Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2007 - X ZB 4/06

bei uns veröffentlicht am06.02.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 4/06
vom
6. Februar 2007
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 12 570.4-22
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin
Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 9. Februar 2006 wird auf Kosten des Anmelders zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Der Beschwerdeführer ist Inhaber der deutschen Patentanmeldung 198 12 570.4-22. Diese ist mit der Bezeichnung "Vorrichtung an Fahrzeugen" am 21. März 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Sie umfasst sieben Patentansprüche. In der Folgezeit, zuletzt mit Datum vom 10. Dezember 1998, reichte der Anmelder zusätzlich von ihm so genannte "freie" Patentansprüche ein.
2
Patentanspruch 1 lautet in der Fassung seines Schriftsatzes vom 10. Dezember 1998: "Vorrichtung an Fahrzeugen, bei der Seite wirksame Unfallkräfte verringert und auf die andere Seite geleitet werden, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass eine an sich bekannte Versteifung einer Tür oder dgl. sich von oben nach rückwärts unten erstreckt und zwar in der Abmessung, dass der Sitz abgeschirmt ist."
3
Mit Beschluss vom 7. Juli 2003 hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Patentanmeldung aus den Gründen seines Bescheids vom 17. Mai 2002 gemäß § 48 PatG zurückgewiesen, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 im Hinblick auf die vorveröffentlichte Druckschrift DE 43 26 668 A1 nicht neu sei. Die vom Anmelder als "freie" Ansprüche bezeichneten Ansprüche 1 bis 4 hat das Deutsche Patent- und Markenamt als Unteransprüche bewertet , deren Merkmale für einen Durchschnittsfachmann zur Routine gerechnet werden müssten.
4
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Bundespatentgericht die hiergegen gerichtete Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 keine patentfähige Erfindung darstelle, er sei nicht neu. Die vorveröffentlichte Druckschrift DE 43 26 668 A1 beschreibe eine Vorrichtung an Fahrzeugen, bei der an der Seite des Fahrzeugs wirkende Unfallkräfte mittels einer Querstrebe auf die andere Fahrzeugseite geleitet würden, wobei eine Versteifung einer Tür sich innerhalb der Tür von oben nach rückwärts unten erstrecke und außerdem die Rippe derart in der Tür angeordnet sei, dass ein neben der Tür sitzender Insasse und damit zwangsläufig auch der Sitz abgeschirmt werde.
5
Eine mündliche Verhandlung hat das Bundespatentgericht nicht für sachdienlich gehalten; der Anmelder hatte keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
6
Gegen diesen Beschluss richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde des Anmelders, mit der er geltend macht, das Bundespatentgericht habe ihm das rechtliche Gehör beschnitten, indem es umfangreichen entscheidungserheblichen Vortrag übergangen habe und indem es nicht, wie es bei der gegebenen Sachlage zwingend erforderlich gewesen wäre, eine mündliche Verhandlung angeordnet habe. Auch fehle dem Beschluss zu selbständigen rechtlichen Gesichtspunkten die erforderliche Begründung.
7
II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da mit ihr geltend gemacht wird, das Bundespatentgericht habe das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt und seine Entscheidung sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG). Sie ist jedoch unbegründet, da die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht vorliegen.
8
1. Im Einzelnen beanstandet der Beschwerdeführer:
9
Die der Druckschrift DE 43 26 668 C2 zugrunde liegende Akte sei vom Bundespatentgericht nicht beigezogen worden. Aus dieser Akte ergebe sich, dass er, der Anmelder, in diesem Verfahren zunächst Patentansprüche formuliert habe, hinsichtlich des Schutzes von Kraftfahrzeuginsassen gegen in Längsund Querrichtung wirkende Kräfte, wobei die Quereinwirkung in den damaligen Patentansprüchen 1, 6 und 7 und Fig. 6, 7 und 8 behandelt worden sei. Der Prüfer habe eine Trennung der Patentansprüche hinsichtlich der längs- und querwirkenden Kräfte verlangt. Der seinerzeit für ihn tätige Patentanwalt habe diesen Anforderungen entsprochen, indem er eine modifizierte Fassung der Patentansprüche vorgelegt habe und die Fig. 6, 7 und 8 gestrichen habe. So sei das Patent erteilt und die Patenterteilung am 31. Juli 1997 veröffentlicht worden. Im Anschluss daran sei die vorliegende Patentanmeldung erfolgt.
10
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es könne nicht angehen, dass das Patentamt einerseits die Herausnahme des Schutzes der Fahrzeuginsassen vor in Querrichtung einwirkenden Kräften verlangt habe, dann jedoch die weisungsgemäß gesonderte Anmeldung an der ursprünglichen Anmeldung scheitern lasse. Hiermit habe das Bundespatentgericht sich in seiner Entscheidung auseinandersetzen müssen.
11
Außerdem habe das Patentamt seine Hinweispflicht verletzt. Diese bestehe insbesondere gegenüber ausländischen, der deutschen Sprache nicht vollständig mächtigen Anmeldern, die ihr Schutzbegehren hinreichend deutlich konkretisiert hätten. Hätte ihn der Prüfer darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestünde, eine Teilungserklärung abzugeben, so hätte er dem Folge geleistet. Auch mit diesem rechtlichen Gesichtspunkt habe sich das Bundespatentgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hätte sonst die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverweisen müssen.
12
Auch habe das Bundespatentgericht selbst auf eine ordnungsgemäße Formulierung der Patentansprüche hinwirken müssen. Der Kern der Erfindung sei in Patentanspruch 2 formuliert worden, und es wäre möglich gewesen, dies durch eine Zusammenführung der Patentansprüche 1 und 2 zu verdeutlichen.
13
Es sei offenkundig gewesen, dass die bestehenden Unklarheiten ihre Ursache in Sprachproblemen gehabt hätten. Das Bundespatentgericht hätte deshalb eine mündliche Verhandlung anberaumen müssen, um die Sach- und Rechtslage zu klären. Dadurch, dass das Bundespatentgericht dies unterlassen habe, habe es gegen Art. 100 Abs. 1 GG verstoßen, da ihm - dem Anmelder - damit die Möglichkeit genommen worden sei, auf eine sachgerechte und Erfolg versprechende Behandlung seiner Patentanmeldung hinzuwirken.
14
Jedenfalls liege ein Begründungsmangel im Sinne von § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG vor. Das Bundespatentgericht habe sich nicht ansatzweise mit der angesprochenen Problematik befasst.
15
2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Deutsche Patent- und Markenamt habe sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, verkennt die Rechtsbeschwerde den Anwendungsbereich des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG. Danach kann die Rechtsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine Versagung des rechtlichen Gehörs gegenüber einem Beteiligten als Mangel des Verfahrens vorliegt. Schon aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass als Verfahren im Sinne dieser Vorschrift nur das Verfahren vor dem Bundespatentgericht, nicht aber das diesem vorangegangene Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und schon gar nicht ein anderes Verfahren vor dem Patentamt angesehen werden kann (Sen.Beschl. v. 24.10.2000 - X ZB 6/00, GRUR 2001, 139 - Parkkarte).
16
Diese Beurteilung wird auch nicht dadurch berührt, dass der Prüfer - wie die Rechtsbeschwerde vorträgt - nach seiner Belehrung über die Bedenken gegen die Einheitlichkeit der Patentanmeldung 43 26 668 (§ 34 Abs. 5 PatG) Hinweise zum weiteren Vorgehen unterlassen haben soll. Insoweit kann dahinstehen , ob ein solches Unterlassen - zumal bei dem seinerzeit anwaltlich vertretenen Anmelder - überhaupt Ersatzansprüche auslösen kann. Auch wenn das zu bejahen sein sollte, kann ein solcher Ersatzanspruch nicht darauf gerichtet sein, das Patentamt als staatliche Behörde zu verpflichten, unter Missachtung der zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen ein Ausschließlichkeitsrecht zu erteilen. Dies gilt umso mehr, als damit nicht nur ein Recht für den Anmelder begründet worden wäre, sondern zugleich eine entsprechende Beschränkung für die Allgemeinheit eingetreten wäre, die nach der Rechtslage nicht berechtigt war. Auch insoweit bestand daher für eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Anmelders im Beschwerdeverfahren kein Anlass.
17
Soweit der Beschwerdeführer meint, das Bundespatentgericht habe sich mit dem Gang des Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt im Einzelnen auseinandersetzen müssen, anderenfalls habe das Bundespatentgericht sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, liegt auch ein solcher Verstoß nicht vor. Das Bundespatentgericht hatte zu beurteilen, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik neu war. Bei dieser Prüfung spielt der Gang des Erteilungsverfahrens betreffend das deutsche Patent 43 26 668 keine Rolle. Wie es zu der Erteilung dieses Patents gekommen ist, ist für die Beurteilung der Frage, ob der Gegenstand der hier in Rede stehenden Patentanmeldung neu ist, nicht entscheidend.
18
Das Bundespatentgericht hat auch nicht gegen seine Verpflichtung verstoßen , auf sachdienliche Anträge hinzuwirken. Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt, habe es einheitlich über den Anspruchsatz entschieden. Es ist damit zutreffend davon ausgegangen, dass dieser eine Einheit bildet, wobei Patentanspruch 1 den Gegenstand definiert, für den ohne Rücksicht darauf Schutz begehrt wird, ob auch die Merkmale der Unteransprüche verwirklicht werden. Dass der Anmelder hat erkennen lassen, er begehre (hilfsweise) auch Schutz lediglich für den Gegenstand eines Unteranspruchs, wird von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht.
19
Es bestand für das Bundespatentgericht auch keine Veranlassung, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die Voraussetzungen hierfür hat es rechtsfehlerfrei verneint. Einen entsprechenden Antrag hatte der Beschwerdeführer nicht gestellt. Sachdienlichkeit hat das Bundespatentgericht ebenfalls zu Recht verneint, da die Sach- und Rechtslage sich eindeutig aus den Akten ergab und ihre Erörterung in mündlicher Verhandlung entbehrlich erscheinen konnte.
20
3. Der angefochtenen Entscheidung fehlt auch nicht die erforderliche Begründung. Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde dient nicht der Richtigkeitskontrolle der Beschwerdeentscheidungen des Bundespatentgerichts, sondern ausschließlich der Sicherung der Verpflichtung des Beschwerdegerichts, seine Entscheidung zu begründen. Für die unterlegene Partei muss aus den schriftlichen Gründen der Entscheidung erkennbar sein, welche rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte nach dem Willen des Bundespatentgerichts die getroffene Entscheidung tragen sollen. An diesen Gesetzeszweck müssen sich die Anforderungen an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "nicht mit Gründen versehen" ausrichten (Sen.Beschl. v. 30.03.2005 - X ZB 8/04, GRUR 2005, 572, 573 - Vertikallibelle).
21
Bei Anlegung dieser Maßstäbe liegt ein Begründungsmangel nicht vor. Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass das Bundespatentgericht seinen Beschluss mit der mangelnden Neuheit des Gegenstands der Patentanmeldung begründet hat. Wie bereits dargelegt, war es dazu nicht erforderlich, auf den Gang des Erteilungsverfahrens betreffend das deutsche Patent 43 26 668 einzugehen.
22
Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 PatG.
23
III. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten.
Melullis Scharen Mühlens
Meier-Beck Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 09.02.2006 - 20 W(pat) 7/05 -

