Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2000 - X ZB 1/00

published on 18/07/2000 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2000 - X ZB 1/00
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 1/00
vom
18. Juli 2000
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend das Patent 31 53 768
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Ausweiskarte
Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht ist ein Richter nicht von
der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, der an einem Verfahren vor
dem Patentamt mitgewirkt hat, wenn seine Mitwirkung nicht das Verfahren betraf
, in dem die Entscheidung ergangen ist, gegen die sich die Beschwerde
richtet. In diesem Sinn geht dem Einspruchsbeschwerdeverfahren vor dem
Bundespatentgericht nur das Einspruchsverfahren vor dem Patentamt voraus,
in dem die mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung ergangen ist.
BGH, Beschl. v. 18. Juli 2000 - X ZB 1/00 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis,
Scharen und Keukenschrijver

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 17. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 23. September 1999 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 100.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:


I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des aus einer am 31. März 1993 erklärten Teilung des deutschen Patents 31 31 216 im Einspruchsbeschwerdeverfahren 17 W (pat) 11/91 vor dem Bundespatentgericht hervorgegangenen deutschen Patents 31 53 768 (Streitpatents), das eine
"Ausweiskarte" betrifft. Das deutsche Patent 31 31 216 war zuvor durch Beschluß der Patentabteilung 53 des Deutschen Patentamts vom 29. November 1990 widerrufen worden; an dieser Entscheidung hatte als Vorsitzender der Patentabteilung der Diplomphysiker G. mitgewirkt.
Das nach der Teilung entstandene Streitpatent wurde ebenfalls mit einem Einspruch angegriffen, jedoch von der Patentabteilung 53 des Deutschen Patentamts in vollem Umfang aufrechterhalten. Das Bundespatentgericht hat auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Einsprechenden das Streitpatent widerrufen; an seiner Entscheidung hat Diplomphysiker G. als Vorsitzender des 17. Senats des Bundespatentgerichts mitgewirkt. Mit ihrer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Patentinhaberin die Aufhebung der Entscheidung des Bundespatentgerichts und die Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht.
II. 1. Die Rechtsbeschwerde, mit der geltend gemacht wird, an der angefochtenen Entscheidung habe ein Richter mitgewirkt, der kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen gewesen sei, ist statthaft (§ 100 Abs. 3 Nr. 2 PatG) und auch im übrigen zulässig.
2. Die Rechtsbeschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, weil der geltend gemachte Rechtsbeschwerdegrund nicht vorliegt.

a) Gesetzliche Ausschließungsgründe, die einer Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Diplomphysiker G. an der angefochtenen Entscheidung entgegengestanden hätten, greifen bei sachgerechter Auslegung der maßgeblichen Ausschließungsregelung in § 86 Abs. 2 Nr. 1 PatG nicht ein. Diese Aus-
schließungsgründe beruhen wie die Möglichkeit, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, auf dem allgemeinen Gedanken, daß ein Richter dann nicht am Verfahren teilnehmen soll, wenn aus der Sicht eines vernünftigen Beteiligten Anlaß besteht, an der Unbefangenheit des Richters zu zweifeln. Bei den in der Zivilprozeßordnung geregelten Ausschließungsgründen , auf die § 81 Abs. 1 PatG verweist, wie bei den weiteren besonderen Ausschließungsgründen für das patentgerichtliche Verfahren handelt es sich um Fälle, bei denen typischerweise Anlaß bestehen kann, an der Unbefangenheit des Richters zu zweifeln und bei denen der Gesetzgeber deshalb von vornherein und ausnahmslos die Ausschließung des Richters angeordnet hat. Die Ausschließungsregelungen greifen dabei nur bestimmte typische Sachverhalte auf und schränken das in jedem Fall der Besorgnis der Befangenheit bestehende Recht der Beteiligten, einen Richter abzulehnen, nicht ein. Schon von daher sind die Ausschließungsgründe grundsätzlich eng auszulegen; dies entspricht auch gefestigter Rechtsprechung (Sen.Beschl. v. 9.2.1993 - X ZB 7/92, GRUR 1993, 466 f. - fotovoltaisches Halbleiterbauelement; BGH, Urt. v. 4.12.1989 - RiZ (R) 5/89, NJW 1991, 425; vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 41 Rdn. 6 m.w.N. in Fußn. 9; Musielak/Smid, ZPO, § 41 Rdn. 4).

