Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2011 - XI ZR 75/11

published on 13/12/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2011 - XI ZR 75/11
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Landgericht Zwickau, 1 HKO 2/09, 10/12/2009
Oberlandesgericht Dresden, 2 U 82/10, 25/01/2011

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 75/11
vom
13. Dezember 2011
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin
Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. Januar 2011 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das neue tatsächliche Vorbringen im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 16. Juni 2011 sowie die beigefügte Kopie einer Urkunde sind im vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 Buchst. b) ZPO rechtfertigt eine Berücksichtigung neuer Tatsachen im Revisions- bzw. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur dann, wenn höhere Belange der Allgemeinheit und der ihr dienenden Rechtspflege dies erfordern. Dies trifft etwa zu, wenn eine Entscheidung des Revisionsgerichts ohne Berücksichtigung der neuen Tatsachen zur Folge haben würde, dass in dem anhängigen Verfahren noch weitere unrichtige Urteile ergehen, die nur durch die Restitutionsklage beseitigt werden können. Wird der Rechtsstreit hingegen - wie hier - durch die Entscheidung des Revisionsgerichts insgesamt beendet, können neue Tatsachen und Beweismittel, die einen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 Buchst. b) ZPO darstellen, nicht entgegen § 559 ZPO berücksichtigt werden. Der Grund der Prozesswirtschaftlichkeit allein genügt dafür nicht (BGH, Urteile vom 29. Juni 1955 - IV ZR 55/55, BGHZ 18, 59, 60 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920; Beschlüsse vom 13. Januar 2000 - IX ZB 3/99, juris Rn. 29, vom 7. Mai 2007 - VI ZR 233/05, NJW 2007, 3429 Rn. 13, vom 27. April 2010 - XI ZR 154/09, juris und vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 148/11, WM 2011, 2158 Rn. 7). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 25.000 €. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Zwickau, Entscheidung vom 10.12.2009 - 1 HKO 2/09 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 25.01.2011 - 2 U 82/10 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)