Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2003 - X ZR 10/03


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstands für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 7.976,16
Gründe:
I. Der Kläger ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Er beauftragte 1999 die Beklagte, ein Rollstuhlliftsystem eines bestimmten Typs in seinen hierzu angeschafften PKW einzubauen. Die für den Rollstuhllifter und dessen Montage in dem PKW vereinbarte Vergütung von 15.200,-- DM wurde bezahlt. Kurz nach dem Einbau zeigte der Kläger verschiedene Mängel an und setzte der Beklagten unter Androhung der Wandelung vergeblich eine Frist zur Nachbesserung.
Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.200,-- DM zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung und Übergabe des gelieferten Systems R. , Zug um Zug gegen ordnungsgemäßen Ausbau des Systems aus dem PKW Opel Astra Caravan einschließlich ordnungsgemäßer Instandsetzung des Fahrzeugs durch und auf Kosten der Beklagten,
2. festzustellen, daß sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet ,
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 300,-- DM Nutzungsausfallentschädigung für den Nichtgebrauch des Kofferraums zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das vom Kläger angerufene Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen, weil
der Kläger einen zur Wandelung berechtigenden Mangel nicht dargetan bzw. nicht bewiesen habe. Die Revision ist nicht zugelassen worden.
Hiergegen wendet sich der Kläger nunmehr mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Er beantragt ferner, ihm für deren Durchführung Prozeßkostenhilfe zu gewähren.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Da aus diesem Grund die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht bietet, darf dem Kläger auch Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden (§ 114 ZPO).
Gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO ist eine Nichtzulassungsbeschwerde derzeit nur zulässig, wenn mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstrebt werden soll, der die nach dieser Vorschrift vorübergehend zu beachtende Wertgrenze von 20.000,-- t (BGH, Beschl. v. 27.07.2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720). Da der Kläger mit seinen Klageanträgen vollständig unterlegen ist und das Urteil des Berufungsgerichts vollen Umfangs anfechten will, bemißt sich hier der Wert des Beschwerdegegenstands nach dem Gegenstandswert der Klageanträge des Klägers. Ein höherer Wert im Hinblick auf weitere Ansprüche, derer sich der Kläger berühmt, kommt nicht in Betracht, weil das Rechtsmittel der Revision, das mit der Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet werden soll, nur der rechtlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung dient (§ 545 Abs. 1 ZPO).
Die Klageanträge des Klägers erreichen auch zusammengenommen ei- ! " &%! (' ") +*-, nen Wert von mehr als 20.000,-- $# # santrags zu 1 ist auf den damit verlangten Betrag von 15.200,-- DM (7.771,64 . begrenzt. Denn mit diesem Antrag verfolgt der Kläger nur sein Interesse nach Zahlung des genannten Betrags, weil eine Verurteilung nach diesem Antrag dem Kläger nicht ermöglichte, den Ausbau des Systems und insbesondere eine ordnungsgemäße Instandsetzung seines Fahrzeugs zu erzwingen. Der Gegenstandswert des Zahlungsantrags zu 3 entspricht ebenfalls nur dem bezifferten / 0"$ 21 " 3 54 *6*-, 7 " 8 9"7 : , Betrag, also 300,-- DM (153,39 . # # 2 ei-; <= ;7 > +* nen Gegenstandswert habe, der den an 20.000,-- # @? e ) 9 1 A *6 B; ! " " " C 5 trag von 12.074,97 # # Feststellung des Annahmeverzugs hätte dem Kläger lediglich den Aufwand erspart, der mit einem Angebot der Rückübereignung und Übergabe des Rollstuhlliftsystems verbunden gewesen wäre (vgl. §§ 294, 293 BGB). Das Interesse des Klägers hieran ist - wovon ersichtlich auch das Oberlandesgericht aus- ,= $D gegangen ist - allenfalls auf 100,-- DM oder 51,13
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Melullis Jestaedt Scharen
Mühlens Meier-Beck

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)