Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2003 - XI ZR 42/03
published on 23.09.2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2003 - XI ZR 42/03
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 42/03
vom
23. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und
die Richterin Mayen
am 23. September 2003
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 153.387,56
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 153.387,56
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die Beklagten konnten als verständige Erklärungsempfänger auf die - angeblich - mündliche Zusage einer Kreditgewährung durch einen nicht ausreichend bevollmächtigten Mitarbeiter der klagenden Bank nicht vertrauen. Für den Vorwurf der Nichtzulas-
sungsbeschwerde, die Klägerin habe die Beklagten bei Abschluß des Bürgschaftsvertrages in sittenwidriger Weise überrumpelt, fehlt daher bereits die notwendige Tatsachengrundlage.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen
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3 Referenzen - Gesetze
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)