Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 105/04
vom
23. Februar 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VAHRG § 1 Abs. 3; BEZNG § 15
Bei der Bahnversicherungsanstalt Abt. B begründete Anwartschaften auf Zusatzversorgung
sind jedenfalls dann im Wege des analogen Quasi-Splittings
nach § 1 Abs. 3 VAHRG auszugleichen, wenn der versicherte Ehegatte im Zeitpunkt
der Neuordnung des Eisenbahnwesens am 1. Januar 1995 in der Zusatzversicherung
bei der Bahnversicherungsanstalt Abt. B versichert war (§ 15
Abs. 1 Satz 2, 3 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz).
BGH, Beschluß vom 23. Februar 2005 - XII ZB 105/04 - OLG Schleswig
AG Bad Oldesloe
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 werden der Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31. März 2004 aufgehoben und das Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Oldesloe vom 29. Januar 2004 hinsichtlich des Ausgleichs der Versorgung des Ehemannes bei der Bahnversicherungsanstalt , Abteilung B, Versicherungsnummer R. … (betriebliche Anwartschaften) dahin ab geändert, daß der dort angegebene Betrag von "100,34 €" durch den Betrag "34,61 €" ersetzt wird. Beschwerdewert: 500 €.

Gründe:


I.

Die am 12. Oktober 1989 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 6. Oktober 2003 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragstellers) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familien-
gericht - vom 29. Januar 2004 geschieden (insoweit rechtskräftig am selben Tag) und der Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. Oktober 1989 bis 30. September 2003, § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar die am 9. Januar 1966 geborene Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein (weitere Beteiligte zu 3, LVA) in Höhe von 192,82 € und der am 31. Dezember 1957 geborene Ehemann bei der Bahnversicherungsanstalt Abt. A (weitere Beteiligte zu 2; BVA/A) in Höhe von 398,52 €, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. September 2003. Außerdem hat der Ehemann in der Ehezeit bei der Bahnversicherungsanstalt Abt. B (weitere Beteiligte zu 1, BVA/B) eine Anwartschaft auf Zusatzversorgung in monatlicher Höhe von 200,68 €, bezogen auf den 30. September 2003, erworben. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es bei der BVA/A bestehende Rentenanwartschaften des Ehemannes in Höhe von (398,52 € - 192,82 € = 205,70 € : 2 =) 102,85 € , bezogen auf den 30. September 2003, im Wege des Splittings auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA übertragen hat. Die bei der BVA/B bestehenden Anrechte des Ehemannes auf Zusatzversorgung hat es als volldynamisch angesehen und zu Lasten dieser Anrechte für die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der LVA in Höhe von 100,34 € begründet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der BVA/B hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und - zum Ausgleich der für den Ehemann bei der BVA/B begründeten Anrechte auf Zusatzversorgung - im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG Rentenanwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BVA/A in monatlicher Höhe von 34,61 €, bezogen auf den 30. September
2003, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA übertragen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die BVA/B gegen die Ausgleichsform.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind die für den Ehemann bei der BVA/B begründeten Anrechte auf Zusatzversorgung als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch anzusehen. Sie seien dementsprechend gemäß § 1587 a Abs. 3 BGB i.V. mit Tabelle 1 zu § 2 Abs. 1 BarwertVO umzurechnen und mit dem sich daraus ergebenden Wert eines volldynamischen Anrechts in Höhe von 69,22 € in die Ausgleichsbilanz einzustellen (200,68 € x 12 Monate x 3,8 [Barwertfaktor Alter bei Ehezeitende 45] x 165 % [Anmerkung 2 zu Tabelle 1 BarwertVO] = 15.099,16 € [Barwert] x 0,0001754432 [Umrechnungsfaktor EPe] x 26,13 € [aktueller Rentenwert] = 69,22 €). Der sich ergebende Ausgleichsanspruch in Höhe von insgesamt (398,52 € + 69,22 € - 192,82 € = 274,92 € : 2 =) 137,46 € sei in Höhe von (398,52 € - 192,82 € = 205,70 € : 2 =) 102,85 € im Wege des Splittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) zu erfüllen. Der verbleibende Ausgleichsbetrag in Höhe von (137,46 € - 102,85 € =) 34,61 € sei an sich (gemäß § 2 VAHRG) schuldrechtlich auszugleichen. An die Stelle des schuldrechtlichen Ausgleichs trete jedoch nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bis zur Höhe des dort genannten Höchstbetrags (hier: 47,60 €) ein erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG i.V. mit § 1587 b Abs. 1 BGB, so daß Rentenanwartschaften des Ehe-
