Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2014 - XII ZR 104/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs der Klägerin (§ 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) durch den Senat nicht vorliegt.
- 2
- 1. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die mit der Anhörungsrüge der Klägerin vorgetragenen Angriffe - soweit wegen ihnen mit der Nichtzulassungsbeschwerde überhaupt ein Zulassungsgrund geltend gemacht worden ist - bereits in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Es stellt keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar, wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als die Partei es wünscht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Februar 2013 - XII ZR 39/10 - FamRZ 2013, 1029 Rn. 4; vgl. auch BVerfGE 64, 1, 12).
- 3
- 2. Nur ergänzend bemerkt der Senat:
- 4
- a) Zwar begründet die Eintragung des Grundpfandrechts ein gegenwärtiges Pfandrecht an den Miet- oder Pachtforderungen des belasteten Grundstücks. Dieses Pfandrecht muss allerdings durch Vollstreckungsbeschlagnahme zugunsten des Grundpfandrechtsgläubigers aktiviert werden. Bis zur Beschlagnahme kann die Einbeziehung der Miet- und Pachtforderungen in den Haftungsverband des Grundpfandrechts nur eine potentielle Haftung begründen (vgl. BGH Urteil vom 8. Dezember 1988 - IX ZR 12/88 - NJW-RR 1989, 200). Bei einem vermieteten oder verpachteten Grundstück sind die für die Gebrauchsüberlassung zu entrichtenden Gegenleistungen des Mieters oder Pächters der einzige wirtschaftliche Nutzen, den der Eigentümer ziehen kann. Es wäre unangemessen, die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Eigentümers über Gebühr einzuschränken, solange die Haftung der Miet- und Pachtforderungen für das Grundpfandrecht nur eine potentielle Haftung ist; aus diesem Grunde ist dem Eigentümer die laufende Einziehung der fälligen Mietoder Pachtforderungen vor der Beschlagnahme stets gestattet (MünchKommBGB/Eickmann 6. Aufl. § 1123 Rn. 3).
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- Soweit die Klägerin ein Einziehungsrecht aus § 1282 Abs. 1 Satz 1 BGB herleiten will, ist diese Vorschrift auf Miet- und Pachtforderungen im Haftungsverband eines Grundpfandrechts nicht anwendbar (klarstellend Staudinger/ Wolfsteiner BGB [Beratungsstand 2009] § 1147 Rn. 51). Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich das Grundpfandrecht erstreckt, erfolgt gemäß § 1147 BGB im Wege der Zwangsvollstreckung. Etwas anderes gilt nur für die im Haftungsverband stehenden Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung, die der Grundpfandrechtsgläubiger aufgrund der in § 1128 Abs. 3 Satz 1 BGB enthaltenen Verweisung nach den für die verpfändete Forderung geltenden Vorschriften - insbesondere also auch nach § 1282 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. RGZ 122, 131, 133) - einziehen darf. Für die im Haftungsverband des Grundpfandrechts stehenden Miet- und Pachtfor- derung gibt es demgegenüber eine solche Verweisung nicht, so dass es sich damit bewendet, dass eine Befriedigung aus dem dinglichen Recht nur im Rahmen eines gerichtlich regulierten Zwangsvollstreckungsverfahrens erfolgen kann.
- 6
- b) Die Beschlagnahme der Miet- oder Pachtforderung zugunsten des Grundpfandrechtsgläubigers kann durch die Anordnung der Zwangsverwaltung und dadurch bewirkt werden, dass der Grundpfandrechtsgläubiger aufgrund seines dinglichen Titels die Miet- oder Pachtforderung nach §§ 829, 835 ZPO pfändet und sich überweisen lässt (BGH Urteil vom 13. März 2008 - IX ZR 119/06 - NJW 2008, 1599 Rn. 9 mwN; vgl. bereits RGZ 76, 116, 118 f.). Diese Voraussetzungen lagen bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht vor. Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur
AG Saarlouis, Entscheidung vom 14.05.2012 - 28 C 1681/11 (70) -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 17.05.2013 - 10 S 115/12 -
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten. Die Einziehung einer Geldforderung steht dem Pfandgläubiger nur insoweit zu, als sie zu seiner Befriedigung erforderlich ist. Soweit er zur Einziehung berechtigt ist, kann er auch verlangen, dass ihm die Geldforderung an Zahlungs statt abgetreten wird.
(2) Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist der Pfandgläubiger nicht berechtigt; das Recht, die Befriedigung aus der Forderung nach § 1277 zu suchen, bleibt unberührt.
Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.
(1) Ist ein Gebäude versichert, so kann der Versicherer die Versicherungssumme mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten erst zahlen, wenn er oder der Versicherte den Eintritt des Schadens dem Hypothekengläubiger angezeigt hat und seit dem Empfang der Anzeige ein Monat verstrichen ist. Der Hypothekengläubiger kann bis zum Ablauf der Frist dem Versicherer gegenüber der Zahlung widersprechen. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist; in diesem Falle wird der Monat von dem Zeitpunkt an berechnet, in welchem die Versicherungssumme fällig wird.
(2) Hat der Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, so kann der Versicherer mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten nur zahlen, wenn der Hypothekengläubiger der Zahlung schriftlich zugestimmt hat.
(3) Im Übrigen finden die für eine verpfändete Forderung geltenden Vorschriften Anwendung; der Versicherer kann sich jedoch nicht darauf berufen, dass er eine aus dem Grundbuch ersichtliche Hypothek nicht gekannt habe.
(1) Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten. Die Einziehung einer Geldforderung steht dem Pfandgläubiger nur insoweit zu, als sie zu seiner Befriedigung erforderlich ist. Soweit er zur Einziehung berechtigt ist, kann er auch verlangen, dass ihm die Geldforderung an Zahlungs statt abgetreten wird.
(2) Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist der Pfandgläubiger nicht berechtigt; das Recht, die Befriedigung aus der Forderung nach § 1277 zu suchen, bleibt unberührt.
(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.
(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.
(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.
(2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.
(3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst einen Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.
(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.