Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2006 - XII ZR 86/04

bei uns veröffentlicht am25.01.2006
vorgehend
Landgericht Halle, 11 O 120/03, 19.11.2003
Oberlandesgericht Naumburg, 9 U 163/03, 20.04.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 86/04
vom
25. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2006 durch die
Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. April 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Auslegung von Verträgen ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Dessen Auslegung ist für das Revisionsgericht bindend, wenn sie rechtsfehlerfrei vorgenommen worden ist und zu einem vertretbaren Auslegungsergebnis führt, auch wenn ein anderes Auslegungsergebnis möglich erscheint oder sogar näher liegt. Die Auslegung durch den Tatrichter kann deshalb vom Revisionsgericht grundsätzlich nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf einem im Revisionsverfahren gerügten Verfahrensfehler beruht (Senatsurteil vom 8. Oktober 2003 - XII ZR 50/02 - ZIP 2003, 2155, 2157). Das Berufungsgericht ist ohne revisionsrechtlich relevanten Auslegungsfehler (dazu m.w.N. Senatsurteile vom 16. Februar 2005 - XII ZR 216/02 - ZMR 2005, 520 ff. und vom 8. Oktober 2003 aaO) bei Auslegung der Vereinbarung der Parteien vom 16. Dezember 2000 zu einem anderen - aber vertretbaren - Ergebnis gekommen als die Berufungsgerichte in den Verfahren XII ZR 239/04, XII ZR 43/05 und XII ZR 47/05. Der Umstand, dass Berufungsgerichte die gleiche Vereinbarung unterschiedlich ausgelegt haben, stellt keinen Zulassungsgrund dar (BGH, Urteil vom 25. Mai 1970 - II ZR 118/69 - NJW 1970, 1549; MünchKommWenzel , ZPO, 2. Aufl. Aktualisierungsband, § 543 Rdn. 8). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Sprick Fuchs Ahlt Vézina Dose
Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 19.11.2003 - 11 O 120/03 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 20.04.2004 - 9 U 163/03 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. Feb. 2005 - XII ZR 216/02

bei uns veröffentlicht am 16.02.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 216/02 Verkündet am: 16. Februar 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Okt. 2003 - XII ZR 50/02

bei uns veröffentlicht am 08.10.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 50/02 Verkündet am: 8. Oktober 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein UmwG §

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 50/02 Verkündet am:
8. Oktober 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Auslegung eines Ausgliederungsvertrages nach § 123 Abs. 3 UmwG.
BGH, Urteil vom 8. Oktober 2003 - XII ZR 50/02 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
Gerber, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Februar 2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Z. Spielwaren GmbH & Co. KG (im folgenden: Z. KG). Er macht geltend, daß die Beklagte von der Gemeinschuldnerin ohne Rechtsgrund Mietzahlungen erhalten habe und verlangt mit der Teilklage die Erstattung der für den Monat Februar 1999 gezahlten Miete von 13.920 DM (= 7.118,82 Die Beklagte, die ein Einzelunternehmen betrieb, kaufte mit notariellem Kaufvertrag vom 8. Juli 1993 eine Teilfläche eines Grundstücks in T. Für sie wurde eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Den Kaufpreis von 700.000 DM zahlte sie auf ein Notaranderkonto ein. Nach dem Kaufvertrag sollten der Besitz und das Nutzungsrecht am 3. September 1993 auf die Käufe-
