Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2018 - VIII ZR 127/17

bei uns veröffentlicht am09.10.2018
vorgehend
Amtsgericht München, 452 C 23314/15, 14.12.2016
Landgericht München I, 14 S 22108/16, 04.05.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 127/17
vom
9. Oktober 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:091018BVIIIZR127.17.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol

beschlossen:
1. Die erneuten Ablehnungsgesuche des Klägers gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Milger, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Hessel, Dr. Fetzer und Dr. Bußmann sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schneider, Dr. Bünger, Prof. Dr. Karczewski, Lehmann, Kosziol, Dr. Götz und Dr. Schmidt werden als unzulässig verworfen. 2. Die Anhörungsrügen des Klägers gegen die Senatsbeschlüsse vom 28. August 2018 und vom 4. September 2018 werden, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der vorherigen Anhörungsrügen und die Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wenden, auf seine Kosten als unzulässig verworfen; im Übrigen werden sie auf seine Kosten zurückgewiesen. 3. Die Gegenvorstellungen des Klägers gegen die Senatsbeschlüsse vom 28. August 2018 und vom 4. September 2018 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

1
1. Die erneuten, nach dem 4. September 2018 eingereichten Ablehnungsgesuche des Klägers gegen die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel, Dr. Fetzer und Dr. Bußmann sowie die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger, Prof. Dr. Karczewski, Lehmann, Kosziol, Dr. Götz und Dr. Schmidt sind - unter Mitwirkung dieser Richter, soweit diese nach der Geschäftsverteilung des Senats zur Entscheidung berufen sind - aus den diesbezüglich bereits in den Senatsbeschlüssen vom 28. August 2018 und vom 4. September 2018 in dieser Sache (VIII ZR 127/17, juris) ausgeführten Gründen als unzulässig zu verwerfen. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Klägers bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu wecken, die abgelehnten Richter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber gestanden, sind auch mit den neuerlichen Eingaben weder aufgezeigt noch sonst erkennbar.
2
2. Soweit sich der Kläger mit (erneuten) Anhörungsrügen dagegen wendet , dass der Senat in den Beschlüssen vom 28. August 2018 und vom 4. September 2018 seine Anhörungsrügen gegen die Senatsbeschlüsse vom 26. September 2017, vom 10. April 2018 und vom 17. Juli 2018 zurückgewiesen hat, sind diese Entscheidungen nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Für weitere Anhörungsrügen ist damit kein Raum (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 2016 - VIII ZA 32/15, juris Rn. 2; vom 27. Oktober 2015 - VIII ZR 249/14, juris Rn. 1; jeweils mwN). Ebenfalls unzulässig ist die Anhörungsrüge des Klägers gegen die Verwerfung seiner Nichtzulassungsbeschwerde im Senatsbeschluss vom 4. September 2018, da sie nicht, wie nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderlich, von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2017 - IX ZR 57/17, juris Rn. 2 mwN).
3
Soweit sich der Kläger mit den von ihm erhobenen Anhörungsrügen gegen die Verwerfung und Zurückweisung seiner vorangegangenen Ablehnungsgesuche in den Senatsbeschlüssen vom 28. August 2018 und vom 4. September 2018 wendet, hat der Senat das als übergangen gerügte Vorbringen geprüft , aber mangels Erheblichkeit nicht für durchgreifend erachtet.
4
3. Die überdies vom Kläger erhobenen Gegenvorstellungen zu den Senatsbeschlüssen vom 28. August 2018 und 4. September 2018 sind aus den in diesen Beschlüssen bereits ausgeführten Gründen auch vorliegend unstatthaft.
5
4. Der Kläger kann bei weiteren Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer Verbescheidung rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 - III ZB 34/18, juris Rn. 3; BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 93/16, juris Rn. 1).

II.

6
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 14.12.2016 - 452 C 23314/15 -
LG München I, Entscheidung vom 04.05.2017 - 14 S 22108/16 -

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(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

2
2. Soweit sich der Kläger mit seiner (erneuten) Anhörungsrüge dagegen wendet, dass der Senat im Beschluss vom 20. Juli 2016 die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2016 zurückgewiesen hat, ist die Entscheidung nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Für eine erneute Anhörungsrüge oder eine Gegenvorstellung ist deshalb kein Raum (BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2015 - VIII ZR 249/14, juris Rn. 1; vom 10. Februar 2012 - V ZR 8/10, juris Rn. 2; vom 2. März 2015 - V ZR 219/13, juris Rn. 3; vom 6. Juni 2016 - V ZA 35/15, juris Rn. 4).
1
1. Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Der eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO zurückweisende Beschluss ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Für eine Gegenvorstellung ist daher kein Raum (BGH, Beschlüsse vom 2. März 2015 - V ZR 219/13, juris Rn. 3; vom 5. März 2014 - IV ZR 158/13, juris Rn. 3; vom 2. Oktober 2012 - V ZR 8/10, juris Rn. 2 f.).

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

2
Nunmehr beantragt der Beklagte persönlich die erneute Prüfung seines Anliegens. Dieser als Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auszulegende Antrag ist unzulässig. Für das Verfahren der Anhörungsrüge gilt wie für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde der Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10, nv, Rn. 1; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 187 Rn. 4). Der Antrag ist zudem unbegründet. Der Senat hat das Vorbringen des Beklagten vollständig zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt.
3
Aufgrund der ausdrücklichen Vorlage der Beschwerden an den Bundesgerichtshof durch das Landgericht O. sieht sich der Senat trotz des Senatsbeschlusses vom 16. Februar 2017 (III ZB 1/17) ausnahmsweise zu einer ausdrücklichen Bescheidung der Beschwerden veranlasst. Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Senat nach wie vor nicht beabsichtigt , substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben zu bescheiden. Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch sinnlose Rechthaberei und rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben unverhältnismäßig behindert zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 93/16 Rn. 1).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)