Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2008 - XI ZR 393/07

published on 15.01.2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2008 - XI ZR 393/07
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Previous court decisions
Landgericht Hamburg, 318 O 389/04, 15.07.2005
Hanseatisches Oberlandesgericht, 11 U 207/05, 02.07.2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 393/07
vom
15. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und Maihold

beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klage ist unschlüssig. Eine von den Klägern nicht veranlasste Zahlung des Grundstückskäufers wäre gegebenenfalls nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB im Verhältnis zwischen diesem und der Beklagten auszugleichen. Abgesehen davon konnte die Beklagte aufgrund des Darlehensvertrages vom 20. Juni 1997 eine erstrangige Grundschuld beanspruchen, die ihr im Wege des Sicherheitenaustauschs auch mit der Klage nicht angeboten worden ist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 59.996,28 €. Nobbe Mayen Ellenberger Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 15.07.2005 - 318 O 389/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.07.2007 - 11 U 207/05 -
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4 Referenzen - Gesetze

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)