Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2012 - XI ZR 332/11

bei uns veröffentlicht am18.09.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 332/11
vom
18. September 2012
in dem Rechtsstreit
OLG Hamburg - Az. 13 U 138/10 vom 15.06.2011;
LG Hamburg - Az. 318 O 199/09 vom 28.06.2010;
Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Dr. Matthias, Pamp
und die Richterin Dr. Menges

beschlossen:
Die Kläger werden, nachdem sie die Revision gegen das am 15. Juni 2011 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Revision werden ihnen auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO). Streitwert: 25.250 € Wiechers Ellenberger Matthias Pamp Menges

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2012 - XI ZR 332/11 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens


Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 516 Zurücknahme der Berufung


(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. (2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung

Referenzen

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.