mannes in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BVA/A in Höhe von weiteren 34,61 € auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA zu übertragen seien. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Richtig ist, daß die bei der BVA/B bestehenden Anrechte des Ehemannes auf Zusatzversorgung im Anwartschaftsstadium als statisch und im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen sind (Senatsbeschluß vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959). Für die Zwecke des Versorgungsausgleichs ist deshalb der Wert dieser Anrechte in den Wert volldynamischer Anrechte umzurechnen. Dies hat das Oberlandesgericht zutreffend getan; auch die Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen nichts. Nicht richtig ist jedoch, daß das Oberlandesgericht diese Anrechte gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG i.V. mit § 1587 b Abs. 1 BGB im Wege des erweiterten Splittings ausgeglichen hat. Einem Ausgleich im Wege des erweiterten Splittings sind, wie schon der Wortlaut des § 3 b Abs. 1 VAHRG verdeutlicht , nur solche Anrechte zugänglich, die nicht bereits nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 VAHRG ausgeglichen werden können und die, gäbe es die Möglichkeit eines Ausgleichs nach § 3 b VAHRG nicht, deshalb gemäß § 2 VAHRG schuldrechtlich ausgeglichen werden müßten. Das ist hier nicht der Fall. Die BVA/B ist, worauf sie im Beschwerdeverfahren selbst zutreffend hingewiesen hat, ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger mit der Folge, daß die bei ihr begründeten Anrechte nach § 1 Abs. 3 VAHRG im Wege des analogen Quasi-Splittings auszugleichen sind. Dies ergibt sich aus der Weiteranwendungsklausel des § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz (BEZNG, vom 27. Dezember 1993 BGBl. I S. 2378, berichtigt 1994, 2439). Diese Regelung
sieht für den Versichertenbestand im Zeitpunkt der Neuordnung des Eisenbahnwesens am 1. Januar 1995 weiterhin eine Zusatzversorgung durch die als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Funktion einer Pensionskasse ausgestaltete BVA/B vor. Ob für die Anrechte derjenigen Beschäftigten, für die die Weiteranwendungsklausel des BEZNG nicht zur Anwendung gelangt und für die die Deutsche Bahn AG deshalb zwar selbst Träger der ihnen zugesagten Versorgung ist, sich bei deren technischer Abwicklung aber (bis zum 31. Dezember 2003) im Wege eines Auftrags der BVA bedient (vgl. zum Ganzen Erman /Klattenhoff BGB 11. Aufl. § 1 VAHRG Rdn. 7), etwas anderes gilt, kann hier dahinstehen; denn diese Voraussetzungen - Einstellung bei der Deutschen Bahn AG nach 1994 - liegen hier nicht vor. Dementsprechend waren zum Ausgleich der bei der BVA/B bestehenden Anrechte des Ehemannes auf Zusatzversorgung nicht Rentenanwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BVA/A in Höhe von 34,61 € auf die Ehefrau zu übertragen, sondern - gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG - zu Lasten der bei der BVA/B bestehenden Anrechte des Ehemannes auf Zusatzversorgung für die Ehefrau Anrechte bei der LVA in dieser Höhe zu begründen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2005 - XII ZB 105/04

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2005 - XII ZB 105/04

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2005 - XII ZB 105/04 zitiert 4 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz


Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie

Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz - BEZNG | § 15 Betriebliche Sozialeinrichtungen, Selbsthilfeeinrichtungen


(1) Die Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B als betriebliche Sozialeinrichtung des bisherigen Sondervermögens Deutsche Bundesbahn wird beim Bundeseisenbahnvermögen als Bahnversicherungsanstalt Abteilung B weitergeführt. Die Satzung der Bundesb

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2005 - XII ZB 105/04 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2005 - XII ZB 105/04 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2004 - XII ZB 133/04

bei uns veröffentlicht am 06.10.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 133/04 vom 6. Oktober 2004 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 4 Anrechte bei der Bahnversicherungsanstalt, Abteilung B, sind nach der ab 1.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2005 - XII ZB 105/04.

