Bundesgerichtshof Beschluss, 01. März 2000 - XII ZB 8/00

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Die sofortige Beschwerde gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß des Berufungsgerichts hat aus den zutreffenden Gründen dieser Entscheidung keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde kann die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil, durch das der Einspruch gegen ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Versäumnisurteil verworfen wird, weder auf fehlende Schlüssigkeit der Klage noch darauf gestützt werden, daß das Versäumnisurteil prozeßordnungswidrig ergangen sei (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Mai 1999 - V ZB 1/99 - NJW 1999, 2599). Das Berufungsgericht hatte daher nicht zu prüfen, ob das erste Versäumnisurteil aufgrund des erst im Verhandlungstermin erfolgten Parteiwechsels hätte erlassen werden dürfen. Dennnach § 513 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt ein zweites Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Berufung nur insoweit, als sie darauf gestützt wird, daß ein Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil der Beklagte nicht schlüssig vorgetragen hat, daß ein Fall unverschuldeter Säumnis vorgelegen habe (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1990 - VII ZR 135/90 - NJW 1991, 42, 43). Der Beklagte war zu dem Termin am 21. April 1999 ordnungsgemäß geladen. Das Ladungsschreiben, in dem die Bezeichnung der Sache sowie Ort, Tag und Uhrzeit des Verhandlungstermins zutreffend angegeben sind, ist dem Beklagten rechtzeitig am 23. Februar 1999 förmlich zugestellt worden. Dem steht der Umstand, daß die Geschäftsstelle auf dem Umschlag der zuzustellenden Sendung außer dem Aktenzeichen den Zusatz "Ladung z. 21.03.99" angebracht hatte, nicht entgegen. Die Identität der zuzustellenden und der dem Beklagten tatsächlich übergebenen Sendung wird durch die Angabe der Zustellanschrift und des gerichtlichen Aktenzeichens ausreichend belegt, vgl. § 195 Abs. 2 Satz 1 ZPO, und zudem vom Beklagten selbst ausdrücklich bestätigt. Ein unrichtiger Vermerk auf dem Umschlag der Sendung macht die Zustellung nicht unwirksam (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO 21. Aufl. § 195 Rdn. 5; OLG Frankfurt JurBüro 1998, 209 m.w.N.). Der Beklagte war auch nicht unverschuldet gehindert, den Verhandlungstermin am 21. April 1999 wahrzunehmen. Er durfte sich nicht darauf verlassen , daß das Gericht seinem am 20. April 1999 nach Dienstschluß per Fax übermittelten Antrag, den auf den 21. April 1999, 10.00 Uhr, anberaumten Verhandlungstermin wegen einer ausweislich seines Antrages seit nahezu einem Monat bekannten Terminskollision zu verlegen, stattgeben werde. Dies gilt um
so mehr, als er in seiner Eigenschaft als Liquidator der anwaltlich vertretenen P. GmbH i.L. zu der mündlichen Verhandlung in deren Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Koblenz nicht persönlich zu erscheinen brauchte. Zudem war jener Termin etwa einen Monat später anberaumt worden als der Termin in der vorliegenden Sache und den Prozeßbevollmächtigten der GmbH i.L. seit dem 24. März 1999 bekannt, so daß er, wenn er seine Teilnahme an jenem Termin für sachdienlich hielt, rechtzeitig um dessen Verlegung hätte nachsuchen können. Daß er diesen näher liegenden und ihm zumutbaren Versuch unternommen hätte, ist nicht vorgetragen. Blumenröhr Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz

Annotations
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Dokument auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das Dokument dem anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). Auch Schriftsätze, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes vom Amts wegen zugestellt werden, können stattdessen von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist. In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein, dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde. Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist, nachzuweisen. Für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gelten § 173 Absatz 1 und § 175 Absatz 2 Satz 1 entsprechend.
(2) Zum Nachweis der Zustellung eines Schriftstücks genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis desjenigen Anwalts, dem zugestellt worden ist. § 175 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Zustellung eines elektronischen Dokuments ist durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis in Form eines strukturierten Datensatzes nachzuweisen. Der Anwalt, der zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Zustellung zu erteilen.