Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2003 - X ZB 31/02

bei uns veröffentlicht am28.01.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 31/02
vom
28. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Juli 2002 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.

Gründe:


I. Die Kläger, die ihren allgemeinen Gerichtsstand in B. haben, begehren mit ihrer beim Landgericht B. erhobenen Klage von den Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatz wegen einer nach ihrer Auffassung fehlerhaften Anlageberatung. Bei der in D. ansässigen Beklagten zu 2), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1) ist, handelt es sich nach dem Vortrag der Kläger um die Exklusivvertreiberin und Mitinitiatorin des "Grundrenditefonds ... ". Die Beklagten zu 3) und 4), die ihren allgemeinen Gerichtsstand in B. haben, waren für die Beklagte zu 2) als Vermittler tätig. Die Kläger beteiligten sich an diesem Fonds mit Beträgen zwischen DM 100.000,- und 125.000,-. Dabei wurden die Kläger zu 1) bis 5) von dem Beklagten zu 3) und die Kläger zu 5) bis 8) von dem Beklagten zu 4) geworben.
Nachdem die Beklagten die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts B. gerügt hatten, haben die Kläger beim Oberlandesgericht H. den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §§ 36 Abs. 1 Ziffer 3, 37 Abs. 1 ZPO gestellt. Das Oberlandesgericht hat das Landgericht D. mit Beschluß vom 26. Juli 2002 bestimmt. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen. Eine Gegenvorstellung der Kläger blieb erfolglos.
Mit ihrem als "Ausnahmebeschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit" bezeichneten Rechtsmittel beantragen die Kläger unter Berufung auf den Beschluß des Senats vom 19.02.2002, X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425, die Entscheidung des Oberlandesgerichts abzuändern und das Landgericht B. als zuständiges Gericht zu bestimmen.
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft.
1. Der Beschluß, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nach § 37 Abs. 2 ZPO unanfechtbar. Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , wonach das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit gleichwohl in Betracht kam (vgl. Sen.Beschl. v. 23.01.2001 - X ZB 7/00, NJW 2001, 1285; BGHZ 131, 185, 188; 119, 372, 374; 109, 41, 43 m.w.N.), ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) überholt. Der Zugang zum Bundesgerichtshof ist im Beschwerdeverfahren nunmehr ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO eröffnet. Eine außerordentliche Beschwerde ist hingegen selbst dann nicht mehr gegeben, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts greifbar gesetzwidrig ist (BGHZ 150, 133).
2. Das Rechtsmittel der Kläger ist auch als Rechtsbeschwerde im Sinne von § 574 ZPO nicht statthaft.
Die an die Stelle der weiteren Beschwerde nach altem Recht getretene Rechtsbeschwerde (dazu: Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., Vorb. zur Rechtsbeschwerde Rdn. 2) ist nach § 574 Abs. 1 ZPO nur statthaft, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat. Weder das eine noch das andere ist hier der Fall.
3. Darüber hinaus ist das Rechtsmittel der Kläger schließlich deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil es von einem beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde.
§ 575 Abs. 4 ZPO sieht die Geltung der allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 574 ff. ZPO vor. Dies schließt die Notwendigkeit der Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ein (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 575 Rdn. 4). Demgegenüber können sich die Kläger auf § 571 Abs. 4 ZPO nicht berufen. Denn diese Vorschrift gilt nur für die sofortige Beschwerde und kann deshalb für die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht herangezogen werden.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Melullis Jestaedt Scharen
Keukenschrijver Asendorf

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss. (2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2002 - X ARZ 334/01

bei uns veröffentlicht am 19.02.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 334/01 vom 19. Februar 2002 in Sachen Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 32 Voraussetzung für eine Zuständigkeit nach § 32 ZPO ist, daß der Kläger eine unerlaubte Handlung darlegt. BGH, Besch

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2001 - X ZB 7/00

bei uns veröffentlicht am 23.01.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 7/00 vom 23. Januar 2001 in der Beschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 Keine greifbare Gesetzwidrigkeit, wenn ein Gericht die örtliche Zuständigkeit und ein daraufhin angerufenes

