Bundesgerichtshof Beschluss, 04. März 2008 - VIII ZR 228/07
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
- 2
- Die Beschwer der Klägerin erreicht nicht die Wertgrenze von 20.000 € (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO), worauf die Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend , wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2006 - VIII ZR 227/04, GE 2007, 362 f., m.w.N.).
- 3
- Zu Unrecht will die Beschwerde den als Klageantrag zu 5 gestellten Feststellungsantrag , dessen Wert die Klägerin in der Klageschrift mit lediglich 560 € angegeben hat, nunmehr mit 10.513,85 € bewerten. Der Wert des Antrags auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung sämtlicher zukünftig aufzubringender Mehraufwendungen ist jedoch nicht anhand von § 9 Satz 1 ZPO zu schätzen. Diese Bestimmung betrifft nur solche Rechte, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß eine Dauer von wenigstens 42 Monaten haben oder jedenfalls mit Rücksicht auf den Grad der Unbestimmtheit des Zeitpunkts, wann das den Wegfall des Rechts begründende Ereignis eintritt, eine solche Dauer haben können; mithin kann § 9 ZPO nur auf Rechte angewendet werden, die ihrer Beschaffenheit nach von dauerndem Bestand sind (BGHZ 36, 144, 147). Andernfalls gilt § 3 ZPO (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 9 Rdnr. 1). Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Aufwendungs- oder Schadensersatz , insbesondere im Hinblick auf die künftigen Kosten für Stallmiete, Hufbeschlag und Haftpflichtversicherung, sind keine Rechte, die ihrer Beschaffenheit nach von dauerndem Bestand sind. Dass die entsprechenden Kosten unter Umständen über einen gewissen Zeitraum hinweg anfallen, beruht nicht auf der Beschaffenheit des zugrunde liegenden Anspruchs, sondern auf der Dauer des Rechtsstreits.
- 4
- Bei der hiernach gebotenen Wertfestsetzung nach § 3 ZPO für den Klageantrag zu 5 schätzt der Senat die künftigen Mehraufwendungen für Aufbewahrung und Erhaltung des Pferdes unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin auf allenfalls 6.000 €, so dass sich für den Klageantrag zu 5 unter Berücksichtigung eines Abschlags von 20% ein Wert von 4.800 € ergibt und der Wert des Beschwerdegegenstands somit insgesamt 15.692,60 € beträgt. Die mit dem Klageantrag zu 6 geltend gemachte außergerichtliche Geschäftsgebühr bleibt dabei gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO außer Betracht (BGH, Be- schluss vom 12. Juni 2007 - VI ZR 200/06, www.bundesgerichtshof.de, zu § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Ball Wiechers Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles
LG Tübingen, Entscheidung vom 12.01.2007 - 7 O 388/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.07.2007 - 3 U 34/07 -
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BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwer der Beklagten erreicht nicht die Wertgrenze von 20.000 € gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO.
- 2
- Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720; Beschluss vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638 f.).
- 3
- Nach einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich der Wert der Beschwer nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung ent- standenen Kosten (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728 m.w.Nachw.). Dafür macht es keinen Unterschied, ob die Feststellung, dass der Rechtsstreit sich in der Hauptsache erledig hat, in der Urteilsformel oder - wie hier - in den Entscheidungsgründen des Urteils getroffen wird, mit dem die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Räumungsurteil mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, der Räumungsrechtsstreit habe sich durch den Auszug der Beklagten aus dem ihnen von den Klägern vermieteten Anwesen erledigt. Denn auch durch diese Entscheidung sind die Beklagten nur insoweit beschwert, als sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1993 - VI ZR 249/92, NJW-RR 1993, 765). Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Koch
AG Potsdam, Entscheidung vom 27.11.2003 - 26 C 249/03 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 24.06.2004 - 11 S 3/04 -
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin begehrt Schadensersatz mit der Begründung, der Beklagte sei in der Nacht vom 30. September auf den 1. Oktober 2004 auf ihren PKW gefallen und habe diesen dabei beschädigt. Sie beziffert den Sachschaden mit 562,10 €. Daneben verlangt sie Freistellung von dem auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbaren Teil der vorprozessualen Geschäftgebühr ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 47,50 €. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und den Streitwert auf 609,60 € festgesetzt. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten verworfen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 2
- Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Berufung sei unzulässig, weil die Berufungssumme von 600 € nicht erreicht werde (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Es meint, der Wert des Beschwerdegegenstandes betrage im Streitfall nur 562,10 €. Die daneben verlangten Rechtsanwaltskosten müssten bei der Berechnung des Wertes unberücksichtigt bleiben, da sie als Nebenforderung geltend gemacht würden.
II.
- 3
- Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand.
- 4
- 1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist gemäß § 2 ZPO nach den §§ 3 bis 9 ZPO zu bestimmen. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass sich die Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach § 4 Abs. 1 ZPO richte.
- 5
- Anders als in § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ist in der Bemerkung zu Nr. 2303 des Vergütungsverzeichnisses Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718, 788) geregelt, dass eine wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 (bis zum 30. Juni 2006 Nr. 2400) nur zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird. Ob der nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbare Teil einer Geschäftgebühr streitwerterhö- hend wirkt, wenn er neben der Hauptsache zum Gegenstand der Klage gemacht wird, ist von den Instanzgerichten unterschiedlich beurteilt worden (verneinend : OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 5 W 60/06; OLG Celle, Beschluss vom 6. Februar 2007 - 14 W 76/06 -, juris; LG Berlin, MDR 2005, 1318; LG Duisburg, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 12 S 4/06; bejahend: LG Hof, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 34 O 286/06; AG München, Beschluss vom 12. Januar 2006 - 331 C 32140/05). In der Literatur ist überwiegend die Auffassung vertreten worden, dass dieser Teil der Gebühr als Nebenforderung im Sinne von § 4 ZPO bei der Wertberechnung unberücksichtigt bleibt, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. Enders, JurBüro 2004, 57 f.; Ruess, MDR 2005, 313; Steenbruck, MDR 2006, 423, 424; Tomsen, NJW 2007 267, 269).
- 6
- Dieser Beurteilung hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - ZfS 2007, 284 = FamRZ 2007, 808). Der erkennende Senat ist dem gefolgt (Senatsbeschluss vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06 - z.V.b.). Wird der materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig und stellt deshalb eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO dar. Dieses - eine Werterhöhung ausschließende - Abhängigkeitsverhältnis besteht, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 4 Rn. 12; Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., § 4 Rd. 16). Dies ist vorliegend der Fall und wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen.
- 7
- Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin die Hauptforderung und den nicht anrechenbaren Teil der vorprozessualen Geschäftgebühr ihrer Prozessbevollmächtigten zunächst zusammengefasst und im Mahnantrag als einheitliche Forderung in Höhe von 609,60 € geltend gemacht hat. Für die Frage, ob eine Forderung eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO darstellt, kommt es allein auf die materielle Rechtslage an. Unerheblich ist, ob der geltend gemachte Betrag der Hauptforderung hinzugerechnet oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags ist (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - aaO, m.w.N.). Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht den Beschwerdewert zutreffend auf nur 562,10 € festgesetzt und die Berufung im Hinblick darauf mit Recht als unzulässig verworfen.
- 8
- 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Duisburg, Entscheidung vom 28.04.2005 - 33 C 573/05 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 12.09.2006 - 13 S 168/05 -
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.