rin - die Beklagte - übergehen. Die Beklagte wurde nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Mit schriftlichem Mietvertrag vom 1. April 1995 vermietete die Beklagte die gekauften Grundstücksteile an die Firma Z. KG (die spätere Gemeinschuldnerin ). Es war beabsichtigt, daß die Mieterin das Mietobjekt später erwerben solle. In dem Mietvertrag heißt es, der Vertrag ende "mit Übergang des Grundstücks in den Besitz" der Z. KG. Am 26. Februar 1996 schlossen die Beklagte und die Firma Z. KG einen notariell beurkundeten Ausgliederungs- und Übertragungsvertrag. Die Beklagte übertrug darin Teile ihres Einzelunternehmens auf die Z. KG, und zwar die in der Anlage I zum Ausgliederungsvertrag bezeichneten Vermögensgegenstände des Teilbetriebs der Beklagten A.S. in T.. In der Anlage I ist als zu übertragender Vermögensgegenstand u.a. der Eigentumsverschaffungsanspruch aus dem Kaufvertrag vom 8. Juli 1993 bezüglich des Grundstücks in T. aufgeführt. Die übertragenen Vermögensgegenstände sollten mit allen Rechten und Pflichten auf die Z. KG übergehen. Ausgliederungsstichtag sollte der 1. Juli 1995 sein. Die Beklagte erhielt zum Ausgleich eine Kommanditbeteiligung an der Z. KG. Am 30. Juli 1998 wurde für die Z. KG als übernehmende Rechtsträgerin im Handelsregister eingetragen, daß aus dem einzelkaufmännischen Unternehmen der Beklagten der Teilbereich A.S. auf die Z. KG ausgegliedert worden sei. Am 26. August 1998 erfolgte ein entsprechender Handelsregistereintrag für die Beklagte als übertragende Rechtsträgerin. Die Z. KG zahlte die vereinbarte Miete an die Beklagte bis einschließlich Februar 1999, danach stellte sie die Zahlungen ein. Mit Beschluß vom 21. Juli 1999 wurde über das Vermögen der Z. KG das Insolvenzverfahren eröffnet.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 1999 verlangte die Beklagte von dem Kläger Zahlung der Miete für die Monate Juli bis Oktober 1999. Der Kläger antwortete , nach Angaben des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin bestehe kein Mietvertrag mehr, vorsorglich kündige er einen eventuell bestehenden Vertrag zum nächstmöglichen Termin. Der Kläger ist der Ansicht, der Mietvertrag sei zum 1. Juli 1995 beendet worden und die Beklagte habe die danach 44 Monate lang an sie gezahlte Miete ohne Rechtsgrund erhalten. Im vorliegenden Rechtsstreit macht er als Teilbetrag lediglich die Miete für Februar 1999 (zuzüglich Zinsen) geltend. Die Beklagte ist der Ansicht, der Mietvertrag sei im Zusammenhang mit dem Ausgliederungsvertrag nicht beendet worden und habe dementsprechend über den 1. Juli 1995 hinaus weiter bestanden. Er sei erst durch die von dem Kläger - hilfsweise - erklärte Kündigung beendet worden. Da der Kläger das Grundstück anschließend aber nicht herausgegeben habe, schulde er für den Monat November 1999 Nutzungsentschädigung, mit der sie hilfsweise gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung erkläre. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hin hat das Berufungsgericht diese Entscheidung abgeändert und der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Mit ihrer zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Revision uneingeschränkt zugelassen. Der Hinweis am Ende der Entscheidungsgründe, die Revision werde zugelassen, weil der Übergang von Mietverträgen nach den §§ 123 ff. UmwG höchstrichterlich nicht geklärt sei, stellt lediglich eine Begründung für die Zulassung, nicht eine (in dieser Form unzulässige) Beschränkung der Zulassung dar. Die aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. 1. a) Das Berufungsgericht führt aus, die Z. KG habe die Miete für Februar 1999 ohne Rechtsgrund gezahlt und sei daher nach den Regeln des Bereicherungsrechts (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) verpflichtet, den erhaltenen Betrag zuzüglich Zinsen an den Kläger zurückzuzahlen. Der Rechtsgrund für Mietzahlungen sei vor Februar 1999 entfallen, weil das Mietverhältnis vorher beendet worden sei. Dies ergebe sich allerdings nicht unmittelbar aus der Klausel des Mietvertrages , der Vertrag ende "mit Übergang des Grundstücks in den Besitz" der Z. KG. Zwar sei das Grundstück der Z. KG zur Erfüllung des Mietvertrages übergeben worden. Das Wort "Besitz" in der Klausel könne aber nicht im technischen Sinne gemeint gewesen sein, weil der Mietvertrag sonst schon am ersten Tag seines Vollzugs beendet worden wäre. Der Kläger vertrete die Ansicht , mit "Besitz" sei der Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums an dem Grundstück gemeint gewesen. Wirtschaftliches Eigentum habe die Z. KG durch die Übertragung der Erwerbsanwartschaft bezüglich des Grundstücks erlangt. Demgegenüber meine die Beklagte, mit "Besitz" sei der Erwerb des Volleigentums gemeint gewesen, den die Z. KG mangels Eintragung im Grundbuch nicht erlangt habe. Da nicht zu klären sei, welche Auslegung der Klausel richtig sei,
