Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2017 - XI ZA 13/16
published on 20/02/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2017 - XI ZA 13/16
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZA 13/16
vom
20. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:200217BXIZA13.16.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Februar 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 31. Januar 2017 gegen die am Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 beteiligten Richter wird als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 31. Januar 2017 gegen den Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- 1. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO müssen Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richter aus Gründen rechtfertigen, die in persönliche Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - VII ZB 34/16, juris Rn. 1 mwN). Solche Umstände legt der Beklagte nicht dar, vielmehr lehnt er pauschal alle den Beschluss unterzeichnenden Senatsmitglieder ab. Ein solches offensichtlich grundloses und damit rechtmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist als unzulässig zu verwerfen.
- 2
- Bei dieser Sachlage kann der Senat in seiner angegriffenen Besetzung selbst entscheiden, da mangels inhaltlicher Individualisierung lediglich eine Formalentscheidung zu treffen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771; BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - VII ZB 34/16, juris Rn. 3 mwN).
- 3
- 2. Die Anhörungsrüge des Beklagten ist unbegründet. Das Vorbringen des Beklagten im Schreiben vom 31. Januar 2017 ist für die Frage der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unerheblich. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt
AG Offenburg, Entscheidung vom 25.08.2016 - 1 C 115/16 -
LG Offenburg, Entscheidung vom 29.09.2016 - 4 T 242/16 -
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}
1 Referenzen - Gesetze
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).
published on 15/09/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 34/16 vom 15. September 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:150916BVIIZB34.16.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Dr
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
Annotations
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.