vorgehend
Bundespatentgericht, 10 Ni 4/08, 19.03.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 82/09
vom
5. Juli 2011
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die
Richterin Mühlens und die Richter Dr. Grabinski und Dr. Bacher

beschlossen:
Der Streitwertbegünstigungsantrag des Beklagten wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
I. Der Beklagte ist bei Erhebung der vom Patentgericht abgewiesenen Nichtigkeitsklage eingetragener Inhaber des deutschen Patents 197 19 863 (Streitpatents) gewesen. Das Streitpatent ist am 30. Oktober 2008 im Patentregister auf die i. b. Ltd. umgeschrieben worden, die erklärt hat, nicht in das Verfahren eintreten zu wollen.
2
Nach seinen Angaben ist der Beklagte einer von zwei Gesellschaftern der jetzigen Patentinhaberin. Der Beklagte gibt weiter an, dass der weitere Gesellschafter an künftigen durch die Verwertung des Streitpatents erzielten Einnahmen beteiligt sei und ihn im Gegenzug bei der Rechtsverteidigung gegen die Nichtigkeitsklage finanziell unterstütze.
3
Der Beklagte hat unter Darlegung seiner persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse beantragt, den Streitwert zu seinen Gunsten gemäß § 144 PatG herabzusetzen.
4
II. Der Antrag ist unbegründet.
5
Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass seine wirtschaftliche Lage durch die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert er- heblich gefährdet würde. Nach seinen eigenen Angaben ist die Gründung der jetzigen Patentinhaberin und die Übertragung des Streitpatents auf diese erfolgt , um dem Beklagten Mittel für die Verteidigung des Streitpatents zur Verfügung zu stellen. Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen und nicht glaubhaft gemacht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang durch die Belastung des Beklagten mit den nach dem vollen Streitwert berechneten Prozesskosten im Verhältnis zur Bundeskasse, zu seinem eigenen Prozessbevollmächtigten und gegebenenfalls zur Klägerin tatsächlich eine erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Lage des Beklagten eintreten würde. Auf die Höhe seiner sonstigen Einkünfte und seines Vermögens kommt es danach ebenso wenig an wie auf die Frage, ob angesichts des Umstands, dass der Beklagte das Streitpatent im Interesse der jetzigen Patentinhaberin verteidigt, nicht auch deren wirtschaftliche Verhältnisse umfassend zu berücksichtigen wären (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 20. Januar 2004 - X ZR 133/98, juris, Schulte-Kartei PatG § 144 Nr. 8). Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Bacher
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19.03.2009 - 10 Ni 4/08 -

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Patentgesetz - PatG | § 144


(1) Macht in einer Patentstreitsache eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, daß die Verpflichtung di

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2004 - X ZR 133/98

bei uns veröffentlicht am 20.01.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 133/98 vom 20. Januar 2004 in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen , Keukenschrijver

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(1) Macht in einer Patentstreitsache eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Die Anordnung hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 133/98
vom
20. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen
, Keukenschrijver und Asendorf

beschlossen:
Der Antrag, den Streitwert zugunsten des Klägers gemäß § 144 PatG herabzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe:


I. Der Kläger hat für das Revisionsverfahren unter Verweis auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse unter Vorlage von Belegen Herabsetzung des Streitwerts nach § 144 PatG beantragt; die Beklagte ist dem entgegengetreten.
II. Dem Antrag ist der Erfolg zu versagen. Der Senat kann nicht feststellen , daß die wirtschaftliche Lage des Klägers durch die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert erheblich gefährdet würde. Zwar hat der Kläger angegeben, lediglich eine Altersrente von monatlich 304,38 ehen und nicht über Bar- oder Sachvermögen oder Immobilienbesitz zu verfügen. Die Beklagtenvertreter haben demgegenüber geltend gemacht, daß der Kläger Inhaber von mindestens acht deutschen und europäischen Patenten gewesen sei, wobei bei sieben der Patente eine ausschließliche Lizenz im Register eingetragen sei; drei der Patente seien nach Antragstellung auf seine
Lebensgefährtin, Frau B., umgeschrieben worden. Außerdem sei der Kläger bei zwei von seiner Lebensgefährtin B. angemeldeten Patenten als alleiniger Erfinder benannt, bei einem dritten sei eine Nennung des Erfinders unterblieben. Der Kläger hat darauf erwidert, die Schutzrechte seien zur Abdeckung einer Bürgschaft als Vollstreckungssicherheit zur Vollstreckung gegen eine Schuldnerin, die Frau B. beigebracht habe, an diese abgetreten worden ; ihm flössen aus ihnen keine Einnahmen mehr zu. Zwei der von Frau B. gehaltenen weiteren Anmeldungen seien von einer I. S.A. auf diese übertragen worden, für das dritte Patent habe er eine Abgeltungszahlung von Frau B. erhalten und er könne keine Rechte mehr geltend machen.
Angesichts der sich aus dem Vortrag der Parteien ergebenden Sachlage ist eine Gefährdung der wirtschaftlichen Lage des Klägers durch die Belastung mit Kosten aus dem vollen Streitwert nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der Behauptung der Beklagten, Frau B. sei die Lebensgefährtin des Klägers, ist dieser nicht entgegengetreten. Nach der Darstellung des Klägers hat diese zumindest nahezu alle bekannten und noch in Kraft stehenden Patente, die der Kläger angemeldet hatte oder bei denen er Erfinder war, inzwischen an sich
gebracht. Damit sind die Vermögensverhältnisse von Frau B. in die Beurteilung einzubeziehen (vgl. OLG Düsseldorf Mitt. 1973, 177, 180). Diese hat der Kläger aber nicht offengelegt. Ohne eine solche Offenlegung läßt sich aber eine im Sinn des § 144 PatG relevante Gefährdung der wirtschaftlichen Lage des Klägers selbst nicht feststellen.
Melullis Jestaedt Scharen Keukenschrijver Asendorf

(1) Macht in einer Patentstreitsache eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Die Anordnung hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.