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2007 - XII ZB 188/06

bei uns veröffentlicht am 09.05.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 188/06 vom 9. Mai 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2, VAHRG § 10 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und 8 a) Der Ehezeitanteil einer

Referenzen

(1) Die Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B als betriebliche Sozialeinrichtung des bisherigen Sondervermögens Deutsche Bundesbahn wird beim Bundeseisenbahnvermögen als Bahnversicherungsanstalt Abteilung B weitergeführt. Die Satzung der Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B findet jedoch nur auf Arbeitnehmer Anwendung, die vor der Zusammenführung der in § 1 genannten Sondervermögen in der Zusatzversicherung der Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B versichert waren. Für ab dem Zeitpunkt der Zusammenführung der in § 1 genannten Sondervermögen beim Bundeseisenbahnvermögen abzuschließenden neuen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse kann die Zusatzversicherung bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B begründet werden. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft kann sich an der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B beteiligen.

(2) Die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten übrigen betrieblichen Sozialeinrichtungen und die anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der bisherigen Bundeseisenbahnen werden für den Bereich des Bundeseisenbahnvermögens aufrechterhalten und nach den bisherigen Grundsätzen weitergeführt. Hierfür werden im Wirtschaftsplan des Bundeseisenbahnvermögens angemessene Beträge bereitgestellt. Soweit gleichartige Einrichtungen der Bundesverwaltung durch Zuweisung von Bundesmitteln unterstützt werden, sollen beim Bundeseisenbahnvermögen dieselben Grundsätze angewendet werden.

(3) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft kann die einzelnen in der Anlage zu Absatz 2 aufgeführten Einrichtungen anerkennen oder sich an ihnen beteiligen.

(4) Nach Abgabe von Erklärungen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft über ihre Beteiligung oder die Anerkennung gemäß Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 befindet das Bundeseisenbahnvermögen darüber, nach welchen Grundsätzen die betrieblichen Sozialeinrichtungen und Selbsthilfeeinrichtungen weitergeführt werden.

(5) Werden rechtlich unselbständige betriebliche Sozialeinrichtungen der bisherigen Bundeseisenbahnen nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens rechtlich verselbständigt, sind diese von der Zahlung von Steuern und Gebühren aus Anlaß der Änderung der Rechtsform einschließlich der Kosten für notwendige Eigentumsübertragungen befreit.

(6) Ab 1. Oktober 2005 wird die Zusatzversicherung der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See weitergeführt.

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 133/04
vom
6. Oktober 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 4
Anrechte bei der Bahnversicherungsanstalt, Abteilung B, sind nach der ab 1. Januar
2001 geltenden Änderung der für sie geltenden Satzun g der Bahnversicherungsanstalt
im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch
zu beurteilen (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2004 - XII ZB
277/03 - FamRZ 2004, 1474 und vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - zur Veröffentlichung
bestimmt).
BGH, Beschluß vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - OLG Celle
AG Lüneburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz, und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2 werden der Beschluß des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Mai 2004 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüneburg vom 10. Februar 2004 in Ziff. II (Versorgungsausgleich ) dahingehend abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Bahnversicherungsanstalt , Abteilung B, nicht 43,15 €, sondern 71,20 € beträgt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 571,80 €

