Amtsgericht Dortmund Beschluss, 05. Feb. 2014 - 111 F 6520/04
Gericht
Tenor
1.
Die am 17.12.1982 vor dem Standesamt Düsseldorf unter der Heiratsregisternummer #### geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
2.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ## ###### # ###) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1,5594 Entgeltpunkten auf ein zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 12. 2004, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der NRW.Bank (Vers. Nr. ######) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 558.668,00 Euro nach Maßgabe Versorgungsausgleichsordnung NRW.Bank , bezogen auf den 31. 12. 2004, übertragen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (Vers. Nr. # ###### # - ##) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1.028,07 Euro monatlich auf das vorhandene Konto ## ###### # ### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.12.2004, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei dem Präsident des Landtages NRW (Vers. Nr. #.# # (#)) findet nicht statt. |
1
Gründe
2Versorgungsausgleich
3Anfang der Ehezeit: 01. 12. 1982
4Ende der Ehezeit: 31. 12. 2004
5Ausgleichspflichtige Anrechte
6In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
7Der Antragsteller:
8Gesetzliche Rentenversicherung
9. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3,1188 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,5594 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 8.948,55 Euro.
10Betriebliche Altersversorgung
11. Bei der NRW.Bank hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.120.031,00 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 558.668,00 Euro zu bestimmen.
12. Bei dem Präsident des Landtages NRW hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,67 Euro monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,00 Euro monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 219,78 Euro.
13Die Antragsgegnerin:
14Beamtenversorgung
15. Bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.056,15 Euro monatlich erlangt. Es handelt sich dabei um eine Beamtenversorgung, welche die interne Teilung nicht eingeführt hat und die deshalb gem. § 16 VersAusglG durch externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen ist. Der Ausgleichswert beträgt 1.028,07 Euro. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 225.776,27 Euro.
16Übersicht:
17Antragsteller
18Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 8.948,55 Euro
19Ausgleichswert: 1,5594 Entgeltpunkte
20Die NRW.Bank
21Ausgleichswert (Kapital): 558.668,00 Euro
22Der Präsident des Landtages NRW, Kapitalwert: 219,78 Euro
23Ausgleichswert (mtl.): 1,00 Euro
24Antragsgegnerin
25Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen, Kapitalwert:
26225.776,27 Euro
27Ausgleichswert (mtl.): 1.028,07 Euro
28Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 342.060,06 Euro zu Lasten des Antragstellers zu erfolgen.
29Ausgleich:
30Bagatellprüfung:
31Das Anrecht des Antragstellers bei dem Präsident des Landtages NRW mit einem Rentenwert von 1,00 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 24,15 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
32Die einzelnen Anrechte:
33Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1,5594 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
34Zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei der NRW.Bank ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 558.668,00 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
35Zu 3.: Für das Anrecht des Antragstellers bei dem Präsident des Landtages NRW (Vers. Nr. I.6 B (Q)) mit dem Ausgleichswert von 1,00 Euro monatlich unterbleibt der Ausgleich.
36Zu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen ist im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 1.028,07 Euro monatlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auszugleichen.
37Hinsichtlich des Anrechts des Antragsstellers auf eine betriebliche Altersversorgung bei der NRW Bank (Personalnummer ######) war nicht der von der NRW Bank mitgeteilte Ausgleichswert in Höhe von 595.331 Euro (Bl. 631 GA) zum tatsächlichen Ende der Ehezeit (31.12.2004), sondern der im zeitlichen Zusammenhang mit dem Scheidungsbeschluss zum 31.12.2013 bestehende Ausgleichswert in Höhe von 558.668 Euro (Bl. 797 GA) zugrundezulegen.
38Zwar ist für die Bewertung eines Anrechts gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG grundsätzlich das Ende der Ehezeit zugrundezulegen. Nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG sind jedoch rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen.
39Eine derartige Veränderung liegt hier vor. Der Antragsteller bezieht bereits eine Versorgung aus der betrieblichen Altersversorung bei der NRW Bank. Die Zwischen dem Ende der Ehezeit und der Ehescheidung erfolgten Rentenzahlungen haben -wie die NRW Bank nachvollziehbar dargelegt hat- zu einer Verringerung des für die Teilung zur Verfügung stehenden Kapitalwertes geführt. Entsprechendes gilt im Hinblick auf den zu berücksichtigenden Zinsfaktor. Beide Faktoren führen zu einer rückwirkenden Veränderung des Ehezeitanteils als solchen und sind gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG Gesetz zu berücksichtigen (vergl. OLG Hamm, Beschluss vom 25.1.2013, II- 10 UF 278/11; OLG Köln, Beschluss vom 15.1.2013, 4 UF 126/12; KG Beschluss vom 13.8.2012, 17 UF 62/12).
40Die von der NRW- BAnk in Ansatz gebrachten Teilungskosten sind unter Berücksichtigung der Höhe des Ausgleichswertes als angemessen anzusehen.
41Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, dass die Zahlungen der NRW- Bank an den Antragsteller im Hinblick auf § 29 VersAusglG nicht zu einer Reduzierung des Ausgleichswertes führen dürfe (Bl. 737 GA), greit dieser Einwand nicht durch. Von § 29 VersAusglG werdem mmonatliche Rentenzahlungen aus einer laufenden Rente nicht erfasst (Palandt- Brudermüller, 73. Auflage, § 29 VersAusglG RN 2).
42Soweit es die Auskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung für den Ausgleichswert der Versorgungsanwartschaften der Ehefrau betrifft, hat die Auskunft vom 17.8.2012 (Bl. 616 GA) weiterhin Gültigkeit. Für die Berechnung der Sonderzahlung ist zwar der zur Zeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich maßgebende Bemessungsfaktor zugrundezulegen (BGH, Beschluss vom 4.9.2002, XII ZB 130/98). Dieser Faktor beläuft sich jedoch nach der Auskunft des LBV für das Kalenderjahr 2014 weiterhin auf 0,2200 und hat sich damit seit dem Jahr 2012 nicht geändert.
43Rechtsbehelfsbelehrung:
44Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
45Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund, H-Straße, 44135 Dortmund schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
46Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
47Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
48Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, I-Straße, 59065 Hamm - eingegangen sein.
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(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.
(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.
(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.
(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.
(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.
(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.
(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.
(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.
(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.
(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.
(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.
(1) Solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.
(2) Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit sind stets durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.
(3) Das Familiengericht ordnet an, den Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen. Wurde das Anrecht im Beitrittsgebiet erworben, ist die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen.
(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.
(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.
(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.
(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.
(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.
(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
Bis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich ist der Versorgungsträger verpflichtet, Zahlungen an die ausgleichspflichtige Person zu unterlassen, die sich auf die Höhe des Ausgleichswerts auswirken können.