Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2004 - X ZR 133/98
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I. Der Kläger hat für das Revisionsverfahren unter Verweis auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse unter Vorlage von Belegen Herabsetzung des Streitwerts nach § 144 PatG beantragt; die Beklagte ist dem entgegengetreten.
II. Dem Antrag ist der Erfolg zu versagen. Der Senat kann nicht feststellen , daß die wirtschaftliche Lage des Klägers durch die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert erheblich gefährdet würde. Zwar hat der Kläger angegeben, lediglich eine Altersrente von monatlich 304,38 ehen und nicht über Bar- oder Sachvermögen oder Immobilienbesitz zu verfügen. Die Beklagtenvertreter haben demgegenüber geltend gemacht, daß der Kläger Inhaber von mindestens acht deutschen und europäischen Patenten gewesen sei, wobei bei sieben der Patente eine ausschließliche Lizenz im Register eingetragen sei; drei der Patente seien nach Antragstellung auf seine
Lebensgefährtin, Frau B., umgeschrieben worden. Außerdem sei der Kläger bei zwei von seiner Lebensgefährtin B. angemeldeten Patenten als alleiniger Erfinder benannt, bei einem dritten sei eine Nennung des Erfinders unterblieben. Der Kläger hat darauf erwidert, die Schutzrechte seien zur Abdeckung einer Bürgschaft als Vollstreckungssicherheit zur Vollstreckung gegen eine Schuldnerin, die Frau B. beigebracht habe, an diese abgetreten worden ; ihm flössen aus ihnen keine Einnahmen mehr zu. Zwei der von Frau B. gehaltenen weiteren Anmeldungen seien von einer I. S.A. auf diese übertragen worden, für das dritte Patent habe er eine Abgeltungszahlung von Frau B. erhalten und er könne keine Rechte mehr geltend machen.
Angesichts der sich aus dem Vortrag der Parteien ergebenden Sachlage ist eine Gefährdung der wirtschaftlichen Lage des Klägers durch die Belastung mit Kosten aus dem vollen Streitwert nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der Behauptung der Beklagten, Frau B. sei die Lebensgefährtin des Klägers, ist dieser nicht entgegengetreten. Nach der Darstellung des Klägers hat diese zumindest nahezu alle bekannten und noch in Kraft stehenden Patente, die der Kläger angemeldet hatte oder bei denen er Erfinder war, inzwischen an sich
gebracht. Damit sind die Vermögensverhältnisse von Frau B. in die Beurteilung einzubeziehen (vgl. OLG Düsseldorf Mitt. 1973, 177, 180). Diese hat der Kläger aber nicht offengelegt. Ohne eine solche Offenlegung läßt sich aber eine im Sinn des § 144 PatG relevante Gefährdung der wirtschaftlichen Lage des Klägers selbst nicht feststellen.
Melullis Jestaedt Scharen Keukenschrijver Asendorf
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(1) Macht in einer Patentstreitsache eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Die Anordnung hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.