Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2017 - XI ZB 21/17

published on 27/11/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2017 - XI ZB 21/17
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Previous court decisions
Amtsgericht Bonn, 101 C 225/16, 28/11/2016
Landgericht Bonn, 8 S 249/16, 14/09/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 21/17
vom
27. November 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:271117BXIZB21.17.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. November 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

beschlossen:
Die als "Beschwerde, hilfsweise Rechtsbeschwerde" bezeichnete Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen die Beschlüsse der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 22. August 2017 und 14. September 2017 wird auf ihre Kosten als unstatthaft verworfen.

Gründe:


I.

1
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 22. August 2017 den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten vom 19. Mai 2017 abgelehnt und mit Beschluss vom 14. September 2017 klargestellt, dass die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 22. August 2017 nicht zugelassen wird.

II.

2
Die gegen diese Entscheidungen gerichtete Rechtsbeschwerde der Beklagten ist nicht statthaft. Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder die Vor- instanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt

Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 28.11.2016 - 101 C 225/16 -
LG Bonn, Entscheidung vom 22.08.2017 und vom 14.09.2017 - 8 S 249/16 -
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1 Referenzen - Gesetze

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Annotations

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.