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 4. Februar 1983 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 21. August 1956) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 15. Oktober 1946) am 26. August 2003 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die
Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung A (BVA/A; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Hannover (LVA; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 253,23 €, bezogen auf den 31. Juli 2003, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B (BVA/B; weitere Beteiligte zu 2) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 43,15 €, bezogen auf den 31. Juli 2003, begründet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht die Entscheidung im Ergebnis dahin abgeändert, daß im Wege des Quasisplittings Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 118,85 €, bezogen auf den 31. Juli 2003, begründet werden. Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Februar 1983 bis 31. Juli 2003; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Antragstellerin bei der LVA in Höhe von 199,46 € und für den Antragsgegner bei der BVA/A in Höhe von 705,92 €, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, ausgegangen. Die für den Antragsgegner bei der BVA/B bestehenden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als volldynamisch bewertet und daher in Höhe von 237,70 € ungekürzt dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchten der Antragsgegner und die weitere Beteiligte zu 2 die Anwartschaften des Antragsgegners bei der
BVA/B als im Anwartschaftsstadium statisch bewertet wissen. Die Antragstellerin und die LVA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässigen Rechtsbeschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2 sind begründet. Das Oberlandesgericht hat die für den Antragsgegner bei der BVA/B bestehenden Anwartschaften als volldynamisch beurteilt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL und der ZVK nach der Neufassung von deren jeweiligen Satzungen zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474 und vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - zur Veröffentlichung bestimmt). 2. Ebenso sind die Versorgungsanrechte des Antragsgegners bei der BVA/B nach der Neufassung der Satzung der Bahnversicherungsanstalt zum 1. Januar 2001 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten. Die BVA/B hat - wie die VBL und die ZVK - mit Wirkung ab 1. Januar 2001 ihre Versorgungsregelungen grundlegend geändert und anstelle des bis-
herigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten sowie der Regelungen des § 18 BetrAVG ein sogenanntes "Punktemodell" eingeführt. Nach dem Punktemodell bestimmen sich die Anrechte bei der BVA/B im Anwartschaftsstadium nach § 157 Abs. 1 Satz 1 a), Satz 2, Abs. 2 der Satzung der BVA grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2001 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich nach § 156 Abs. 1 der Satzung der BVA dann dadurch, daß die Summe der erworbenen Versorgungspunkte mit einem Meßbetrag von 4 € multipliziert wird. Wie bei der VBL und der ZVK ist in § 157 Abs. 3 der Satzung der BVA während der Anwartschaftsphase eine jährliche Verzinsung von 3,25 % angesetzt. Darüber hinaus können Versorgungspunkte nach §§ 157 Abs. 1 Satz 1 b), c), 158, 187 der Satzung der BVA noch für soziale Komponenten (Kindererziehung u.ä.) und durch Bonuspunkte erworben werden. Daß die BVA/B bisher solche Überschüsse erzielt hätte, ist nicht ersichtlich. Im Leistungsstadium wird die Betriebsrente der BVA/B nach § 160 der Satzung jeweils zum 1. Juli jährlich um 1 % erhöht. Danach entspricht die Zusatzversorgung bei BVA/B strukturell denjenigen bei der VBL und der ZVK, so daß Versorgungsanrechte bei der BVA/B ebenfalls als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. im Einzelnen Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2004 und 8. September 2004, aaO). 3. Damit ergibt sich folgende Berechnung: Bei der Umwertung der BVA/B-Anwartschaften in eine dynamische Versorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 BarwertVO zur Anwendung. Dies führt
zur Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 6,6 (Alter des Antragsgegners bei Ende der Ehezeit: 56 Jahre) um 65 % auf 10,89 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 - BarwertVO). Aus der Jahresrente von 2.852,40 € errechnet sich demnach ein Barwert von 2.852,40 € x 10,89 = 31.062,64 €. Nach Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung für 2003 von 0,0001754432 ergeben sich 5,4497 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 26,13 € eine dynamische Rente von 142,40 €. Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung der Antragstellerin in Höhe von 199,46 € stehen somit Anwartschaften des Antragsgegners in Höhe von insgesamt 705,92 € + 142,40 € = 848,32 € gegenüber, so daß sich eine Ausgleichspflicht des Antragsgegners in Höhe von 324,43 € errechnet (848,32 € ./. 199,46 € = 648,86 €; 648,86 € : 2 = 324,43 €).
Nach §§ 1587 b Abs. 1 BGB, 1 Abs. 3 VAHRG hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting in Höhe von 253,23 € und durch analoges Quasisplitting in Höhe von 71,20 € zu erfolgen. Die Entscheidung des Amtsgerichts war daher lediglich hinsichtlich des Quasisplitting abzuändern.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose