Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 41/08
vom
28. Juli 2009
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend das Patent 44 47 572
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Juli 2009 durch den Vorsitzenden
Richter Scharen und die Richter Asendorf, Gröning, Dr. Berger und
Dr. Grabinski

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 1. Juli 2008 wird auf Kosten der Einsprechenden zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000,-- € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Rechtsbeschwerdegegnerin ist eingetragene Inhaberin des beim Deutschen Patent- und Markenamt am 30. Mai 1994 angemeldeten und mit Beschluss vom 11. Dezember 2003 erteilten deutschen Patents 44 47 572 (Streitpatents), welches aus einer Teilung des deutschen Patents 44 18 828.5 stammt.
2
Im Einspruchsverfahren hat das Patentgericht das Streitpatent durch Beschluss beschränkt aufrechterhalten.
3
Patentanspruch 1 hat danach folgenden Wortlaut: "Elektrischer Heizkörper für Spritzgießwerkzeuge in Form einer Heizpatrone oder eines Rohrheizkörpers, wobei diese oder dieser ein metallisches Mantelrohr aufweist, in dem die Heizleiter in Isoliermasse eingebettet angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass das Mantelrohr (2) aus einem unter manueller Kraftaufwendung plastisch verformbaren Werkstoff besteht, so dass der elektrische Heizkörper ohne maschinelle Vorformung in die entsprechende Kontur des Spritzgießwerkzeuges einlegbar und manuell entsprechend der Kontur einformbar ist."
4
Die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen den das Streitpatent beschränkt aufrechterhaltenden Beschluss des Patentgerichts. Die Einsprechende rügt, dass ihr das rechtliche Gehör versagt worden und der Beschluss nicht mit Gründen versehen sei.
5
Die Patentinhaberin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
6
II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil mit ihr die nicht zulassungsgebundenen Rechtsbeschwerdegründe des § 100 Abs. 3 Nr. 3 und 6 PatG geltend gemacht werden. Sie ist jedoch nicht begründet, weil die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht vorliegen.
7
1. Das Patentgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:
8
Der elektrische Heizkörper für Spritzgießwerkzeuge nach Patentanspruch 1 in der von der Patentinhaberin verteidigten Fassung sei gegenüber dem entgegengehaltenen druckschriftlichen Stand der Technik neu. Zwar of- fenbarten die Prospekte E1 bis E5 Heizkörper, deren Außenmantel aus Kupfer bestehe. Jedoch enthielten diese keine Angabe darüber, ob die Heizkörper bei Biegen bzw. Anpassen an die Kontur des Spritzwerkzeuges unter manueller Kraftaufwendung plastisch verformbar seien. Der streitgegenständliche Heizkörper beruhe zudem auf einer erfinderischen Tätigkeit. Damit der elektrische Heizkörper ohne größeren Kraftaufwand einem durch das Spritzwerkzeug vorgegebenen Biegeverlauf angepasst werden könne, sei das Mantelrohr des Heizkörpers aus einem Material gefertigt, das allein unter manueller Kraftaufwendung plastisch verformbar sei. In dem Prospekt E2 sei ein Heizkörper beschrieben , der einen Mantel aus Kupfer, Messing oder Stahl aufweise. Es sei erwähnt, dass der Heizkörper biegefähig geglüht geliefert werden könne. Zudem werde darauf hingewiesen, dass bei der Bestellung anzugeben sei, ob der Heizkörper durch den Abnehmer selbst gebogen werde. Es werde davor gewarnt , den Rohrmantel durch Hammerschläge zu beschädigen. In der Abbildung 7.1 des Prospektes sei gezeigt, wie die Heizkörper über einer Rolle gebogen würden. Somit zeige die Entgegenhaltung, dass zum Biegen der Heizkörper jeweils eine Vorrichtung erforderlich sei, selbst wenn diese manuell betrieben werde. Dies führe nicht zum Gegenstand des Streitpatents, sondern sei durch diesen ausgeschlossen.
9