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 334/01
vom
19. Februar 2002
in Sachen
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Voraussetzung für eine Zuständigkeit nach § 32 ZPO ist, daß der Kläger eine
unerlaubte Handlung darlegt.
BGH, Beschl. v. 19. Februar 2002 - X ARZ 334/01 - OLG Karlsruhe
LG Konstanz
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Februar 2002
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt und
Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

beschlossen:
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Konstanz bestimmt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe:


I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen fehlerhafter Beratung beim Abschluß von Anlagegeschäften in Anspruch.
Die Beklagte zu 1 bietet bundesweit Finanzprodukte an. Die Beklagte zu 2 ist eine ihrer Beteiligungsgesellschaften. Der Beklagte zu 3 war als selbständiger Anlageberater für die Beklagte zu 1 tätig.
Am 23. Oktober 1995 schloß die Klägerin, von Beruf Kindergärtnerin, nach einem Gespräch mit dem Beklagten zu 3 zwei Verträge ab, in denen sie sich als stille Gesellschafterin am Geschäftsbetrieb einer Aktiengesellschaft beteiligte. Diese Aktiengesellschaft ist mittlerweile auf die Beklagte zu 1 verschmolzen worden.
Zugleich unterzeichnete die Klägerin eine Vollmacht, die die Beklagte zu 1 ermächtigte, ähnliche Beteiligungsverträge mit anderen Gesellschaften abzuschließen. Aufgrund dieser Vollmacht schloß die Beklagte zu 1 am 1. Januar 1998 im Namen der Klägerin einen weiteren Beteiligungsvertrag mit der Beklagten zu 2.
Die Klägerin behauptete, der Beklagte zu 3 habe die Verträge als sichere und rentable Altersversorgung angepriesen. Er habe mündlich zugesichert, daß ein garantierter Gewinn zu erwarten sei. Auf Risiken habe er nicht hingewiesen. Den Emissionsprospekt, der unter anderem eine umfangreiche Risikobelehrung enthält, habe der Beklagte zu 3 erst nach der Unterschrift ausgehändigt ; dies gehöre zu der eingeschulten Vorgehensweise im Betrieb der Beklagten zu 1.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht Konstanz zunächst die in G. ansässigen Beklagten zu 1 und 2 auf Rückzahlung aller geleisteten Einlagen verklagt. Später hat sie die Klage auf den im Landgerichtsbezirk Konstanz wohnhaften Beklagten zu 3 erweitert. Sie verlangt nunmehr auch entgangenen Gewinn.
Die Beklagten zu 1 und 2 haben die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Konstanz gerügt. Nach einem entsprechenden Hinweis des Landgerichts hat die Klägerin beantragt, für die Beklagten gemäû § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO einen gemeinsamen Gerichtsstand zu bestimmen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat den Antrag dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Antrag zurückzuweisen, weil für alle Beklagten auch hinsichtlich konkurrierender vertraglicher Ansprüche der gemeinsame Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) gegeben sei.
II. Die Vorlage ist zulässig.
Gemäû § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das nach § 36 Abs. 2 ZPO anstelle des Bundesgerichtshofs mit der Zuständigkeitsbestimmung befaût ist, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn es in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Das vorlegende Oberlandesgericht will seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde legen, daû im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) nicht nur über Ansprüche aus Delikt entschieden werden darf, sondern auch über konkurrierende Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung. Damit würde es von einer Rechtsauffassung abweichen, die bislang in ständiger Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof vertreten wurde (vgl. BGH, Urt. v. 6.11.1973 - VI ZR 199/71, NJW 1974, 410, 411; Urt. v. 11.2.1980
- II ZR 259/78, VersR 1980, 846, 847; Beschl. v. 3.3.1983 - I ARZ 682/82, NJW 1983, 1799; Urt. v. 4.2.1986 - VI ZR 220/84, NJW 1986, 2436, 2437 und Urt. v. 17.10.1986 - V ZR 169/85, BGHZ 98, 362, 368) und die auch in neuerer Zeit von verschiedenen Oberlandesgerichten geteilt wird (KG KGR 1995, 202; OLG Hamburg OLGR Hamburg 1996, 347, 348; OLG Karlsruhe TranspR 1997, 166; OLG Köln MDR 2000, 170; a. A. BayObLG NJW-RR 1996, 508, 509; OLG Koblenz ZMR 1997, 77; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1341; OLG Hamburg MDR 1997, 884; OLG Köln NJW-RR 1999, 1081, 1082; OLG Hamm NJW-RR 2000, 727 f.; KG MDR 2000, 413).
Daû es - wie noch auszuführen sein wird - auf diese Rechtsfrage im Ergebnis nicht ankommt, steht der Zulässigkeit der Vorlage nicht entgegen. Sinn des § 36 ZPO ist es, jedem langwierigen Streit der Gerichte untereinander über die Grenzen ihrer Zuständigkeit ein Ende zu machen (BGHZ 17, 168, 170) und eine Ausweitung von solchen Streitigkeiten tunlichst zu vermeiden (BGHZ 44, 14, 15). Angesichts dessen muû es für die Zulässigkeit einer Vorlage gemäû § 36 Abs. 3 ZPO ausreichen, wenn die Rechtsfrage, die zur Vorlage an den Bundesgerichtshof führt, nach Auffassung des vorlegenden Gerichts entscheidungserheblich ist und wenn dies in den Gründen des Vorlagebeschlusses nachvollziehbar dargelegt wird.
Diesen Anforderungen wird der Vorlagebeschluû - noch - gerecht. Das Oberlandesgericht geht in seiner knappen Begründung davon aus, daû der Gerichtsstand des § 32 ZPO im Streitfall grundsätzlich gegeben ist. Von diesem Standpunkt aus ist die Frage, ob in diesem Gerichtsstand auch konkurrierende vertragliche Ansprüche geprüft werden dürfen, entscheidungserheblich.
III. Der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung ist zulässig und begründet.
1. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.

