Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2004 - XII ZB 139/04

bei uns veröffentlicht am06.10.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 139/04
vom
6. Oktober 2004
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin werden der Beschluß des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 21. April 2004 aufgehoben und die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Landsberg am Lech vom 28. Oktober 2003 mit der Maßgabe zurückgewiesen , daß der Ausgleichsbetrag zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der VBL nicht 37,80 €, sondern 64,78 € beträgt. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 575 € (204,68 - 156,76 = 47,92 x 12)

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) streiten im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG über die Bewertung der für den Antragsgegner bei der VBL bereits laufenden Versorgung.
Die am 29. März 1963 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 10. Oktober 1979 geschieden (insoweit rechtskräftig). Dabei wurde der Versorgungsausgleich dahin geregelt , daß zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Oberbayern (LVA; weitere Beteiligte zu 3) eine Rentenanwartschaft von monatlich 296,20 DM, bezogen auf den 30. April 1979, auf ein für die Antragstellerin zu errichtendes Konto bei der LVA übertragen wurde. Daneben wurde der Antragsgegner verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 10,39 DM, bezogen auf den 30. April 1979, zu Gunsten der Antragstellerin auf ein für sie zu errichtendes Konto bei der LVA einen Betrag von 1.771,34 DM zu zahlen. Diesen Betrag hat der Antragsgegner nicht bezahlt. Die Antragstellerin (geboren am 15. März 1942) bezieht seit 1. Dezember 1998 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, während der Antragsgegner (geboren am 25. November 1936) seit 1. Dezember 2001 eine Vollrente wegen Alters und bereits seit 1. April 1993 eine Versorgungsrente der VBL erhält, die ab 1. Januar 2002 als Besitzstandsrente gezahlt wird und wie die übrigen Versorgungen bei der VBL jeweils zum 1. Juli jeden Jahres um 1 % erhöht wird. Mit Schriftsatz vom 4. April 2002, beim Familiengericht eingegangen am 5. April 2002, hat die Antragstellerin, die zunächst die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt hatte, Abänderungsantrag nach § 10 a VAHRG gestellt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat daraufhin das Verbundurteil vom 10. Oktober 1979 hinsichtlich des Versorgungsausgleichs dahin abgeändert, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der LVA auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften von monatlich
139,90 €, bezogen auf den 30. April 1979, übertragen hat. Darüber hinaus hat es im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der VBL auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 37,80 €, bezogen auf den 30. April 1979, begründet. Es hat angeordnet, daß die Abänderung auf den 1. Mai 2002 zurückwirkt. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. März 1963 bis 30. April 1979; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragstellerin bei der BfA in Höhe von 15,50 € und des Antragsgegners bei der LVA in Höhe von 295,31 €, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, ausgegangen. Die für den Antragsgegner bei der VBL bestehende, bereits laufende Versorgung in Höhe von (253,40 DM =) 129,56 € hat das Amtsgericht als im Leistungsstadium statisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung für den Antragsgegner monatlich 75,60 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Auf die Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin monatlich im Voraus vom 26. September 2001 bis 30. Juni 2002 9,98 €, vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 10,19 € und ab 1. Juli 2003 10,30 € zu zahlen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Antragstellerin Rentenanwartschaften in Höhe von 266,61 € übertragen bzw. begründet erhalten. Der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsstellerin ist begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Voraussetzungen einer Abänderung nach § 10 a VAHRG lägen nicht vor, da die Abänderung die Wesentlichkeitsgrenze nach § 10 a Abs. 2 VAHRG nicht übersteige. Dabei könne dahinstehen, ob die Zusatzversorgung bei der VBL in der Leistungsphase als statisch oder dynamisch zu beurteilen sei. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts wird die Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a Abs. 2 VAHRG überstiegen. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, sind Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474). Der Ehezeitanteil der für den Antragsgegner bei der VBL bereits laufenden Versorgung ist deshalb ungekürzt mit 129,56 € in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. 2. Damit ergibt sich folgende Berechnung: Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung der Antragsstellerin in Höhe von 15,50 € stehen Versorgungen des Antragsgegners in Höhe von insgesamt 295,31 € + 129,56 € = 424,87 € gegenüber, so daß sich eine Ausgleichspflicht des Antragsgegners in Höhe von 204,68 € errechnet (424,87 € ./. 15,50 € = 409,37 €; 409,37 € : 2 = 204,68 €). Nach §§ 1587 b Abs. 1 BGB, 1 Abs. 3 VAHRG hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting in Höhe von (295,31 € - 15,50 €) : 2 = 139,90 € und analoges Quasisplitting in Höhe von 129,56 € : 2 = 64,78 € zu erfolgen.
