Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2001 - XII ZR 279/98

bei uns veröffentlicht am14.02.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 279/98
vom
14. Februar 2001
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Sprick
und Weber-Monecke

beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 24. August 1998 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: bis 160.000 DM (91.712,50 DM + 64.227,89 DM, § 19 Abs. 3 GKG).

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Die Beklagte hat ihre auf Abschluß des Mietvertrages gerichtete Willenserklärung nicht gemäß § 123 BGB wirksam angefochten. Der Revision ist zwar darin zu folgen, daß die Beklagte hinreichenden Sachvortrag zu der Kausalität zwischen der behaupteten Täuschung über die Umsätze der Vormieterin
und dem Abschluß des Mietvertrages gehalten hat. Entgegen der Auffassung der Revision entzog sich das Verhalten der Beklagten aber einer Beurteilung nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises. Insbesondere im Hinblick auf die unstreitig eingetretene Insolvenz der Vormieterin entspricht es nicht der Lebenserfahrung, daß die Umsätze der Vormieterin für die geschäftserfahrene und branchenkundige Beklagte für den Vertragsschluß mitursächlich waren, weshalb nicht von einem typischen Geschehensablauf ausgegangen werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 20. November 1995 - II ZR 209/94 - NJW 1996, 1051 und vom 20. September 1968 - V ZR 137/65 - NJW 1968, 2139). Mit Rücksicht darauf mußte die Beklagte vollen Beweis für die von der Klägerin bestrittene Kausalität zwischen Täuschung und Vertragsschluß erbringen. Entsprechenden Beweis hat sie aber nicht angeboten. Die von der Beklagten hilfsweise erklärte fristlose Kündigung hat das Vertragsverhältnis nicht beendet. Kündigungsgrund nach § 542 BGB kann zwar auch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft sein. Von der Zusicherung einer bestimmten Ertragsfähigkeit des Mietobjekts kann aber nach dem Vorbringen der Beklagten nicht ausgegangen werden, selbst wenn bei den Vertragsverhandlungen erklärt worden sein sollte, ein bestimmter Umsatz werde garantiert. Die Zusicherung einer Eigenschaft bedarf der Form, die für den Mietvertrag kraft Gesetzes oder Vertrages gilt, somit auch der erforderlichen Schriftform nach § 566 BGB (Kraemer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäftsund Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. III B Rdn. 1355). Da die Parteien einen auf fünf Jahre befristeten Mietvertrag abgeschlossen haben, der zudem eine zweimalige Verlängerungsoption für die Beklagte um jeweils fünf Jahre vorsah, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß sie den Eintritt der Rechtsfolgen des § 566 Satz 2 BGB riskieren wollten, indem sie mündliche Abreden trafen, die Vertragsinhalt werden sollten. Jedenfalls hätte die Beklagte
darlegen müssen, aus welchen Gründen gleichwohl von einer Aufnahme der Zusicherung in den schriftlichen Mietvertrag abgesehen wurde, für den zwischen den Parteien grundsätzlich der Erfahrungssatz gilt, daß er die vollständigen Willenserklärungen der Parteien richtig wiedergibt (vgl. Thomas/Putzo ZPO, 22. Aufl., § 416 Rdn. 3). Daran fehlt es. Blumenröhr Hahne Gerber Sprick Weber-Monecke

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2001 - XII ZR 279/98

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2001 - XII ZR 279/98

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2001 - XII ZR 279/98 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung


(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 566 Kauf bricht nicht Miete


(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte un

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 19 Kostenansatz


(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt: 1. die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 542 Ende des Mietverhältnisses


(1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen. (2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht1.in

Referenzen

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:

1.
die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,
2.
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.

(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.

(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.

(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.

(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.

(2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht

1.
in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder
2.
verlängert wird.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.