Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Mai 2004 - XII ZR 323/02

published on 05.05.2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Mai 2004 - XII ZR 323/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 323/02
vom
5. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2004 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und
Dose

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. Oktober 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943, 1944 m.w.N.). Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
1. Soweit die Beklagten geltend machen, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein gemäß § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB unwirksamer Ehevertrag in eine Vereinbarung nach § 1587 o BGB umgedeutet werden könne, ist jedenfalls die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage nicht ersichtlich. Eine Vereinbarung nach § 1587 o Abs. 1 BGB bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Dabei erstreckt sich die Prüfungspflicht des Gerichts darauf, ob dem Berechtigten anstelle des Versorgungsausgleichs ein entsprechendes Äquivalen t zukommt, das geeignet ist, ihn für den Fall des Alters oder der Invalidität zu sichern. Insofern ist davon auszugehen, daß allein versprochene Unterhaltsleistungen des Verpflichteten den Berechtigten im Fall des Vorversterbens des Verpflichteten nicht hinreichend zu sichern vermögen (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 o BGB Rdn. 25, 27). Eine solche Fallgestaltung liegt nach den getroffenen Feststellungen hier indessen vor. Mit Rücksicht darauf muß - ohne anderweitige Darlegungen - angenommen werden, daß die vereinbarte Leistung offensichtlich nicht zu einer dem Ziel des Versorgungsausgleichs entsprechenden Sicherung der Klägerin geeignet ist und die Vereinbarung demgemäß nicht hätte genehmigt werden können. 2. Hinsichtlich der weiteren als grundsätzlich geltend gemachten Rechtsfrage , ob ein innerhalb der Frist des § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB gestellter Scheidungsantrag nur die Regelung über den Versorgungsausgleich oder gemäß § 139 BGB den gesamten Ehevertrag zu Fall gebracht hätte, erscheint es bereits zweifelhaft, ob Rechtsgrundsätzlichkeit angenommen werden kann. Denn ob trotz der Regelung in § 7 Abs. 2 1. Abs. des notariellen Vertrages davon auszugehen ist, daß das Rechtsgeschäft ohne den nichtigen Teil nicht vorgenommen worden wäre, hängt von dem mutmaßlichen Parteiwillen ab und richtet sich mithin maßgebend nach den Umständen des Einzelfalles.
Das kann aber letztlich dahinstehen. Denn auch in diesem Punkt ist jedenfalls die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage nicht ersichtlich, nämlich , daß die hinsichtlich des Zugewinnausgleichs getroffene Regelung die Klägerin begünstigt und ihren Ehemann benachteiligt. 3. Auch im Hinblick auf die geltend gemachte Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eventuelle künftige Versorgungsnachteile als ein gegenwärtiger Schaden angesehen werden können, kommt der vorliegenden Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden , daß die durch schuldhaftes Handeln eingetretene Kürzung einer Anwartschaft auf eine künftige Rente schon einen gegenwärtigen Schaden darstellt. Dabei ist der dem Geschädigten durch ein Feststellungsurteil zugebilligte Anspruch nicht als gleichwertig mit dem Rentenanspruch gegen den Sozialversicherungsträger angesehen worden. Denn in dem Zeitpunkt, in dem die Rente zu zahlen sei, könnten sich die Verhältnisse des Ersatzpflichtigen etwa dadurch geändert haben, daß er zahlungsunfähig geworden sei. Deshalb ist die Verurteilung im Wege einer Leistungsklage nicht beanstandet worden (BGH Urteil vom 8. April 1968 - VII ZR 10/66 - MDR 1968, 575, 576). Diese Erwägungen lassen sich auch für den vorliegenden Fall heranziehen. Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Dose
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
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published on 27.03.2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 291/02 vom 27. März 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 a) Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO
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published on 28.04.2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 20/10 vom 28. April 2011 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Ränts
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.

(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.