könne nicht davon ausgegangen werden, daß aufgrund der Klausel der Mietvertrag beendet worden sei. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
b) Weiter führt das Berufungsgericht aus, der Mietvertrag sei jedoch durch das Wirksamwerden des Ausgliederungsvertrages beendet worden. Der Ausgliederungsvertrag sei dahin zu verstehen, daß zusammen mit der ausdrücklich erwähnten Erwerbsanwartschaft an dem Grundstück auch der bezüglich dieses Grundstücks abgeschlossene Mietvertrag übertragen worden sei. Das bedeute, daß die Z. KG, die bisher Mieterin gewesen sei, zugleich die Vermieterstellung erworben habe. Da aber niemand gleichzeitig auf beiden Seiten Vertragspartner eines Dauerschuldverhältnisses sein könne (Konfusion), sei der Mietvertrag gegenstandslos geworden. Dementsprechend stehe der Beklagten auch kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für November 1999 zu, mit dem sie gegen die Klageforderung aufrechnen könne. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 2. Der Ausgliederungsvertrag nach § 123 Abs. 3 Umwandlungsgesetz ist mit der Eintragung ins Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers (der Beklagten) in der Weise wirksam geworden, daß die übertragenen Vermögensgegenstände jeweils als Gesamtheit auf den übernehmenden Rechtsträger (die Z. KG) übergegangen sind (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 Umwandlungsgesetz). Zu den übertragbaren Vermögensgegenständen gehören grundsätzlich auch Verträge (Lutter/Teichmann, Umwandlungsgesetz 2. Aufl. § 132 Rdn. 38). Da nach § 132 Umwandlungsgesetz allgemeine Regelungen, die die Übertragbarkeit eines
bestimmten Gegenstandes ausschließen oder an bestimmte Voraussetzungen knüpfen, durch die Wirkung der Eintragung ins Handelsregister unberührt bleiben , könnten gegen die Übertragung eines Mietvertrages im Wege der Ausgliederung aus dem Vermögen des Mieters Bedenken bestehen, weil das Mietrecht bestimmt, daß der Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters ausgewechselt werden kann. Durch eine solche Übertragung des Mietvertrages könnten auch die Regeln über die Untervermietung unterlaufen werden (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2001 - XII ZR 43/99 - ZIP 2001, 1007 = NJW 2001, 2251 m. Anm. Eckert, EWiR 2001, 675). Die Frage braucht aber nicht entschieden zu werden, weil ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall hat nicht die Mieterin , sondern die Vermieterin Vermögensgegenstände ausgegliedert und übertragen. Daß der Mieter sich nicht grundsätzlich gegen einen Wechsel auf der Vermieterseite wehren kann, ergibt sich schon daraus, daß nach § 571 BGB a.F. = § 566 BGB n.F. im Falle der Veräußerung eines Grundstücks der Erwerber als Vermieter in den Mietvertrag eintritt, ohne daß der Mieter dies verhindern kann. Im übrigen waren im vorliegenden Fall die Vertragspartner des Mietvertrages zugleich Vertragspartner des Ausgliederungsvertrages. Mit Abschluß des Ausgliederungsvertrages haben sie deshalb zumindest den Übergang des Mietvertrages genehmigt. Obwohl der Mietvertrag in dem Ausgliederungsvertrag nicht ausdrücklich erwähnt ist, kommt das Berufungsgericht im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis , daß der Mietvertrag von dem Ausgliederungsvertrag erfaßt und mit übertragen werden sollte. Es begründet diese Auslegung im wesentlichen damit , daß nach dem Text des Ausgliederungsvertrages im Zusammenhang mit