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(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Patentgesetz - PatG | § 100


(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesger

Patentgesetz - PatG | § 109


(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilwei

Patentgesetz - PatG | § 34


(1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents beim Deutschen Patent- und Markenamt anzumelden. (2) Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums d

Patentgesetz - PatG | § 48


Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach § 45 Abs. 1 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Prüfung ergibt, daß eine nach den §§ 1 bis 5 patentfähige Erfindung nicht vorliegt. § 42 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Okt. 2000 - X ZB 6/00

bei uns veröffentlicht am 24.10.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 6/00 vom 24. Oktober 2000 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend das Gebrauchsmuster 93 02 481 Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Parkkarte PatG (1981) § 100 Abs. 1 Eine Rechtsbeschwerde gegen

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Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach § 45 Abs. 1 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Prüfung ergibt, daß eine nach den §§ 1 bis 5 patentfähige Erfindung nicht vorliegt. § 42 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 6/00
vom
24. Oktober 2000
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend das Gebrauchsmuster 93 02 481
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Parkkarte
PatG (1981) § 100 Abs. 1
Eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Bundespatentgerichts,
die die Ablehnung einer vom Rechtsbeschwerdeführer beantragten Kosten
(grund)entscheidung zum Gegenstand hat, ist - anders als etwa in den
Fällen, in denen die angefochtene Entscheidung das Kostenfestsetzungsver-
fahren (BGHZ 97, 7 - Transportbehälter) oder die Festsetzung der Vergütung
eines beigeordneten Vertreters (Sen.Beschl. v. 13.10.1987 - X ZB 29/86,
GRUR 1988, 115 - Wärmeaustauscher II) betrifft - statthaft.
BGH, Beschl. v. 24. Oktober 2000 - X ZB 6/00 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2000
durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Melullis, Keukenschrijver
, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden der Antragsgegnerin und der weiteren Beteiligten gegen den Beschluß des 5. Senats (GebrauchsmusterBeschwerdesenats ) des Bundespatentgerichts vom 20. Oktober 1999 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Rechtsbeschwerdeführern jeweils zur Hälfte auferlegt.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 150.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:


