Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Apr. 2009 - XI ZA 11/08

bei uns veröffentlicht am20.04.2009
vorgehend
Landgericht Gera, 4 O 1911/05, 02.08.2007
Thüringer Oberlandesgericht, 5 U 733/07, 09.04.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZA 11/08
vom
20. April 2009
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Joeres,
Dr. Müller, Dr. Ellenberger Dr. Matthias

beschlossen:
Die als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 3. März 2009 auszulegende sofortige Beschwerde der Kläger wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsbeschwerde mangels Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1, 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach nur im Fall einer begründeten Gegenvorstellung die Wiedereinsetzungsfrist erst ab Zustellung der Entscheidung über die Gegenvorstellung beginnt (BGHZ 41, 1; BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 1956 - III ZR 107/55, NJW 1957, 263, vom 26. September 1979 - IV ZB 52/79, VersR 1980, 86 und vom 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05, VersR 2007, 132). Dem steht auch der Beschluss des IX. Zivilsenats vom 26. April 2001 - IX ZB 25/01 (WM 2001, 1274 f.) nicht entgegen, denn auch dieser Entscheidung lag eine in der Sache begründete Gegenvorstellung zugrunde.
Wiechers Joeres Müller
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Gera, Entscheidung vom 02.08.2007 - 4 O 1911/05 -
OLG Jena, Entscheidung vom 09.04.2008 - 5 U 733/07 -

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05

bei uns veröffentlicht am 20.06.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 255/05 vom 20. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 255/05
vom
20. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2006 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die
Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:
1. Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Eingabe des Klägers , eingegangen am 15. Mai 2006, gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Bestellung eines Notanwalts ablehnenden Senatsbeschluss vom 25. April 2006 wird zurückgewiesen , da sie keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung gibt. 2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Frist von einem beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist (§ 544 Abs. 2 und 4 ZPO). Beschwerdewert: 150.000 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche in Form von Verdienstausfall aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 16. August 1998 geltend, bei dem er als Radfahrer auf einem Fuß- und Radweg mit der Beklagten zu 1, die aus einer Toreinfahrt heraustrat, zusammenstieß und zu Fall kam. Es ist rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den weiteren materiellen Schaden aus diesem Unfall zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf öffentliche Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergehen wird. Das Landgericht hat die Klage auf den von ihm geltend gemachten Verdienstausfallschaden abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde möchte der Kläger nach Zulassung der Revision sein Klagebegehren weiterverfolgen.
2
Für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er zunächst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, diesen Antrag jedoch zurückgenommen , da ihm sein Rechtsschutzversicherer Versicherungsschutz gewährt hat. Auf Antrag des vom Kläger beauftragten Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof N., der die Nichtzulassungsbeschwerde form- und fristgerecht eingelegt hat, wurde die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zuletzt bis zum 15. Mai 2006 verlängert. Mit Schreiben vom 17. März 2006 und 25. März 2006 beantragte der Kläger in eigener Person Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines weiteren beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts, da er sich durch Rechtsanwalt N. nicht hinreichend beraten sehe und die Rechtsschutzversicherung nicht bereit sei, die Kosten für einen zweiten Anwalt zu übernehmen. Rechtsanwalt N. hat inzwischen sein Mandat niederge- legt. Der Senat hat mit Beschluss vom 25. April 2005 die Begehren des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Gegenvorstellung, mit der die Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts erneut gestellt werden. Außerdem begehrt der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

3
1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist auch unter Berücksichtigung des im Schreiben vom 5. bis 11. Mai 2006 enthaltenen Vorbringens offensichtlich unbegründet. Da der Kläger einen Rechtsanwalt beauftragt hatte, der zu seiner Vertretung bereit war, kann keine Rede davon sein, dass er keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof finden konnte. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ist die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung daran gescheitert, dass der beauftragte Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen des Klägers zu folgen und sie zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen. Indes hat der Kläger darauf kein Recht. Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtssuchenden sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln entlastet werden (vgl. BVerfG, VersR 2003, 1556, 1557). Dem liefe zuwider, wenn der Kläger einen Anspruch darauf hätte, seine Rechtsansichten gegen den Anwalt durchzuset- zen. Auch stünde eine solche Auffassung in Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - XI ZR 96/94 - NJW 1995, 537).
4
Der Kläger ist auch nicht bedürftig im Sinne des § 114 ZPO, da die Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung zur angemessenen Verfolgung seiner Ansprüche ausreichend ist.
5
2. Darüber hinaus hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch keine Erfolgsaussicht. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist am 15. Mai 2006 abgelaufen, ohne dass die Beschwerde begründet worden wäre. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 544 Abs. 2 und 4 ZPO).
6
Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu bewilligen (§ 233 ZPO).
7
Zum einen ist der in der Gegenvorstellung enthaltene Wiedereinsetzungsantrag nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden und damit unzulässig (§§ 236 Abs. 1, 544, 78 ZPO). Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er keinen Anwalt hatte, der einen Wiedereinsetzungsantrag hätte stellen können. Er mag zwar an der Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist gehindert gewesen sein, solange über seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwaltes gemäß § 78b ZPO noch nicht entschieden worden war. Mit dessen Ablehnung gilt dieses Hindernis jedoch als behoben (vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2001 - VI ZA 6/01 - VersR 2002, 119, 120).
8
Zum anderen hat der Kläger die Fristversäumnis selbst verschuldet. Da er nach seinem Vorbringen am 4. Mai 2006 Kenntnis davon erlangt hat, dass sein Antrag abgelehnt worden ist, hätte er jedenfalls Sorge dafür tragen müssen , dass rechtzeitig ein Antrag auf erneute Verlängerung der am 15. Mai 2006 endenden Beschwerdebegründungsfrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beantragt wird. Die Gegenvorstellung konnte den Fristenablauf nicht beeinflussen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 1979 - IV ZB 52/79 - VersR 1980, 86).
9
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.01.2005 - 5 O 100/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.10.2005 - I-1 U 22/05 -