der in Bezug genommenen Anlage die Anwartschaft auf den Erwerb des Grundstücks mit allen Rechten und Pflichten übertragen werden sollte. Die Auslegung von Verträgen ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Dessen Auslegung ist für das Revisionsgericht bindend, wenn sie rechtsfehlerfrei vorgenommen worden ist und zu einem vertretbaren Auslegungsergebnis führt, auch wenn ein anderes Auslegungsergebnis möglich erscheint oder sogar näher liegt. Die Auslegung durch den Tatrichter kann deshalb vom Revisionsgericht grundsätzlich nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkennte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf einem im Revisionsverfahren gerügten Verfahrensfehler beruht (Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 546 Rdn. 5 m.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fn. 4). Solche revisionsrechtlich relevanten Auslegungsfehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen und sie liegen auch nicht vor.
a) Die Revision macht geltend, durch einen Ausgliederungsvertrag könnten nur die in diesem Vertrag aufgeführten Gegenstände übertragen werden , eine - wie sie meint: ergänzende - Vertragsauslegung, die zur Einbeziehung nicht ausdrücklich erwähnter Gegenstände führe, sei nicht zulässig. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Frage, wie genau die zu übertragenden Vermögensteile in einem Ausgliederungsvertrag bezeichnet werden müssen, ist bisher - soweit ersichtlich - höchstrichterlich nicht erörtert worden. Die Literatur vertritt unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien die Ansicht , daß die Anforderungen an die Kennzeichnung einzelner Gegenstände nicht überspannt werden dürfen und daß Verträge nach § 123 Umwandlungs-
gesetz der Auslegung nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB unterliegen. Es genüge, wenn der Gegenstand bei betriebswirtschaftlicher Betrachtung dem Geschäftsbetrieb eines bestimmten Unternehmensteils zuzurechnen sei. Insbesondere seien sogenannte All-Klauseln zulässig, mit denen sämtliche zu einem bestimmten Bereich gehörenden Gegenstände erfaßt würden (Lutter/Priester aaO § 126 Rdn. 43; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz 3. Aufl. § 131 Rdn. 110, jeweils m.N.). Dieser in der Literatur vertretenen Meinung schließt sich der Senat an. Es gibt keinen Rechtssatz, aus dem sich herleiten ließe, daß die für Verträge allgemein geltenden Auslegungsregeln auf Ausgliederungsverträge nicht angewendet werden dürfen. Für diese Annahme spricht auch ein praktisches Bedürfnis. Im Zusammenhang mit einem Ausgliederungsvertrag werden häufig große Sachgesamtheiten übertragen. Es wäre mit einem zumindest unzumutbaren Aufwand verbunden , alle zu einer solchen Sachgesamtheit gehörenden Gegenstände in dem Ausgliederungsvertrag oder in einer Anlage zu ihm einzeln aufzuführen. Es ist deshalb geboten, bezüglich solcher Sachgesamtheiten die erwähnten AllKlauseln zuzulassen. Dann ist es aber erforderlich, bezüglich jedes Einzelgegenstandes im Wege einer Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB zu überprüfen , ob er zu der Sachgesamtheit gehört oder nicht. Ähnlich liegt es im vorliegenden Fall. Nach dem Ausgliederungsvertrag sollte das Anwartschaftsrecht der Beklagten auf Erwerb des Grundstücks mit allen Rechten und Pflichten übertragen werden. Es ist deshalb im Wege der Auslegung zu überprüfen, welche Rechte und Pflichten damit gemeint sind. Es ist jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht
den bezüglich des Grundstücks abgeschlossenen Mietvertrag zu diesen Rechten und Pflichten gezählt hat. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei der Auslegung von Ausgliederungsverträgen Umstände berücksichtigt werden können, die in der Urkunde keinen Niederschlag gefunden haben, kann offen bleiben. Solche Umstände hat das Berufungsgericht bei der Auslegung nicht berücksichtigt.
