Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2005 - XII ZB 105/04

published on 23/02/2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2005 - XII ZB 105/04
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 105/04
vom
23. Februar 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VAHRG § 1 Abs. 3; BEZNG § 15
Bei der Bahnversicherungsanstalt Abt. B begründete Anwartschaften auf Zusatzversorgung
sind jedenfalls dann im Wege des analogen Quasi-Splittings
nach § 1 Abs. 3 VAHRG auszugleichen, wenn der versicherte Ehegatte im Zeitpunkt
der Neuordnung des Eisenbahnwesens am 1. Januar 1995 in der Zusatzversicherung
bei der Bahnversicherungsanstalt Abt. B versichert war (§ 15
Abs. 1 Satz 2, 3 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz).
BGH, Beschluß vom 23. Februar 2005 - XII ZB 105/04 - OLG Schleswig
AG Bad Oldesloe
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 werden der Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31. März 2004 aufgehoben und das Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Oldesloe vom 29. Januar 2004 hinsichtlich des Ausgleichs der Versorgung des Ehemannes bei der Bahnversicherungsanstalt , Abteilung B, Versicherungsnummer R. … (betriebliche Anwartschaften) dahin ab geändert, daß der dort angegebene Betrag von "100,34 €" durch den Betrag "34,61 €" ersetzt wird. Beschwerdewert: 500 €.

Gründe:


I.

Die am 12. Oktober 1989 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 6. Oktober 2003 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragstellers) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familien-
gericht - vom 29. Januar 2004 geschieden (insoweit rechtskräftig am selben Tag) und der Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. Oktober 1989 bis 30. September 2003, § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar die am 9. Januar 1966 geborene Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein (weitere Beteiligte zu 3, LVA) in Höhe von 192,82 € und der am 31. Dezember 1957 geborene Ehemann bei der Bahnversicherungsanstalt Abt. A (weitere Beteiligte zu 2; BVA/A) in Höhe von 398,52 €, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. September 2003. Außerdem hat der Ehemann in der Ehezeit bei der Bahnversicherungsanstalt Abt. B (weitere Beteiligte zu 1, BVA/B) eine Anwartschaft auf Zusatzversorgung in monatlicher Höhe von 200,68 €, bezogen auf den 30. September 2003, erworben. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es bei der BVA/A bestehende Rentenanwartschaften des Ehemannes in Höhe von (398,52 € - 192,82 € = 205,70 € : 2 =) 102,85 € , bezogen auf den 30. September 2003, im Wege des Splittings auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA übertragen hat. Die bei der BVA/B bestehenden Anrechte des Ehemannes auf Zusatzversorgung hat es als volldynamisch angesehen und zu Lasten dieser Anrechte für die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der LVA in Höhe von 100,34 € begründet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der BVA/B hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und - zum Ausgleich der für den Ehemann bei der BVA/B begründeten Anrechte auf Zusatzversorgung - im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG Rentenanwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BVA/A in monatlicher Höhe von 34,61 €, bezogen auf den 30. September
2003, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA übertragen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die BVA/B gegen die Ausgleichsform.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind die für den Ehemann bei der BVA/B begründeten Anrechte auf Zusatzversorgung als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch anzusehen. Sie seien dementsprechend gemäß § 1587 a Abs. 3 BGB i.V. mit Tabelle 1 zu § 2 Abs. 1 BarwertVO umzurechnen und mit dem sich daraus ergebenden Wert eines volldynamischen Anrechts in Höhe von 69,22 € in die Ausgleichsbilanz einzustellen (200,68 € x 12 Monate x 3,8 [Barwertfaktor Alter bei Ehezeitende 45] x 165 % [Anmerkung 2 zu Tabelle 1 BarwertVO] = 15.099,16 € [Barwert] x 0,0001754432 [Umrechnungsfaktor EPe] x 26,13 € [aktueller Rentenwert] = 69,22 €). Der sich ergebende Ausgleichsanspruch in Höhe von insgesamt (398,52 € + 69,22 € - 192,82 € = 274,92 € : 2 =) 137,46 € sei in Höhe von (398,52 € - 192,82 € = 205,70 € : 2 =) 102,85 € im Wege des Splittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) zu erfüllen. Der verbleibende Ausgleichsbetrag in Höhe von (137,46 € - 102,85 € =) 34,61 € sei an sich (gemäß § 2 VAHRG) schuldrechtlich auszugleichen. An die Stelle des schuldrechtlichen Ausgleichs trete jedoch nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bis zur Höhe des dort genannten Höchstbetrags (hier: 47,60 €) ein erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG i.V. mit § 1587 b Abs. 1 BGB, so daß Rentenanwartschaften des Ehe-
mannes in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BVA/A in Höhe von weiteren 34,61 € auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA zu übertragen seien. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Richtig ist, daß die bei der BVA/B bestehenden Anrechte des Ehemannes auf Zusatzversorgung im Anwartschaftsstadium als statisch und im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen sind (Senatsbeschluß vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959). Für die Zwecke des Versorgungsausgleichs ist deshalb der Wert dieser Anrechte in den Wert volldynamischer Anrechte umzurechnen. Dies hat das Oberlandesgericht zutreffend getan; auch die Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen nichts. Nicht richtig ist jedoch, daß das Oberlandesgericht diese Anrechte gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG i.V. mit § 1587 b Abs. 1 BGB im Wege des erweiterten Splittings ausgeglichen hat. Einem Ausgleich im Wege des erweiterten Splittings sind, wie schon der Wortlaut des § 3 b Abs. 1 VAHRG verdeutlicht , nur solche Anrechte zugänglich, die nicht bereits nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 VAHRG ausgeglichen werden können und die, gäbe es die Möglichkeit eines Ausgleichs nach § 3 b VAHRG nicht, deshalb gemäß § 2 VAHRG schuldrechtlich ausgeglichen werden müßten. Das ist hier nicht der Fall. Die BVA/B ist, worauf sie im Beschwerdeverfahren selbst zutreffend hingewiesen hat, ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger mit der Folge, daß die bei ihr begründeten Anrechte nach § 1 Abs. 3 VAHRG im Wege des analogen Quasi-Splittings auszugleichen sind. Dies ergibt sich aus der Weiteranwendungsklausel des § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz (BEZNG, vom 27. Dezember 1993 BGBl. I S. 2378, berichtigt 1994, 2439). Diese Regelung
sieht für den Versichertenbestand im Zeitpunkt der Neuordnung des Eisenbahnwesens am 1. Januar 1995 weiterhin eine Zusatzversorgung durch die als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Funktion einer Pensionskasse ausgestaltete BVA/B vor. Ob für die Anrechte derjenigen Beschäftigten, für die die Weiteranwendungsklausel des BEZNG nicht zur Anwendung gelangt und für die die Deutsche Bahn AG deshalb zwar selbst Träger der ihnen zugesagten Versorgung ist, sich bei deren technischer Abwicklung aber (bis zum 31. Dezember 2003) im Wege eines Auftrags der BVA bedient (vgl. zum Ganzen Erman /Klattenhoff BGB 11. Aufl. § 1 VAHRG Rdn. 7), etwas anderes gilt, kann hier dahinstehen; denn diese Voraussetzungen - Einstellung bei der Deutschen Bahn AG nach 1994 - liegen hier nicht vor. Dementsprechend waren zum Ausgleich der bei der BVA/B bestehenden Anrechte des Ehemannes auf Zusatzversorgung nicht Rentenanwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BVA/A in Höhe von 34,61 € auf die Ehefrau zu übertragen, sondern - gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG - zu Lasten der bei der BVA/B bestehenden Anrechte des Ehemannes auf Zusatzversorgung für die Ehefrau Anrechte bei der LVA in dieser Höhe zu begründen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
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Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie

(1) Die Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B als betriebliche Sozialeinrichtung des bisherigen Sondervermögens Deutsche Bundesbahn wird beim Bundeseisenbahnvermögen als Bahnversicherungsanstalt Abteilung B weitergeführt. Die Satzung der Bundesb
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published on 06/10/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 133/04 vom 6. Oktober 2004 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 4 Anrechte bei der Bahnversicherungsanstalt, Abteilung B, sind nach der ab 1.
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published on 09/05/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 188/06 vom 9. Mai 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2, VAHRG § 10 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und 8 a) Der Ehezeitanteil einer
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Annotations

(1) Die Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B als betriebliche Sozialeinrichtung des bisherigen Sondervermögens Deutsche Bundesbahn wird beim Bundeseisenbahnvermögen als Bahnversicherungsanstalt Abteilung B weitergeführt. Die Satzung der Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B findet jedoch nur auf Arbeitnehmer Anwendung, die vor der Zusammenführung der in § 1 genannten Sondervermögen in der Zusatzversicherung der Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B versichert waren. Für ab dem Zeitpunkt der Zusammenführung der in § 1 genannten Sondervermögen beim Bundeseisenbahnvermögen abzuschließenden neuen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse kann die Zusatzversicherung bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B begründet werden. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft kann sich an der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B beteiligen.

(2) Die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten übrigen betrieblichen Sozialeinrichtungen und die anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der bisherigen Bundeseisenbahnen werden für den Bereich des Bundeseisenbahnvermögens aufrechterhalten und nach den bisherigen Grundsätzen weitergeführt. Hierfür werden im Wirtschaftsplan des Bundeseisenbahnvermögens angemessene Beträge bereitgestellt. Soweit gleichartige Einrichtungen der Bundesverwaltung durch Zuweisung von Bundesmitteln unterstützt werden, sollen beim Bundeseisenbahnvermögen dieselben Grundsätze angewendet werden.

(3) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft kann die einzelnen in der Anlage zu Absatz 2 aufgeführten Einrichtungen anerkennen oder sich an ihnen beteiligen.

(4) Nach Abgabe von Erklärungen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft über ihre Beteiligung oder die Anerkennung gemäß Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 befindet das Bundeseisenbahnvermögen darüber, nach welchen Grundsätzen die betrieblichen Sozialeinrichtungen und Selbsthilfeeinrichtungen weitergeführt werden.

(5) Werden rechtlich unselbständige betriebliche Sozialeinrichtungen der bisherigen Bundeseisenbahnen nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens rechtlich verselbständigt, sind diese von der Zahlung von Steuern und Gebühren aus Anlaß der Änderung der Rechtsform einschließlich der Kosten für notwendige Eigentumsübertragungen befreit.

(6) Ab 1. Oktober 2005 wird die Zusatzversicherung der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See weitergeführt.

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.