I. Die Antragsgegnerin ist eingetragene Inhaberin des am 20. Februar 1993 angemeldeten Gebrauchsmusters 93 02 481, das eine "Parkkarte zur gebührenpflichtigen Betätigung einer Parkschranke" betrifft und dessen Schutz-
dauer verlängert worden ist. Die Antragstellerin hat beim Patentamt den Antrag gestellt, das Gebrauchsmuster teilweise zu löschen; die Beteiligten streiten darüber, ob sie den Antrag gegen die Antragsgegnerin oder gegen die weitere Beteiligte gerichtet hat, deren Firma teilweise mit der der Antragsgegnerin übereinstimmt und deren Niederlassung sich unter derselben Anschrift wie die der Antragsgegnerin befindet. Die Verfahrensbevollmächtigten der weiteren Beteiligten, denen der Antrag zugestellt worden ist, sind vor der Gebrauchsmusterabteilung des Patentamts auch für die Antragsgegnerin aufgetreten und haben für diese verhandelt, die bereits zuvor dem Löschungsantrag widersprochen hatte. Die Antragstellerin hat im Verlauf des Verfahrens vor dem Patentamt die Beteiligtenbezeichnung "korrigiert". In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung des Patentamts hat die weitere Beteiligte beantragt festzustellen, daß der gegen sie gerichtete Löschungsantrag als zurückgenommen gelte, und der Antragstellerin die Kosten des Löschungsverfahrens aufzuerlegen. Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin, der zugleich Mitgeschäftsführer der weiteren Beteiligten ist, hat sodann für die Antragsgegnerin zur Sache verhandelt. Daraufhin hat die Gebrauchsmusterabteilung das Gebrauchsmuster im beantragten Umfang gelöscht und die Kosten des Löschungsverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. Gegen die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung haben die Antragsgegnerin sowie die weitere Beteiligte, diese beschränkt auf die Kostenentscheidung, jeweils getrennt Beschwerde eingelegt, die das Bundespatentgericht zu gemeinsamer Entscheidung verbunden hat. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen und die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerden dieser beiden Verfahrensbeteiligten, die sich zugleich auf "greifbare Gesetzwidrigkeit" stützen.
II. A. Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin:
1. Die vom Bundespatentgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, weil mit ihr die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbeschwerdegründe, daß die Antragsgegnerin nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen und daß ihr das rechtliche Gehör versagt worden sei (§ 18 Abs. 5 Satz 2 GebrMG i.V.m. § 100 Abs. 3 Nr. 3, 4 PatG), geltend gemacht sind und dies mit näheren Ausführungen begründet worden ist; das ist für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ausreichend (BGH, Beschl. v. 14.10.1999 – I ZB 15/97, GRUR 2000, 512, 513 – Computer Associates m.w.N.). Sie bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil diese Rechtsbeschwerdegründe, auf deren Vorliegen sich die Prüfung im Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde beschränkt (BGH, Beschl. v. 16.07.1964 - Ia ZB 214/63, GRUR 1964, 697 – Fotoleiter; Beschl. v. 11.11.1993 - I ZB 18/91, GRUR 1994, 215 – Boy), nicht vorliegen.
2. a) Das Bundespatentgericht hat das Vorliegen der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung des Löschungsverfahrens gegenüber der Antragsgegnerin als Gebrauchsmusterinhaberin bejaht, weil die Zustellung des Antrags auf Grund einer unschädlichen Falschbezeichnung erfolgt sei; es hat dies eingehend begründet.