b) Die Revision meint zu Unrecht, eine solche Auslegung sei nicht zulässig , weil nach unbestrittener Meinung Gegenstände, die bei der Ausgliederung vergessen worden seien, bei dem übertragenden Rechtsträger verblieben (Lutter/Priester aaO § 126 Rdn. 44 m.N. in Fn. 59). Die Revisionserwiderung verweist zu Recht darauf, daß die Auslegung des Vertrages dieser Regelung vorgeht. Nur wenn sich im Wege der Auslegung nicht ergibt, daß ein Gegenstand , der eigentlich mit übertragen werden sollte, nicht übertragen worden ist, kann man annehmen, daß dieser Gegenstand bei der Ausgliederung vergessen worden ist.
c) Der Revision ist einzuräumen, daß die Formulierung des Berufungsgerichts , die Firma Z. KG habe bei der Ausgliederung "den Vermögensgegenstand - das Grundstück -" erhalten, mißverständlich ist. Es liegt zumindest nahe, diese Formulierung dahin zu verstehen, daß die Firma Z. KG im Zusammenhang mit der Ausgliederung Eigentümerin des Grundstücks geworden sei. Das ist nicht der Fall, weil sie nur eine Erwerbsanwartschaft erworben hat, die nicht zum Vollrecht erstarkt ist, weil die Z. KG nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden ist. Entgegen der Annahme der Revision läßt sich aus dieser mißglückten Formulierung aber kein revisionsrechtlich relevanter Auslegungsfehler herleiten. Das Berufungsgericht hat keineswegs als Argument für seine Auslegung benutzt, dass die Z. KG Eigentum erworben habe. Der Begründung
des Urteils ist vielmehr zu entnehmen, daß sich das Berufungsgericht darüber im Klaren war, die Z. KG habe lediglich eine Erwerbsanwartschaft und den Besitz an dem Grundstück erworben, nicht aber das Eigentum.
d) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe zur Verfügung stehenden Auslegungsstoff nicht hinreichend berücksichtigt. Sie habe sich nicht hinreichend mit dem Text des Mietvertrages und mit dem Umstand befaßt, daß die Z. KG nach der vom Berufungsgericht angenommenen Beendigung des Mietvertrages 44 Monate lang die Miete weiter gezahlt habe. Mit diesen Umständen hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt. Es hat lediglich nicht die von der Revision gewünschten Schlußfolgerungen daraus gezogen. Das muß die Revision hinnehmen.
e) Schließlich hat das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten, sie habe sich mit der Firma Z. KG geeinigt, daß der Mietvertrag bis zur Eintragung der Z. KG im Grundbuch Bestand haben solle, zu Recht als unsubstantiiert angesehen und die hierzu angebotenen Beweise nicht erhoben. Die Beklagte hat trotz eines ausdrücklichen Hinweises des Berufungsgerichts keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine solche Vereinbarung herleiten ließe. Dem Vortrag der Beklagten ist nicht einmal zu entnehmen, ob die von ihr behauptete Absprache vor oder nach Abschluß des Ausgliederungsvertrages getroffen worden sein soll. Es ist auch nicht auszuschließen, dass die Beklagte lediglich meint, eine solche Vereinbarung sei stillschweigend zustande gekommen. Unter diesen Umständen wäre eine Beweiserhebung über die pauschale, durch keine Tatsachen unterlegte Behauptung der Beklagten ein unzulässiger Ausforschungsbeweis.
4. Da der Mietvertrag beendet war, hat die Beklagte auch keinen An- spruch auf Nutzungsentschädigung für den Monat November 1999, mit dem sie gegenüber der Klageforderung aufrechnen könnte.
