Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2007 - XI ZR 196/06
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 30.905,05 €.
Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt
LG München I, Entscheidung vom 04.10.2005 - 28 O 3/04 -
OLG München, Entscheidung vom 11.05.2006 - 19 U 5234/05 -
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Referenzen - Gesetze
Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten
Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103
Zivilprozessordnung - ZPO | § 101 Kosten einer Nebenintervention
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.