Dies stimmt hinsichtlich des Rentensplittings mit der Entscheidung des Amtsgerichts überein, die Abweichung beim analogen Quasisplitting ergibt sich daraus, daß das Amtsgericht die laufende Versorgung bei der VBL als im Leistungsstadium statisch bewertet und daher konsequenterweise dynamisiert hatte. 3. Soweit die Antragstellerin geltend macht, ihr stünde ein Ausgleichsbetrag von 266,61 € zu, und sie sich dafür auf die entsprechende Berechnung des Sachverständigen berufen möchte, übersieht sie, daß der Sachverständige dabei die Versorgung des Antragsgegners bei der VBL, deren Ehezeitanteil nach Auskunft der VBL 253,40 DM beträgt, versehentlich mit 253,40 € angesetzt hat.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

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Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 277/03
vom
7. Juli 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ. ja
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 und 4
Nach der Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder (VBL) zum 1. Januar 2002 sind deren Versorgungsanrechte
im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch
als volldynamisch zu beurteilen.
BGH, Beschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - OLG Zweibrücken
AG Kaiserslautern
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 1. Dezember 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 500 €.

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 15. April 1976 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 27. November 1953) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 20. Juni 1955) am 4. April 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt , daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland -Pfalz (LVA; weitere Beteiligte zu 1) auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 135,53 €, bezogen auf den 31. März 2002, übertragen sowie zu Lasten der
Versorgung des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 2) im Wege des analogen Quasisplittings nach §§ 1 Abs. 3, 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 8,37 €, bezogen auf den 31. März 2002, begründet hat. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, daß für die Ehefrau im Wege des Splittings Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 140,60 €, bezogen auf den 31. März 2002, übertragen und im Wege des analogen Quasi-Splittings Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 12,32 €, bezogen auf den 31. März 2002, begründet werden. Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 und der BHW Lebensversicherung von ehezeitlichen (1. April 1976 bis 31. März 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der LVA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 582,73 € für den Antragsteller und 301,54 € für die Antragsgegnerin sowie für die Antragsgegnerin bei der BHW Lebensversicherung in Höhe von (dynamisiert) monatlich 10,13 € ausgegangen. Die für beide Parteien bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch bewertet. Es hat nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung (in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003; BGBl. I, 728) für den Antragsteller monatlich 46,56 € und die Antragsgegnerin monatlich 11,79 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr bestehenden Anrechte der Parteien insgesamt als statisch qualifiziert wissen. Die
Parteien und die LVA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat die für beide Parteien bei der VBL bestehenden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. 1. Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 hat die VBL ihre Versorgungsregelungen grundlegend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten sowie der Regelungen des § 18 BetrAVG ein sogenanntes "Punktemodell" eingeführt (vgl. Glockner FamRZ 2002, 287 f.; Wick, Der Versorgungsausgleich, Rdn. 148 ff.). Im Ergebnis wird durch das Punktemodell eine Leistung zugesagt, wie sie sich ergäbe, wenn 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würden (Langenbrinck/Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 2. Aufl. 2003, Rdn. 50). Seitdem ist die Bewertung der bei der VBL erworbenen Anrechte im Versorgungsausgleich unter den Oberlandesgerichten und in der Literatur umstritten. Im wesentlichen werden dazu folgende Auffassungen vertreten:

a) Volldynamik (OLG Celle u.a. Beschluß vom 22. März 2004 - 17 UF 29/04 - noch nicht veröffentlicht; OLG Düsseldorf Beschluß vom 2. März 2004 - II-5 UF 77/02 - noch nicht veröffentlicht; Fünfzehnter Deutscher Familiengerichtstag Arbeitskreis 21 These 5; so jetzt Glockner FamRZ 2003, 1233, 1235).