Hahne Gerber Fuchs Ahlt Vézina

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 216/02 Verkündet am:
16. Februar 2005
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Juli 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Ersatz des Schadens, den er durch den Brand des Wohnwagens des Beklagten erlitten hat. Die Parteien waren benachbarte Mieter von Stellplätzen auf einem Dauercampingplatz , auf denen sie jeweils ihren Wohnwagen abgestellt hatten. Am 24. April 1999 gegen 3 Uhr nachts brach in dem Wohnwagen des Beklagten Feuer aus. Der Kläger versuchte den um Hilfe rufenden Beklagten zu retten. Dabei erlitt er Verletzungen und verlor Brille und Gebiß. Darüber hinaus wurde sein Wohnwagen und andere ihm gehörende Campinggegenstände beschädigt. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 27.826,11 DM nebst Zinsen gerichteten Klage in Höhe von 19.735,11 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil aufgehoben,
soweit dem Kläger Schmerzensgeld (500 DM) zuerkannt wurde. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter, soweit er zur Zahlung eines 598,34 € nebst Zinsen übersteigenden Betrages verurteilt worden ist.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat einen Aufwendungsersatzanspruch des Klägers wegen des Verlusts von Brille und Gebiß (598,34 €) - insoweit mit der Revision nicht angegriffen - und einen Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung seines Wohnwagens und anderer Campinggegenstände aus positiver Vertragsverletzung des Mietvertrages zwischen dem Beklagten und dem Campingplatzbetreiber bejaht. Es ist der Ansicht, dieser Mietvertrag entfalte eine Schutzwirkung zugunsten der übrigen Stellplatzmieter, also auch zugunsten des Klägers. Zwar lehne die Rechtsprechung die Einbeziehung von Mitmietern in den Schutzbereich eines Raummietvertrages ab, da ein Vermieter in der Regel für das Wohl und Wehe der Mieter nicht verantwortlich sei und deshalb auch kein erkennbares Interesse daran habe, die vertragliche Schutzwirkung auf die übrigen Mieter zu erstrecken. Das gelte jedoch nicht für Mieter auf Campingplätzen. Diese seien erheblich schutzwürdiger als Mieter von Wohnungen und
anderen Räumen. Denn sie seien nicht durch Mauern voneinander räumlich getrennt und deshalb den Beeinträchtigungen durch Mitmieter stärker ausgesetzt. Deshalb sei in diesen Fällen die Verantwortung des Vermieters und damit sein Interesse an der Einbeziehung der Mitmieter in den Schutzbereich der einzelnen Verträge größer. Dieses Interesse sei für die einzelnen Mieter auch erkennbar. Die Einbeziehung von Dritten in den Schutzbereich des Mietvertrages ergebe sich im vorliegenden Fall auch aus Abschnitt VI des zwischen dem Beklagten und dem Vermieter abgeschlossenen Mietvertrages, wonach der Mieter für alle Schäden hafte, die von ihm auf dem Campingplatz einschließlich seiner Einrichtungen verursacht würden. Diese Formulierung sei dahingehend zu verstehen , daß der Mieter nicht nur für Schäden an dem Campingplatz mit seinen Einrichtungen hafte, sondern auch für andere Schäden, die auf dem Gelände entstünden. Zwar stehe nicht fest, ob der Brand durch eine Pflichtverletzung des Beklagten , nämlich durch einen fahrlässigen Umgang mit einer Zigarette, oder durch eine andere Ursache ausgelöst worden sei. Nach der Beweislastregel des § 282 BGB, die für die positive Forderungsverletzung analog anzuwenden sei, habe der Beklagte aber für die verursachten Vermögensschäden einzustehen , da sie seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen seien. Denn der Wohnwagen, durch dessen Brand die Schäden verursacht worden seien, unterliege allein dem Verantwortungsbereich des Beklagten. In solchen Fällen könne aus der Schädigung auf eine Pflichtverletzung geschlossen werden, so daß der Beklagte sich entlasten müsse, um eine Haftung auszuschließen. Diesen Beweis habe er jedoch nicht geführt. Er habe infolge seiner starken Alkoholisierung keine Angaben dazu machen können, wo der Brandherd gelegen und wie sich das Feuer entwickelt habe. Er habe deshalb seine Schuldlosigkeit bezüg-
lich der möglichen Verursachung des Brandes durch fahrlässigen Umgang mit der Zigarette nicht bewiesen. Demgegenüber scheide eine Haftung des Beklagten nach § 823 BGB und damit ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schmerzensgeld aus, da die Beweislastregel des § 282 BGB im Deliktsrecht nicht gelte und es dem Kläger nicht gelungen sei, eine schuldhafte Schadensverursachung durch den Beklagten zu beweisen. Nach dem Gutachten des Brandsachverständigen könne zwar die unstreitig vor Ausbruch des Brandes von dem stark alkoholisierten Beklagten angezündete Zigarette zu dem Feuer geführt haben. Der Sachverständige habe aber nicht ausschließen können, daß auch ein Fehler an der Elektrik, für den der Beklagte nicht verantwortlich sei, das Feuer verursacht haben könne.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Mietvertrag über einen Stellplatz auf einem Campingplatz wegen der besonderen Umstände auf einem Campingplatz generell vertragliche Schutzpflichten des Mieters zugunsten der anderen Mieter begründet. Im vorliegenden Fall ergibt sich jedenfalls ein vertraglicher Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus Abschnitt VI des zwischen dem Beklagten und dem Campingplatzbetreiber abgeschlossenen Mietvertrages. Das Berufungsgericht ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, daß die in Abschnitt VI des Mietvertrages getroffene Vereinbarung, wonach der Mieter für die Schäden haftet, die auf dem Cam-
pingplatz einschließlich seiner Einrichtungen von ihm verursacht werden, eine Einbeziehung der Mitmieter und damit des Klägers in den Schutzbereich des Mietvertrages zwischen dem Beklagten und dem Campingplatzbetreiber enthält. Die Auslegung von Verträgen ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Sie kann deshalb vom Revisionsgericht grundsätzlich nur darauf überprüft werden , ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf einem im Revisionsverfahren gerügten Verfahrensfehler beruht (BGH Urteil vom 13. März 2003 - IX ZR 199/00 - NJW 2003, 2235, 2236 m.w.N.). Solche revisionsrechtlich relevanten Auslegungsfehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Sie liegen auch nicht vor. Sowohl der Wortlaut als auch der Sinn und Zweck der Vereinbarung in Abschnitt VI lassen eine Auslegung dahin zu, daß der Beklagte als Mieter für alle von ihm schuldhaft verursachten Schäden an Gegenständen, die sich auf dem Campingplatz befinden, auch soweit sie nicht dem Vermieter, sondern Dritten gehören, diesen gegenüber direkt haften soll. Mit dieser Vereinbarung soll dem für den Beklagten erkennbaren Interesse des Campingplatzbetreibers und der anderen Mieter an einem störungsfreien Zusammenleben auf engem Raum Rechnung getragen werden. 2. Die Revision rügt auch ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Beweislastverteilung (§ 282 BGB a.F.) verkannt. Steht nämlich fest, daß als Schadensursache nur eine solche aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Schuldners in Betracht kommt, muß sich der Schuldner nicht nur hinsichtlich der subjektiven Seite, sondern auch hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit entlasten (BGHZ 131, 95, 103; 126, 124, 127; 27, 236).
Diesen Entlastungsbeweis hat der Beklagte nicht geführt. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Brand entweder durch einen fahrlässigen Umgang des Beklagten mit der Zigarette oder durch einen Fehler in der Elektrik des Wohnwagens verursacht worden. Beide möglichen Schadensursachen liegen damit im Gefahrenbereich des Beklagten. Der Beklagte hat, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht bewiesen, daß der Brand durch einen von ihm nicht zu vertretenden Fehler in der Elektrik verursache worden ist.
Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)