a) Der Vorsitzende Richter G. war nicht kraft Gesetzes von der Mitwirkung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht ausgeschlossen. Er hat nicht bei dem vorausgegangenen Verfahren vor dem Patentamt mitgewirkt (§ 86 Abs. 2 Nr. 1 PatG). Zunächst handelte es sich bei der Entscheidung über den Einspruch gegen das Patent 31 31 216 (Stammpatent) um eine Mitwirkung an dem dieses Patent betreffenden Verfahren vor dem Patentamt und nicht an einem das Streitpatent betreffendes Verfahren. Dies steht allerdings der Anwendung der genannten Bestimmung für sich noch nicht ohne
weiteres entgegen; denn erst nach dieser Mitwirkung hat die Patentinhaberin die Teilung dieses Patents (des Stammpatents) erklärt. Wie der Senat bereits entschieden hat, liegt eine Mitwirkung an dem vorausgegangenen Verfahren im Sinn der genannten Bestimmung auch dann vor, wenn sich die spätere Entscheidung , an der der Richter mitgewirkt hat, auf eine Patentanmeldung bezieht , die als Teilungsanmeldung aus einer Stammanmeldung hervorgegangen ist, bei der hinsichtlich dieses Richters die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 Nr. 1 PatG bereits vor der Erklärung der Teilung erfüllt waren (Sen.Beschl. v. 30.6.1998 - X ZB 30/97, GRUR 1999, 43 f. - ausgeschlossener Richter). Dem liegt die Überlegung zugrunde, daß bei einer Teilung der Anmeldung (§ 39 PatG) bis zum Zeitpunkt der Teilungserklärung das Prüfungsverfahren zugleich auch das vorausgegangene Prüfungsverfahren für die auf Grund der Teilungserklärung entstandene Anmeldung darstellt (Senat, aaO).
Im vorliegenden Fall liegt die Sache indessen anders. Hier ist nicht die Teilung der Anmeldung, sondern erst die Teilung des Patents im Einspruchs (beschwerde)verfahren erklärt worden. Dies hatte zur Folge, daß der abgetrennte Teil als Anmeldung galt, für die ein Prüfungsantrag gestellt worden war (§ 60 Abs. 1 Satz 1 PatG), mithin das Verfahren über die Teilanmeldung ohne weiteres in das Stadium des Erteilungsverfahrens vor dem Patentamt zurückfiel (Sen.Beschl. v. 22.4.1998 - X ZB 19/97, GRUR 1999, 148, 149 - Informationsträger), das mit der im Sinn des § 58 Abs. 1 Satz 2 PatG Wirkungen entfaltenden Patenterteilung zum Abschluß kam. Der Einspruch gegen das Streitpatent leitete dann ein - jedenfalls im Sinn der Regelung des § 86 Abs. 1 Nr. 1 PatG - weiteres Verfahren ein, dem gegenüber sich das Erteilungsverfahren nicht mehr als das vorausgegangene darstellt. Unter dem vorausgegangenen Verfahren ist nur das die nämliche Sache betreffende erstinstanzliche
Verfahren vor dem Patentamt in einem förmlich-prozessualen Sinn zu verstehen , in dem die den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildende Entscheidung ergangen ist (Benkard, PatG GebrMG, 9. Aufl., § 86 PatG Rdn. 9 unter Hinweis auf BPatGE 20, 116). In diesem Sinn geht jedenfalls seit der Verselbständigung des Einspruchsverfahrens durch das Gemeinschaftspatentgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 1981 dem Einspruchsbeschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht nur das Einspruchsverfahren vor dem Patentamt voraus, in dem die Entscheidung ergangen ist, gegen die sich die Beschwerde richtet, nicht aber auch das Erteilungsverfahren, das zur Erteilung des Patents geführt hat, gegen das sich der Einspruch richtete (Busse, PatG, 5. Aufl., § 86 PatG Rdn. 13; Schulte, PatG, 5. Aufl., § 86 Rdn. 8; Mes, PatG GebrMG, § 86 Rdn. 6). Dies entspricht auch der bisherigen Praxis des beschließenden Senats , der in bezug auf die Bestimmung des § 86 Abs. 2 Nr. 1 PatG ausdrücklich darauf verwiesen hat, daß es beim Einspruchsverfahren nicht mehr um die Patenterteilung, sondern nach der Patenterteilung nur um den Widerruf oder die Aufrechterhaltung des Patents geht (Sen., aaO - fotovoltaisches Halbleiterbauelement ). Die im vorliegenden Fall erfolgte Mitwirkung liegt zudem von dem vorausgegangenen Verfahren noch weiter ab; denn sie ist nicht in dem der Erteilung des Streitpatents zugrundeliegenden Verfahren erfolgt, sondern in dem Einspruchsverfahren über das Patent 31 31 216, in dem die Teilung erklärt wurde, aus der die zum Streitpatent führende Anmeldung hervorgegangen ist.