a) Die Beklagten zu 1 und 2 und der Beklagte zu 3 haben keinen gemeinsamen allgemeinen Gerichtsstand.

b) Entgegen der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts ist für den Rechtsstreit kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet.
Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob an der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach im Gerichtsstand des § 32 ZPO nur Ansprüche aus unerlaubter Handlung geprüft werden dürfen, trotz der seit 1. Januar 1991 geltenden Neufassung des § 17a Abs. 2 GVG festzuhalten ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.1997 - VI ZR 408/96, NJW 1998, 988, wo die Frage ebenfalls offengelassen wurde; zur internationalen Zuständigkeit siehe BGHZ 132, 105, 111 ff.). In der Literatur haben sich für eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung ausgesprochen: MünchKommZPO/Lüke, 2. Aufl., vor § 253 Rdn. 39 u. § 261 Rdn. 59; Zimmermann, ZPO, 5. Aufl., § 32 Rdn. 5; Zöller/Vollkommer, 22. Aufl., § 12 Rdn. 21 u. § 32 Rdn. 20; Rosenberg/Schwab/ Gottwald, 15. Aufl., § 36 VI 2, S. 181; Schwab, Festschrift Zeuner, 1994, S. 499, 505 ff.; Hoffmann, ZZP 107 (1994), 3, 11 ff.; Geimer, LM § 29 ZPO Nr. 8; Gottwald, JZ 1997, 92, 93; U. Wolf, ZZPInt 2 (1997), 125, 134 f.; Windel, ZZP 111 (1998), 3, 13 f.; Vollkommer, Festschrift Deutsch, 1999, S. 385, 395 ff.; a. A. MünchKommZPO/Patzina, 2. Aufl., § 32 Rdn. 19; Musielak/Smid, 2. Aufl., § 12 Rdn. 10 u. § 32 Rdn. 10; Stein/Jonas/Schumann, 21. Aufl., § 32 Rdn. 17; Jauernig, Zivilprozeûrecht, 26. Aufl., § 12 II, S. 42; Würthwein, ZZP
106 (1993), 51, 75 f.; Hager, Festschrift Kissel, 1994, S. 327, 340 mit Fn. 51; Banniza von Bazan, Der Gerichtsstand des Sachzusammenhangs im EuGVÜ, dem Lugano-Abkommen und im deutschen Recht, 1995, S. 152 ff. (mit dem Vorschlag, das Gesetz zu ändern); Spickhoff, ZZP 109 (1996), 493, 495 ff.; Mankowski, IPRax 1997, 173, 178; Peglau, MDR 2000, 723.
Voraussetzung für eine Zuständigkeit nach § 32 ZPO ist jedenfalls, daû der Kläger eine unerlaubte Handlung darlegt (BGHZ 132, 105, 110; BGHZ 124, 237, 240 f. m.w.N.). Daran fehlt es hier hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2.
Die Klägerin bringt keine hinreichenden Umstände vor, aus denen eine deliktische Haftung der Beklagten zu 1 und 2 für das behauptete betrügerische Verhalten des Beklagten zu 3 resultieren könnte.

