Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2004 - XII ZB 21/03

published on 30/06/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2004 - XII ZB 21/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 21/03
vom
30. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2004 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr.
Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 7. Januar 2003 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtbeschwerdeverfahren beträgt 578,24 €.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat der Klage, soweit sie auf Zahlung restlicher Miete gerichtet war, in Höhe von 578,24 € stattgegeben und sie im übrigen als unbegründet abgewiesen. Die von der Beklagten gegen die unstreitige Mietforderung zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen hat es für unbegründet gehalten. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), da die Beschwer lediglich 578,24 € betrage. Bei der hier allein gegebenen Primäraufrechnung sei die Beklagte durch das der Klage stattgebende Urteil nur in Höhe des Betrages beschwert, zu dessen Zahlung sie verurteilt worden sei. Gegen diesen Beschluß des Landgerichts richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde allein aufgeworfene Frage, in welchem Umfang ein Beklagter beschwert ist, wenn er gegen die unstreitige Klageforderung primär aufgerechnet hat und der Klage stattgegeben wurde, ist in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Danach ist der Beklagte in den Fällen, in denen er gegen eine unbestrittene Gegenforderung aufrechnet, nur in Höhe des Betrages beschwert, zu dessen Zahlung er verurteilt worden ist (BGHZ 57, 301; Senatsbeschluß vom 1. Februar 1995 - XII ZR 218/94 - NJW-RR 1995, 508, BGH Beschlüsse vom 17. Mai 1990 - IX ZR 276/89 - BGHR ZPO § 4 Abs. 1 - Rechtsmittelinteresse 1 -; vom 24. Oktober 1991 - VIII ZR 95/91 - NJW-RR 1992, 314; vom 14. Juli 1999 - VII ZR 70/99 - NJW-RR 1999, 1736; zustimmend: MünchKomm/Rimmelspacher ZPO 2. Aufl. § 511 a Rdn. 28, Stein/Jonas/Grunsky ZPO § 511 a Rdn. 17, Zöller ZPO 24. Aufl. vor § 511 Rdn. 26; zur unterschiedlichen Rechtslage bei der Hilfsaufrechnung : BGH Beschlüsse vom 6. November 1991 - VIII ZR 294/90 - NJW 1992, 912; vom 12. Juli 2000 - VIII ZR 2/99 - EWiR 2000, 1043). Die Rechtsbeschwerde verkennt dies nicht, ist jedoch der Ansicht, die Frage sei deshalb klärungsbedürftig , weil sich der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen nicht mit den Argumenten der in der Literatur vertretenen Gegenmeinung auseinandergesetzt habe. Allein dadurch, daß im Schrifttum Gegenmeinungen zu einer ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen, wird eine Frage nicht zu
einer klärungsbedürftigen im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Bundesgerichtshof hat sich im übrigen schon in seiner Entscheidung vom 24. November 1971 (BGHZ 57 aaO, 302) mit dem von der Rechtsbeschwerde vorgetragenen Gegenargument, das Urteil entscheide sowohl über die Klage als auch über die zur Aufrechnung gestellte Forderung mit Rechtskraftwirkung (Musielak/Ball ZPO 3. Aufl. § 511 Rdn. 35), auseinandergesetzt. Er ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beschwer des Rechtsmittelklägers nicht formal, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten sei. An dieser Rechtsauffassung hat der Bundesgerichtshof in der Folgezeit festgehalten. Hahne Fuchs Ahlt Vézina Dose
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu
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(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.