Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2006 - XII ZR 174/05
published on 29/11/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2006 - XII ZR 174/05
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Previous court decisions
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 174/05
vom
29. November 2006
in dem Rechtsstreit
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt sowie die
Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 15. August 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen der Auffassung des Kammergerichts steht auf Grund des rechtskräftigen Urteils im Vorprozess nicht fest, dass die Beklagte und der Schuldner die behauptete Vereinbarung vom 5. Dezember 2001 getroffen haben. Das Berufungsgericht musste den Zeugen aber schon deshalb nicht vernehmen, weil die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Juli 2005 erklärt hatte „Auf eine Einvernahme des Zeugen Degirmenci kommt es danach nicht mehr an“. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Wert: 104.815 € Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina
Vorinstanzen:LG Berlin, Entscheidung vom 31.01.2005 - 12 O 309/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 15.08.2005 - 8 U 31/05 -
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3 Referenzen - Gesetze
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)