Die Rechtsbeschwerdeführerin leitet zu Unrecht aus dem Umstand, daß in der letztgenannten Senatsentscheidung die mitwirkenden Richter im Erteilungsverfahren erst in der Beschwerdeinstanz mitgewirkt hatten, eine abweichende Beurteilung ab. Es besteht schon deshalb kein sachlicher Anlaß, die Frage, ob die Mitwirkung in einem vorausgegangenen Verfahren (gleich wel-
cher Instanz) erfolgt ist, danach zu beurteilen, ob die Mitwirkung in erster oder zweiter Instanz stattgefunden hat, weil die hier einschlägige Regelung anders als die in § 41 Nr. 6 ZPO nicht darauf abstellt, ob der Richter an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. In welcher Instanz der Richter mitgewirkt hat, kann allein für die Frage von Bedeutung sein, ob der Richter "vor dem Patentamt" mitgewirkt hat, wie es die Bestimmung weiter verlangt. Zudem kann nicht außer Betracht bleiben, daß die gesetzliche Regelung nicht von "einem", sondern von "dem" vorausgegangenen Verfahren spricht. Dies schließt es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde aus, die Bestimmung dahin auszulegen , daß sie sich auf jegliches zeitlich und im Verfahrensablauf vorangegangene Verfahren beziehe. Mit der vorliegend zugrunde gelegten Auslegung wird auch der (von der für das Nichtigkeitsverfahren geltenden weitergehenden Bestimmung in § 86 Abs. 2 Nr. 2 PatG in der Fassung des Gemeinschaftspatentgesetzes deutlich abweichende) Wortlaut der Regelung ausgeschöpft.
Jedenfalls unter der seit 1981 geltenden Rechtslage ist auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die Entstehungsgeschichte der Regelung in § 86 Abs. 2 PatG nicht geeignet, deren Auffassung zu stützen. Auch wenn der Rechtsbeschwerde darin beizutreten sein wird, daß es Sinn der Regelung ist, wie im Verwaltungsprozeßrecht zu verhindern, daß ein und dieselbe Person als Verwaltungsbeamter und als Richter in einer Sache tätig wird, kann daraus nicht abgeleitet werden, daß das Patenterteilungsverfahren und das Einspruchsverfahren im Sinn der Bestimmung als Einheit zu betrachten wären. Das Verhältnis dieser Verfahren ist dem von Verwaltungsverfahren und Widerspruchsverfahren jedenfalls insoweit nicht vergleichbar. Daß unter der bis Ende 1980 geltenden Rechtslage das Erteilungsverfahren und das Einspruchsverfahren als Einheit angesehen wurden, spricht für die geltende Regelung nicht
für die Auffassung der Rechtsbeschwerde, weil diese verfahrensrechtliche Einheitlichkeit durch die Neuregelung aufgebrochen wurde. Daß das Patenterteilungsverfahren und das Einspruchsverfahren unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten , etwa in Abgrenzung zum patentgerichtlichen Verfahren, gleichwohl als Einheit angesehen werden können, wird damit nicht in Frage gestellt (vgl. zu Art. II, § 8, IntPatÜG, Sen.Beschl. v. 22.2.1994 - X ZB 15/92, GRUR 1994, 439 - Sulfonsäurechlorid).
Schließlich ist auch der von der Rechtsbeschwerde angeführte Gesichtspunkt , es erscheine widersinnig, daß der Gesetzgeber anläßlich der Ä nderung der Regelung in § 86 Abs. 2 Nr. 2 PatG durch das Gemeinschaftspatentgesetz zugleich den Ausschließungsgrund in Nr. 2 habe erweitern, den in Nr. 1 aber habe einschränken wollen, schon deshalb nicht stichhaltig, weil sich eine mögliche Einengung der Regelung in Nr. 1 als Reflex aus der Neubestimmung des Verhältnisses des Erteilungs- und des Einspruchsverfahrens und nicht aus einem insoweit zielgerichteten Vorgehen des Gesetzgebers ergab, auf dessen subjektive Absichten es für die Auslegung der Bestimmung zudem allenfalls nachrangig ankommen kann.
III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht als erforderlich erachtet.
Rogge Jestaedt Melullis Scharen Keukenschrijver
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Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;2.

