Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2008 - XI ZA 15/07
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Senat hat mit Beschluss vom 8. April 2008 den Gegenstandswert für das Verfahren auf 330.148,05 € festgesetzt. Mit Schreiben vom 2. Juni 2008 hat der Antragsteller zu 1) der Höhe des festgesetzten Wertes widersprochen. Er beanstandet, dass der Gegenstandswert höher als in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 5. Oktober 2007 festgesetzt worden ist.
II.
- 2
- Das Begehren des Klägers ist als Gegenvorstellung zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da die Wertfestsetzung des Senats in dem Beschluss vom 8. April 2008 zutrifft.
- 3
- Für die einzelnen Werte der im Berufungsurteil (S. 6) wiedergegebenen Klageanträgen a., b. und c. wird auf den Beschluss des Berufungsgerichts vom 5. Oktober 2007 Bezug genommen. Der Hilfsantrag im Wert von 118.068,55 € ist zusätzlich anzusetzen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Davon kann nicht nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen werden, da der Gegenstand der Klage und der des Hilfsantrags wirtschaftlich nicht identisch sind. Während mit den Hauptanträgen die Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses , die Feststellung der Unwirksamkeit der Darlehensverträge und die Rückabtretung einer Lebensversicherung begehrt werden , zielt der Hilfsantrag auf die Auszahlung der Valuta des wirksamen Darlehensvertrags. Wirtschaftlich sind damit die Klage auf die Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses und der Hilfsantrag auf dessen Erfül- lung gerichtet. Klage und Hilfsantrag betreffen deswegen verschiedene Gegenstände deren Werte zusammenzurechnen sind.
Maihold Matthias
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 01.12.2005 - 14 O 394/04 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 12.07.2007 - 8 U 13/06-5- -
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Referenzen - Gesetze
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.