Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2017 - XI ZR 463/17

bei uns veröffentlicht am12.09.2017
vorgehend
Landgericht Frankfurt am Main, 30 O 103/16, 18.10.2016
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 17 U 240/16, 30.05.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 463/17
vom
12. September 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:120917BXIZR463.17.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

beschlossen:
Der Beklagte und der Streithelfer werden, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den am 30. Mai 2017 ergangenen Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden dem Beklagten auferlegt (§§ 522 Abs. 3, 565 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO) mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten des Streithelfers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; diese trägt dieser selbst. Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 2.000.000 €. Die Festsetzung des Gegenstandswerts eines Zwischenurteils über die Prozesskostensicherheit nach §§ 110 ff. ZPO folgt dem der Hauptsache (st. Rspr., RGZ 40, 416, 417; BGH, Urteil vom 20. November 1961 - VIII ZR 65/61, BGHZ 37, 264, 268; Beschlüsse vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 198/80, WM 1981, 1278, 1279, vom 21. Juni 1990 - IX ZR 227/89, VersR 1991, 122, vom 20. März 2002 - IV ZR 3/01, juris Rn. 4 und vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 18/03, juris Rn. 2; Kurpat in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar , 14. Auflage 2016, Rn. 4962 und 6507). Das Verlangen von Prozesskostensicherheit gewährt dem Beklagten die Möglichkeit, die Einlassung auf die Klage so lange zu verweigern , bis über das Verlangen entschieden oder die verlangte Sicherheit geleistet ist. Es ist also ein Verteidigungsmittel gegen die Klage selbst, weswegen der Streitwert des Zwischenstreits dem der Klage entspricht; in dieser Höhe ist der Beklagte bei einem verneinenden Zwischenurteil auch in der Revisionsinstanz beschwert (RGZ 40, 416, 417).
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei Nichtleistung einer angeordneten Sicherheit unter Umständen nach § 113 Satz 2 ZPO die Erklärung der Klagerücknahme erfolgen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1961 - VIII ZR 65/61, BGHZ 37, 264, 268).
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.10.2016 - 2-30 O 103/16 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.05.2017 - 17 U 240/16 -

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 113 Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit


Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist. Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die

Referenzen

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist. Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, dieses zu verwerfen.