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesger

Annotations

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44, 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen

1.
im Beschwerdeverfahren, wer bei dem vorausgegangenen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgewirkt hat;
2.
im Verfahren über die Erklärung der Nichtigkeit des Patents, wer bei dem Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht über die Erteilung des Patents oder den Einspruch mitgewirkt hat.

(3) Über die Ablehnung eines Richters entscheidet der Senat, dem der Abgelehnte angehört. Wird der Senat durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern.

(4) Über die Ablehnung eines Urkundsbeamten entscheidet der Senat, in dessen Geschäftsbereich die Sache fällt.

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44, 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen

1.
im Beschwerdeverfahren, wer bei dem vorausgegangenen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgewirkt hat;
2.
im Verfahren über die Erklärung der Nichtigkeit des Patents, wer bei dem Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht über die Erteilung des Patents oder den Einspruch mitgewirkt hat.

(3) Über die Ablehnung eines Richters entscheidet der Senat, dem der Abgelehnte angehört. Wird der Senat durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern.

(4) Über die Ablehnung eines Urkundsbeamten entscheidet der Senat, in dessen Geschäftsbereich die Sache fällt.

(1) Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz wird durch Klage eingeleitet. Die Klage ist gegen den im Register als Patentinhaber Eingetragenen oder gegen den Inhaber der Zwangslizenz zu richten. Die Klage gegen das ergänzende Schutzzertifikat kann mit der Klage gegen das zugrundeliegende Patent verbunden werden und auch darauf gestützt werden, daß ein Nichtigkeitsgrund (§ 22) gegen das zugrundeliegende Patent vorliegt.

(2) Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des Patents kann nicht erhoben werden, solange ein Einspruch noch erhoben werden kann oder ein Einspruchsverfahren anhängig ist. Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des ergänzenden Schutzzertifikats kann nicht erhoben werden, soweit Anträge nach § 49a Abs. 4 gestellt werden können oder Verfahren zur Entscheidung über diese Anträge anhängig sind.

(3) Im Falle der widerrechtlichen Entnahme ist nur der Verletzte zur Erhebung der Klage berechtigt.

(4) Die Klage ist beim Patentgericht schriftlich zu erheben. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die Gegenpartei beigefügt werden. Die Klage und alle Schriftsätze sind der Gegenpartei von Amts wegen zuzustellen.

(5) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht in vollem Umfang, so hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Das gerichtliche Aktenzeichen eines das Streitpatent betreffenden Patentstreits und dessen Streitwert sollen angegeben werden.

(6) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Kosten des Verfahrens Sicherheit; § 110 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. Das Patentgericht setzt die Höhe der Sicherheit nach billigem Ermessen fest und bestimmt eine Frist, innerhalb welcher sie zu leisten ist. Wird die Frist versäumt, so gilt die Klage als zurückgenommen.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44, 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen

1.
im Beschwerdeverfahren, wer bei dem vorausgegangenen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgewirkt hat;
2.
im Verfahren über die Erklärung der Nichtigkeit des Patents, wer bei dem Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht über die Erteilung des Patents oder den Einspruch mitgewirkt hat.

(3) Über die Ablehnung eines Richters entscheidet der Senat, dem der Abgelehnte angehört. Wird der Senat durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern.

(4) Über die Ablehnung eines Urkundsbeamten entscheidet der Senat, in dessen Geschäftsbereich die Sache fällt.

(1) Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz wird durch Klage eingeleitet. Die Klage ist gegen den im Register als Patentinhaber Eingetragenen oder gegen den Inhaber der Zwangslizenz zu richten. Die Klage gegen das ergänzende Schutzzertifikat kann mit der Klage gegen das zugrundeliegende Patent verbunden werden und auch darauf gestützt werden, daß ein Nichtigkeitsgrund (§ 22) gegen das zugrundeliegende Patent vorliegt.

