Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2007 - XI ZR 116/06

published on 17/07/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2007 - XI ZR 116/06
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Previous court decisions
Landgericht Stuttgart, 12 O 660/04, 19/09/2005
Oberlandesgericht Stuttgart, 9 U 216/05, 15/03/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 116/06
vom
17. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2007 durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und
Dr. Grüneberg

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. März 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Sachvortrag des Beklagten füllt vorliegend die Voraussetzungen, nach denen die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung des Anlegers widerleglich vermutet wird (vgl. BGHZ 168, 1, 22 Tz. 50 ff.), nicht aus. Die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, das Überraschungsmoment der Haustürsituation sei für den Abschluss der Darlehensverträge vom 29. Mai 1992 nicht (mit-)ursächlich geworden, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen; insbesondere umfasst das Geständnis der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 2. Mai 2005 bei verständiger Würdigung aller Umstände lediglich die Haustürsituation als solche, d.h. im Tatsächlichen, nicht dagegen deren Ursächlichkeit für den späteren Abschluss der Darlehensverträge. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 101.682,23 €.
Nobbe Müller Ellenberger Schmitt Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.09.2005 - 12 O 660/04 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.03.2006 - 9 U 216/05 -
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3 Referenzen - Gesetze

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)