Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2011 - X ZA 1/10

published on 10/01/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2011 - X ZA 1/10
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Landgericht Düsseldorf, 4a O 14/05, 27/05/2008
Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 161/08, 15/12/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZA 1/10
vom
10. Januar 2011
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und
Hoffmann und die Richterin Schuster

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich des verstorbenen Beklagten zu 2 ist gegenstandslos.
Den Beklagten zu 3 und 4 wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf bewilligt, soweit die Beklagten zu 3 und 4 ihre eigene Verurteilung, die Verurteilung der Beklagten zu 1 und die Verurteilung des verstorbenen Beklagten zu 2 angreifen wollen.

Gründe:


1
Der Antrag der Beklagten zu 1 ist zurückzuweisen, weil das für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu ihren Gunsten nach § 116 Nr. 2 ZPO erforderliche Allgemeininteresse an ihrer Rechtsverteidigung weder dargetan noch ersichtlich ist (zu den Anforderungen BGH, Beschluss vom 4. Mai 2010 - X ZR 135/09; Musielak/ Fischer, ZPO, 7. Aufl., § 116 Rn. 17). Um dieses Allgemeininteresse zu bejahen, reicht es nicht aus, dass die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen der gegen sie wirkenden Rechtskrafterstreckung eines gegen die Gesellschaft ergangenen Urteils (§ 129 Abs. 1 HGB analog) und zur Vermeidung ihrer eigenen Inanspruchnahme daraus interessiert sein müssen, dass es nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung der Gesellschaft kommt. Dieses Individualinteresse der Gesellschafter an der Rechtsverteidigung der Gesellschaft kann schon deshalb nicht dem nach § 116 Nr. 2 ZPO erforderlichen Allgemeininteresse gleichgesetzt werden, weil den Gesellschaftern prozessuale Institute und die damit verbundenen prozessualen Befugnisse zu Gebote stehen, um die Verurteilung der Gesellschaft zu verhindern. Die Auslegung des Prozesskostenhilfegesuchs der Beklagten zu 2 und 3 ergibt, dass sie sich umfassend gegen ihre Inanspruchnahme verteidigen wollen und ihr Gesuch deshalb die Möglichkeit der Bekämpfung der Verurteilung der Beklagten zu 1 einschließt.
2
Das Verfahren hinsichtlich des Beklagten zu 2 ist mit dessen Ableben gegenstandslos geworden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - IX ZA 12/07, juris Rn. 1). Den Beklagten zu 3 und 4 ist Prozesskostenhilfe zur Verteidigung auch gegen die Verurteilung des Beklagten zu 2 zu bewilligen, durch die sie als Miterben beschwert sind. Die Auslegung ihres Vorbringens im Prozesskostenhilfeverfahren ergibt, dass sie auch in dieser Position Prozesskostenhilfe erstreben.
3
Ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt wird den Beklagten beigeordnet werden, sobald angezeigt wird, dass er zur Vertretung bereit ist (§ 121 Abs. 1 ZPO).
Meier-Beck Gröning Bacher
Hoffmann Schuster
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.05.2008 - 4a O 14/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.12.2009 - I-20 U 161/08 -
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(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag 1. eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten a

(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können. (2
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Annotations

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag

1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.

(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.

(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.

(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag

1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.