Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2005 - XI ZR 381/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die im Schriftsatz der Beklagten vom 18. März 2005 - erstmals - erhobenen Einwendungen hinsichtlich der Abweisung der Hilfswiderklage greifen nicht. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die von der Treuhänderin erteilte Anweisung auf Auszahlung der Darlehensvaluta auf ihr eigenes Konto nicht nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht als wirksam zu behandeln.
Zwar haben die Kläger nach Abschluß des Darlehensvertrages am 22. Juli 1993 und vor Auszahlung der Darlehensvaluta am 1. Oktober 1993 ein Exemplarder Krediturkunde erhalten, aus dem ersichtlich war, daß die Treuhänderin für sie einen Darlehensvertrag abgeschlossen hatte. Zudem haben die Kläger der Beklagten eine ihnen überlassene und von ihnen unterzeichnete Widerrufsbelehrung übersandt. Aus diesem Verhalten durfte die Beklagte aber nicht schließen, die Treuhänderin sei nicht nur zum Abschluß eines Darlehensvertrages , sondern darüber hinaus auch zur Verfügung über die Darlehensvaluta, insbesondere zur Überweisung auf ihr eigenes Konto, berechtigt gewesen (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2005 - XI ZR 41/04, Umdruck S. 14). Aus dem Darlehensvertrag vom 22. Juli 1993 ergibt sich ein solches Recht nicht.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Jedoch trägt die Streithelferin ihre eigenen Kosten selbst.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 10.225,84 € festgesetzt.
Nobbe Müller Wassermann Appl Ellenberger
Annotations
Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.