c) Ein gemeinsamer Gerichtsstand ergibt sich auch nicht aus § 7 HWiG. Die Beklagten haben unwidersprochen vorgetragen, daû beim Abschluû des Vertrages mit der Beklagten zu 2 eine Haustürsituation im Sinne von § 1 Abs. 1 HWiG nicht bestanden hat. Daû die Klägerin die Vollmacht zum Abschluû dieses Geschäfts möglicherweise in einer solchen Situation abgegeben hat, reicht für die Anwendbarkeit des Haustür-Widerrufsgesetzes grundsätzlich nicht aus (BGHZ 144, 223, 226 ff.).
2. Nach allem war gemäû § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO antragsgemäû ein gemeinsamer Gerichtsstand zu bestimmen. Hierbei erschien es dem Senat zweckmäûig, die Zuständigkeit des Landgerichts Konstanz zu begründen.
Zwar ist in diesem Gerichtsbezirk nur der Beklagte zu 3 ansässig. Dieser hat aber die engsten Beziehungen zu dem Geschehen, aus dem die Klageansprüche hergeleitet werden. Zudem haben die Handlungen, aus denen die Klageansprüche hergeleitet werden, ihren Schwerpunkt im Landgerichtsbezirk Konstanz. Dies läût es zweckmäûig erscheinen, den Rechtsstreit in Konstanz zu führen.
Melullis Jestaedt Keukenschrijver
Mühlens Meier-Beck

(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 7/00
vom
23. Januar 2001
in der Beschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Keine greifbare Gesetzwidrigkeit, wenn ein Gericht die örtliche Zuständigkeit
und ein daraufhin angerufenes Gericht die deutsche internationale Zuständigkeit
verneint.
BGH, Beschl. v. 23. Januar 2001 - X ZB 7/00 - Schleswig-Holsteinisches OLG
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Januar 2001
durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis
, Scharen und Keukenschrijver

beschlossen:
Die außerordentliche Beschwerde der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10. März 2000 und 31. März 2000 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:


I. Die Antragstellerin begehrt im Rahmen eines Prozeßkostenhilfeverfahrens eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO.
Die Antragstellerin macht gegen die in L. ansässige Antragsgegnerin Ansprüche wegen unzureichender Beratung bei der Vornahme von Anlagegeschäften geltend. Ihr Gesuch auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine entsprechende Klage hat das Landgericht Lübeck mit Beschluß vom 17. September 1996 mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an der internationalen Zuständigkeit. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben. Der im Beschwerdeverfahren ergangene Be-
schluß des Oberlandesgerichts Schleswig vom 29. Januar 1997 (5 W 47/96) ist veröffentlicht in WM 1997, 991.
Ein danach beim Landgericht Berlin eingereichtes Prozeßkostenhilfegesuch ist ebenfalls erfolglos geblieben. Das Landgericht Berlin (Beschl. v. 7.4.1999 - 19 O 495/98) und das Kammergericht (Beschl. v. 13.1.2000 - 19 W 5398/99) haben die Auffassung vertreten, das Landgericht Berlin sei jedenfalls nicht örtlich zuständig.
Die Antragstellerin hat daraufhin beim Oberlandesgericht Schleswig beantragt , gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO das zuständige Gericht zu bestimmen. Das Oberlandesgericht Schleswig hat diesen Antrag mit Beschluß vom 10. März 2000 (veröffentlicht in JZ 2000, 793 m. Anm. Mankowski) abgelehnt mit der Begründung, es fehle an einem Kompetenzkonflikt über die örtliche, sachliche oder funktionelle Zuständigkeit. Eine hiergegen erhobene Gegenvorstellung der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 31. März 2000 zurückgewiesen.
Gegen die beiden zuletzt genannten Beschlüsse wendet sich die Antragstellerin mit der außerordentlichen Beschwerde. Die Antragsgegnerin tritt dem Rechtsbehelf entgegen.
II. Die außerordentliche Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
1. § 567 Abs. 4 ZPO schließt die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen – aus. Dies gilt, wie auch die Beschwerdeführerin nicht verkennt,
auch für Beschlüsse im Verfahren nach § 36 ZPO. Eine umfassende Prüfung der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit Art. 13 und 14 EuGVÜ ist dem Senat in der gegenwärtigen Verfahrenslage schon deshalb verwehrt.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit nur in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 131, 185, 188). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Das Oberlandesgericht hat eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO abgelehnt, weil die Vorschrift nach seiner Auffassung nur anwendbar ist, wenn mehrere Gerichte über ihre örtliche, sachliche oder funktionelle Zuständigkeit unterschiedlicher Meinung sind, und ein solcher Kompetenzkonflikt im Streitfall nicht vorliege. Eine Entscheidung dieses Inhalts ist dem Gesetz nicht fremd. Schon deshalb ist eine dagegen eingelegte außerordentliche Beschwerde nicht statthaft.
Ob das Oberlandesgericht das Vorliegen der Voraussetzungen von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO der Sache nach zu Recht verneint hat, wäre im vorliegenden Zusammenhang allenfalls dann von Bedeutung, wenn die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts in eklatantem Widerspruch zu Wortlaut und Zweck der genannten Vorschrift stünde und eine Gesetzesanwendung zur Folge hätte, die der Gesetzgeber ersichtlich ausschließen wollte (vgl. BGHZ 119, 372, 374). Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