b) Volldynamik jedenfalls im Leistungsstadium (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht in Schleswig FamRZ 2004, 883).
c) Jedenfalls keine Volldynamik im Leistungsstadium (OLG Celle - 10. ZS - FamRZ 2004, 632, 635 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 640).
d) Statik in Anwartschafts- und Leistungsstadium (OLG München - 4. ZS - FamRZ 2004, 636, 638 zur Zusatzversorgung der Bayerischen Gemeinden ).
e) Dynamik im Anwartschaftsstadium und Statik im Leistungsstadium (OLG Thüringen FamRZ 2003, 1929 f. zum Kommunalen Versorgungsverband; Borth FamRZ 2003, 889, 893).
f) Statik im Anwartschaftsstadium und Teildynamik im Leistungsstadium (OLG Hamm Beschluß vom 8. April 2004 - 5 UF 388/03 - noch nicht veröffentlicht

).


g) Statik im Anwartschaftsstadium und Dynamik im Leistungsstadium (OLG München - 16. ZS - FamRZ 2004, 639 zur Zusatzversorgung der Bayerischen Gemeinden; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht in Schleswig u.a. Beschluß vom 15. Januar 2004 - 12 UF 150/02 - noch nicht veröffentlicht; Deisenhofer FamRZ 2004, 1006). Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.
2. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß die in § 1587 a Abs. 3 BGB vorgesehene Umrechnung von Versorgungsanwartschaften , deren Wert nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der Anwartschaften in der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung (den vom Gesetz als volldynamisch angesehenen Versorgungen), das Problem des Ausgleichs von Versorgungsanrechten unterschiedlicher Qualität lösen soll. Sie soll solche Anrechte, die nicht an die wirtschaftliche Entwicklung angepaßt werden, mit volldynamischen Anrechten vergleichbar machen. Danach kann eine Versorgung nur dann als volldynamisch anerkannt werden, wenn sowohl die Anwartschaften als auch die Leistungen regelmäßig der allgemeinen Einkommensentwicklung angepaßt werden. Dabei reicht es für die Annahme der Dynamik einer Versorgung im Anwartschaftsstadium nicht aus, wenn etwa die Beiträge an eine regelmäßig angepaßte allgemeine Bemessungsgrundlage gekoppelt werden und das Mitglied infolgedessen mit jeder Anhebung dieser Bemessungsgrundlage entsprechend höhere Anwartschaften erwerben muß (sog. Beitragsdynamik). Vielmehr muß der Wertzuwachs an eine unabhängig vom individuellen Versicherungsverlauf eintretende allgemeine Einkommensentwicklung geknüpft sein. Ein Rechtsanspruch auf Anpassung ist nicht erforderlich. Entscheidend ist, ob der Wert dieses Anrechts tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie derjenige eines in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in der Beamtenversorgung begründeten Anrechts. Um den volldynamischen Charakter zu bejahen, genügt es, daß der Zuwachs mit demjenigen in einer der beiden vom Gesetz als volldynamisch anerkannten Versorgungen Schritt hält. Dabei hat der Senat Anwartschaften als volldynamisch beurteilt, deren durchschnittlicher Zuwachs nicht mehr als 1 % hinter der Dynamik der gesetzlichen Renten bzw. beamtenrechtlicher Anrechte zurückblieb. Erforderlich ist eine Prognose der weiteren Entwicklung des Anrechts , für die dessen tatsächliche bisherige Entwicklung über einen angemes-
senen Vergleichszeitraum hin als Indiz herangezogen werden kann. Indessen dürfen die Daten der Vergangenheit nicht einfach fortgeschrieben werden. Erforderlich ist vielmehr eine Prognose, die alle hierfür bedeutenden Umstände berücksichtigt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 194, 197 ff; vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 684/81 - FamRZ 1983, 265, 266; vom 22. Juni 1983 - IVb ZB 884/80 - FamRZ 1983, 998, 999; vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 836/80 - FamRZ 1985, 1119, 1120 f.; vom 18. September 1985 - IVb ZB 15/85 - FamRZ 1985, 1235 f.; vom 18. September 1985 - IVb ZB 184/82 - FamRZ 1985, 1236, 1239; vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 120/83 - FamRZ 1987, 52, 56; vom 21. Januar 1987 - IVb ZB 155/84 - FamRZ 1987, 361, 362; vom 23. September 1987 - IVb ZB 18/85 - FamRZ 1987, 1241 f.; vom 23. September 1987 - IVb ZB 86/85 - FamRZ 1988, 51, 53; vom 21. Oktober 1987 - IVb ZB 41/85 - FamRZ 1988, 488; vom 21. September 1988 - IVb ZB 104/86 - FamRZ 1988, 155, 156; vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - FamRZ 1989, 844; vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 115/88 - FamRZ 1991, 310, 311 f.; vom 25. September 1991 - XII ZB 97/90 - FamRZ 1991, 1420, 1421; vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1423 f.; vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47, 48; vom 25. März 1992 - XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1053 f.; vom 29. September 1993 - XII ZB 31/90 - FamRZ 1994, 23, 24; vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 129/92 - FamRZ 1995, 88, 91 f.; vom 26. Oktober 1994 - XII ZB 114/93 - FamRZ 1995, 293, 294; vom 20. September 1995 - XII ZB 86/94 - FamRZ 1996, 97 f.; vom 20. September 1995 - XII ZB 87/94 - FamRZ 1996, 481, 482; vom 25. September 1996 - XII ZB 226/94 - FamRZ 1997, 161, 162 f.; vom 25. September 1996 - XII ZB 18/94 - EzFamR aktuell 1996, 328 f.; vom 25. September 1996 - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164, 165 f.; vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167 f.; vom 10. September 1997 - XII ZB 133/94 - FamRZ 1998, 420, 421; vom 10. September 1997 - XII ZB
136/95 - FamRZ 1998, 424 f. und vom 10. Juli 2002 - XII ZB 122/99 - FamRZ 2002, 1554 f.). 3. Die Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung werden nach §§ 63 Abs. 6, 64 SGB VI errechnet, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Nach §§ 63 Abs. 2, 70 ff., 256 ff. SGB VI ergeben sich die Entgeltpunkte, indem in den einzelnen Kalenderjahren das individuell erzielte Jahresentgelt durch das Durchschnittseinkommen geteilt wird. Daraus ergibt sich bereits ein Bezug zur allgemeinen Einkommensentwicklung. Zwar ändern sich die für ein Jahr ermittelten persönlichen Entgeltpunkte nach Ablauf des Jahres grundsätzlich nicht mehr. Die eigentliche Dynamik erfolgt aber durch die Multiplikation mit dem jeweils aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs. 7, 65, 68 SGB VI; für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 1. Juli 2010 zusätzlich noch § 255 e SGB VI), der grundsätzlich während der gesamten Laufzeit - und damit auch im Anwartschaftsstadium - entsprechend der Entwicklung des durchschnittlichen Nettoentgeltes jährlich angepaßt wird. Gleiches gilt im Ergebnis über § 70 Abs. 1 BeamtVG für die Beamtenversorgung. Dem sind die bei der VBL erworbenen Anrechte nur im Leistungsstadium vergleichbar.
a) Nach dem Punktemodell bestimmen sich die Anrechte bei der VBL im Anwartschaftsstadium nach § 36 Abs. 1 Satz 1 a), Satz 2, Abs. 2 der Satzung der VBL (Neufassung zum 1. Januar 2001 in der Fassung der 4. Satzungsänderung ) grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich nach § 35 Abs. 1 der Satzung der VBL dann dadurch, daß die Summe der
Summe der erworbenen Versorgungspunkte mit einem Meßbetrag von 4 € multipliziert wird. Dies gilt auch für die als sogenannte Startgutschrift aus den bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen unverfallbaren Anwartschaften sich ergebenden Versorgungspunkte. Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung /Beamtenversorgung ergibt sich aus keiner dieser Komponenten ein Bezug zur allgemeinen Einkommensentwicklung oder einer sonstigen überindividuellen Grundlage. Bei dem Referenzentgelt und dem Meßbetrag handelt es sich um statische Beträge. Die konkreten Beträge beruhen letztlich auf einer einmal getroffenen Festsetzung, denn aus der Zielvorgabe, daß das neue Zusatzversorgungssystem im Rahmen eines Kapitaldeckungsverfahrens mit einem Beitrag von 4 % finanzierbar sein soll, ergibt sich versicherungsmathematisch zwingend nur, daß der Meßbetrag jeweils 0,4 % des Referenzentgeltes betragen muß (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 50). Der Altersfaktor nach § 36 Abs. 3 der Satzung der VBL trägt den Verzinsungseffekten im Rahmen eines Kapitaldeckungsverfahrens Rechnung und berücksichtigt u.a. den Zahlungszeitpunkt der jeweiligen Beiträge, die Länge der Ansparphase, ferner wann im Durchschnitt die Rentenzahlung beginnt, und die voraussichtliche Laufzeit der Rentenzahlungen (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 51). Zwar ist in § 36 Abs. 3 der Satzung der VBL während der Anwartschaftsphase eine jährliche Verzinsung von 3,25 % angesetzt. Dies bedeutet aber nicht, daß die im Anwartschaftsstadium erworbenen Versorgungspunkte jährlich mit 3,25 % verzinst würden; vielmehr bleibt der Wert der einmal für ein Jahr erworbenen Versorgungspunkte unverändert. Die mit 3,25 % angesetzte Verzinsung in der Anwartschaftsphase dient lediglich der Vereinfachung der Ermittlung der für ein bestimmtes Kalenderjahr anfallenden Versorgungspunkte, da ansonsten jeweils berücksichtigt werden müßte, daß der Zinsertrag um so höher ausfällt, je früher die Beiträge eingezahlt werden.
Darüber hinaus können Versorgungspunkte nach §§ 36 Abs. 1 Satz 1 b), c), 37, 68 der Satzung der VBL noch für soziale Komponenten (Kindererziehung u.ä.) und durch Bonuspunkte erworben werden. Durch letztere könnte sich eine Dynamik im Anwartschaftsstadium ergeben, wenn über einen angemessenen Zeitraum hinweg tatsächlich Überschüsse erwirtschaftet und den Mitgliedern gutgeschrieben werden. Daß die VBL bisher solche Überschüsse erzielt hätte, ist indes nicht ersichtlich (vgl. auch Deisenhofer FamRZ 2004, 1006). Im Anwartschaftsstadium sind die Anrechte bei der VBL damit als statisch zu bewerten.
b) Im Leistungsstadium wird die Betriebsrente der VBL nach § 39 der Satzung jeweils zum 1. Juli jährlich um 1 % erhöht (vgl. auch § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG). Für die Jahre 1995 bis 2004 ergibt ein Vergleich der prozentualen Anpassungssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung demgegenüber folgendes Bild (zu den Zahlen vgl. Glockner FamRZ 2003, 1233, 1235; Gutdeutsch FamRZ 2004, 595; für 2004 ergibt sich in der Beamtenversorgung nach §§ 69 e Abs. 3, 71 Abs. 2 BeamtVG, soweit überhaupt eine zweite Erhöhung nach 2003 vorgesehen ist, eigentlich sogar eine Absenkung: 1,009 x 0,98917 = 0,9980725):
BeamtenV ges. RV
1995
3,10 % 0,50 %
1996
0,00 % 0,95 %
1997
1,30 % 1,65 %
1998
1,50 % 0,44 %
1999
2,80 % 1,34 %
2000
0,00 % 0,60 %
2001
1,70 % 1,91 %
2002
2,10 % 2,16 %
2003
1,74 % 1,04 %
2004
0,00 % 0,00 % Dies ergibt in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Durchschnittswert von 1,059 % und in der Beamtenversorgung von 1,424 %. Schon der für die gesetzliche Rentenversicherung sich ergebende Durchschnittswert spricht dafür, die bei der VBL vorgesehene Anpassung von 1 % als volldynamisch zu bewerten. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, es sei durchaus möglich, daß aufgrund einer Verbesserung der wirtschaftlichen Lage die Versorgungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung 2004 und 2005 wieder deutlich steigen würden, ist das zwar theoretisch denkbar, aber im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten wenig wahrscheinlich. Vielmehr werden die Pensionen ebenso wie die gesetzlichen Renten - was sich in den vorgenannten Vergleichszahlen noch nicht niedergeschlagen hat - in den kommenden Jahren sogar abgeschmolzen: So steht für die Beamtenversorgung fest, daß der Höchstversorgungssatz von 75 % auf 71,75 % absinken wird (voraussichtlich bis 2010), während sich für die gesetzliche Rentenversicherung weder der Zeitraum der Übergangsphase noch das Absenkungsniveau verläßlich feststellen lassen (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 - FamRZ 2004, 256, 259). Im übrigen könnte eine veränderte Dynamik gegebenenfalls im Rahmen des § 10 a VAHRG berücksichtigt werden.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es auch nicht in Betracht, für die Rückschau einen wesentlich längeren als den ZehnJahreszeitraum heranzuziehen. Zwar ist der Rechtsbeschwerde zuzugeben, daß sich die durchschnittlichen Steigerungsraten in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Beamtenversorgung nachhaltig erhöhen, wenn ein längerer Vergleichszeitraum gewählt wird. Da die bisherige tatsächliche Entwicklung hier aber als Indiz für die zukünftige Entwicklung herangezogen werden soll, geht es insbesondere nicht an, wie von der Rechtsbeschwerde geltend gemacht, beliebige Vergleichszeiträume (von 1988/1991 bis 2000) auszuwählen und dadurch die jüngste Entwicklung völlig auszuklammern. Wie viele Jahre für die Frage einer Volldynamik als angemessener Vergleichszeitraum konkret heranzuziehen sind, hat der Senat bisher nicht entschieden. Allerdings hat er bereits ausgesprochen, daß ein Vergleichszeitraum von fünf Jahren nicht ausreicht (Senatsbeschluß vom 5. Oktober 94 aaO 92), wohl aber von acht Jahren (Senatsbeschluß vom 25. September 1996 - XII ZB 226/94 - aaO 163); im übrigen wurden unterschiedlich lange Vergleichszeiträume zugrunde gelegt (vgl. etwa: Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 195, 202; vom 15. Dezember 1982 aaO 266; vom 22. Juni 1983 aaO 999; vom 10. Juli 1985 aaO 1121; vom 18. September 1985 - IVb ZB 184/82 - aaO 1239; vom 23. September 1987 - IVb ZB 18/85 - aaO 1242; vom 4. Oktober 1990 aaO 312; vom 25. März 1992 aaO 1054; vom 20. September 1995 - XII ZB 86/94 - aaO 97; vom 25. September 1996 - XII ZB 227/94 - aaO 165; vom 9. Oktober 1996 aaO 168 und vom 10. Juli 2002 aaO 1555). Die Frage des Zeitraums ist auch keiner für alle denkbaren Entwicklungen verbindlichen Entscheidung zugänglich. Denn der Vergleichszeitraum kann nicht abstrakt ohne Bezug zur konkreten wirtschaftlichen Entwicklung allgemein verbindlich festgelegt werden, weil er immer nur Indizwirkung für die zukünftige Entwicklung haben kann. Die gegenwärtigen Einschnitte in die Beamtenversorgung und die gesetzliche Rentenversorgung
stellen eine Ausnahmesituation dar, wie sie seit Einführung des Versorgungsausgleichs bisher nicht vorgelegen hat. So wurde beispielsweise in der Beamtenversorgung vor der jetzigen Neuregelung der Höchstsatz des Ruhegehaltes zuletzt (von 80 % auf 75 %) durch die "Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen" vom 6. Oktober 1931 (RGBl. I 537 ff.; Dritter Teil/Kapitel V Pensionskürzung) herabgesetzt. Jedenfalls in der heutigen Lage kann für die Prognose, die alle bedeutsamen Umstände berücksichtigen soll, kein über den hier angenommenen Zehn-Jahreszeitraum hinausgehender Vergleichszeitraum herangezogen werden. Denn andernfalls würde die in den letzten zehn Jahren erkennbar gewordene und verfestigte Tendenz zu geringeren Steigerungsraten nicht mehr hinreichend berücksichtigt werden. Damit ist vom volldynamischen Charakter der VBL-Betriebsrente nur im Leistungsstadium auszugehen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose