Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2012 - X ZA 2/12


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Mit Beschluss vom 23. Februar 2012 hat das Berufungsgericht ein Ablehnungsgesuch des Streithelfers zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Mit Beschluss vom 19. April 2012 hat es eine vom Streithelfer erhobene Gegenvorstellung zurückgewiesen.
- 2
- Der Streithelfer beabsichtigt, diese Beschlüsse mit Nichtzulassungsbeschwerde und Rechtsbeschwerde anzugreifen, und beantragt, ihm hierfür Prozesskostenhilfe zu gewähren.
- 3
- II. Der Antrag ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht die gemäß § 114 Satz 1 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg.
- 4
- Eine Rechtsbeschwerde gegen die in Rede stehenden Beschlüsse ist gemäß § 574 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, weil sie weder im Gesetz vorgesehen noch vom Berufungsgericht zugelassen worden ist. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - IX ZB 143/09 Rn. 3 mwN).
Grabinski Bacher
Vorinstanzen:
LG Detmold, Entscheidung vom 26.11.2009 - 9 O 2/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.02.2012 - I-10 U 157/09 -


Annotations
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.