Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2012 - X ZA 3/11

bei uns veröffentlicht am12.06.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZA 3/11
vom
12. Juni 2012
in der Verfahrenskostenhilfesache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin
Mühlens, den Richter Dr. Grabinski und die Richterin Schuster

beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:


1
I. Der Antragsteller hat das Gebrauchsmuster der Antragsgegnerin 20 2008 008 767, das eine Vorrichtung zur Durchführung der Pyrolyse betrifft, wegen mangelnder Schutzfähigkeit und entgegenstehender älterer Rechte mit einem Löschungsantrag angegriffen. Der Löschungsantrag ist vor der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts und im nachfolgenden Beschwerdeverfahren vor dem Gebrauchsmustersenat des Patentgerichts erfolglos geblieben. Das Patentgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
2
Der Antragsteller beantragt, ihm für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Patentgerichts Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
3
II. Dem Antragsteller kann die begehrte Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil das Vorbringen des Antragstellers keinen Anhalt dafür bietet, dass die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hinreichende Erfolgsaussicht hat (§ 21 Abs. 2 GebrMG iVm § 138 Abs. 1 PatG, § 114 ZPO). Deshalb ist es für die Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch ohne Bedeutung, dass die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe erfüllt sind.
4
Im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde können nur die in § 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG iVm § 100 Abs. 3 PatG genannten Mängel mit Erfolg gerügt werden. Dass ein solcher Mangel vorliegen könnte, ist nicht zu erkennen.
5
Der Antragsteller macht hierzu geltend, dass die Entscheidung des Patentgerichts in seiner Abwesenheit gefällt worden sei; eine von ihm abgesandte Krankmeldung sei erst kurz vor der Verhandlung beim Patentgericht angekommen. Dies trifft nach Aktenlage nicht zu, denn die Sitzung des Beschwerdesenats des Patentgerichts , zu der der Antragsteller ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens geladen war, fand ausweislich der Sitzungsniederschrift am 28. September 2011 von 9.30 Uhr bis 9.52 Uhr statt, während die vom Antragsteller übersandte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung laut Faxvermerk an diesem Tag erst um 10.33 Uhr, also nach Schluss der Sitzung, beim Patentgericht eingegangen ist. Schon aus diesem Grund scheidet eine Verletzung der hier allein als allenfalls verletzt in Betracht zu ziehenden Bestimmung über die Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) aus, denn ohne Kenntnis von der Erkrankung des Antragstellers bestand für das Patentgericht keine Veranlassung, auf dessen Ausbleiben zu reagieren. Dafür, dass der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert gewesen sein könnte, vor Beginn der Sitzung des Beschwerdesenats des Patentgerichts glaubhaft zu machen, dass er zu einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage sei, ist nichts geltend gemacht und auch sonst nichts ersichtlich (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25. Februar 1986 - X ZB 14/85, BlPMZ 1986, 251 - Vertagungsantrag); die vom Antragsteller zu diesem Zweck übersandte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist jedenfalls bereits am 26. September 2011 ausgestellt worden.
6
Auch im Übrigen ist für einen Verfahrensmangel, der mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde gerügt werden könnte, nichts erkennbar. Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Schuster
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 28.09.2011 - 35 W(pat) 419/10 -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2012 - X ZA 3/11 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Patentgesetz - PatG | § 100


(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesger

Gebrauchsmustergesetz - GebrMG | § 18


(1) Gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen findet die Beschwerde an das Patentgericht statt. (2) Im übrigen sind die Vorschriften des Patentgesetzes über das Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden. Bet

Gebrauchsmustergesetz - GebrMG | § 21


(1) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erstattung von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2), über die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken und sonstigen Schutzgegenständen (§ 29a), über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123),

Patentgesetz - PatG | § 138


(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde (§ 100) ist einem Beteiligten auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. (2) Das Gesuch um die Bewilligung von Verfahrenskost

Referenzen

(1) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erstattung von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2), über die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken und sonstigen Schutzgegenständen (§ 29a), über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123), über die Weiterbehandlung der Anmeldung (§ 123a), über die Wahrheitspflicht im Verfahren (§ 124), über die elektronische Verfahrensführung (§ 125a), über die Amtssprache (§ 126), über Zustellungen (§ 127), über die Rechtshilfe der Gerichte (§ 128), über die Entschädigung von Zeugen und die Vergütung von Sachverständigen (§ 128a) und über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§ 128b) sind auch für Gebrauchsmustersachen anzuwenden.

(2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§§ 129 bis 138) sind in Gebrauchsmustersachen entsprechend anzuwenden, § 135 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der nach § 133 beigeordneten Vertretung ein Beschwerderecht zusteht.

(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde (§ 100) ist einem Beteiligten auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

(2) Das Gesuch um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist schriftlich beim Bundesgerichtshof einzureichen; es kann auch vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Über das Gesuch beschließt der Bundesgerichtshof.

(3) Im übrigen sind die Bestimmungen des § 130 Abs. 2, 3, 5 und 6 sowie der §§ 133, 134, 136 und 137 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß einem Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, nur ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden kann.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen findet die Beschwerde an das Patentgericht statt.

(2) Im übrigen sind die Vorschriften des Patentgesetzes über das Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden. Betrifft die Beschwerde einen Beschluß, der in einem Löschungsverfahren ergangen ist, so ist für die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens § 84 Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle sowie gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts. Über Beschwerden gegen die Zurückweisung der Anmeldung eines Gebrauchsmusters entscheidet der Senat in der Besetzung mit zwei rechtskundigen Mitgliedern und einem technischen Mitglied, über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen über Löschungsanträge in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied und zwei technischen Mitgliedern. Für Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Der Vorsitzende muß ein rechtskundiges Mitglied sein. Auf die Verteilung der Geschäfte innerhalb des Beschwerdesenats ist § 21g Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Für die Verhandlung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle gilt § 69 Abs. 1 des Patentgesetzes, für die Verhandlung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen § 69 Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend.

(4) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats des Patentgerichts, durch den über eine Beschwerde nach Absatz 1 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat in dem Beschluß die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. § 100 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 101 bis 109 des Patentgesetzes sind anzuwenden.

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.