Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Okt. 2008 - XI ZR 259/07

published on 14.10.2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Okt. 2008 - XI ZR 259/07
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Previous court decisions
Landgericht Magdeburg, 10 O 2928/05, 18.08.2006
Oberlandesgericht Naumburg, 2 U 126/06, 05.04.2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 259/07
vom
14. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter
Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter
Dr. Ellenberger

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. April 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die von der Beschwerde erhobenen Rügen gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Unzulässigkeit der Haupt- und Hilfsanträge, die Gegenstand des Berufungsverfahrens waren, sind jedenfalls nicht entscheidungserheblich.
Wie die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung zu Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht den Hauptantrag der Klägerin dahin ausgelegt, dass mit diesem allein die Klärung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Haustürwiderrufs begehrt werde. Mit diesem Inhalt ist der Hauptantrag der Klägerin unge- achtet der Frage eines Feststellungsinteresses unzulässig , weil mit ihm nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einer einzelnen Vorfrage begehrt wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1982 - VIII ZR 10/81, WM 1982, 543, 544), die nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, WM 2000, 539, 541). Eine abweichende Auslegung des Klageantrags durch den erkennenden Senat (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 aaO m.w.Nachw.), wie sie etwa dem Senatsurteil vom 27. Mai 2008 (XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, 1266 Tz. 48) zugrunde lag, ist hier mit Rücksicht auf das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht veranlasst , die die Auslegung des Klagebegehrens durch das Berufungsgericht nicht angegriffen, sondern sie vielmehr ihren eigenen Ausführungen zugrunde gelegt hat.
Hinsichtlich des ersten Hilfsantrags - soweit über ihn noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist - und hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags scheidet eine Zulassung der Revision schon deshalb aus, weil es nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts an den Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf fehlt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 60.528,77 €.
Nobbe Müller Joeres Mayen Ellenberger
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 18.08.2006 - 10 O 2928/05 (839) -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 05.04.2007 - 2 U 126/06 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 27.05.2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 132/07 Verkündet am: 27. Mai 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _______
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.