Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2015 - XI ZR 182/13

bei uns veröffentlicht am06.03.2015
vorgehend
Landgericht Stuttgart, 25 O 77/11, 19.07.2012
Oberlandesgericht Stuttgart, 9 U 166/12, 08.05.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X I Z R 1 8 2 / 1 3
vom
6. März 2015
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres, Maihold und
Dr. Matthias sowie die Richterin Dr. Derstadt

beschlossen:
Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes des Senatsurteils vom 13. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen. Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthaltene verkürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft besitzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2012 - I ZR 6/10, juris Rn. 2 und vom 5. April 2011 - XI ZR 350/08, juris, jeweils mwN). Der von der Beklagten geltend gemachte Ausnahmefall von diesem Grundsatz liegt nicht vor, da der Tatbestand des Revisionsurteils hier wegen der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht für das weitere Verfahren zwar urkundliche Beweiskraft gemäß § 314 ZPO entfaltet. Dies betrifft jedoch lediglich die im Revisionsurteil enthaltene Wiedergabe der Revisionsanträge oder sonstiger, in der Revisionsinstanz abgegebener Prozesserklärungen. Der von der Beklagten in Bezug genommene erstinstanzliche Vortrag der Klägerin bzw. das Vorbringen der Beklagten in ihrer Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung gehören nicht dazu.
Ellenberger Joeres Maihold Matthias Derstadt
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.07.2012 - 25 O 77/11 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.05.2013 - 9 U 166/12 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 314 Beweiskraft des Tatbestandes


Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 320 Berichtigung des Tatbestandes


(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung ein

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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2011 - XI ZR 350/08

bei uns veröffentlicht am 05.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 350/08 vom 5. April 2011 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp am 5. April 2011

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(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 350/08
vom
5. April 2011
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp
am 5. April 2011

beschlossen:
Die Gehörsrüge der Beklagten gegen das Senatsurteil vom 25. Januar 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat seiner Entscheidung keine Feststellungen und Annahmen zugrunde gelegt, zu denen die Beklagte keine Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen. Der hilfsweise für den Fall der Zurückweisung der Gehörsrüge gestellte Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes des genannten Urteils wird als unzulässig verworfen, weil der Tatbestand eines Revisionsurteils grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO unterliegt und ein Ausnahmefall hier nicht gegeben ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - IX ZR 256/06, BGHReport 2008, 345 Rn. 2 mwN). Im Übrigen verkennt die Beklagte, dass der Senat auf die - vom Berufungsgericht festgestellte - Gebührenstruktur des Geschäftsbesorgungsvertrages abgestellt hat, die Ausdruck des sittenwidrigen Geschäftsmodells des Vermittlers ist. Dieses Geschäftsmodell hat sich verwirklicht, selbst wenn die Gebühren gegebenenfalls in Einzelpunkten nicht in voller Übereinstimmung mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag von den Klägern gezahlt worden sind.
Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2008 - 15 O 110/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.11.2008 - I-9 U 89/08 -

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.