Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01

bei uns veröffentlicht am14.05.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 154/01
vom
14. Mai 2003
in Sachen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2003 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs
und die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. Juni 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 51.129

Gründe:

I.

Mit Urteil vom 16. Februar 2001 hat das Landgericht der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Gegen das ihr zu Händen ihres Prozeßbevollmächtigten am 8. März 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 5. April 2001, der am 6. April 2001 beim Berufungsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt.
Darin heißt es: "3 KfH O 21/99 In Sachen P. ./. E. legen wir hiermit gegen das Urteil des Landgerichts G. vom 16.2.2001 fristwahrend Berufung ein. Die Berufungsbegründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten." Das Urteil des Landgerichts war der Berufungsschrift nicht beigefügt. Auf den ihr am 16. Mai 2001 zugestellten Hinweis des Vorsitzenden vom 10. Mai 2001, daß die Berufung unzulässig sei, weil die Berufungsschrift weder die Parteien des Ausgangsverfahrens erkennen lasse, noch ersichtlich sei, für und gegen welche Partei Berufung eingelegt worden sei, hat die Beklagte mit am 29. Mai 2001 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und eine vollständige Berufungsschrift beigefügt. Sie hat geltend gemacht, in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten sei der Text eines Berufungsschriftsatzes in dem Computerprogramm der Kanzlei gespeichert. Der Text sehe die Beifügung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils in Abschrift vor. Dementsprechend seien die Mitarbeiterinnen der Kanzlei angehalten, dem vom Prozeßbevollmächtigten unterzeichneten Berufungsschriftsatz die angefochtene Gerichtsentscheidung beizufügen. Die Mitarbeiterin des Prozeßbevollmächtigten habe, nachdem sie angewiesen worden sei, den Berufungsschriftsatz zu fertigen, jedoch nicht
den im Computerprogramm abgespeicherten Standardtext übernommen, sondern einen davon abweichenden Berufungsschriftsatz geschrieben und versehentlich auch das erstinstanzliche Urteil nicht beigefügt. Der Prozeßbevollmächtigte sei bei Vorlage des Berufungsschriftsatzes davon ausgegangen, daß dem von ihm unterzeichneten Berufungsschriftsatz das angefochtene Urteil in Abschrift beigefügt werde.
Mit Beschluß vom 18. Juni 2001 hat das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.

II.

Die gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. statthafte, im übrigen form- und fristgerecht eingeleitete sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Rechtsmittelschrift den Erfordernissen des § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F. nicht genügt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß die dort vorgesehene Erklärung, daß gegen ein bestimmtes Urteil Berufung eingelegt werde, auch die Angabe enthalten, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt sein solle (st. Rspr. vgl. BGH Beschluß vom 4. Juni 1997 - VIII ZB 9/97 - NJW 1997, 3383). Hiernach muß aus der Berufungsschrift entweder schon für sich allein oder jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa dem ihm beigefügten erstinstanzlichen Urteil, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger ist und wer Berufungsbeklagter sein soll. Daran fehlt es hier. Die Berufungsschrift enthält weder die korrek-
ten Parteibezeichnungen noch die Angabe, für welche der - unvollständig aufgeführten - Parteien Berufung eingelegt werde. Das erstinstanzliche Urteil wurde dem Berufungsgericht erst nach Ablauf der Berufungsfrist vorgelegt. 2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat die Versäumung der Berufungsfrist verschuldet. Sein Verschulden muß sich die Beklagte zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Der Prozeßbevollmächtigte hat die Berufungsschrift unterzeichnet, obwohl weder die Parteien korrekt bezeichnet noch die Person des Rechtsmittelführers genannt war. Damit hat er erheblich gegen seine anwaltlichen Pflichten verstoßen. Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört wegen der Bedeutung dieser Tätigkeit und wegen der inhaltlichen Anforderungen an einen solchen Schriftsatz zu den Geschäften, die der Rechtsanwalt nicht seinem Büropersonal überlassen darf, ohne das Arbeitsergebnis auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit selbst zu überprüfen (st. Rspr.; vgl. BGH Beschluß vom 20. Februar 1995 - II ZB 16/94 - NJW 1995, 1499). Von dieser Verpflichtung entbindet den Rechtsanwalt nicht die Anweisung an seine Mitarbeiter, ein speziell für die Rechtsmitteleinlegung erarbeitetes Computerprogramm zu benutzen. Die fehlerhafte Benutzung des Programms oder - wie hier - ein eigenmächtiges Abweichen vom Programm kann ihn nicht entlasten. Die mangelnde Überprüfung der Berufungsschrift hat zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels geführt. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, die Kanzleiangestellte ihres Prozeßbevollmächtigten habe entgegen dessen genereller Weisung, jedem Berufungsschriftsatz das erstinstanzliche Urteil beizufügen , im vorliegenden Fall weisungswidrig das Urteil des Landgerichts nicht bei-
gefügt. Zwar wären die Parteien des Berufungsverfahrens und die Person des Berufungsführers mit Hilfe des Ersturteils zu erkennen gewesen. Das vermag den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten aber nicht zu entlasten. Seine Mitarbeiterin hat durch ihr weisungswidriges Verhalten ihrerseits gegen Pflichten verstoßen. Dieses Verhalten beseitigt aber nicht das pflichtwidrige Verhalten des Prozeßbevollmächtigten, das zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels geführt hat. Wollte der Prozeßbevollmächtigte verhindern, daß sein eigenes pflichtwidriges Verhalten ursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist wird, so hätte er sicherstellen müssen, daß seiner unzureichenden Berufungsschrift das Ersturteil tatsächlich beigefügt wurde. Die Pflichtwidrigkeit der Mitarbeiterin kann weder den Pflichtenverstoß des Prozeßbevollmächtigten noch dessen Ursächlichkeit für die Unzulässigkeit des Rechtsmittels beseitigen. Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn neben dem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten andere von ihm nicht verschuldete Umstände mitgewirkt haben (Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 233 Rdn. 14).
Hahne RiBGH Gerber ist urlaubsbedingt Wagenitz verhindert zu unterschreiben. Hahne Fuchs Vézina

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 518 Berufungsfrist bei Urteilsergänzung


Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von

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Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.