Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2004 - XII ZB 83/00

published on 03/11/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2004 - XII ZB 83/00
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 83/00
vom
3. November 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b
Versorgungsanrechte der Niedersächsischen Rechtsanwaltsversorgung sind
nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b BGB zu bewerten; dabei bleibt eine sog.
Zusatzzeit für die Ermittlung der Gesamtzeit außer Betracht.
BGH, Beschluß vom 3. November 2004 - XII ZB 83/00 - OLG Braunschweig
AG Göttingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 21. März 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.913 € (= 5.698,32 DM)

Gründe:


I.

Die am 2. Juni 1992 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 27. Februar 1998 zugestellten Antrag durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 7. Oktober 1998, rechtskräftig seit 28. November 1998, geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde abgetrennt und mit Beschluß vom 24. Juni 1999 geregelt. Während der Ehezeit (1. Juni 1992 bis 31. Januar 1998; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen
Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Verfahrensbeteiligte zu 1, BfA), und zwar die am 3. Oktober 1951 geborene Ehefrau in Höhe von 184,49 DM und der am 21. Juni 1938 geborene Ehemann in Höhe von 36,31 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 1998. Daneben bestehen für die Ehefrau Anrechte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Amtsgericht und Oberlandesgericht sind insoweit von einer unverfallbaren Anwartschaft auf eine Versorgungsrente mit einem Ehezeitanteil von 14,76 DM ausgegangen. Für den Ehemann bestehen außerdem Rentenanrechte bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen. Deren Höhe beträgt, bezogen auf das 65. Lebensjahr, nach Mitteilung des Versorgungsträgers insgesamt 3.770,34 DM. Ausweislich dieser Auskunft ergibt sich dieser Betrag, wenn man den persönlichen Beitragsquotienten des Ehemannes von 2,0 mit dem Rentensteigerungsbetrag von 5,73 DM sowie mit 329 anzurechnenden Versicherungsmonaten multipliziert (vgl. im einzelnen § 14 Nr. 1, 5 der Satzung des Versorgungswerkes Stand 3. September 1997). Diese anzurechnenden Versicherungsmonate bestünden aus 233 Monaten, in denen eine Mitgliedschaft bestanden habe (gerechnet vom Beginn der Mitgliedschaft des Ehemannes am 1. Januar 1984 bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres am 21. Juni 2003) sowie einer Zusatzzeit von 96 Monaten, die dem Ehemann zugerechnet werde, weil er vor Vollendung seines 45. Lebensjahres Mitglied dieses Versorgungswerkes geworden sei (§ 14 Nr. 3 c der Satzung des Versorgungswerkes ). Den Ehezeitanteil dieser Versorgung hat das Versorgungswerk mittels des Quotienten aus den Ehezeitmonaten und der Mitgliedszeit (ohne die Zusatzzeit ) mit (3.777,34 DM x 68 : 233 =) 1.100,36 DM errechnet. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen bestehenden Anrechte des Ehemannes für die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der BfA in Höhe von 474,86 DM, bezogen auf den 28. Februar 1998, begründet hat. Dabei
hat es die in der Ehe bei der VBL begründeten Anrechte der Ehefrau nach Maßgabe der BarwertVO a.F. dynamisiert und mit 2,46 DM in Ansatz gebracht. Hinsichtlich der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen ist es von deren Auskunft ausgegangen. Auf die Beschwerde der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen und des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Begründung von Anrechten für die Ehefrau bei der BfA auf den (Höchst-)Betrag von 353,16 DM, monatlich und bezogen auf den 31. Januar 1998, beschränkt. Hinsichtlich des verbleibenden Ausgleichsbetrags hat es die Ehefrau auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. Im übrigen ist es der Berechnung des Amtsgerichts gefolgt. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde wendet sich der Ehemann gegen die Ermittlung des Ehezeitanteils seiner Anrechte bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht ist bei der Bewertung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen von § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB ausgegangen. Das ist frei von Rechtsirrtum.
Die Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen unterfällt der Regelung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB. Der Monatsbetrag der vom Versorgungswerk zu zahlenden Rente ist das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem durchschnittlichen persönlichen Beitragsquotienten (§ 14 Nr. 1 der Satzung). Der Rentensteigerungsbetrag wird aufgrund des Rechnungsabschlusses und der versicherungstechnischen Bilanz von der Vertreterversammlung festgesetzt (§ 14 Nr. 2 der Satzung). Mithin bemißt sich die Rente weder ausschließlich nach der Dauer einer Anrechnungszeit (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. a BGB) noch nach einem Bruchteil der entrichteten Beiträge (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. c BGB). Auch eine Berechnung nach den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Grundsätzen gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB scheidet aus. Die Rentenformel des Versorgungswerks entspricht zwar in ihren grundsätzlichen Funktionszusammenhängen der Rentenformel der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 63, 64 SGB VI). Gleichwohl kommt die Ermittlung des Ehezeitanteils des vom Ehemann erworbenen Versorgungsanrechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB nicht in Betracht. Dies beruht darauf, daß die durch Beitragszahlung erworbenen Versorgungsanrechte durch die Berücksichtigung einer - dem Rentenversicherungsrecht unbekannten - pauschalen Zusatzzeit zu erhöhen sind. Die versorgungsausgleichsrechtlich zutreffende Erfassung der auf diesem Faktor beruhenden Werterhöhung macht daher die Anwendung von § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB erforderlich. 2. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Oberlandesgericht den Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemannes bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen ermittelt, indem es den sich nach der Auskunft des Versorgungsträgers als Altersrente ergebenden Betrag (3.770,34 DM) mit dem Verhältnis der in die Versicherungszeit fallenden Ehezeit zur sog. Gesamtzeit (68/233) multipliziert hat. Die Gesamtzeit hat das Oberlandesgericht dabei nach
der Zahl der Monate zwischen dem Eintritt des Ehemannes und dem Zeitpunkt des voraussichtlichen Rentenbeginns bestimmt. Das ist - jedenfalls auf der Grundlage der im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung maßgebenden Verhältnisse (vgl. unter 3. a)) - nicht zu beanstanden.
a) Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB ist dem Versorgungsausgleich als Ehezeitanteil der Teilbetrag der vollen bestimmungsmäßigen Rente zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden, bei der Ermittlung dieser Rente zu berücksichtigenden Zeit zu deren voraussichtlicher Gesamtdauer bis zur Erreichung der für das Ruhegehalt maßgeblichen Altersgrenze entspricht. Der Antragsteller ist seit dem 1. Januar 1984 Mitglied des Versorgungswerkes. Die Ehezeit von 68 Monaten (1. Juni 1992 bis 31. Januar 1998) fällt deshalb in vollem Umfang in die Zeit der Mitgliedschaft bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachen. Die Gesamtzeit bis zur Altersgrenze, die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Satzung mit der Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht wird (zu den Ausnahmen vgl. § 12 Abs. 1 Satz 4 der Satzung), beträgt 233 Monate (1. Januar 1984 bis 20. Juni 2003).
b) Gegen diese Berechnung der Gesamtzeit wendet sich die weitere Beschwerde. Sie verweist darauf, daß die Rente des Antragstellers nicht nur unter Berücksichtigung der Zeit seiner Mitgliedschaft im Versorgungswerk (233 Monate ), sondern auch einer Zusatzzeit von weiteren acht Jahren (96 Monate) ermittelt worden sei, die dem Antragsteller gutgebracht werde, weil er vor Vollendung des 45. Lebensjahres in die Versorgung eingetreten sei. Diese Zusatzzeit müsse deshalb auch in die Berechnung der Gesamtzeit eingehen mit der Folge, daß der Ehezeitanteil der Versorgung des Antragstellers nicht 68/233, sondern nur 68/329 seines auf das 65. Lebensjahr bezogenen Ruhegehalts betrage. Mit diesem Angriff dringt die weitere Beschwerde nicht durch.
Die Zusatzzeit bezeichnet keinen kalendarisch fixierbaren Zeitraum. Sie ist vielmehr ein die Rentenhöhe steigerndes Bewertungselement, das nur aus technischen Gründen in die Form eines Zeitfaktors gekleidet ist und deshalb nur bei der Höhe der Rente, nicht aber bei der Errechnung der insgesamt zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen ist. Jede andere Handhabung würde zu kaum lösbaren Schwierigkeiten in Fällen führen, in denen ein Ehegatte - anders als im vorliegenden Fall - erst während der Ehe Mitglied des Versorgungswerks geworden ist: In einem solchen Fall müßte die Zusatzzeit bei der Anwendung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB nicht nur, wie von der weiteren Beschwerde gefordert, bei der Gesamtzeit berücksichtigt werden; sie müßte folgerichtig auch im Zähler des aus Ehezeit und Gesamtzeit bestehenden Verhältniswertes Berücksichtigung finden, wenn und soweit die Ehezeit in die Zusatzzeit fällt. Ob dies der Fall ist, läßt sich allerdings nicht feststellen, da sich die Zusatzzeit - wie dargelegt - keinem bestimmten Kalenderzeitraum zuordnen läßt. Im Ergebnis liefe die Auffassung der weiteren Beschwerde deshalb darauf hinaus, bei der Ermittlung des Ehezeitanteils der Versorgung die Zusatzzeit zwar stets bei der Gesamtzeit, jedoch nie bei der in die Ehezeit fallenden Versicherungszeit zu berücksichtigen. Die durch die Zusatzzeit bewirkte Rentensteigerung bliebe damit stets dem Ehegatten vorbehalten, der Mitglied des Versorgungswerkes ist; der andere Ehegatte bliebe im Versorgungsausgleich von dieser Rentensteigerung ausgespart. Das wäre mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren. Für einen Fall wie den vorliegenden, in dem die Ehezeit in vollem Umfang in die Zeit der Mitgliedschaft im Versorgungswerk fällt, gilt im Ergebnis nichts anderes. Auch hier würde die Berücksichtigung der Zusatzzeit bei der Gesamtzeit dazu führen, daß die über die Zusatzzeit bewirkte Rentensteigerung des einen Ehegatten dem anderen Ehegatten vorenthalten würde. Dies erscheint nicht sachgerecht, da die Versorgung insgesamt nur durch die Zeit der
