ihren Zweck, wenn die Ausländerbehörde am Aufgriffsort nicht auch für den Haftantrag zuständig wäre. Der Senat teilt aus dem vorstehenden Grund die Auffassung von Budde (in Keidel/Budde, FamFG, 10. Aufl., § 417 Rdn. 2), dass der Umfang der zulässigen Eilmaßnahmen der Ausländerbehörde am Aufgriffsort eines untergetauchten Ausländers die Beantragung der Sicherungshaft einschließt. Die Festhaltung und Ingewahrsamnahme nach § 62 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, die Vorführung und die Beantragung der Haft nach § 62 Abs. 4 Satz 2 bei dem Haftrichter aus dem in § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Auf- enthG genannten Haftgrund sind nach dem Gesetzestext und dem mit ihm verfolgten Zweck ein einheitlicher Vorgang zur Durchsetzung der Ausreisepflicht gegenüber dem Ausländer, der sich einer angedrohten Abschiebung durch Untertauchen entzogen hat (vgl. Keidel/Budde, aaO).
- 24
- bb) Die Zuständigkeit der Behörde am Aufgriffsort ist dabei nicht auf die Beantragung einer einstweiligen Anordnung zur Freiheitsentziehung nach § 427 Abs. 1 FamFG beschränkt. Vielmehr kann die Behörde auch gleich die Sicherungshaft beantragen, wenn der bei der Festhaltung des Ausländers vorliegende dringende Verdacht, dass die Voraussetzungen für eine Anordnung der Abschiebehaft vorliegen und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Einschreiten der Behörde besteht, infolge der unmittelbar danach gewonnenen Erkenntnisse bei der Feststellung der Identität und des aufenthaltsrechtlichen Status des Ausländers und dessen Einlassung bereits Gewissheit geworden ist.
- 25
- Dass die Ausländerbehörde am Aufgriffsort auch zu dem Antrag auf Sicherungshaft befugt ist, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 62 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Ziel der von der Behörde unverzüglich zu veranlassenden Vorführung des Ausländers vor dem Haftrichter ist die Herbeiführung einer Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft im Sinne der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Durch § 62 Abs. 4 AufenthG entsteht damit zwar in vielen Fällen für den Haftantrag eine Parallelzuständigkeit der Ausländerbehörden am Aufgriffsort und an dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Ausländers. Das gibt es in Haftsachen jedoch auch bei den Zuständigkeiten anderer Behörden; so sind beispielsweise nach § 71 Abs. 5 AufenthG sowohl die Polizeibehörden der Länder als auch die Ausländerbehörden für den Haftantrag zuständig (vgl. BayObLGZ 1998, 224, 225).
- 26
- cc) Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde am Aufgriffsort für den Haftantrag setzt allerdings deren Befugnis zum Festhalten und zur vorläufigen Ingewahrsamnahme des Ausländers voraus, die hier vorlag.
- 27
- Der dringende Verdacht für das Vorliegen eines Abschiebungsgrundes (§ 62 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) ergab sich aus den widersprüchlichen und unklaren Angaben des Beteiligten zu 1 zu seiner Identität und seinem Wohnort und den unrichtigen Ausweispapieren bei seinem Aufgreifen. Die Beteiligte zu 2 konnte die richterliche Anordnung auch nicht vorher einholen. Die Voraussetzung ist gegeben, wenn in der konkreten Situation eine richterliche Anordnung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und die Gefahr des Untertauchens des Ausländers zu befürchten ist (BT-Drucks. 16/5065, S. 188). So war es hier. Die Beteiligte zu 2 konnte nicht schon vorher eine richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft (§ 62 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) einholen , weil ihr nicht bekannt war, dass der Beteiligte zu 1 sich in ihrem Bezirk aufhielt und sie daher dessen Angriffen durch die Polizei auch nicht vorhersehen konnte. Auf Grund des vorherigen Verhaltens des Beteiligten zu 1 war auch der für die Festhaltung und Ingewahrsamnahme notwendige Verdacht begründet, dass dieser sich der Abschiebung (erneut) entziehen wolle (§ 62 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 AufenthG).
- 28
- b) Das Vorliegen des in § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG bestimmten Haftgrunds hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei bejaht. Die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit auch keine Einwendungen.
IV.
- 29
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; die Festsetzung des Werts auf § 42 Abs. 3 FamGKG.
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 26.09.2009 - 44 XIV 109/09 -
LG Hannover, Entscheidung vom 22.10.2009 - 28 T 52/09 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit , stellte am 18. März 2002 bei der Zweigstelle Halberstadt des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen Asylantrag, den er wenige Tage später zurücknahm. Mit Bescheid vom 27. März 2002, bestandskräftig seit 8. April 2002, wurde das Asylverfahren eingestellt und die Abschiebung angedroht. Die für die landesinterne Verteilung zuständige Zentrale Anlaufstelle für Asylbewerber des Landes Sachsen-Anhalt wies den Betroffenen einer Unterkunft zu, die im Bezirk der beteiligten Behörde liegt. Sie teilte dies der Gemeinschaftsunterkunft in Halberstadt mit Schreiben vom 8. Mai 2002 mit. Die schriftliche Zuweisungsentscheidung vom gleichen Tag wurde dem Betroffenen nicht zugestellt, weil sein Aufenthalt unbekannt war. Am 28. November 2010 wurde er am Flughafen Hannover festgenommen. Das Amtsgericht hat auf den Haftantrag der beteiligten Behörde hin zunächst eine einstweilige Anordnung getroffen und mit Beschluss vom 5. Januar 2011 Sicherungshaft bis zum 17. Januar 2011 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene die Rechtswidrigkeit der in dem Hauptsacheverfahren erlassenen Beschlüsse feststellen lassen, nachdem er am 10. Januar 2011 abgeschoben worden ist.
II.
- 2
- Das Beschwerdegericht meint, die beteiligte Behörde sei zuständig für die Stellung des Haftantrags. Auf die Zustellung der Zuweisungsentscheidung an den Betroffenen komme es nicht an. Es sei ausreichend, dass der beteiligte Landkreis im Rahmen einer Unterkunftszuweisung zur zuständigen Ausländerbehörde bestimmt worden sei.
III.
- 3
- Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Betroffene ist durch die Haftanordnung und die Beschwerdeentscheidung in seinen Rechten verletzt , weil die beteiligte Behörde nicht zuständig für die Stellung des Haftantrags war.
- 4
- 1. Die Haft darf gemäß § 417 Abs. 1 FamFG nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde angeordnet werden. Fehlt es an der Zuständigkeit, ist der Haftantrag unzulässig. Das Vorliegen eines zulässigen Antrags ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 18. März 2010 - V ZB 194/09, FGPrax 2010, 156 Rn. 11 mwN). Sachlich zuständig ist gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG die Ausländerbehörde. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus den jeweiligen Landesgesetzen (Drews/Fritsche, NVwZ 2011, 527, 528). Gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG ist bei natürlichen Personen der gewöhnliche Aufenthalt, hilfsweise der letzte gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich.
- 5
- 2. Hält sich ein Asylbewerber in dem ihm gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG zugewiesenen Bezirk auf, so bleibt die dortige Ausländerbehörde auch dann zuständig, wenn er sich unerlaubt aus dem Bezirk entfernt, um sich einer angedrohten Abschiebung zu entziehen. Grund hierfür ist, dass er wegen der Aufenthaltsbeschränkung an einem anderen Ort nicht bleiben kann (Senat, Beschluss vom 18. März 2010 - V ZB 194/09, FGPrax 2010, 156 Rn. 13 f. mwN). Ist dem Ausländer dagegen die Zuweisungsentscheidung nicht zugestellt worden und hat er auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem zugewiesenen Bezirk begründet, ist die Zuständigkeit der örtlichen Ausländerbehörde nicht begründet worden. Allerdings ermöglicht § 10 AsylVfG im Regelfall eine vereinfachte Zustellung der Zuweisungsentscheidung.
- 6
- Hier hat das Beschwerdegericht für den Senat bindend festgestellt, dass eine wirksame Zustellung nicht erfolgt ist. Die Zuweisungsentscheidung ist nicht - wie das Beschwerdegericht meint - eine bloße verwaltungsinterne Abgabe, sondern ein Verwaltungsakt, der gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erst mit der Bekanntgabe an den Betroffenen wirksam wird. Diese hat gemäß § 50 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG durch Zustellung an den Ausländer selbst zu erfolgen. Sie hat zur Folge, dass er sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle begeben muss, § 50 Abs. 6 AsylVfG, und sich andernfalls strafbar macht, § 85 Nr. 1 AsylVfG. Auch steht ihm die Verpflichtungsklage hinsichtlich der Zuweisungsentscheidung offen (HK-AuslR/Keßler, § 50 AsylVfG Rn. 37). Ist die Zuweisung mangels Zustellung nicht wirksam geworden, bleibt die bis dahin zuständige Ausländerbehörde zuständig.
