vorgehend
Amtsgericht Bayreuth, XVII 40/12, 14.11.2012
Landgericht Bayreuth, 42 T 152/12, 25.02.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 139/13
vom
30. Oktober 2013
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Anforderungen an die zur Bestimmung der Betreuervergütung gemäß
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen für
die Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschulausbildung.
BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 139/13 - LG Bayreuth
AG Bayreuth
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Weber-Monecke, Dr. Günter,
Dr. Botur und Guhling

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 25. Februar 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 638 €

Gründe:

I.

1
Der Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Betreuer) wurde im Mai 2012 zum Berufsbetreuer des Betroffenen bestellt. Die Betreuung umfasst unter anderem die Aufgabenkreise der Gesundheits- und der Vermögenssorge, der Aufenthaltsbestimmung , der Wohnungsangelegenheiten und der Vertretung gegenüber Behörden , Versicherungen sowie Renten- und Sozialleistungsträgern.
2
Der Betreuer hatte im Jahr 2000 an der Universität B. in den Fächern Bayerische Landesgeschichte, Neueste Geschichte und Politikwissenschaft den akademischen Grad eines Magister Artium erworben. Außerdem wurde er im Jahr 2002 zum Oberstleutnant der Reserve ernannt und absolvierte in diesem Zusammenhang die Bataillonskommandeurslehrgänge der Bundeswehr.
3
Für den Abrechnungszeitraum vom 9. Mai 2012 bis zum 8. November 2012 beantragte der Betreuer für seine Tätigkeit die Festsetzung einer Betreuervergütung für 37,5 Stunden in Höhe von 1.650 €, wobei er im Hinblick auf seine Ausbildung einen Stundensatz nach der höchsten Vergütungsstufe von 44 € zugrunde legte.
4
Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 (Staatskasse), mit der dieser eine Abrechnung auf der Basis eines Stundensatzes in Höhe von 27 € begehrte, hat das Landgericht zurückgewiesen.
5
Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 sein Beschwerdebegehren weiter.

II.

6
Die zulässige, insbesondere gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist begründet.
7
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Erhöhung des Stundensatzes auf 44 € rechtfertige sich zwar nicht aus dem im Rahmen des Magisterstudiengangs belegten Nebenstudienfach Politikwissenschaft. Wie bei einem Wahlfach im Rahmen eines Diplomstudiengangs handele es sich um einen untergeordneten Teil des Hochschulstudiums, der nicht dem Kernbereich der Ausbildung zuzuordnen sei.

8
Der Höchststundensatz folge aber aus dem militärischen Rang eines Oberstleutnants der Reserve. Die zur Erreichung dieses Rangs absolvierten Bataillonskommandeurslehrgänge stellten eine mit einem Hochschulstudium vergleichbare Ausbildung dar. Diese Lehrgänge seien den Stabsoffizierslehrgängen übergeordnet, die bereits die Erhöhung auf den höchsten Stundensatz rechtfertigen würden. Ein Oberstleutnant gehöre zur Besoldungsgruppe A 14, mithin zum höheren Dienst. Ein Amt dieser Laufbahngruppe setze grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus. Dass der Betreuer den Stabsoffizierslehrgang nicht und die militärische Laufbahn erst nach Entlassung aus dem aktiven Bundeswehrdienst durchlaufen habe, sei unschädlich. Ein Oberstleutnant der Reserve sei von einem Oberstleutnant des aktiven Dienstes nicht zu unterscheiden.
9
Der Betreuer habe insoweit auch für die Betreuung nutzbare Kenntnisse in der Verwaltung, im Umgang mit Behörden und mit unterschiedlichsten Menschen erworben.
10
2. Diese Ausführungen halten in ihrem entscheidenden Punkt einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
11
a) In rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist die von der Rechtsbeschwerde als ihr günstig hingenommene Auffassung des Beschwerdegerichts, dass das Studium der Politikwissenschaft im Nebenfach des Magisterstudiengangs die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht erfüllt.
12
b) Bei seiner Annahme, der von dem Betreuer erreichte Dienstgrad des Oberstleutnants der Reserve mit Durchlaufen von Bataillonskommandeurslehrgängen sei einem Hochschulabschluss vergleichbar, hat das Beschwerdege- richt hingegen die maßgeblichen Tatsachen nicht vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt.
13
aa) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand , der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Demgegenüber kommt es auf die Bezeichnung der Einrichtung nicht an. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist. Bei dieser Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschlüsse vom 10. April 2013 - XII ZB 349/12 - FamRZ 2013, 1029 Rn. 15; vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 16 und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11 f.).
14
bb) Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht.
15
(1) Das Beschwerdegericht hat keine ausreichenden Feststellungen zu den für die Einordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG maßgeblichen Tatsachen getroffen.
16
Der zeitliche Aufwand für die Ausbildung ist ebenso ungeklärt wie es Inhalt und Umfang des Ausbildungsstoffs sind. Ob und bejahendenfalls welche Abschlussprüfung(en) des Betreuers das Beschwerdegericht seiner Annahme zugrunde legt, es liege ein einem Hochschulabschluss vergleichbarer Abschluss vor, bleibt ebenfalls offen.
17
(2) Der vom Beschwerdegericht - in Anlehnung an obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. BayObLG NJWE-FER 2000, 88 f.) - aus der für den Dienstgrad eines Oberstleutnants geltenden Besoldungsgruppe (von mindestens ) A 14 gezogene Schluss auf die Vergleichbarkeit mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung ist rechtlich nicht tragfähig.
18
Zwar ist zutreffend, dass diese Besoldungsgruppe zum höheren Dienst gehört. Auch setzt die Anerkennung der Laufbahnbefähigung zum höheren Dienst unter anderem ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss voraus (vgl. §§ 7 Nr. 2, 21 Abs. 1 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009, BGBl I 284).
19
Das Beschwerdegericht hat jedoch nicht die für Offiziere der Reserve gegenüber der Laufbahn im aktiven Dienst bestehenden geringeren Beförderungsvoraussetzungen berücksichtigt (vgl. dazu § 43 der Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2011, BGBl I 1813). Darüber hinaus enthebt der Blick auf die - für den im aktiven Dienst tätigen Offizier geltende - Besoldungsgruppe nicht der notwendigen Auseinandersetzung mit Ausbildungsumfang und Ausbildungsinhalt, an der es vorliegend fehlt.
20
c) Mangels entsprechender Feststellungen zur Ausbildung erweist sich auch die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Betreuer habe durch die Ausbildung für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse erworben, als rechtlich fehlerhaft.

21
Nach Sinn und Zweck der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist ein erhöhter Stundensatz nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet und dadurch das erworbene betreuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht (Senatsbeschluss vom 22. August 2012 - XII ZB 319/11 - NJW-RR 2012, 1475 Rn. 16 ff. mwN).
22
Ob die vom Beschwerdegericht als betreuungsrelevant eingeordneten Kenntnisse in der Verwaltung sowie im Umgang mit Behörden und mit unterschiedlichsten Menschen diesem Kernbereich der Ausbildung zuzuordnen sind, lässt sich ohne ausreichende Feststellungen zur Ausbildung nicht beurteilen.
23
3. Die Sache ist daher an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit es die Feststellungen zum zeitlichen Aufwand sowie zu Inhalt und Umfang der der Ernennung des Betreuers zum Oberstleutnant der Reserve vorhergehenden Ausbildung einschließlich abgelegter Prüfungen und zur Nutzbarkeit der vermittelten Kenntnisse nachholen kann.
Dose Weber-Monecke Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, Entscheidung vom 14.11.2012 - XVII 40/12 -
LG Bayreuth, Entscheidung vom 25.02.2013 - 42 T 152/12 -

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(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

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(2) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist, einen formalen Abschluss aufweist und der durch sie vermittelte Wissenstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11). Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschluss vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11- NJW-RR 2012, 774 Rn. 16).
16
dd) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht (OLG Frankfurt OLGR 2009, 317 Rn. 11; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 167 Rn. 5; BayObLGR 2000, 35 zu § 1 BVormVG). Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden (BayObLG FamRZ 2001, 187). Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen , wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist (BayObLG FamRZ 2001, 187 f. und OLG Hamm OLGR 2002, 181 zu § 1 BVormVG; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 167 Rn. 6 mwN). Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 87/03 - FamRZ 2003, 1653).
11
(2) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht (OLG Frankfurt OLGR 2009, 317 Rn. 11; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 167 Rn. 5; BayObLG BayObLGR 2000, 35). Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden (BayObLG FamRZ 2001, 187). Demgegenüber kommt es auf die Bezeichnung der Einrichtung nicht an (vgl. OLG Hamm FamRZ 2001, 1398; HK-BUR Lütgens Stand 2005 vor §§ 3, 4 VBVG Rn. 15).

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung

1.
durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder
2.
durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes Folgendes erworben haben:
a)
die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder
b)
die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung.

(1) Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 und 2a genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit befördert.

(2) Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten können als Anwärterinnen oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes zugelassen werden, wenn sie

1.
mindestens einen Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss besitzen oder
2.
die Voraussetzungen des § 29 erfüllen, ohne dass ein Auswahllehrgang erforderlich ist.
Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Reserveoffizier-Anwärterin)“ oder „(Reserveoffizier-Anwärter)“ oder „(ROA)“. § 40 gilt entsprechend.

(3) Die §§ 26, 27, 32, 37 und 38 gelten entsprechend. Der jeweilige Dienstgrad wird für die Dauer der Wehrdienstleistung vorläufig verliehen. Er kann nach einem Wehrdienst von mindestens 24 Tagen endgültig verliehen werden.

(4) Für die Beförderung der Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten oder in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit berufen worden sind, gilt § 24 Absatz 1 entsprechend. Im Übrigen können sie jeweils nach einem Wehrdienst von mindestens 24 Tagen befördert werden, jedoch erst nach Ablauf einer Zeit, die nach Satz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt wird. Vor der Beförderung zum Leutnant haben die Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter eine Offizierprüfung mit Erfolg abzulegen. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden. Der Dienstgrad Oberfähnrich braucht nicht durchlaufen zu werden.

(5) Die Reserveoffiziere können erst nach einer Zeit befördert werden, die für Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird. Außerdem ist vor jeder Beförderung ein Wehrdienst von mindestens 24 Tagen zu leisten.

(6) Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter können als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 23 erfüllen. Auf die Ausbildungszeit kann die Dienstzeit in der Bundeswehr angerechnet werden.

(7) Für die Ernennung eines Reserveoffiziers zum Berufsoffizier gilt § 22 Absatz 3 und 4 entsprechend. Stabsoffiziere der Reserve werden zum Berufsoffizier erst ernannt, wenn sie an einem Stabsoffizierlehrgang mit Erfolg teilgenommen haben, soweit dies in der jeweiligen Laufbahn vorgeschrieben ist.

(8) Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 nicht angerechnet. § 10 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.