b) Die Rechtsbeschwerde meint demgegenüber, daß ein Löschungsantrag , der gegen einen anderen als den Gebrauchsmusterinhaber gerichtet sei, keine Wirkungen gegenüber dem Inhaber entfalten könne. Damit sei nicht nur die Entscheidung des Patentamts, sondern auch die des Bundespatentgerichts greifbar gesetzwidrig. Hierin liege zugleich eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, da der Antragsgegnerin der Löschungsantrag nicht zugestellt und diese auch nicht zur mündlichen Verhandlung geladen worden sei.

c) Die Rüge muß ohne Erfolg bleiben.
aa) Es kann offenbleiben, ob, soweit gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts die Rechtsbeschwerde eröffnet ist, die Rüge greifbarer Gesetzwidrigkeit erhoben werden kann. Selbst wenn dies zu bejahen sein sollte, was allenfalls in extremen Fallgestaltungen in Erwägung zu ziehen sein wird, kann die Antragsgegnerin mit dieser Rüge keinen Erfolg haben. Die Rechtsbeschwerde verkennt mit ihr nämlich die tragende Begründung der Vorinstanz. Das Patentgericht hat nicht die Löschung des Gebrauchsmusters auf Grund eines gegen einen Dritten gerichteten Antrags zugelassen. Es will vielmehr schon den ursprünglichen Antrag als erkennbar gegen die wahre Gebrauchsmusterinhaberin gerichtet ansehen und die Nennung der weiteren Beteiligten als eine erkennbare Fehlbezeichnung werten. Das ist insbesondere deswegen ein vertretbares Verständnis, weil der Löschungsantrag zu Händen der in der Rolle eingetragenen Vertreter der wahren Gebrauchsmusterinhaberin adressiert war. Von einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" kann unter diesen Umständen keine Rede sein.
bb) Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht begründet.
Die Rechtsbeschwerde stützt die Rüge auf die Nichteinhaltung der Vorschrift des § 17 Abs. 1 GebrMG, die für das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren den Grundsatz des rechtlichen Gehörs konkretisiere.
Damit verkennt die Rechtsbeschwerde den Anwendungsbereich der Regelung in § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG. Nach ihr kann die Rechtsbeschwerde darauf gestützt werden, daß eine Versagung des rechtlichen Gehörs gegenüber einem Beteiligten als Mangel des Verfahrens vorliegt. Schon aus dem Regelungszusammenhang (insbesondere "beschließendes Gericht" in Nr. 1, Mitwirkung eines Richters bei dem Beschluß in Nr. 2) ergibt sich, daß als "Verfahren" im Sinn der Vorschrift immer nur das Verfahren vor dem Bundespatentgericht, nicht aber das diesem vorangegangene Verfahren vor der Ausgangsbehörde (hier: dem Patentamt) angesehen werden kann (vgl. für das markenrechtliche Beschwerdeverfahren, das dem patentrechtlichen nachgebildet ist und diesem im wesentlichen entspricht, BGH, Beschl. v. 19.7.1997 – I ZB 7/95, GRUR 1998, 394, 395 – Active Line). Dies wird dadurch bestätigt, daß die Regelung an die in § 551 ZPO angelehnt ist, die sich nach ihrem Wortlaut ("Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen" ) und ihrer Systematik auf die angefochtene Entscheidung bezieht und nicht auf solche einer früheren Instanz. Für die Eröffnung der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf Fehler des Verfahrens vor der Ausgangsbehörde besteht grundsätzlich auch deshalb kein Bedürfnis, weil diese im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht gerügt und gegebenenfalls ausgeglichen werden können.
Daß das Bundespatentgericht Vortrag der Antragsgegnerin nicht zur Kenntnis genommen (vgl. Sen.Beschl. v. 14.9.1999 - X ZB 23/98, GRUR 2000, 140 - tragbarer Informationsträger), einen erforderlichen Hinweis nicht erteilt (vgl. Sen.Beschl. v. 25.1.2000 - X ZB 7/99, GRUR 2000, 792 – Spiralbohrer) oder auf andere Weise das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin verkürzt hätte, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. In der Bejahung der Möglichkeit, den Löschungsantrag als gegen die Antragsgegnerin gerichtet zu verstehen,
kann allenfalls ein im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde unbeachtlicher sachlich-rechtlicher Fehler, angesichts des Umstands, daß sich das Beschwerdeverfahren weitgehend auf diese Frage konzentrierte, aber kein unter dem geltend gemachten Gesichtspunkt zu beurteilender Fehler gesehen werden.
3. Die Rechtsbeschwerde sieht einen Verfahrensmangel im Sinn des § 100 Abs. 3 Nr. 4 PatG darin begründet, daß sie im Verfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung des Patentamts nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. Auch damit kann sie schon deshalb nicht durchdringen, weil der Rechtsbeschwerdegrund Fälle eines Vertretungsmangels vor der Ausgangsbehörde (Patentamt) nicht erfaßt.
B. Auch die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten bleibt ohne Erfolg.
1. Sie ist statthaft, weil sie sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde richtet; insoweit ist die weitere Beteiligte auch beschwert. Der Statthaftigkeit steht auch nicht entgegen, daß die weitere Beteiligte im Beschwerdeverfahren nur ihren Antrag auf Erlaß einer ihr günstigen Kostenentscheidung weiterverfolgt und das Bundespatentgericht ihr gegenüber nur über dieses Beschwerdebegehren entschieden hat. Allerdings ist die Rechtsbeschwerde in Kostensachen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur eingeschränkt statthaft. So ist sie unstatthaft, wenn eine als Nebenentscheidung ergangene Kostenentscheidung des Beschwerdesenats isoliert angefochten werden soll (BGH, Beschl. v. 19.10.1966 – Ib ZB 9/65, GRUR 1967, 94, 96 – Stute; vgl. BPatGE 12, 238 = GRUR 1972, 669). Sie ist weiter unstatthaft, wenn die Beschwerdeentscheidung lediglich das Kostenfestsetzungsverfahren
(BGHZ 97, 9 – Transportbehälter) oder die Festsetzung der Vergütung eines beigeordneten Vertreters (Sen.Beschl. v. 13.10.1987 - X ZB 29/86, GRUR 1988, 115 – Wärmeaustauscher II) betrifft. War dagegen wie hier die Frage, ob zugunsten der Beteiligten überhaupt eine Kosten(grund)entscheidung zu ergehen hatte, Gegenstand (Hauptsache) des Beschwerdeverfahrens, sprechen gegen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde keine durchgreifenden Gesichtspunkte. Die Ablehnung des Antrags, eine Kostenentscheidung zu treffen, kann verfahrensrechtlich mit dem Erlaß einer Kostenentscheidung nicht gleichgesetzt werden (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 568 Rdn. 36 m.w.N.); die sich auf die in §§ 567, 568 ZPO zum Ausdruck gekommenen Wertungen stützende, die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde in bestimmten Kostensachen verneinende Rechtsprechung kann auf den Fall des Angriffs gegen die Ablehnung der Kostenentscheidung nicht übertragen werden.
2. Dem Erfolg der Rechtsbeschwerde steht jedoch jedenfalls entgegen, daß die mit ihr geltend gemachte "greifbare Gesetzwidrigkeit" der angefochtenen Entscheidung aus den bereits genannten Gründen zu verneinen ist.
III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht als erforderlich erachtet.
Rogge Melullis Keukenschrijver
Mühlens Meier-Beck