Mitgliedschaft im Versorgungswerk erworben ist, und zwar auch insoweit, als sie für die Versorgungshöhe eine Zusatzzeit berücksichtigt. Die Anrechnung der Zusatzzeit ist, worauf das Oberlandesgericht mit Recht hinweist, jenen Fällen vergleichbar, in denen in die Berechnung einer Beamten- oder Soldatenversorgung bei Dienstunfähigkeit oder vorzeitigem Ruhestand Zurechnungszeiten (z.B. nach § 13 Abs. 1 BeamtVG oder nach § 6 Abs. 2 PersStärkeG) eingehen. Bei diesen Zurechnungszeiten handelt es sich, wie der Senat entschieden hat, nicht um erst zukünftige tatsächliche Zeiten, sondern um bloße Berechnungsfaktoren für die Höhe der Versorgung, die bereits mit der Versetzung in den Ruhestand zur Gänze "erdient" seien (Senatsbeschlüsse BGHZ 82, 66, 77 und vom 15. November 1995 - XII ZB 4/95 - FamRZ 1996, 215). So liegen die Dinge im Grundsatz auch hier: Die Versorgung des Antragstellers ist insgesamt nur in der Zeit der Mitgliedschaft erworben. Die für die Versorgungshöhe berücksichtigten Zusatzzeiten sind keine Zeiten, die tatsächlich zurückgelegt worden sind; sie bleiben deshalb bei der von § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB geforderten Bildung des Zeit/Zeit-Verhältnisses außer Betracht. 3. Die angefochtene Entscheidung kann dennoch keinen Bestand haben.
a) Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Bewertung des Anrechts des Ehemannes bei der Niedersächsischen Rechtsanwaltsversorgung beruht auf deren Auskünften vom 1. April und 24. November 1998. Der Antragsteller, der am 21. Juni 2003 - mithin nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung - das 65. Lebensjahr vollendet hat, hat inzwischen Rentenbescheide des Versorgungsträgers vom 22. Mai und 2. Oktober 2003, nach denen er seit 1. Juni 2003 Altersrente bezieht. Das Oberlandesgericht wird diese Bescheide in tatrichterlicher Verantwortung daraufhin zu prüfen haben, ob zwischenzeitlich Änderungen bei der Bemessung der Versorgung des Ehemannes eingetreten sind, die auf deren ehezeitbezogene Bewertung zurückwirken, zu einer von der
vom Oberlandesgericht vorgenommenen Anwartschaftsbewertung abweichenden Bewertung des ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechts führen und deshalb - in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 10 a VAHRG - bereits in der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 15. November 1995 aaO 216, st. Rspr.). Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß die nachträgliche Anhebung des Rentensteigerungsbetrags (vgl. § 14 Nr. 2 Versorgungssatzung), die in den Bescheiden ausgewiesen wird, die ehezeitbezogene Ermittlung des Versorgungswertes unberührt läßt.
b) Auch die Beurteilung der Dynamik des Anrechts des Ehemannes bei der Niedersächsischen Rechtsanwaltsversorgung bedarf einer Überprüfung auf der Grundlage aktualisierter Daten. Die Frage, ob der - gemäß den Ausführungen zu a) anhand einer neuen Auskunft zu ermittelnde - Ehezeitanteil dieser Versorgung, wie in der angefochtenen Entscheidung geschehen, mit seinem Nominalbetrag in die Ausgleichsbilanz eingestellt werden kann oder zuvor nach Maßgabe der BarwertVO (i.d.F. der 2. VO zur Änderun g der BarwertVO vom 26. Mai 2003 BGBl. I 728) umzurechnen ist, hängt davon ab, ob der Wert dieser Versorgung in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Das Oberlandesgericht ist von einer im Anwartschafts- wie im Leistungsstadium volldynamischen Versorgungsentwicklung ausgegangen. Es hat sich dabei auf eine von der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen übermittelte Darstellung der Steigerung der Anwartschaften wie der laufenden Renten in der Zeit von 1986 bis 1998 gestützt. Diese Übersicht erscheint für eine aktuelle Beurteilung der Versorgungsentwicklung nicht mehr hinreichend aussagekräftig. Der Senat hält es deshalb für geboten, die Entwicklung der Anrechte der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen anhand zeitnaher Daten zu überprüfen. Hinsichtlich der Frage, welche Steigerungsraten einer Versorgung die Annahme rechtferti-
gen, daß der Wert dieser Versorgung in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert einer Versorgung der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung, verweist der Senat auf seinen Beschluß vom 7. Juli 2004 (- XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1174 zur Dynamik von Anrechten der VBL).
c) Schließlich bedarf auch das von der Antragsgegnerin bei der VBL erworbene Versorgungsanrecht einer erneuten Bewertung. Die VBL hat ihre Versorgungsregelungen mit Wirkung ab 1. Januar 2002 grundlegend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten sowie der Regelungen des § 18 BetrAVG ein sog. Punktemodell eingeführt (vgl. im einzelnen Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 aaO). Diese Änderung erfaßt auch das für die "rentenferne" Ehefrau bei der VBL bestehende Anrecht (§ 79 Abs. 1 VBLS; vgl. zum Ganzen Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl., § 1587 a BGB Rdn. 204 ff., 214 b). 4. Der Senat vermag aus den genannten Gründen in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Die Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es die für eine aktuelle Ermittlung des Wertes der vom Ehemann bei der Niedersächsischen Rechtsanwaltsversorgung und von der Ehefrau bei der VBL erworbenen Anrechte erforderlichen Feststellungen trifft. Die Zurückverweisung gibt zugleich Gelegenheit, die Höhe auch der von den Parteien bei der BfA erworbenen Anrechte anhand aktueller Auskünfte (für
den Ehemann vgl. den Rentenbescheid der BfA vom 15. Mai 2003) zu überprüfen. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wird der Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung des Höchstbetrags nach § 1587 b Abs. 5 BGB durchzuführen sein.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
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Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie

(1) Für Personen, die 1. bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder2. bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit ei

(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. (2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und
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published on 07/07/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 277/03 vom 7. Juli 2004 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ. ja BGHR: ja BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 und 4 Nach der Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Verso
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Annotations

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.

(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.

(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.

(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.

(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.

(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.

(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(1) Ist der Beamte vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des sechzigsten Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Ist der Beamte nach § 46 des Bundesbeamtengesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.

(2) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Beamten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist.

(3) Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie

1.
einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben und
2.
insgesamt mindestens 180 Tage gedauert haben.
Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung nach § 31a Absatz 1 Satz 2 in der während der Verwendung geltenden Fassung.

(4) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfüllt, findet nur die für den Beamten günstigere Vorschrift Anwendung.

(1) § 15 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2142) geändert worden ist, findet auch Anwendung auf Berufssoldaten, die nach § 2 in den Ruhestand versetzt worden sind.

(2) In den Fällen der §§ 1 und 2 erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand an bis zum Ablauf des Monats, von dem an der Berufssoldat nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 und 3 des Soldatengesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung in den Ruhestand hätte versetzt werden können. Unterliegt der Berufssoldat in den Fällen des § 2 nur der allgemeinen Altersgrenze des § 44 Abs. 1 des Soldatengesetzes, erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Satz 1 um die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem er wegen Erreichens der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit diese Zeiten bereits nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

(3) Darüber hinaus gelten § 26 Abs. 2 und § 94b des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend.

(4) § 17 Abs. 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(5) § 18 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.

(6) (weggefallen)

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.