Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2002 - XII ZR 256/99

bei uns veröffentlicht am10.04.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 256/99
vom
10. April 2002
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2002 durch die
Richter Gerber, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 4. August 1999 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 35.042 ? (68.537,49 DM)

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Es erscheint zweifelhaft, ob der mit der Befriedigung des Gläubigers durch einen Gesamtschuldner einhergehende Forderungsübergang auf den Gesamtschuldner eine Rechtsnachfolge im Sinne des § 727 (i.V. mit § 731) ZPO begründet, die dem Gesamtschuldner die Möglichkeit einer Titelumschreibung nach Maßgabe dieser Vorschriften eröffnet (verneinend: OLG Düsseldorf FGPrax 1995, 210 und NJW-RR 2000, 1596; im Grundsatz - z.T. unter
Hinweis auf die Schwierigkeit, die Höhe des Ausgleichsanspruchs und damit des Forderungsübergangs in der Form des § 727 Abs. 1 ZPO nachzuweisen - bejahend: KG NJW 1955, 913; Zöller/Stöber ZPO 23. Aufl. § 727 Rdn. 7; Thomas /Putzo ZPO 24. Aufl. § 727 Rdn. 12; Musielak/Lackmann ZPO 2. Aufl., § 727 Rdn. 8; MünchKomm/Wolfsteiner ZPO 2. Aufl., § 727 Rdn. 19; Stein/Jonas/Münzberg ZPO 21. Aufl. § 727 Fn. 70; vgl. auch BayObLG NJW 1970, 1800, 1801 f.). Die Frage kann dahinstehen. Da, wie das Oberlandesgericht zu Recht ausführt, dem Kläger kein Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht, kommt auch ein Forderungsübergang auf den Kläger nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht in Betracht. Für eine Titelumschreibung ist schon deshalb kein Raum.
Gerber Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Vézina

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2002 - XII ZR 256/99

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2002 - XII ZR 256/99

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2002 - XII ZR 256/99 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger


(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, geg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 731 Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel


Kann der nach dem § 726 Abs. 1 und den §§ 727 bis 729 erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges aus dem Urteil auf Erteilung

Referenzen

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Kann der nach dem § 726 Abs. 1 und den §§ 727 bis 729 erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges aus dem Urteil auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.