vorgehend
Amtsgericht Offenburg, 1 C 115/16, 25.08.2016
Landgericht Offenburg, 4 T 242/16, 29.09.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZA 13/16
vom
20. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:200217BXIZA13.16.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Februar 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 31. Januar 2017 gegen die am Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 beteiligten Richter wird als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 31. Januar 2017 gegen den Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
1. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO müssen Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richter aus Gründen rechtfertigen, die in persönliche Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - VII ZB 34/16, juris Rn. 1 mwN). Solche Umstände legt der Beklagte nicht dar, vielmehr lehnt er pauschal alle den Beschluss unterzeichnenden Senatsmitglieder ab. Ein solches offensichtlich grundloses und damit rechtmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist als unzulässig zu verwerfen.
2
Bei dieser Sachlage kann der Senat in seiner angegriffenen Besetzung selbst entscheiden, da mangels inhaltlicher Individualisierung lediglich eine Formalentscheidung zu treffen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771; BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - VII ZB 34/16, juris Rn. 3 mwN).
3
2. Die Anhörungsrüge des Beklagten ist unbegründet. Das Vorbringen des Beklagten im Schreiben vom 31. Januar 2017 ist für die Frage der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unerheblich. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt
Vorinstanzen:
AG Offenburg, Entscheidung vom 25.08.2016 - 1 C 115/16 -
LG Offenburg, Entscheidung vom 29.09.2016 - 4 T 242/16 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2016 - VII ZB 34/16

bei uns veröffentlicht am 15.09.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 34/16 vom 15. September 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:150916BVIIZB34.16.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Dr

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(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

1
Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO müssen Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2014 - VIII ZB 27/14, juris). Solche Umstände legt der Beklagte nicht dar, vielmehr lehnt er pauschal alle den Beschluss unterzeichnenden Senatsmitglieder ab.