2. Die Rechtsbeschwerde rügt, dass der Einsprechenden rechtliches Gehör versagt worden sei. In der Einspruchsschrift sei vorgetragen worden, dass in den Prospekten E1 bis E3, bei denen es sich um Prospekte der Einsprechenden handele, im Einzelnen genau bezeichnete Rohrheizkörper/Heizpatronen beschrieben worden seien, die unter manueller Kraftaufwendung verformbar seien. Hinsichtlich des in dem Prospekt E1 gezeigten Rohrheizkörper RHK AL-10 mit einem Außenmantel (Mantelrohr) aus Aluminium, welcher zur Beheizung von Festkörpern, also auch für Spritzwerkzeuge, eingesetzt werde, sei (in der Einspruchsbegründung) ausgeführt worden, dass dieser unter manu- eller Kraftaufwendung verformbar sei, ohne dass es hierzu des Einsatzes irgendwelcher maschineller Vorrichtungen bedürfe. Hinsichtlich des Prospektes E2 habe das Patentgericht zutreffend erkannt, dass dieser einen Heizkörper beschreibe, der "biegefähig geglüht" geliefert werden könne. Auch hierzu habe die Einsprechende vorgetragen, dass ein solches Mantelrohr aus Kupfer unter manueller Kraftaufwendung verformbar sei. Ergänzend habe die Einsprechende ausgeführt, dass im Falle des Bestreitens, dass die genannten bekannten Werkstoffe nicht die erfindungsgemäßen Eigenschaften aufwiesen, dies auch anhand von entsprechenden Rohrheizkörpern demonstriert werden könne. Das Patentgericht habe die von der Einsprechenden vorgelegten Prospekte ausschließlich unter dem Gesichtspunkt zur Kenntnis genommen, ob aus diesen im Wege einer Beschreibung unmittelbar hervorgehe, dass die in ihnen aufgeführten Heizkörper unter manuellen Kraftaufwendungen plastisch verformbar seien. Die fehlende Neuheit sei jedoch auch unter dem Gesichtspunkt angegriffen worden, dass die von ihr hergestellten und prospektierten Rohrheizkörper/ Heizpatronen real unter einer manuellen Kraftaufwendung plastisch verformbar seien. Das Patentgericht hätte sich daher zwingend auch mit dem Vortrag befassen müssen, die Heizkörper/Heizpatronen seien tatsächlich unter manueller Krafteinwirkung verformbar.
10
3. Damit ist ein mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde rügbarer Verfahrensmangel weder nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 100 Abs. 3 Ziff. 3 PatG noch nach § 100 Abs. 3 Ziff. 6 PatG dargetan.
11
a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn im Einzelfall deutlich wird, dass das Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 65, 293 [295]; 70, 288 [293]; 86, 133 [145f.]; BGH, Sen.Beschl. v. 11.9.2007 - X ZB 15/06, GRUR 2007, 997 [998] Tz. 17 - Wellnessgerät, st. Rspr.). Grund- sätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass das Gericht Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das gilt auch dann, wenn das Gericht sich in den Gründen seiner Entscheidung hiermit nicht ausdrücklich beschäftigt hat. Erst dann, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht eingeht, kann dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen lassen, es sei denn, er ist nicht nach dem sich aus den sonstigen Darlegungen ergebenden Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert (vgl. BVerfGE 86, 133 [146]; Sen. aaO GRUR 2007, 998 Tz. 17 - Wellnessgerät).
12
b) Hiernach hat das Patentgericht den Anspruch der Einsprechenden auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Es hat die von der Einsprechenden zur Begründung fehlender Neuheit als druckschriftlicher Stand der Technik entgegengehaltenen Prospekte E1 bis E5 zur Kenntnis genommen und sich mit deren Offenbarungsgehalt inhaltlich auseinandergesetzt. Das ergibt sich aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, wonach die genannten Druckschriften zwar Heizkörper offenbarten, deren Außenmantel aus Kupfer bestehe, jedoch darin keine Angaben enthalten seien, ob diese Heizkörper bei Biegen bzw. Anpassen an die Kontur des Spritzgießwerkzeuges unter manueller Kraftaufwendung plastisch verformbar seien.
13
Zwar kann zum Offenbarungsgehalt einer Druckschrift auch dasjenige gehören, was nicht ausdrücklich erwähnt wird, aus der Sicht des Fachmanns jedoch für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern "mitgelesen" wird, wobei die Einbeziehung von Selbstverständlichem keine Ergänzung der Offenbarung durch das Fachwissen erlaubt, sondern lediglich der vollständigen Ermittlung des Sinngehalts, d.h. derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt , dient (BGH GRUR 2009, 382 [384] - Olanzapin [zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen]; vgl. auch BGHZ 128, 270, 276 f. - elektrische Steckverbindung ). Insoweit waren jedoch Ausführungen des Patentgerichts entbehrlich, weil darin jedenfalls nicht der wesentliche Kern des Tatsachenvorbringens der Einsprechenden gelegen hat. In der Einspruchsbegründung ist unter Bezugnahme auf den in dem Prospekt E1 beworbenen Rohrheizkörpertyp RHK AL-10 mit einem Außenmantel (Mantelrohr) aus Aluminium lediglich ausgeführt, dass ein solcher Rohrheizkörper unter manueller Kraftaufwendung verformbar sei, ohne dass es hierzu eines Einsatzes irgendwelcher maschineller Vorrichtungen bedürfe. Die Einsprechende hat jedoch nicht aufgezeigt, dass dieser Umstand vom Fachmann als selbstverständliche Eigenschaft des prospektierten Rohrheizkörpertyps "mitgelesen" wird. Daher war auch das Patentgericht nicht gehalten, sich in den Gründen der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich mit dem Offenbarungsgehalt der Entgegenhaltung unter dem genannten rechtlichen Gesichtspunkt zu befassen, sondern konnte es stattdessen bei seinen allgemeinen Ausführungen zur Offenbarung der Prospekte E1 bis E5 belassen. Gleiches gilt für das Vorbringen der Einsprechenden, dass die in dem Prospekt E2 gezeigten Rohrheizkörper mit einem Mantelrohr aus Kupfer unter manueller Krafteinwirkung verformbar seien. Auch hier hat die Einsprechende nicht dargetan , dass der Fachmann dem Prospekt E2 diese Eigenschaft ohne weiteres entnimmt, obwohl dazu keine Angaben gemacht werden, so dass es gesonderter Ausführungen des Patentgerichts im Hinblick auf den Anspruch der Einsprechenden auf rechtliches Gehör nicht bedurfte.
14
Der Rechtsbeschwerde kann auch nicht darin gefolgt werden, dass das Patentgericht übersehen habe, dass die fehlende Neuheit von der Einsprechenden auch damit begründet worden sei, dass die von ihr gemäß den Prospekten E1 bis E3 hergestellten Heizpatronen und Heizkörper tatsächlich unter einer manuellen Kraftaufwendung plastisch verformbar gewesen seien. Die Rechtsbeschwerde stellt insoweit nicht auf den Offenbarungsgehalt der entgegengehaltenen Prospekte als schriftliche Beschreibung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2, Alt. 1 PatG ab, sondern darauf wie die dort beschriebenen Gegenstände vorbenutzt werden konnten. Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer offenkundigen Vorbenutzung im Sinne von § 3 Abs.1 Satz 2, Alt. 3 PatG stellte sich das von der Rechtsbeschwerde angeführte Vorbringen jedoch bereits als offensichtlich unsubstantiiert dar und erforderte daher keine ausdrückliche Abhandlung durch das Patentgericht. Allein die Behauptung, ein Rohrheizkörper, wie er in der Anlage E1 unter der Bezeichnung RHK AL-10 gezeigt und beschrieben sei, sei unter manueller Kraftaufwendung verformbar, ohne dass es hierzu eines Einsatzes irgendwelcher maschineller Vorrichtungen bedürfe, enthält kein den Tatbestand der offenkundigen Vorbenutzung ausfüllendes Tatsachenvorbringen. Es fehlen jegliche Angaben zu Art, Ort und Zeit einer entsprechenden Vorbenutzung. Gleiches gilt für den auf den Prospekt Anlage E2 bezogenen Vortrag der Einsprechenden, wonach im Falle des Bestreitens, dass die genannten bekannten Werkstoffe nicht die erfindungsgemäßen Eigenschaften aufwiesen, dies auch anhand von entsprechenden Rohrheizkörpern demonstriert werden könne. Auch damit ist eine offenkundige Vorbenutzung nicht substantiiert dargelegt. Hinzu kommt, dass sich das letztgenannte Vorbringen allein auf die Eignung der Werkstoffe (gemeint sind die von der Einsprechenden zuvor in der Einspruchsbegründung im Hinblick auf elektrische Heizkörper genannten Werkstoffe Kupfer, Messing und Aluminium) bezieht, bei entsprechender Zurichtung manuell verformbar zu sein. Dieser Umstand war für sich genommen nicht entscheidungsrelevant, weil es nicht auf die manuelle Verformbarkeit der Werkstoffe als solche ankam, sondern allein auf die manuelle Verformbarkeit elektrischer Heizkörper nach der Lehre aus Patentanspruch 1.
15
c) Der gesetzliche Begründungszwang dient nicht der Richtigkeitskontrolle der Beschwerdeentscheidungen des Bundespatentgerichts. Es soll vielmehr ausschließlich sichergestellt werden, dass das Patentgericht der Verpflichtung nachkommt, seine Entscheidung zu begründen. Für die unterlegene Partei muss aus den schriftlichen Gründen der Entscheidung erkennbar sein, welche rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte nach dem Willen des Patentgerichts die getroffene Entscheidung tragen sollen (BGHZ 39, 333, 337, 346 f. - Warmpressen; Sen. GRUR 2007, 862 Tz. 15 - Informationsübermittlungsverfahren II; st. Rspr.). Hingegen rechtfertigt eine sachlich fehlerhafte oder unvollständige Begründung die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht (Sen. GRUR 2006, 929 Tz. 10 - Rohrleitungsprüfverfahren; Sen. GRUR 2007, 862 Tz. 16 - Informationsübermittlungsverfahren II).
16
d) Danach genügt die angefochtene Entscheidung dem Begründungszwang. Diese lässt erkennen, aus welchen Gründen das Patentgericht angenommen hat, dass die streitgegenständliche Erfindung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Der Entscheidung ist insbesondere zu entnehmen, dass das Wesentliche der streitgegenständlichen Erfindung in dem Gedanken liegt, den elektrischen Heizkörper nicht maschinell vorzuformen, sondern diesen so auszugestalten, dass er manuell, das heißt ohne - auch handbetätigbare - mechanische Vorrichtungen allein durch manuelle Kraftentfaltung in die Kontur des Spritzgießwerkzeugs einlegbar und einformbar ist und dass dem Durchschnittsfachmann dieser Gedanke auch nicht durch den entgegengehaltenen Prospekt E2 nahe gelegt wird.
17
Das Patentgericht hat ausgeführt, dass in dem Prospekt E2 darauf hingewiesen werde, der Rohrmantel dürfe nicht durch Hammerschläge beschädigt werden, und der Abbildung 7.1 der Entgegenhaltung zu entnehmen sei, dass auch biegefertig gelieferte Heizkörper über eine Rolle - und somit unter Zuhilfe- nahme einer Vorrichtung - gebogen würden. Somit zeige die Entgegenhaltung, dass zum Biegen der Heizkörper eine Vorrichtung, und sei sie manuell betrieben , erforderlich sei, was den Fachmann nicht zum Gegenstand des Streitpatents führe, weil dies gerade ausgeschlossen werde. Der Begründung des Patentgerichts hält die Rechtsbeschwerdeführerin entgegen, dass der Hinweis, ein Hammer dürfe nicht eingesetzt werden, keinerlei Rückschlüsse darauf zulasse, welche Intensität an Kraft erforderlich sein könnte, um einen bestimmten erstrebten Zweck zu erreichen. Zudem sei der Abbildung 7.1 der Entgegenhaltung nicht zu entnehmen, dass der Rohrheizkörper zwingend über eine Rolle gebogen werden müsse, und fixiere die Rolle im Übrigen lediglich den Umlenkpunkt für die Rolle, während die eingesetzten Kräfte lediglich manueller Natur seien.
18
Es kann dahinstehen, ob die Beanstandungen der Rechtsbeschwerde gegenüber den Ausführungen des Patentgerichts durchgreifen. Denn die Rechtsbeschwerde macht mit ihren Beanstandungen keinen Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG geltend. Sie rügt allein, dass die rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen fehlerhaft gewesen seien, welche das Patentgericht zu der Annahme geführt haben, dass der Fachmann dem Prospekt E2 keine Anregungen zum Auffinden mit manueller Kraftaufwendung verformbarer elektrischer Heizkörper entnehmen konnte. Die Beanstandungen der Rechtsbeschwerde betreffen mithin allein die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, welche im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde aber - wie erläutert - nicht zu prüfen ist.
19
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG.
20
III. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten.
Scharen Asendorf Gröning
Berger Grabinski
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 01.07.2008 - 8 W(pat) 358/04 -

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Patentgesetz - PatG | § 100


(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesger

Patentgesetz - PatG | § 109


(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilwei

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2007 - X ZB 15/06

bei uns veröffentlicht am 11.09.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 15/06 vom 11. September 2007 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Wellnessgerät GG Art. 103 Abs. 1; PatG § 100 Abs. 3 Nr. 3 Hat das Bundespatentgericht vom Schutzrechtsin

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(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 15/06
vom
11. September 2007
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Wellnessgerät
Hat das Bundespatentgericht vom Schutzrechtsinhaber angeführte Hilfskriterien
("Beweisanzeichen") für erfinderische Tätigkeit oder einen erfinderischen Schritt
in den Gründen seiner Entscheidung nicht abgehandelt, erlaubt dies regelmäßig
nicht den Schluss, dass das Gericht die angeführten Umstände nicht auf ihre
Bedeutung für die Entscheidung geprüft hat.
BGH, Beschl. v. 11. September 2007 - X ZB 15/06 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter
Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf
und Gröning
am 11. September 2007

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 4. Juli 2006 wird auf Kosten der Antragsgegnerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass an die Stelle der Löschung des deutschen Gebrauchsmusters 202 20 454 die Feststellung tritt, dass die Eintragung dieses Gebrauchsmusters unwirksam war.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000,-- € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Antragsgegnerin war Inhaberin des nach Abzweigung aus einer europäischen Patentanmeldung mit Anmeldetag 6. Juni 2002 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 6. Juni 2001 angemeldeten Gebrauchsmusters 202 20 454 mit der Bezeichnung "Wellnessgerät" (Streitgebrauchsmusters

).


2
Die Antragstellerin hat die Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt. Die Gebrauchsmusterabteilung hat das Streitgebrauchsmuster unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags teilweise gelöscht.
3
Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht das Gebrauchsmuster in vollem Umfang gelöscht.
4
Hiergegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, die während des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf das Streitgebrauchsmuster verzichtet hat.
5
Die Antragstellerin tritt dem Rechtsmittel mit dem vorsorglichen Antrag entgegen, festzustellen, dass die Eintragung des Streitgebrauchsmusters unwirksam war.
6
II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da die Antragsgegnerin geltend macht, der angefochtene Beschluss sei nicht mit Gründen versehen und verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i.V.m. § 100 Abs. 3 Nrn. 3 und 6 PatG). Sie ist jedoch nicht begründet, da die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht vorliegen.
7
1. Das Bundespatentgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 beruhe sowohl nach dem zuletzt gestellten Hauptantrag als auch nach den Hilfsanträgen der Antragsgegnerin nicht auf einem erfinderischen Schritt. Aus dem deutschen Gebrauchsmuster 200 01 973 (Druckschrift 2) sei in Gestalt einer "Aerobicstange" ein "Wellnessgerät" mit den Merkmalen 1 bis 4 des Streitgebrauchsmusters bekannt, nämlich 1. ein Wellnessgerät aus elastischem Material, im Wesentlichen bestehend aus einem stab- bzw. stangenförmigen Gebilde 2. mit einem Griff und 3. an den in Längsrichtung gesehenen Enden des stab- bzw. stangenförmigen Gebildes ausgebildeten Schutzvorrichtungen , wobei 4. die als Gewicht ausgebildeten Schutzvorrichtungen austauschbar ausgebildet sind.
8
Das verbleibende Merkmal, nach dem 5. das Material, das den Griff bildet, ausreichende Spannkraft besitzt, um diesen axial zu fixieren, könne nichts zur Schutzfähigkeit beitragen. Zwar sei in der Druckschrift 2 nicht ausdrücklich ausgeführt, wie der Griff auf der Stange befestigt werde. Die Explosionsdarstellung in Figur 2 gebe jedoch den Hinweis, dass der Griff aufgeschoben werde. Zur axialen Fixierung werde der Fachmann (ein Fachhochschulingenieur , wie das Bundespatentgericht an anderer Stelle ausführt) auf möglichst einfache auf seinem Fachgebiet geläufige Maßnahmen zurückgreifen , wie er sie beispielsweise von der Befestigung von Handgriffen aus Schaumstoff an Hometrainern und Fahrrädern kenne. Dort werde bekanntlich der Handgriff gegen dessen radiale Spannkraft auf die Lenkstange aufgeschoben und halte dort allein aufgrund dieser material- und größenabhängigen Spannkraft.
9
Auch die zusätzlichen Merkmale der Hilfsanträge sowie der Unteransprüche könnten - wie das Bundespatentgericht näher ausführt - die Schutzfähigkeit nicht begründen.
10
2. Damit ist dem gesetzlichen Begründungszwang genügt.
11
a) Die Rechtsbeschwerde rügt, die Antragsgegnerin habe - nach Schluss der mündlichen Verhandlung - ein Trainingsgerät "Bodyflex" vorgelegt, mit dem das in der Druckschrift 2 beschriebene Trainingsgerät praktisch ausgeführt sei und bei dem der Griff auf die Hülle gespritzt worden sei, so dass er mit der Hülle verklebt und außerdem zwischen der unterbrochenen Schaumgummiummantelung formschlüssig gesichert sei. Das Bundespatentgericht untersuche nicht, ob der Fachmann überhaupt Veranlassung gehabt habe, sich nach einer anderen Befestigung der Griffe umzusehen als der ihm bekannten Klebung einer Schaumgummiummantelung. Es fehle damit ein wesentliches Element der Begründung.
12
b) Die Rüge ist unbegründet.
13
Das Bundespatentgericht hat der Druckschrift 2 den Hinweis entnommen , den Griff aufzuschieben. Die Frage, ob der Fachmann Anlass hatte, nach einer Alternative zu einem aufgespritzten Griff zu suchen, stellte sich dem Bundespatentgericht daher nicht. Auf das vorgelegte Gerät kam es - abgesehen davon, dass die Vorlage überdies erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt ist - nicht an.
14
3. Das Bundespatentgericht hat auch nicht den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt.
15
a) Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, dass der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gebe, weil es für die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Streitgebrauchsmusters auf den Offenbarungsgehalt des druckschriftlichen Standes der Technik ankomme. Hiernach hat es den nachgereichten Schriftsatz zur Kenntnis genommen und sich mit seinem Inhalt auseinandergesetzt.
16
b) Dass das Bundespatentgericht nicht ausdrücklich die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Indizien für eine erfinderische Tätigkeit (Förderung des Gebrauchszwecks, Nachahmung durch Wettbewerber, wirtschaftlichen Erfolg) erörtert hat, begründet gleichfalls keine Gehörsverletzung.
17
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn im Einzelfall deutlich wird, dass Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 65, 293, 295; 70, 288, 293; 86, 133, 145 f.; st. Rspr.). Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, ohne dass das Gericht verpflichtet wäre, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen. Erst dann, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht eingeht, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133, 146).
18
Die häufig als "Beweisanzeichen" bezeichneten Hilfskriterien zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit oder des erfinderischen Schritts mögen zwar im Einzelfall einen Anhaltspunkt gegen das Naheliegen einer Lösung bieten können, können aber die inhaltliche Bewertung des Standes der Technik nicht ersetzen (Sen.Urt. v. 18.9.1990 - X ZR 29/89, GRUR 1991, 120 - Elastische Bandage); davon ist ersichtlich auch das Bundespatentgericht ausgegangen. Der Umstand, dass es die von der Antragsgegnerin angeführten Hilfskriterien nicht ausdrücklich erwähnt hat, lässt daher nicht darauf schließen, dass es sie nicht auf ihre Bedeutung für die Entscheidung geprüft hat.
19
c) Schließlich kann die Rechtsbeschwerde auch nicht mit der Rüge durchdringen, das Bundespatentgericht habe in der mündlichen Verhandlung die Schutzfähigkeit der Unteransprüche mit keinem Wort zur Diskussion gestellt.
20
Das Bundespatentgericht hat begründet, warum die Unteransprüche ebenfalls keinen schutzfähigen Gegenstand enthalten; die betreffenden Ausführungen greift die Rechtsbeschwerde auch nicht an. Zu einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung war das Bundespatentgericht entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht verpflichtet. Da die Antragstellerin das Streitgebrauchsmuster insgesamt angegriffen hat, musste die Antragsgegnerin auch mit der vollständigen Löschung des Gebrauchsmusters rechnen und hatte damit die als fehlend beanstandete Gelegenheit, auch zu den Unteransprüchen Stellung zu nehmen und insbesondere dazu vorzutragen, ob und gegebenenfalls warum nach ihrer Auffassung der Gegenstand eines Unteranspruchs auch dann auf einem erfinderischen Schritt beruhe, wenn dies für den für sich genommenen Gegenstand des Hauptanspruchs zu verneinen sei. Erst dann, wenn das Bundespatentgericht insoweit seiner Entscheidung rechtliche Erwägungen oder Tatsachenfeststellungen zugrunde legen wollte, mit denen die Antragsgegnerin nicht rechnen und zu denen sie sich infolgedessen auch nicht äußern konnte, wäre das Bundespatentgericht von Verfassungs wegen gehalten gewesen, die hierfür erheblichen Gesichtspunkte spätestens in der mündlichen Verhandlung zur Sprache zu bringen. Derartiges macht die Rechtsbeschwerde jedoch nicht geltend.
21
4. Nachdem die Antragsgegnerin auf das Streitgebrauchsmuster verzichtet hat, ist für eine Löschung, wie sie das Bundespatentgericht ausgesprochen hat, kein Raum mehr. Dies ist auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu berücksichtigen und führt im Streitfall zu der auch dem Rechtsbeschwerdegericht möglichen (vgl. BGHZ 168, 142, 144 - Demonstrationsschrank ) Feststellung, dass die Eintragung des Streitgebrauchsmusters unwirksam war. Das für die Feststellung der Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Sen.Beschl. v. 14.2.1995 - X ZB 19/94, GRUR 1995, 342 - tafelförmige Elemente; v. 17.12.1996 - X ZB 4/96, GRUR 1997, 213, 214 f. - Trennwand) hat die Antragstellerin mit ihrem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen dargelegt, sie sei vor dem Landgericht Düsseldorf aus einem auf die prioritätsbegründende Anmeldung zurückgehenden Patent in Anspruch genommen worden und müsse auch die Inanspruchnahme aus dem Streitgebrauchsmuster gewärtigen.
22
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i.V.m. § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG.
III. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich
23
gehalten.
Scharen Mühlens Meier-Beck
Asendorf Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.07.2006 - 5 W (pat) 419/05 -

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.

(2) Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.

(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.