Die angefochtenen Entscheidungen beruhen, wie das Oberlandesgericht im Beschluß vom 31. März 2000 klargestellt hat, auf der Erwägung, daß es schon an einem Kompetenzkonflikt zwischen den zuvor befaßten Gerichten fehlt, weil sich das Landgericht Lübeck und das Oberlandesgericht Schleswig nur mit der internationalen Zuständigkeit, das Landgericht Berlin und das Kammergericht nur mit der örtlichen Zuständigkeit befaßt haben. Die diesen Erwägungen zugrundeliegende Rechtsauffassung, daß eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nur in Betracht kommt, wenn die zuvor mit der Sache befaßten Gerichte einander widersprechende Entscheidungen zur örtlichen, sachlichen oder funktionellen Zuständigkeit getroffen haben, steht mit Sinn und Zweck der Vorschrift jedenfalls nicht in eklatantem Widerspruch. Die weitergehenden Fragen, ob die Vorschrift auch dann (entsprechend ) anwendbar ist, wenn einander widersprechende Entscheidungen zur internationalen Zuständigkeit ergangen sind und ob und nach welchen Kriterien ein Gerichtsstand zu bestimmen ist, wenn die deutschen Gerichte zwar international zuständig sind, es nach nationalem Recht jedoch an einem Gerichtsstand fehlt, bedürfen vorliegend deshalb keiner Entscheidung.
Die Antragstellerin meint, die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts führe dazu, daß ihr in nicht mehr zumutbarer Art und Weise der Zugang zu den deutschen Gerichten über das Prozeßkostenhilfeverfahren erschwert werde. Daraus läßt sich eine greifbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Beschlüsse indes schon deshalb nicht herleiten, weil die Versagung des Zugangs zu den deutschen Gerichten auf der – von der Antragstellerin als unzutreffend angesehenen – Auslegung der Art. 13 und 14 EuGVÜ im Prozeßkostenhilfeverfahren vor dem Landgericht Lübeck beruht. Selbst wenn hieraus für die Antragstellerin unzumutbare Nachteile resultieren würden – was weder vorgetragen
noch sonst ersichtlich ist -, führte dies nicht zwingend zur Anwendbarkeit des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Die in den angefochtenen Beschlüssen vertretene Auffassung , daß das Verfahren nach dieser Vorschrift nicht dazu vorgesehen ist, den von der Antragstellerin gerügten inhaltlichen Fehler zu beheben, steht jedenfalls nicht in offensichtlichem Widerspruch zu Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Frage, ob Art. 13 und 14 EuGVÜ im Streitfall anwendbar sind, ist deshalb im vorliegenden Zusammenhang nicht zu beantworten.
Eine Kostenentscheidung war im Hinblick auf § 118 Abs. 1 Satz 4 und § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlaßt (vgl. BGH, Beschl. v. 21.7.1997 - AnwZ (B) 16/97, BRAK-Mitt. 1997, 253).
Rogge Jestaedt Melullis
Scharen Keukenschrijver

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)