(2) Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des Patents kann nicht erhoben werden, solange ein Einspruch noch erhoben werden kann oder ein Einspruchsverfahren anhängig ist. Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des ergänzenden Schutzzertifikats kann nicht erhoben werden, soweit Anträge nach § 49a Abs. 4 gestellt werden können oder Verfahren zur Entscheidung über diese Anträge anhängig sind.

(3) Im Falle der widerrechtlichen Entnahme ist nur der Verletzte zur Erhebung der Klage berechtigt.

(4) Die Klage ist beim Patentgericht schriftlich zu erheben. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die Gegenpartei beigefügt werden. Die Klage und alle Schriftsätze sind der Gegenpartei von Amts wegen zuzustellen.

(5) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht in vollem Umfang, so hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Das gerichtliche Aktenzeichen eines das Streitpatent betreffenden Patentstreits und dessen Streitwert sollen angegeben werden.

(6) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Kosten des Verfahrens Sicherheit; § 110 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. Das Patentgericht setzt die Höhe der Sicherheit nach billigem Ermessen fest und bestimmt eine Frist, innerhalb welcher sie zu leisten ist. Wird die Frist versäumt, so gilt die Klage als zurückgenommen.

(1) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen. Die Teilung ist schriftlich zu erklären. Wird die Teilung nach Stellung des Prüfungsantrags (§ 44) erklärt, so gilt der abgetrennte Teil als Anmeldung, für die ein Prüfungsantrag gestellt worden ist. Für jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch genommene Priorität erhalten.

(2) Für die abgetrennte Anmeldung sind für die Zeit bis zur Teilung die gleichen Gebühren zu entrichten, die für die ursprüngliche Anmeldung zu entrichten waren. Dies gilt nicht für die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die Recherche nach § 43, wenn die Teilung vor der Stellung des Prüfungsantrags (§ 44) erklärt worden ist, es sei denn, daß auch für die abgetrennte Anmeldung ein Antrag nach § 43 gestellt wird.

(3) Werden für die abgetrennte Anmeldung die nach den §§ 34, 35, 35a und 36 erforderlichen Anmeldungsunterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Teilungserklärung eingereicht oder werden die Gebühren für die abgetrennte Anmeldung nicht innerhalb dieser Frist entrichtet, so gilt die Teilungserklärung als nicht abgegeben.

(1) Die Erteilung des Patents wird im Patentblatt veröffentlicht. Gleichzeitig wird die Patentschrift veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung im Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein.

(2) Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Möglichkeit der Einsicht in die Akten (§ 32 Abs. 5) zurückgenommen oder zurückgewiesen oder gilt sie als zurückgenommen, so gilt die Wirkung nach § 33 Abs. 1 als nicht eingetreten.

(3) Wird bis zum Ablauf der in § 44 Abs. 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Prüfung nicht gestellt oder wird eine für die Anmeldung zu entrichtende Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet (§ 7 Abs. 1 des Patentkostengesetzes), so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44, 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen

1.
im Beschwerdeverfahren, wer bei dem vorausgegangenen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgewirkt hat;
2.
im Verfahren über die Erklärung der Nichtigkeit des Patents, wer bei dem Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht über die Erteilung des Patents oder den Einspruch mitgewirkt hat.

(3) Über die Ablehnung eines Richters entscheidet der Senat, dem der Abgelehnte angehört. Wird der Senat durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern.

(4) Über die Ablehnung eines Urkundsbeamten entscheidet der Senat, in dessen Geschäftsbereich die Sache fällt.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44, 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen

1.
im Beschwerdeverfahren, wer bei dem vorausgegangenen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgewirkt hat;
2.
im Verfahren über die Erklärung der Nichtigkeit des Patents, wer bei dem Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht über die Erteilung des Patents oder den Einspruch mitgewirkt hat.

(3) Über die Ablehnung eines Richters entscheidet der Senat, dem der Abgelehnte angehört. Wird der Senat durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern.

(4) Über die Ablehnung eines Urkundsbeamten entscheidet der Senat, in dessen Geschäftsbereich die Sache fällt.

(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.

(2) Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.

(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.