(1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents beim Deutschen Patent- und Markenamt anzumelden.

(2) Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Patentanmeldungen entgegenzunehmen. Eine Anmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 Strafgesetzbuch) enthalten kann, darf bei einem Patentinformationszentrum nicht eingereicht werden.

(3) Die Anmeldung muß enthalten:

1.
den Namen des Anmelders;
2.
einen Antrag auf Erteilung des Patents, in dem die Erfindung kurz und genau bezeichnet ist;
3.
einen oder mehrere Patentansprüche, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll;
4.
eine Beschreibung der Erfindung;
5.
die Zeichnungen, auf die sich die Patentansprüche oder die Beschreibung beziehen.

(4) Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann sie ausführen kann.

(5) Die Anmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.

(6) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

(7) Auf Verlangen des Deutschen Patent- und Markenamts hat der Anmelder den Stand der Technik nach seinem besten Wissen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben und in die Beschreibung (Absatz 3) aufzunehmen.

(8) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Hinterlegung von biologischem Material, den Zugang hierzu einschließlich des zum Zugang berechtigten Personenkreises und die erneute Hinterlegung von biologischem Material zu erlassen, sofern die Erfindung die Verwendung biologischen Materials beinhaltet oder sie solches Material betrifft, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und das in der Anmeldung nicht so beschrieben werden kann, daß ein Fachmann die Erfindung danach ausführen kann (Absatz 4). Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.

(2) Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.

(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.