Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2008 - XI ZR 300/07
published on 22.07.2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2008 - XI ZR 300/07
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Previous court decisions
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 300/07
vom
22. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen
und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. April 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die vom Beklagten gerügten Verstöße gegen Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber insbesondere angesichts der im Berufungsurteil ausdrücklich in Bezug genommenen tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 188.254,77 € festgesetzt.
Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Matthias
LG Berlin, Entscheidung vom 10.05.2006 - 21 O 274/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 02.04.2007 - 26 U 145/06 -
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4 Referenzen - Gesetze
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)