IV.
- 7
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Krüger Schmidt-Räntsch Roth Brückner Weinland
AG Hannover, Entscheidung vom 05.01.2011 - 44 XIV 148/10 -
LG Hannover, Entscheidung vom 07.01.2011 - 8 T 5/11 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
Gründe:
I.
- 1
- Der Betroffene, ein nigerischer oder nigerianischer Staatsangehöriger, beantragte erfolglos die Gewährung von Asyl. Das zuständige Bundesamt forderte den Betroffenen mit seit 14. Mai 2002 bestandskräftigem Ablehnungsbescheid vom 11. Juni 2001 unter Androhung der Abschiebung in den Niger zur Ausreise auf. Dieser Aufforderung leistete der Betroffene nicht Folge. Er war nach Ablauf der Ausreisefrist für die Behörden nicht mehr erreichbar. Mit Bescheid vom 20. April 2010 bestimmte das Bundesamt Nigeria als weiteren Zielstaat der beabsichtigten Abschiebung. Der Betroffene wurde am 7. Juli 2010 wegen Diebstahlsverdachts in Heilbronn festgenommen. Der Beteiligte zu 2 wies ihn mit Bescheid vom 23. Juli 2010 auf der Grundlage von § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AufenthG wegen diverser, teilweise strafrechtlich geahndeter Verstöße gegen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes aus und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit an.
- 2
- Auf den Antrag des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht am 7. Juli 2010 die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis längstens 6. Oktober 2010 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er nach der erfolgten Abschiebung am 5. Oktober 2010 die Feststellung erreichen möchte, dass die Haftanordnung und die Beschwerdeentscheidung ihn in seinen Rechten verletzt haben.
II.
- 3
- Das Beschwerdegericht hält den Betroffenen für vollziehbar ausreisepflichtig. Denn die Ausweisung sei sofort vollziehbar und die Abschiebungsandrohung bestandskräftig. Abschiebungshindernisse bestünden nicht. Mit der verwaltungsgerichtlichen Klage habe sich der Betroffene - zudem erfolglos - nur gegen die Bestimmung Nigerias zum weiteren Zielstaat und gegen die weitere Feststellung des Bundesamts gewandt, dass insoweit ein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG nicht bestehe. Einer persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren habe es nicht bedurft, da keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen seien.
III.
- 4
- Das Rechtsmittel hat Erfolg.
- 5
- 1. Die nach Erledigung der Hauptsache auf Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG gerichtete Rechtsbeschwerde ist statthaft (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151 Rn. 9) und auch im Übrigen zulässig (§ 71 Abs. 1 und 2 FamFG).
- 6
- 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen weder die Anordnung der Abschiebungshaft noch die Zurückweisung der Beschwerde.
- 7
- a) Zu Unrecht macht die Rechtsbeschwerde allerdings geltend, der Haftantrag des Beteiligten zu 2 habe den gesetzlichen Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht entsprochen.
- 8
- aa) Nach dieser Vorschrift ist der Haftantrag zu begründen. Dazu muss der Antrag nicht nur Angaben zur Identität des Betroffenen, zu seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort, zur Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung und zu deren erforderlicher Dauer enthalten (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 FamFG). Nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG müssen in dem hier gegebenen Fall der Anordnung von Abschiebungshaft neben der Verlassenspflicht des Betroffenen (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 10, 12) auch die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung dargelegt werden. Diesen Anforderungen genügt der von dem Beteiligten zu 2 vorgelegte Antrag indessen. Der Beteiligte zu 2 hat inhaltlich nicht nur die Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebung als solcher, sondern insbesondere mit dem Verhalten des Betroffenen bei der Beschaffung von Ersatzpapieren auch Umstände dargelegt, aus denen er die Notwendigkeit ableitet, zur Sicherung der Abschiebung die Haft anzuordnen. Er hat auch erläutert, dass und aus welchen Gründen es aus seiner Sicht gelingen wird, innerhalb von drei Monaten Passersatzpapiere für die Abschiebung des Betroffenen entweder in den Niger oder nach Nigeria zu beschaffen. Das war ausreichend.
- 9
- bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich der Antrag nicht dazu verhält, ob das nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft vorlag. Ausführungen dazu gehören zu der Darlegung der Voraussetzungen der Abschiebung, die ein Antrag nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG unbedingt enthalten muss, wenn sich aus ihm selbst oder den ihm beigefügten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist. Das Fehlen entsprechender Ausführungen ist dann schon ein Begründungsmangel, der zur Unzulässigkeit des Antrags führt (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 10, 14 f.). So liegt es hier indessen nicht. Der Antrag lässt nicht ohne weiteres erkennen, dass wegen des Ladendiebstahls bereits ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder das auf dem Stammblatt des Beteiligten zu 2 am Ende angeführte Strafverfahren noch anhängig war.
- 10
- b) Die Haftanordnung musste entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht bis zur Vorlage der vollständigen Ausländerakte zurückgestellt werden.
- 11
- aa) Diese ist dem Gericht zwar nach § 417 Abs. 2 Satz 3 FamFG mit der Antragstellung vorzulegen und regelmäßig auch notwendige Grundlage der Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft (BVerfG, NVwZ 2008, 304, 305; InfAuslR 2008, 358, 360; NJW 2009, 2659, 2660; Beschlussempfehlung zum FamFG in BT-Drucks. 16/9733 S. 299). Etwas anderes gilt aber dann, wenn sich der unter Beiziehung der Ausländerakte festzustellende Sachverhalt aus den vorgelegten Teilen vollständig ergibt und die nicht vorgelegten Teile keine weiteren Erkenntnisse versprechen (Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 332 Rn. 19). So liegt es hier. Der Beteiligte zu 2 hatte den maßgeblichen Sachverhalt in seinem Antrag dargelegt und dessen wesentliche Teile, insbesondere die Angaben zur Ausreisepflicht und zur Nationalität des Betroffenen, mit - wenn auch zum Teil nur auszugsweisen - Kopien der maßgeblichen Bescheide und mit Urkunden der nigerianischen Behörden unterlegt. Dass das Gericht den übrigen Teilen der Ausländerakte weitere entscheidungserhebliche Informationen hätte entnehmen können, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
- 12
- bb) Der Hinweis darauf, dass sich das Beschwerdegericht vollständige Kopien der Bescheide des zuständigen Bundesamts über die Zurückweisung des Asylantrags des Betroffenen nebst Verlassensanordnung und Abschiebungsandrohung hat vorlegen lassen, gibt hierfür keinen Anhaltspunkt. Denn die vorgelegten auszugsweisen Kopien enthielten den Tenor der Bescheide und genügten für die Prüfung. Ein in der Vorlage nur auszugsweiser Kopien etwa liegender Verstoß des Amtsgerichts gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) wäre damit zudem geheilt worden (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1174 Rn. 36; Keidel/Budde, FamFG, 16. Aufl., § 62 Rn. 22).
- 13
- cc) Die allgemein gehaltene Rüge, dass Gericht habe sich nicht auf die Angaben des Betroffenen stützen dürfen, ist unzureichend. Denn neben den Tatsachen, die einen Verfahrensfehler ergeben, ist auch die mögliche Entscheidungserheblichkeit der gerügten Rechtsverletzung darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/09, NJW 2003, 831 f.; Keidel /Meyer-Holz, aaO, § 71 Rn. 39; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 557 Rn. 29 i.V.m. § 551, Rn. 22). Jedenfalls daran fehlt es hier. Der Betroffene macht nicht geltend, er habe sich der Abschiebung zur Verfügung gehalten. Er räumt im Gegenteil ein, dass er jedenfalls zeitweise untergetaucht ist, und hat nach eigenem Bekunden auf keinen Fall in sein Heimatland zurückkehren wollen.
- 14
- c) Zu beanstanden ist aber, dass das Amtsgericht und das Beschwerdegericht weder die Voraussetzungen eines konkreten Haftgrundes bei Anordnung der Haft festgestellt haben, noch, dass es gelingen werde, die Abschiebung innerhalb der Frist von drei Monaten nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG durchzuführen.
- 15
- aa) Die Haftgerichte sind auf Grund von Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich und auf Grund von § 26 FamFG einfachrechtlich verpflichtet, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebungshaft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen. Insbesondere die für die Anwendung des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG notwendige Prognose hat der Haftrichter auf der Grundlage einer hinreichend vollständigen Tatsachengrundlage zu treffen (BVerfG, NJW 2009, 2659, 2660). Die Freiheitsgewährleistung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt auch insoweit Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für die Anforderungen in Bezug auf die tatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidungen. Es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (BVerfG, NJW 2009, 2659, 2660; Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 329 f. Rn. 14).
- 16
- bb) Diesen Anforderungen genügen die angefochtenen Entscheidungen nicht.
- 17
- (1) Der Beschluss des Amtsgerichts lässt schon nicht erkennen, auf welchen der in § 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgesehenen Haftgründe die Haftanordnung gestützt werden soll. Mit den von dem Beteiligten zu 2 angeführten Haftgründen nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG befasst sich das Amtsgericht nicht. Auf den Haftgrund nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sowie auf den von dem Beteiligten zu 2 nicht genannten, aber auch in Betracht kommenden Haftgrund nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG könnte die Haftanordnung auch nicht ohne Weiteres gestützt werden. Denn die Haft ist unverhältnismäßig, wenn der Ausländer sich offensichtlich nicht der Abschiebung entziehen will (vgl. BVerfG, InfAuslR 1994, 342, 344; Hailbronner, AuslR, Stand 61. Aktual. Dezember 2008, § 62 AufenthG Rn. 32). Für den Haftgrund nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, den das Amtsgericht möglicherweise im Blick gehabt hat, müssten Anhaltspunkte für die Absicht des Betroffenen, sich der Abschiebung zu entziehen (§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG), festgestellt werden. Dazu reicht die Feststellung des Amtsgerichts, der Betroffene werde nicht freiwillig ausreisen, nicht. Das ist nämlich nach § 58 Abs. 1 AufenthG Voraussetzung dafür, dass die Abschiebung überhaupt angeordnet werden darf. Sie ergibt nicht schon für sich genommen den für die Anordnung der Haft nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG erforderlichen begründeten Verdacht , der Betroffene wolle sich der Abschiebung entziehen. Dieser Fehler könnte zwar im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Das hat der Senat für den Fall entschieden, dass die Haftanordnung auf einen nicht gegebenen Haftgrund gestützt wird, ein solcher aber vorliegt (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 10). Für den hier gegebenen Fall der fehlenden Benennung des Haftgrunds gälte nichts anderes. Das Beschwerdegericht hat von dieser Möglichkeit indessen keinen Gebrauch gemacht und auch seinerseits weder einen Haftgrund benannt noch Feststellungen zu dessen Voraussetzungen getroffen.
- 18
- (2) Unzureichend sind auch die Feststellungen des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts zu dem Vorliegen des Hafthindernisses nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Danach darf die Haft nicht angeordnet werden, wenn feststeht , dass die Abschiebung aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Der Haftrichter hat dazu eine Prognose anzustellen und diese auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Umstände zu erstrecken, die der Abschiebung entgegenstehen oder sie verzögern können (Senat, Beschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 89/10, juris Rn. 8 und vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 22). Diese Prognose ist im Rechtsbeschwerdeverfahren zwar nur eingeschränkt überprüfbar (Senat, aaO), hier aber zu beanstanden. Das Amtsgericht hat die erforderliche Prognose nicht angestellt. Das Beschwerdegericht hat seine Prognose unzulässig auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen allein unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmittelverfahren des Betroffenen gegen die Abschiebungs- beziehungsweise Ausweisungsverfügung verkürzt.
- 19
- Dieser Mangel hat sich allerdings nicht ausgewirkt. Aus dem späteren tatsächlichen Geschehensablauf kann nämlich auf den mutmaßlichen Inhalt einer gebotenen, aber unterlassenen Prognose geschlossen werden (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 – V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 24). Hier ist die Abschiebung wenn auch nur einen Tag vor dem Ende der angeordneten Haft erfolgt. Eine entsprechende Prognose hätte die Haft und deren Dauer gerechtfertigt.
- 20
- d) Weder das Amtsgericht noch das Beschwerdegericht haben sich mit der hiervon zu trennenden Frage befasst, ob der Beteiligte zu 2 die Beschaffung der Ersatzpapiere für den Betroffenen mit der gebotenen (Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 205/09, juris Rn. 16 f.) Beschleunigung be- trieb. Dazu bestand aber Anlass, weil die nigerianischen Behörden dem Betroffenen Ersatzpapiere nur erteilen wollten, wenn er sie nicht in den nächsten zwei Monaten von den Behörden des Staats Niger erhielt, und weil dieser Zeitraum zur Klärung der Frage genutzt werden sollte, ob der Betroffene doch, wie bislang angenommen, Angehöriger dieses Staats ist.
- 21
- e) Nicht festgestellt ist schließlich auch, ob für die Anordnung der Abschiebungshaft das Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderlich war und vorlag.
- 22
- aa) Nach der genannten Vorschrift darf ein Ausländer nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden, wenn gegen ihn öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist. Liegt das danach erforderliche Einvernehmen nicht vor, darf die Haft zur Sicherung der Abschiebung nicht angeordnet werden (Senat, Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - V ZB 93/10, NVwZ 2010, 1574, 1575 Rn. 8 und vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, juris Rn. 10).
- 23
- bb) Ob gegen den Betroffenen öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig war und ob die zuständige Staatsanwaltschaft der Ausweisung und Abschiebung zugestimmt hatte, haben weder das Amtsgericht noch das Beschwerdegericht festgestellt. Dazu bestand aber Veranlassung. Die Haftakte beginnt mit der Feststellung, der Betroffene sei als Ladendieb festgenommen worden. Aus dem Stammblatt der Ausländerakte des Beteiligten zu 2 über den Betroffenen ergibt sich, dass die Außenstelle Dortmund des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge auf ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Halberstadt hingewiesen und um Unterrichtung der Staatsanwaltschaft bei „Auftauchen“ des Betroffenen gebeten hatte. Deshalb war nach § 26 FamFG von Amts wegen festzustellen, ob das zutraf und ob die Staatsanwaltschaft das erforderliche Einvernehmen erteilt hatte.
IV.
- 24
- Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif. Es ist trotz der zwischenzeitlich erfolgten Abschiebung des Betroffenen nicht auszuschließen, dass die fehlenden Feststellungen noch getroffen werden können. Die Sache ist deshalb nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Dafür weist der Senat auf Folgendes hin:
- 25
- 1. Zunächst wird der Frage nachzugehen sein, ob bei Stellung des Haftantrags und bei der Entscheidung des Beschwerdegerichts gegen den Betroffenen eines oder mehrere strafrechtliche Ermittlungsverfahren schon oder noch anhängig waren. Sollte das der Fall sein, wäre weiter zu prüfen, ob sämtliche Staatsanwaltschaften, die Verfahren gegen den Betroffenen führten, ihr erforderliches Einvernehmen allgemein oder im Einzelfall erteilt hatten. Sollten seinerzeit eines oder mehrere strafrechtliche Ermittlungsverfahren anhängig gewesen sein und das erforderliche Einvernehmen der beteiligten Staatsanwaltschaft (en) nicht vorgelegen haben, ist die Verletzung des Betroffenen in seinen Rechten sowohl durch die Haftanordnung als auch durch die Beschwerdeentscheidung festzustellen. Denn dieser Mangel ist nicht heilbar.
- 26
- 2. Sollte sich ergeben, dass entweder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht anhängig war oder das Einvernehmen vorlag, wäre weiter festzustellen , ob der den Vorinstanzen vorgelegte Tatsachenstoff einen Haftgrund ergibt und ob der Beteiligte zu 2 die Beschaffung der Ersatzpapiere mit der gebotenen Beschleunigung betrieb. Dem Betroffenen bislang nicht bekannte Ergebnisse einer etwa erforderlichen ergänzenden Sachaufklärung nach § 26 FamFG dürften dabei allerdings zu seinem Nachteil nur verwertet werden, wenn dem Betroffenen rechtliches Gehör gewährt wird. Sollte das nicht möglich sein, bliebe die Frage unaufklärbar. Das ginge zu Lasten des Beteiligten zu 2. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Roth
AG Heilbronn, Entscheidung vom 07.07.2010 - A XIV 12/10 -
LG Heilbronn, Entscheidung vom 27.07.2010 - 1 T 331/10 Br -


